Urteil
8 A 50/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0625.8A50.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages der Klägerin als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr den begehrten positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Gemäß § 66 i.V.m. § 73 Abs. 1 LBO ist ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen, wenn diesem keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die in dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Antrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da es gegen § 30 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 34 BauGB verstößt. Hiernach ist ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn es den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und im Übrigen, soweit der (einfache) Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, eine Zulässigkeit nach § 34 gegeben ist. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. X „Südlich X Straße“, in dessen Plangebiet es liegt. Der Bebauungsplan ist als einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB zu qualifizieren, da er sich in der Regelung der Einzelhandelsnutzung erschöpft und damit weder Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen noch über die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist der Bebauungsplan Nr. X „Südlich X Straße“ auch vollumfänglich wirksam. Der Bebauungsplan weist zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht keinen Fehler auf, der beachtlich ist und zu seiner Unwirksamkeit führt. Die Voraussetzungen des § 13 BauGB, der einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB als einen seiner Anwendungsfälle benennt, liegen vor. Auch aus dem Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte sich der aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Verpflichtung nicht bewusst gewesen sei und es pflichtwidrig unterlassen habe, den zur Beschlussfassung berufenen Gremien die vollständigen, für die sachgerechte Abwägung erforderlichen Informationen, zuteilwerden zu lassen, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Als Modus der Ermittlung bzw. Informationsgewinnung dient etwa die Öffentlichkeits- und die Behördenbeteiligung (BeckOK BauGB/Uechtritz, 48. Ed. 1.2.2020, BauGB § 2 Rn. 62). Der Beklagten ist bei der in dem vorstehenden Sinne erforderlichen Ermittlung und Bewertung der von der Bauleitplanung berührten privaten und öffentlichen Belange kein beachtlicher Fehler unterlaufen. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Einwand, dass die Beklagte in den Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht dargelegt habe, dass der von der Klägerin in dem Plangebiet betriebene Lebensmitteldiscounter durch Baugenehmigungen aus den Jahren 2004 und 2005 als großflächiger Einzelhandelsbetrieb genehmigt worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachte Einwand der Klägerin ist von der Ratsversammlung der Beklagten bei der maßgeblichen Beschlussfassung berücksichtigt worden, hat Eingang in das Abwägungsmaterial gefunden und ist demzufolge i.S.d. § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und bewertet worden. In der von der Ratsversammlung beschlossenen Abwägung ist die Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebes der Klägerin und die baurechtliche Genehmigungssituation explizit erfasst (vgl. Bl. 163, 166 Beiakte „A“ zu der beigezogenen Verfahrensakte 1 KN 19/18). Im Rahmen der Abwägung ist zudem eine Auseinandersetzung in Bezug auf den zukünftigen Umgang mit dem großflächigen Bestandsmarkt der Klägerin (vgl. hierzu auch nachfolgend, S.16 ff.) und etwaigen Erweiterungsmöglichkeiten erfolgt. Gleiches gilt im Ergebnis in Bezug auf den Einwand der Klägerin, dass in den (Entwurfs-)Unterlagen zu dem Bebauungsplan nicht vollständig über die von ihr vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobenen rechtshängigen Klagen, betreffend das hiesige Verfahren sowie das Verfahren über den Eintritt einer Fiktionswirkung (Az. 8 A 26/16), berichtet worden sei. Auch dieser Umstand ist durch die Beklagte ermittelt worden und hat – auf das Einbringen der Klägerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung – Eingang in den Abwägungsvorgang gefunden (vgl. Bl. 166 Beiakte „A“ zum Az. 1 KN 19/18). In der Abwägungsentscheidung ist ausgeführt, dass den Klagverfahren die bauplanungsrechtliche Beurteilung aus dem Jahr 2015 vor der Aufstellung des Bebauungsplanes zugrunde lag. Der ermittelte Belang ist Bestandteil des Beschlusses der Ratsversammlung der Beklagten vom 16. November 2017. Ergebnisrelevante Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange ergeben sich ferner nicht aus dem von der Klägerin gerügten Umstand, dass die Beklagte im Rahmen der Begründung des Bebauungsplanes maßgeblich auf das GEKK 2010 Bezug genommen hat. Die Klägerin bemängelt insoweit sinngemäß, dass das fragliche Konzept im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr aktuell gewesen sei, da sich im Bestand der Einzelhandelsbetriebe bzw. deren Umfeld gegenüber der dem GEKK 2010 zugrundeliegenden Bestandssituation bereits Änderungen ergeben hätten. Zutreffend ist, dass angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Einzelhandel einem steten und bisweilen recht schnellen Veränderungsprozess unterworfen ist, mit fortschreitendem Zeitablauf Anlass bestehen kann, die Aktualität der Zielsetzungen eines einmal beschlossenen Einzelhandelskonzepts, dessen planerische Umsetzung ansteht, zu überprüfen. Dementsprechend wird in der Fachliteratur eine Fortschreibung von Einzelhandelskonzepten alle fünf bis sieben Jahre empfohlen (OVG Lüneburg, Urteil vom 21. März 2019 – 1 KN 49/17 –, Rn. 21, juris, m.V.a. Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Aufl. 2018 Rn. 528; Bunzel u.a., Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, 2009, 247). Selbst eine geringfügige Überschreitung dieses Zeitraums allein indiziert gleichwohl nicht, dass die Erkenntnisse des Konzepts nicht mehr zutreffend, seine Empfehlungen nicht mehr sachgerecht wären. Für eine solche Annahme bedürfte es vielmehr konkreter Anhaltspunkte, dass gerade auf die für die jeweils in Rede stehende Bauleitplanung bezogene Prämissen des Konzepts nicht mehr gelten könnten (OVG Lüneburg, Urteil vom 21. März 2019 – 1 KN 49/17 –, Rn. 21, juris). Das vorliegende Einzelhandelskonzept der Beklagten entstammt dem Jahr 2010 und ist im Jahr 2011 von der Ratsversammlung der Beklagten beschlossen worden. Im Zeitpunkt des Beschlusses über den streitbefangenen Bebauungsplan im Jahr 2017 war es mithin – je nachdem auf welchen konkreten Zeitpunkt abgestellt wird – sechs bis sieben Jahre alt und hat sich damit noch in dem benannten Zeitraum befunden, in welchem ausweislich der Fachliteratur grundsätzlich noch keine Aktualisierung des Einzelhandelskonzeptes samt der dazugehörigen Bestandserhebung erforderlich gewesen ist. Es sind darüber hinaus auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die in Rede stehenden Prämissen des GEKK 2010, die dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zugrunde gelegt worden sind, im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ratsversammlung keine Gültigkeit mehr gehabt haben könnten. Die von der Klägerin vorgetragenen tatsächlichen Veränderungen geben hierauf keinen hinreichenden Hinweis. Das GEKK 2010 sieht u.a. gerade vor, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten der Nahversorgung zukünftig grundsätzlich nur noch in den benannten zentralen Versorgungsbereichen – wie dem hier relevanten Stadtteilzentrum X sowie ausnahmsweise zur wohnortnahen Grundversorgung in den Siedlungsbereichen angesiedelt werden sollen (vgl. Ansiedlungsregelungen 1 und 2 des GEKK 2010). Der Bebauungsplan Nr. X dient der Umsetzung dieser Ansiedlungsregelung des Einzelhandelskonzeptes. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Wegfall eines einzelnen Lebensmitteldiscounters, der sich gerade nicht in dem zentralen Versorgungsbereich „Stadtteilzentrum X“ sondern im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. X befand, Zweifel an der grundsätzlichen Geltung der benannten Prämisse des GEKK 2010 zu der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentralenrelevanten Hauptsortimenten der Nahversorgung nach den vorstehenden Ansiedlungsregelungen begründet. Gleiches gilt im Weiteren für den vereinzelten Wegfall von Bankfilialen, einer zuvor unregelmäßig geöffneten Diskothek und eines saisonal betriebenen Eiscafés. Darüber hinaus ist in dem konkret zu beurteilenden Fall zu konstatieren, dass der Belang auch deswegen hinreichend ermittelt ist, weil der Ratsversammlung die von der Klägerin vorgetragenen Veränderung der tatsächlichen Bestandssituation des Einzelhandels und seines Umfeldes in dem Stadtteilzentrum Wellingdorf bzw. in dessen räumlichen Nahbereich aufgrund der Eingabe in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt waren und ausweislich der Vorgänge zum Abwägungsvorgang Eingang in die Beschlussfassung über die Abwägung gefunden haben (vgl. Beiakte „A“ zum Az. 1 KN 19/18, S. 167 ff.). Im Übrigen sind formelle Fehler des Bebauungsplanes durch die Klägerin weder gerügt, noch sonst erkennbar. Der Bebauungsplan Nr. X „Südlich X Straße“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dem Bebauungsplan mangelt es insbesondere nicht an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Erforderlichkeit kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Funktion zu, die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtswirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13/11 –, Rn. 9, juris, m.w.N.). Nicht erforderlich sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13/11 –, Rn. 9, juris). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06. April 2017 – 4 C 969/16.N –, Rn. 80, juris). Gemessen daran ist der streitbefangene Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt, da ihm eine positive Plankonzeption zugrunde liegt, er weder eine sog. Verhinderungsplanung darstellt noch seine Festsetzungen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks schlechthin ungeeignet sind. Eine Verhinderungsplanung liegt vor, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08. Februar 2008 – 2 N 06.244 –, Rn. 16, juris, m.w.N.). Derartiges ist vorliegend nicht festzustellen. Vielmehr verfolgt die Beklagte mittels der nach § 9 Abs. 2a BauGB grundsätzlich zulässigen textlichen Festsetzungen, mit dem Bebauungsplan ersichtlich eine positive planerische Zielsetzung, nämlich die Steuerung der Ansiedlung des Einzelhandels entsprechend des von ihr unter Zuhilfenahme eines entsprechenden Gutachtens entwickelten Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes B-Stadt (GEKK), welches im Jahr 2011 als städtebaulicher Entwicklungsplan von der Beklagten beschlossen worden ist. Die Beklagte verfolgt mit dem Bebauungsplan daher zum einen den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, weil sie mit ihm im Plangebiet das von ihr beschlossene Einzelhandelskonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept zur Steuerung der Einzelhandelsansiedlung umzusetzen sucht. Zum anderen implementiert die Beklagte den städtebaulichen Belang aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, weil der grundsätzliche Einzelhandelsausschluss erklärtermaßen der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches „Stadtteilzentrum X“ dienen soll. Selbst wenn man unterstellt, dass Anlass und Auslöser für die Aufstellung des Bebauungsplanes die Voranfrage für die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes der Klägerin war, die von der Beklagten an diesem Standort städtebaulich nicht gewünscht ist und infolge der streitigen Bauleitplanung planungsrechtlich unzulässig wird, macht dies den Bebauungsplan – vor dem Hintergrund der vorstehenden positiven Grundkonzeption – noch nicht zu einem unzulässigen bloßen Verhinderungsplan. Denn eine positive Planung hat stets auch die – negative – Wirkung, dass dadurch ein den Festsetzungen widersprechendes Vorhaben verhindert wird. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht etwa deswegen gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil seine Festsetzungen auf Dauer bzw. unabsehbare Zeit einer Vollzugsfähigkeit entbehren und daher von Anfang an funktionslos sind. Der insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene Maßstab, ob der Realisierung eines Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, verlangt als Prognose keine letzte Gewissheit, dass der Vollzug der Regelung unter allen Umständen ausgeschlossen sein wird, sondern die von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 4 CN 4/13 –, Rn. 14, juris, m.w.N.). Dabei ist nicht zuletzt die Art der in Rede stehenden Festsetzungen von Bedeutung. Flächenfestsetzungen tragen in aller Regel schon dadurch eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, weil die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird. Deswegen können und müssen unter Umständen auch auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 14, juris). Bei der Beurteilung der (bereits anfänglichen) „Funktionslosigkeit“ kommt es zudem nicht darauf an, ob sich die Festsetzungen des Bebauungsplans auf einzelnen Grundstücken nicht werden verwirklichen lassen. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 2017 – 2 A 219/14 –, Rn. 91, juris). Unter Zugrundelegung dieser Prämissen lässt sich nicht feststellen, dass die Festsetzungen des grundsätzlichen Ausschlusses des Einzelhandels (Ziffer 1) und der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben bis zu einer Größe von 400 m2 Verkaufsfläche mit den benannten zentrenrelevanten Sortimenten (Ziffer 2) auf unabsehbare Zeit die ihr zugedachte städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht werden erfüllen können. Die Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB getroffen, wobei es sich um einen speziellen Unterfall der Festsetzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung handelt (vgl. § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB). Derartige Festsetzungen sind nach Auffassung der Kammer entsprechend der vorstehenden Maßgaben als flächenhafte Festsetzung zu qualifizieren, auch wenn hiermit gerade keine Festsetzung eines Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung verbunden ist. Sie regeln in ihrem spezifischen Anwendungsbereich mit einem beschränkenden Charakter gleichwohl in entsprechender Weise die Zulässigkeit von Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung bezogen auf das gesamte Plangebiet. Es steht dementsprechend zwar zu erwarten, dass die vollständige Umsetzung der Festsetzungen des streitbefangenen Bebauungsplanes einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Allerdings werden sich künftige Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB in dem Plangebiet an den Festsetzungen des Bebauungsplanes messen lassen müssen, weswegen prognostisch in einem langfristigen Rahmen eine vollumfängliche Umsetzung der getroffenen Festsetzungen in dem Plangebiet und ein damit einhergehender Wandel der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben – hin zu lediglich ausnahmsweise angesiedelten Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von max. 400 m² – erfolgen wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des derzeit noch vorhandenen Bestandsmarktes der Klägerin, der die vorgenannte Größe überschreitet. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion vor dem Hintergrund des Vorstehenden allein wegen des lediglich bestandsgeschützten und derzeit noch bestehenden Einzelhandelsbetriebes der Klägerin in dem rund 16 ha großen Plangebiet nicht zu erfüllen vermag. In dem vorliegenden Fall ist es aufgrund der in dem Stadtgebiet der Beklagten über Jahre gewachsenen und zuvor nicht wie nunmehr geordneten Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben darüber hinaus hinzunehmen, dass die vollständige Verwirklichung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ebenfalls einen längerfristigen Zeitraum einnehmen wird und etwa erst im Falle der Aufgabe der derzeitigen Nutzung oder eines Gebäudeverlustes vollständig in dem Plangebiet umgesetzt sind. Gerade vor dem Hintergrund des von der Klägerin beabsichtigten und mit erheblichen Aufwand verfolgten Erweiterungsvorhabens, welches nunmehr bauplanungsrechtlich unzulässig ist, erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass langfristig eine Standortverlagerung erfolgen wird.Schließlich erweist sich die Vollzugsfähigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. X offenkundig gerade an dem hier konkret streitbefangenen Erweiterungsvorhaben der Klägerin, dem diese nunmehr entgegenstehen. Der Bebauungsplan ist darüber hinaus nicht wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam. Ausweislich der vorgenannten Norm sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Sinne einer sog. Abwägungsdisproportionalität außer Verhältnis steht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Juni 2020 – 15 N 19.442 –, Rn. 35, juris). Für die Abwägung ist gem. § 214 Abs. 3 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend. Etwaige Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Der Bebauungsplan lässt bei Zugrundelegung dieser Maßgaben keine beachtlichen Abwägungsfehler erkennen. Die Ratsversammlung der Beklagten hat insbesondere die durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Klägerin rechtsfehlerfrei abgewogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Die planende Gemeinde kann sich grundsätzlich darauf beschränken, einen vorhandenen Bestand im Sinne eines passiven Bestandsschutzes festzuschreiben (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01. Juli 2020 – 8 C 11841/19 –, Rn. 106, juris). Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebietes nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung bzw. baulichen Nutzbarkeit ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat dieser folglich die Nachteile einer Planung für die Planunterworfenen zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1/13 –, Rn. 17; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. April 2019 – 10 D 19/17.NE –, Rn. 51, jeweils juris). Im Übrigen gilt, dass die die Gemeinde dem Abwägungsgebot genügt, wenn sie sich angesichts der widerstreitenden Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der den Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB zustehende weite planerische Gestaltungsspielraum ist bei der gerichtlichen Überprüfung des getroffenen Abwägungsergebnisses zu beachten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06. April 2017 – 4 C 969/16.N –, Rn. 99, juris, m.V.a. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56-70, Rn. 37; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04. April 2012 – 8 S 1300/09 –, Rn. 22, juris und w.N.). In Ansehung dieser Grundsätze vermag die Kammer nicht festzustellen, dass das Interesse der Klägerin in einer nicht mehr vertretbaren Weise hinter den mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezweckten Erhalt des zentralen Versorgungsbereichs „Stadtteilzentrum X“ zurückgestellt worden ist. Spätestens auf die Eingabe der Klägerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich die Beklagte hinreichend mit dem Grundstück der Klägerin, dem vorhandenen baulichen Bestand und der im Zuge der Bauleitplanung eingeschränkten Nutzbarkeit auseinandergesetzt. Aus den Plan- und Beschlussunterlagen zu dem Bebauungsplan Nr. X samt der dazugehörigen Abwägung der Ratsversammlung wird insbesondere hinreichend deutlich, dass sie sich der eingeschränkten Nutzbarkeit der Grundstücke im Plangebiet bewusst gewesen ist und diesen Belang in die Abwägung eingestellt hat. Sie hat in der Begründung des Bebauungsplanes ausgeführt, dass durch die Festsetzungen in dem Plangebiet zukünftig Nutzungen ausgeschlossen sind, die ohne den Bebauungsplan möglicherweise zulässig und genehmigungsfähig wären. Sie hat explizit zum Ausdruck gebracht, dass Nutzungsrechte bezogen auf den Einzelhandel eingeschränkt werden und in der Abwägung dargelegt, dass diese Einschränkung erforderlich sei, um den zentrale Versorgungsbereiche, insbesondere das Stadteilzentrum X, zu schützen. Das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Zentrenstruktur insbesondere zur flächendeckenden Nahversorgung der Bevölkerung begründe dies. Die städtebauliche Grundlage bilde insofern das GEKK 2010. Sie hat sich ferner konkret damit auseinandergesetzt, wie das Grundstück der Klägerin zukünftig nutzbar ist, nämlich im Rahmen des bestehenden Bestandsschutzes in dem bislang genehmigten Umfang. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist rechtlich auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte in dem Bebauungsplan keinen erweiterten Bestandsschutz zu Gunsten der Klägerin vorgesehen hat, der ihr etwa eine Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters ermöglichen würde. Es ist zwar zutreffend, dass regelmäßig zu prüfen ist, ob im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind, wenn vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt werden. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber keinesfalls, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung „festschreiben“, um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen – etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche – zu verhindern. Die Ratsversammlung der Beklagten hat diese Vorgaben bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hinreichend beachtet. Im Rahmen des Abwägungsvorganges hat sie sich mit dem bereits während der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Einwand der mangelnden Berücksichtigung der Belange der Klägerin, insbesondere auch in Bezug auf einen erweiterten Bestandsschutz und Entwicklungsmöglichkeiten, auseinandergesetzt. Letztlich ist diese Gestaltungsmöglichkeit aus städtebaulichen Gesichtspunkten zum Schutz des Stadtteilzentrums X als zentralen Versorgungsbereich unter Bezugnahme auf das GEKK bewusst nicht gewählt worden. Hierbei handelt es sich – wie zuvor dargelegt – um einen von der Rechtsordnung anerkannten gewichtigen städtebaulichen Belang i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Die Beklagte hat die maßgeblichen Belange damit in die Abwägung eingestellt und die Bedeutung der privaten Belange auch nicht verkannt. Eine Abwägungsdisproportionalität ist diesbezüglich nicht feststellbar. Die Einschränkung der Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks ist nicht derart massiv, dass das legitime Ziel des Schutzes des zentralen Versorgungsbereichs hier hinter zurücktreten müsste. Die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke werden durch einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten generell nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn ihnen trotz des Ausschlusses eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen verbleibt. Auch wenn die Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet für die zulässigen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergibt sich daraus allein grundsätzlich kein Abwägungsfehler (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. April 2019 – 10 D 19/17.NE –, Rn. 53, juris). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Klägerin keine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen für ihr Grundstück in der Wischhofstraße verbleibt. Zunächst besteht für sie die Möglichkeit, den von ihr betriebenen Lebensmitteldiscounter im Rahmen des passiven Bestandsschutzes wie bisher weiter zu betreiben. Die Klägerin hat diesbezüglich insbesondere nicht dargelegt, dass dies im Rahmen der derzeitigen Größe nicht wirtschaftlich tragbar wäre. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass der Klägerin künftig keine anderweitigen Nutzungsmöglichkeiten für das in ihrem Eigentum stehende und in einem begehrten städtischen Bereich sowie verkehrsgünstig gelegene Grundstück verblieben, zumal hier entsprechend der Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. X selbst eine Nutzung im Rahmen der ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Lebensmittelbetriebes mit zentrenrelevantem Sortiment denkbar ist. Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, dass die Beklagte bei der vorgenommenen Abwägung fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Plangebiet insgesamt um ein allgemeines Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO handele, was irreführend sei und allein aufgrund des vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebes der Klägerin nicht zutreffe, führt dies jedenfalls nicht zu einem beachtlichen Ermittlungs- bzw. Abwägungsfehler. Selbst wenn man unterstellt, dass insoweit eine fehlerhafte Ermittlung oder Bewertung eines für die Abwägung bedeutsamen Belanges gegeben ist, so liegt im Ergebnis gleichwohl kein offensichtlicher Mangel vor, der von Einfluss auf das Ergebnis gewesen ist (vgl. § 214 BauGB). Ein offensichtlicher Fehler ist auf das Ergebnis des Verfahrens nämlich nur dann von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre (Battis/Krautzberger/Löhr/Battis, 14. Aufl. 2019, BauGB § 214 Rn. 4a, m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Plangebiet nicht einheitlich als allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO zu qualifizieren ist, so ist zur Überzeugung der Kammer nicht ersichtlich, dass dies von Einfluss auf das postulierte Planungsziel der Beklagten, nämlich den Schutz des zentralen Versorgungsbereiches „Stadtteilzentrum X“, gewesen sein könnte. Letztlich ist es ohne konkrete Relevanz, welcher Gebietstypus im Sinne der Baunutzungsverordnung in dem Plangebiet vorliegt bzw. ob insoweit eine differenzierte Betrachtung notwendig ist. Der Beklagten geht es ausweislich der Planbegründung im Sinne des vorgenannten übergeordneten Planungszieles darum, die Ansiedlung – samt der Erweiterung – von Einzelhandelsbetrieben in dem Plangebiet grundsätzlich zu verhindern und nur ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größe von 400 m2 mit zentrenrelevanten Sortimenten der Nahversorgung zuzulassen. Ein Einfluss des Umstandes auf die Planung, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben in dem Plangebiet ohne den maßgeblichen Bebauungsplan gegebenenfalls (teilweise) nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sein könnte, weil sich das Plangebiet jedenfalls nicht vollständig einem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung zuordnen lässt, ist nicht erkennbar. Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Vorschlag des Ortsbeirates X-Y zu begrüßen sei, den von ihr betriebenen Lebensmitteldiscounter in den zentralen Versorgungsbereich „Stadtteilzentrum X“ einzubeziehen, ist gleichermaßen kein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich. Die Ratsversammlung der Beklagten hat sich im Rahmen der beschlossenen Abwägung mit diesem Aspekt auseinandergesetzt, nachdem er sowohl von der Klägerin als auch von dem Ortsbeirat X-Y in dem Aufstellungsverfahren eingebracht worden ist. Ein beachtlicher Abwägungsfehler im vorgenannten Sinne ist in diesem Zusammenhang nicht feststellbar. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Einzelhandelskonzept einen zentralen Versorgungsbereich festgelegt, dessen räumlicher Zuschnitt nicht zu beanstanden ist. Ein zentraler Versorgungsbereich i.S.d. § 9 Abs. 2a BauGB setzt eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2010 – 2 D 138/08.NE –, Rn. 74, juris). Unabhängig davon, ob der derzeitige Zuschnitt des zentralen Versorgungsbereiches zwingend ist, ist es vor diesem Hintergrund jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass der räumlich abseits des Stadtteilzentrums X gelegene Standort des Lebensmitteldiscounters der Klägerin – wenn er auch keine allzu große Entfernung zu diesem aufweisen mag – und durch seine von den übrigen Einzelhandelsbetrieben abgesetzte Lage an der westlichen Seite der Wischhofstraße sowie seiner unmittelbaren Nähe zur B502 von dem zentralen Versorgungsbereich ausgenommen ist. II. Die Klage ist hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten Feststellungsbegehrens bereits unzulässig. Sie ist nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Hiernach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Auf Verpflichtungsklagen ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2003 – 6 C 19/02 –, Rn. 12, juris). Zulässig ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage allerdings nur dann, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4/98 –, BVerwGE 109, 74-80, Rn. 10). Nach Auffassung der Kammer fehlt es insoweit an einem erledigenden Ereignis. Das Klagbegehren der Klägerin hat sich vorliegend nicht erledigt. Lediglich die rechtliche Beurteilungsgrundlage hat sich zwischenzeitlich geändert. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist das Klagbegehren auch noch nicht aufgrund des Erlasses des Bebauungsplanes Nr. X unerreichbar geworden. Hierfür fehlt es trotz der vorstehenden Ausführungen bislang an einer hinreichenden rechtlichen Gewissheit, da das von der Klägerin angestrengte Normkontrollverfahren bezüglich des Bebauungsplanes Nr. X, dessen Wirksamkeit sie fortwährend bestreitet, bislang noch nicht entschieden worden ist. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie gewillt ist, die diesbezügliche Rechtsauffassung der Kammer zu akzeptieren. Aus diesem Grund ist in Bezug auf das erforderliche Feststellungsinteresse ferner unter dem vorgebrachten Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses nicht erkennbar, dass – was erforderlich ist – eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. März 2005 – 2 B 109/04 –, Rn. 7, juris). Weder ist dargelegt noch ersichtlich, dass ein derartiges gerichtliches Verfahren anhängig ist noch, dass es alsbald mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Letzteres gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 (Az. 8 A 26/16) betreffend die Frage, ob die Beklagte zur Erteilung eines Fiktionszeugnisses i.S.v. § 66 Satz 3 i.V.m. § 69 Abs. 9 Satz 2 LBO für das Vorhaben der Klägerin verpflichtet ist und daneben das benannte Normkontrollverfahren verfolgt. Beide Verfahren sind nach Kenntnis der Kammer weder entschieden noch terminiert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters. Die Klägerin betreibt auf dem in der X-straße in B-Stadt-X belegenen Grundstück einen Lidl Lebensmittelmarkt, wobei der exakte Umfang der Verkaufsfläche dieses Einzelhandelsbetriebes zwischen den Beteiligten streitig ist. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten zunächst die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides, der eine Verlängerung des Bestandsgebäudes in Richtung Südwesten vorsah. Die Verkaufsfläche sollte nach Umsetzung des geplanten Bauvorhabens ca. 1.200 m² umfassen. Sie legte eine durch das Büro Dr. X & Partner erstellte Verträglichkeitsanalyse zu den Auswirkungen des Erweiterungsvorhabens vor. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 4. Mai 2015 ab. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 11. Juni 2015 Widerspruch. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass, um den bisherigen rechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, auch eine Erweiterung des bestehenden Marktes nach Nordosten, in Richtung der X in Erwägung ziehe. Dies stelle sie als „Austauschmittel“ vor. Sie überreichte einen modifizierten Lageplan und bat um Prüfung. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 unter Mitteilung eines neuen Aktenzeichens, dass sie das in Erwägung gezogene „Austauschmittel“, also die Erweiterung des Lebensmittelmarktes nach Nordosten, als erneuten Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides nach § 66 LBO werte, über den gesondert entschieden werde. Der Bauausschuss der Beklagten fasste während des laufenden Verwaltungsverfahrens am 7. Januar 2016 einen Aufstellungsbeschluss über einen Bebauungsplan Nr. 1012 „Südlich Schönberger Straße“, in dessen Plangebiet das Grundstück der Klägerin belegen ist. Der Bebauungsplan solle der Umsetzung des im Jahr 2011 von der Beklagten beschlossenen Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzepts B-Stadt (GEKK) dienen. In dem GEKK sind Stadtteilzentren definiert, die mittels der in dem Konzept vorgesehenen Ansiedlungsregelungen für Betriebe besonders geschützt und gestärkt werden sollen. Das Einzelhandelskonzept sieht in der Ansiedlungsregel Nr. 2 insbesondere vor, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten der Nahversorgung künftig nur noch in zentralen Versorgungsbereichen sowie ausnahmsweise zur wohnortnahen Grundversorgung in den Siedlungsbereichen angesiedelt werden sollen. Der Standort des Marktes der Klägerin befindet sich nicht in einem der in dem Konzept niedergelegten zentralen Versorgungsbereiche. Das GEKK weist im räumlichen Nahbereich des Vorhabengrundstücks das Stadtteilzentrum X als zentralen Versorgungsbereich aus, dessen Schutz der Bebauungsplan Nr. dienen solle. Die Beschlussvorlage enthielt den Hinweis, dass es Bestrebungen „von Investoren“ gebe, den im Plangebiet vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkt zu erweitern. Die in der Anlage 2 zu dem gefassten Aufstellungsbeschluss ausgewiesenen „städtebaulichen Eckdaten“ wiesen zudem aus, dass eine Diskussion mit dem Lebensmitteldiscounter in der Wischhofstraße zu erwarten sei, der eine Erweiterung beabsichtige. Die Klägerin übermittelte in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung ihre Einwände gegenüber dem beabsichtigten Bebauungsplan an die Beklagte. Sie trug insbesondere vor, dass es hinsichtlich des beabsichtigten Bebauungsplanes an einer städtebaulichen Rechtfertigung fehle. Die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 m2 sei in dem Plangebiet faktisch nicht zu erreichen, da der großflächige Lid-Lebensmittelmarkt der Klägerin hier vorhanden sei. Es fehle an der vollständigen Information der zur Entscheidung berufenen Gremien hinsichtlich des relevanten Abwägungsmaterials. Der Entwurf des Bebauungsplanes verschweige, dass der Lebensmittelmarkt der Klägerin als großflächiger Einzelhandel genehmigt sei. Es fehle auch an einer Information über die rechtshängigen Klagen der Klägerin betreffend des Eintritts einer Fiktionswirkung und des von ihr beantragten Bauvorbescheides für das Erweiterungsvorhaben. Der Bebauungsplan werde auch gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Es mangele an einer Auseinandersetzung dazu, wie mit dem vorhandenen Bestandsmarkt der Klägerin umgegangen werden solle. Das Interesse der Klägerin an der Fortsetzung der Nutzung sei nicht gewürdigt. Es sei insbesondere zu prüfen, ob besondere bestandsschützende Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauGB zu treffen seien. Es sei unabdingbar eine derartige Festsetzung vorzusehen, damit die Klägerin im Falle eines Totalverlustes des Gebäudes einen Ersatzbau errichten könne und in die Lage versetzt werde, den Markt maßvoll zu erweitern. Die Begründung des Bebauungsplanes weise eine Reihe von Fehlern auf. Die Beklagte sei sich der Bedeutung von § 2 Abs. 3 BauGB nicht bewusst gewesen. Soweit unter „Anlass und Ziel der Planung“ darauf verwiesen werde, dass es Bestrebungen von Investoren gebe, Bereiche des Plangebietes für großflächigen Einzelhandel zu nutzen gelte, dass dieser durch den Markt der Klägerin bereits vorhanden sei. Es sei zudem erforderlich, das Grundstück parzellenscharf zu benennen. Es sei auch entgegen der Begründung unzutreffend, dass es sich bei dem Plangebiet um ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO handele. Soweit die Beklagte in der Begründung des beabsichtigten Bebauungsplanes auf das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept (GEKK 2010) Bezug nehme, verabsäume sie es zur Kenntnis zu nehmen, dass es im Umfeld des Einzelhandels bereits Änderungen gebe. Eine Filiale der Fördesparkasse und der Beamtenbank seien geschlossen. Ein Aldi-Markt an der X-straße habe geschlossen ebenso wie ein zuvor saisonal betriebenes Eislokal und eine in unregelmäßigen Abständen geöffnete Diskothek. Die Initiative des Ortsbeirates X, den Standort des Betriebes der Klägerin in den zentralen Versorgungsbereich einzubeziehen, werde ausdrücklich begrüßt. Das Argument, dass die Entfernung zu dem zentralen Versorgungsbereich zu groß sei, verfange nicht. Mit Bescheid vom 14. Januar 2016 zum Aktenzeichen 64.1.2.26 [15-03932] VB lehnte die Beklagte auch den neuerlichen Antrag der Klägerin auf Erlass eines positiven Bauvorbescheides für eine Erweiterung des Lidl-Marktes in Richtung der X-straße ab. Das Vorhaben widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da es bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die geplante Erweiterung verstoße gegen § 34 BauGB. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei die maßgebliche nähere Umgebung der Bereich der X Straße 67 Ecke X-straße, die X-straße X, X, X und X, die Altenteichstraße X, X, X und X sowie der X-weg X-X, X und X. Diese nähere Umgebung sei als allgemeines Wohngebiet (WA) i.S.v. § 4 BauNVO zu qualifizieren, in welchem der derzeitige Markt zwar zulässig sei, nicht jedoch ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit der geplanten Verkaufsfläche von ca. 1.200 m². Dies käme nur in einem Kerngebiet oder in einem Sondergebiet i.S.d. BauNVO in Betracht. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 22. Januar 2016 Widerspruch. Die Ablehnung des neuerlichen Antrages sei verfristet. Die Ablehnung sei daneben jedenfalls in der Sache rechtswidrig. Selbst bei Zugrundelegung der Einschätzung der Beklagten sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 4 BauNVO zulässig – ungeachtet der Frage, ob der räumliche Umfang der näheren Umgebung korrekt erfasst sei. Bei der näheren Umgebung handele es sich nicht um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Es treffe bereits nicht zu, dass der Lidl-Discountermarkt eine Verkaufsfläche von weniger als 800 m² aufweise und damit nicht großflächig sei. Bei dem Vorhaben handele es sich um die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes. Der derzeitige Markt weise eine Fläche von 838 m² auf. Mit der Erweiterung gehe keine Änderung der Art der baulichen Nutzung einher. Ein großflächiger Einzelhandel sei auch nicht automatisch in ein Kern- oder Sondergebiet zu verweisen. Hierfür müssten nachteilige Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO hinzukommen, die zwar nach § 11 Abs. 3 BauNVO regelmäßig anzunehmen seien, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreite. Diese Vermutung könne indes widerlegt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Die Geschossfläche von 1.200 m² stehe nicht zwangsläufig der Annahme entgegen, dass es sich um einen Einzelhandelsbetrieb handele, welcher der verbrauchernahen Versorgung diene. Entscheidend sei, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirke und dadurch unter Gefährdung einer funktionsgerecht gewachsenen städtebaulichen Struktur weiträumig Kaufkraft abziehe. Durch die vorgelegte Verträglichkeitsuntersuchung aus Januar 2015 sei dies widerlegt. Im Übrigen lasse sich die Eigenart der näheren Umgebung nicht in eine der typisierten Gebietskategorien einordnen. Dies scheitere bereits an dem vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieb der Klägerin. Er sei gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in dem Gebietstyp unzulässig. Die Zulässigkeit sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Hier wäre auch § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB in den Blick zu nehmen. Es könne demnach von dem Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebes diene; dies städtebaulich vertretbar sei und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. April 2016 als unbegründet zurück. Die zu berücksichtigende nähere Umgebung sei korrekt erfasst. Dieses Gebiet sei als allgemeines Wohngebiet zu bewerten. Der vorhandene Markt weise eine Verkaufsfläche von 752,94 m² auf. Diese Fläche errechne sich aus 15,99 m² Vorraum / Pfand, 6,59 m² Windfang (E), 6,64 m² Windfang (A), 723,72 m² Verkaufsraum. Der Backshop mit 53,93 m² bleibe unberücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sei die Fläche eines eigenständigen Backshops nicht zu berücksichtigen. Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche auf 1.165 m² werde die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten. Von dem Markt gingen auch schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. Die vorgelegte Verträglichkeitsanalyse weise das Gegenteil nicht nach. Die Klägerin hat am 9. Mai 2016 Klage erhoben. Zur Begründung bezog sie sich zunächst darauf, dass die nähere Umgebung nicht als Allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 4 BauNVO) einzuordnen sei. Hinsichtlich der derzeitigen Verkaufsfläche verweist sie darauf, dass die Beklagte bei der maßgeblichen Berechnung die Kassenzone mit einer Verkaufsfläche von 67,71 m² zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, so dass sich eine Gesamtverkaufsfläche von 820,65 m² ergebe. Die Grenze zur Großflächigkeit sei überschritten, was auch bei der Bestimmung der näheren Umgebung zu berücksichtigen sei. Bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben der Klägerin zulässig. Die Frage der Schwellenüberschreitung stelle sich nicht erneut. Die Ratsversammlung der Beklagten beschloss während des hiesigen rechtshängigen Verfahrens am 16. November 2017 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. X „Südlich X Straße“, in dessen Geltungsbereich gem. § 9 Abs. 2a BauGB Einzelhandelsbetriebe nach den textlichen Festsetzungen allgemein unzulässig sind (Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen) und ausnahmsweise bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche und den nachfolgenden zentrenrelevanten Sortimenten der Nahversorgung („B-Stadter Sortimentsliste“ aus dem Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Kiel (GEEK 2010) vom 20.01.2011) zugelassen werden können: Nahrungs- und Genussmittel; Drogerieartikel (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika, Pharmazie, Reformwaren (Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen). Die Ratsversammlung der Beklagten hat im Rahmen des Beschlusses vom 16. November 2017 auch eine Abwägung entsprechend der Vorschläge der Verwaltung beschlossen. Auf den Inhalt der Abwägung wird Bezug genommen. Die Beklagte machte den Bebauungsplan Nr. X am 20. Dezember 2017 in den „B-Stadter Nachrichten“ öffentlich bekannt. Die Klägerin stellte sodann am 13. Dezember 2018 einen Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht und beantragte, den Bebauungsplan Nr. 1012 für unwirksam zu erklären (Az. 1 KN 19/18). Das dortige Verfahren ist fortwährend rechtshängig. Hier Skizze vom Bebauungsplan Zuletzt führt die Klägerin diesbezüglich in dem hiesigen Verfahren an, dass der zwischenzeitlich erlassene Bebauungsplan Nr. X dem streitbefangenen Vorhaben nicht entgegenstehe. Er sei nicht wirksam und leide an diversen Mängeln. Er sei insbesondere abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2016 (Az. 64.1.2.26 [15-03932] VB) und den Widerspruchsbescheid vom 4. April 2016 (Az.: 64.0.1.26 [15-00445] VB) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen sowie hilfsweise festzustellen, dass das Vorhaben bis zum Inkrafttreten des B-Plans am 21. November 2017 zulässig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zunächst berief sich die Beklagte zur Begründung darauf, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 3 BauNVO richte. Bei der näheren Umgebung handele es sich um ein reines Wohngebiet. In diesem sei das Vorhaben weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen großflächigen Einzelhandel und nicht um einen Laden, welcher der Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets diene. Im Übrigen stehe dem Vorhaben die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entgegen. Auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB würde sich keine Zulässigkeit des Vorhabens ergeben, da es sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge. Das Vorhaben könne sich nicht selbst als Vorbild dienen. Ein weiterer großflächiger Einzelhandel sei nicht vorhanden. Ein vergleichbarer Markt mit 1.200 m² sei nicht vorhanden. Im Übrigen gingen von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB aus. Dem klägerischen Vorhaben stehe nunmehr ein wirksamer Bebauungsplan entgegen. Der Lidl-Markt der Klägerin sei „auf den Bestand gesetzt“. Eine Erweiterung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes und sei unzulässig. Der Bebauungsplan Nr. X leide weder unter beachtlichen Verfahrens- noch unter Abwägungsfehlern. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie die beigezogene Verfahrensakte zum Verfahren 1 KN 19/18 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.