OffeneUrteileSuche
Urteil

1 KN 19/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0302.1KN19.18.00
6mal zitiert
35Zitate
39Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

41 Entscheidungen · 39 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 9 Abs. 2a BauGB gibt den Gemeinden das Planungsinstrument nicht nur an die Hand, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substanzieller Weise wahrnehmen können, sondern – wie namentlich in der Betonung der Innenentwicklung in Satz 1 zum Ausdruck kommt –, auch als Mittel, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten. (Rn.60) Vergleichbar den Regelungen in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO für Baugebiete lässt sich im unbeplanten Innenbereich über Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB die Einzelhandelsnutzung steuern; die zu vorgenannten Normen ergangene Rechtsprechung kann auf Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB übertragen werden, wonach es möglich ist, für den Einzelhandel Sortimentsbeschränkungen festzusetzen, wenn sie marktüblichen Gegebenheiten entsprechen. (Rn.60) Ein Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB hat gegenüber der Regelung in § 34 Abs. 3 BauGB den Vorteil, dass es nicht darauf ankommt, ob schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind. (Rn.60)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 9 Abs. 2a BauGB gibt den Gemeinden das Planungsinstrument nicht nur an die Hand, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substanzieller Weise wahrnehmen können, sondern – wie namentlich in der Betonung der Innenentwicklung in Satz 1 zum Ausdruck kommt –, auch als Mittel, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten. (Rn.60) Vergleichbar den Regelungen in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO für Baugebiete lässt sich im unbeplanten Innenbereich über Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB die Einzelhandelsnutzung steuern; die zu vorgenannten Normen ergangene Rechtsprechung kann auf Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB übertragen werden, wonach es möglich ist, für den Einzelhandel Sortimentsbeschränkungen festzusetzen, wenn sie marktüblichen Gegebenheiten entsprechen. (Rn.60) Ein Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB hat gegenüber der Regelung in § 34 Abs. 3 BauGB den Vorteil, dass es nicht darauf ankommt, ob schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind. (Rn.60) Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet. A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht stellen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet und wird durch die textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans, die die Nutzung ihres Grundstücks durch Einzelhandelsbetriebe einschränken, betroffen. Der am 13. Dezember 2018 gestellte Normenkontrollantrag wahrt die Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 16. November 2017 am 20. Dezember 2017. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Im Erfolgsfalle könnten der Antragstellerin in einem Baugenehmigungsverfahren die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1012 nicht entgegengehalten werden. Die Zulässigkeit des Vorhabens würde sich allein nach § 34 BauGB bestimmen. Das würde die Erfolgschancen eines Bauantrags erhöhen, ohne dass es für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses darauf ankommt, ob ein Bauantrag, dessen genauer Inhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag weder feststeht noch feststehen kann oder muss, Erfolg hätte. Es genügt, dass dies jedenfalls nicht offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen ist (OVG NRW, Urteil vom 17.05.2017 - 2 K 51/15 -, juris, Rn. 31). Wäre der Bebauungsplan unwirksam, dann wären, ausgehend von der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, nach der die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 BauNVO), während nach dem Bebauungsplan selbst Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größe von maximal 400 m2 Verkaufsfläche mit bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten der Nahversorgung nur ausnahmsweise zulässig sind. B. Der Antrag ist nicht begründet. Ein Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 VwGO begründet, wenn die Satzung ungültig ist, d. h., wenn sie an einem formellen oder materiellen Fehler leidet, der nach den §§ 214, 215 BauGB vom Gericht beachtet werden muss. I. Formelle Fehler der Satzung liegen nicht vor. 1. Sie ergeben sich nicht aus der Wahl des vereinfachten Verfahrens. Gemäß § 13 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält und die weiteren Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB erfüllt sind. Gemäß § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 BauGB) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Entsprechende Festsetzungen werden mit den im Tatbestand wiedergegebenen textlichen Festsetzungen für den Geltungsbereich des Bebauungsplans getroffen. Die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB (Vorhaben mit Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB genannten Schutzgüter, Gefahr schwerer Unfälle durch einen Betrieb mit gefährlichen Stoffen), liegen ersichtlich nicht vor. 2. Ein formeller Fehler ergibt sich nicht aus einem Verstoß gegen das Zitiergebot. Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzungen berechtigen. Dies ist insbesondere bei belastenden Eingriffen erforderlich, zu denen wegen der möglichen Einschränkung des Eigentumsgrundrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch Bebauungspläne gehören (Friedersen/Stadelmann, in: Foerster u. a., Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein, Stand Februar 2020, § 66 Anm. 2 zu Nr. 2; Schliesky/Schulz, in: Borchert u. a., Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, Stand September 2022, § 4 Rn. 102). Dem Zitiergebot liegt zugrunde, dass die Exekutive durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern muss und sich auf dieses zu beschränken hat. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14.09.2017 - 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 59). Den vorgenannten Anforderungen wird der streitgegenständliche Bebauungsplan gerecht. Im Anschluss an die Überschrift, in der er als Satzung gekennzeichnet und mit der Nennung der Antragsgegnerin der Träger der öffentlichen Verwaltung bezeichnet ist, der die Satzung erlassen hat (vgl. dazu § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 LVwG), wird formuliert: „Aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 84 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) sowie § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 16. November 2017 folgende Satzung über den B-Plan Nr. 1012 ‚Südlich Schönberger Straße‘, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, erlassen:“ Aus § 4 Abs.1 GO folgt die auf Art. 28 Abs. 2 GG zurückgehende allgemeine Befugnis der Gemeinden, ihre Angelegenheiten durch Satzungen zu regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Aus § 10 BauGB, nach dessen Absatz 1 die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung beschließt, ergibt sich die spezielle Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Bebauungsplänen. § 10 BauGB geht als besondere Rechtsgrundlage dem § 4 GO vor (Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung, GemeindehaushaltsVO Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2019, 3. Ermächtigungsgrundlagen, Seite 87), weshalb die Nennung von § 4 GO nicht erforderlich, zugleich aber auch unschädlich ist (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 10.03.2022 - 2 LB18/20 -, juris, Rn. 70; für die Anführung der besonderen Ermächtigungsvorschriften neben der allgemeinen Ermächtigung aber Friedersen/Stadelmann, in: Foerster u. a., Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein, Stand Februar 2020, § 66 Anm. 2 zu Nr. 2). Der Einstufung von § 10 Abs. 1 BauGB als Ermächtigungsgrundlage steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entgegen, dass mit dieser Regelung zugleich die Frage des Rechtscharakters des Bebauungsplans im Sinne einer Satzung entschieden worden ist. Weiterer Angaben bedurfte es in der Eingangsformel nicht. Insbesondere war entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Erwähnung von § 9 Abs. 2a BauGB nicht erforderlich. Der Vergewisserung des Satzungsgebers über das Normsetzungsprogramm und der Kontrollmöglichkeit für den Adressaten ist hinreichend damit gedient, dass Bebauungspläne sowohl in der Zeichenerklärung zur Planzeichnung als auch in den textlichen Festsetzungen die Rechtsgrundlagen für die Festsetzungen angeben, vorliegend § 9 Abs. 7 BauGB zur Festsetzung der Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs in der Zeichenerklärung und § 9 Abs. 2a BauGB zum Einzelhandelsausschluss in den textlichen Festsetzungen. Eine Aneinanderreihung dieser Rechtsgrundlagen in der Eingangsformel würde angesichts der üblichen Vielzahl von Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur Verwirrung stiften. So enthält allein § 9 Abs. 1 BauGB 26 Ziffern mit Festsetzungsmöglichkeiten. Unerheblich ist, dass nicht ausdrücklich Absatz 1 von § 10 BauGB genannt wird. Zwar kann, wenn eine Norm mehrere Rechtsgrundlagen enthält, zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze gehören (so zu Abgabensatzungen Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14.09.2017 - 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 59). § 10 BauGB enthält in den Absätzen 2 und 3 aber nur Regelungen zur Genehmigung und zur Bekanntgabe von Satzungen und beschränkt sich in Absatz 1 auf den Satz, wonach die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung beschließt. Unerheblich für die Erfüllung des Zitiergebots ist ferner, dass die Eingangsformel § 84 LBO a. F. anführt, der der Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften durch Satzung betrifft, obwohl der Bebauungsplan keine örtlichen Bauvorschriften enthält. Das Mitbenennen einer unzutreffenden Grundlage ist jedenfalls dann nicht als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Prüfung dadurch – wie hier – allenfalls unwesentlich erschwert wird (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 10.03.2022 - 2 LB18/20 -, juris, Rn. 68). 3. Formelle Fehler ergeben sich nicht aus einem Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB. Nach der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Das notwendige Abwägungsmaterial im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12.06.2018 - 4 B 71.17 -, juris, Rn. 5 m. w. N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris, Rn. 20 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Bei der gerichtlichen Prüfung ist in diesem Zusammenhang überdies § 214 BauGB in seiner Funktion als Planerhaltungsvorschrift in den Blick zu nehmen, der in seiner Nr. 1 des Absatzes 1 Satz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des Gebots, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB), für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich ist, namentlich dann, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Auch spielt insoweit § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine zentrale Rolle, wonach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14.11.2022 - 1 KN 25/17 -, juris, Rn. 44). Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB rechtzeitig innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, d. h. innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Ausreichend für die schriftliche Geltendmachung gegenüber der Gemeinde ist der rechtzeitige Eingang eines an das Oberverwaltungsgericht gerichteten und von diesem weitergeleiteten Schriftsatzes bei der Gemeinde. Die Satzung ist am 20. Dezember 2017 in den Kieler Nachrichten bekanntgemacht und der Bekanntmachungstext im Internet zur Verfügung gestellt worden. Damit begann die Jahresfrist am 21. Dezember 2017 und endete am 20. Dezember 2018. Die Antragsschrift vom 13. Dezember 2018 ist der Antragsgegnerin gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am 20. Dezember 2018 zugestellt worden. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Abwägungsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Plans seine Ursache auch darin habe, dass die Antragsgegnerin sich ihren sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Verpflichtungen nicht bewusst gewesen sei. An der bei der Aufstellung der Bauleitpläne erforderlichen Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), fehle es vollständig. Der Planverfasser habe es sogar bewusst unterlassen, den zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan aufgerufenen Gremien die vollständigen, für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Informationen zuteil werden zu lassen. So habe der Bebauungsplanentwurf verschwiegen, dass der Lebensmitteldiscountmarkt auf ihrem Grundstück mit Baugenehmigungen vom 5. August 2004 und vom 24. Mai 2005 bereits als großflächiger Lebensmitteldiscountmarkt genehmigt worden sei. Seinerzeit habe der Markt eine Verkaufsfläche von 702,01 m2 zuzüglich einer Backshopfläche von 15,65 m2 aufgewiesen. Erst durch Urteile vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 u. a. - habe das Bundesverwaltungsgericht die bis dato als maßgeblich angesehene Schwelle zur Großflächigkeit von 700 m2 Verkaufsfläche auf 800 m2 Verkaufsfläche angehoben und festgestellt, dass Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO seien, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m2 überschritten. Bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Errichtung sei also die Schwelle zur Großflächigkeit, wenn auch vielleicht nur geringfügig, überschritten gewesen. Auch habe der Planverfasser verschwiegen, dass das Bauordnungsamt der Antragsgegnerin unter dem 25. Juli 2012 und ergänzend mit einer Nachtragsbaugenehmigung vom 18. April 2013 die Baugenehmigung für den Neubau einer Backnische und eines Pfandraums sowie für den Abbruch des Backshops erteilt habe. Auch diese Genehmigungen hätten im Ergebnis dazu geführt, dass der Lebensmittelmarkt auf ihrem Grundstück nunmehr eine Verkaufsfläche von insgesamt 838,13 m2 aufweise, womit die Schwelle zur Großflächigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls überschritten werde. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ergibt sich aus diesem Vorbringen schon deshalb nicht, weil es wörtlich der Stellungnahme der Antragstellerin vom 20. Juni 2017 im Planaufstellungsverfahren entspricht. Es hat ausweislich der Anlage 1 zum Satzungsbeschluss (Beiakte A, Bl. 166 f.) Eingang in den Abwägungsvorschlag der Verwaltung gefunden, der von der Ratsversammlung zusammen mit dem Bebauungsplan Nr. 1012 beschlossen worden ist (Beiakte A, Bl. 151). Das Vorbringen ist, wie aus der rechten Spalte des Abwägungsvorschlags folgt, dahin bewertet worden, dass aus der geringfügigen Überschreitung der Größe der Verkaufsfläche zur Schwelle zur Großflächigkeit kein Anspruch auf Zulassung einer umfangreichen Erweiterung des Discountmarktes folge. Der Lidl-Markt genieße in der genehmigten Größe Bestandsschutz. Spezielle Festsetzungen für die Grundstücksfläche des Discountmarktes würden die Aufstellung eines gesonderten qualifizierten Bebauungsplans erfordern, der im Widerspruch zum GEKK 2010 und anderen übergeordneten Planungen, hinsichtlich derer die Antragsgegnerin auf Abschnitt 2.2 der Begründung verwies, stehen würde. Dass die Antragsgegnerin von einer genehmigten Größe der Verkaufsfläche von 806,87 m2 ausgeht, ist ein so geringfügiger Unterschied, dass es hierzu keiner weiteren Ermittlungen bedurfte. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass es unter Ziffer 1 der Begründung „Anlass und Ziel der Planung“ heiße, dass Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans u. a. Bestrebungen von Investoren gewesen seien, Bereiche des Plangebiets, außerhalb des Stadtteilzentrums, für großflächigen Einzelhandel zu nutzen, und insoweit geltend macht, dass für eine vollständige Unterrichtung des Satzungsgebers erforderlich gewesen sei, die konkreten Flächen zu benennen, die außerhalb des Plangeltungsbereichs gelegen seien, und auf denen es die angeblichen Bestrebungen gegeben habe, geht ihr Vorbringen am Sachverhalt vorbei. Es geht bei der Formulierung - die auf erste Sicht tatsächlich missverständlich ist, weil das „Stadtteilzentrum“ im Sinne des „Zentralen Versorgungsbereichs“ vollständig außerhalb des Plangebiets liegt – ersichtlich um die Vergrößerungsbestrebungen der Antragstellerin im Plangebiet, deren Einzelhandelsbetrieb außerhalb des Stadtteilzentrums Wellingdorf liegt. In diesem Zusammenhang ist die Antragsgegnerin auch auf das Vorbringen zum ehemaligen Aldi-Markt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 777b eingegangen (Beiakte A, Bl. 167 f.). Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann schon angesichts ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2017 keine Rede davon sein, das die Ratsversammlung nicht wusste, was sie im Hinblick auf den Lidl-Markt beschloss. Einer ausdrücklichen Benennung des Lidl-Marktes in der Begründung des Bebauungsplans bedurfte es nicht. Ein Ermittlungsfehler liegt auch nicht vor, soweit die Antragsgegnerin zu Ziffer 2.2.5 der Begründung Bezug auf das integrierte Stadtentwicklungskonzept (INSEKK) nimmt. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass dieses Zitat weder für den Plangeltungsbereich noch für den zentralen Versorgungsbereich von Belang sei, weil es in letzterem weder „kleine Vollversorger“ noch „Geschäfte“ gebe, weshalb eine sorgfältige Bestandsermittlung fehle. Zum einen verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass sich das Zitat aus dem INSEKK auf die übergeordneten Planungsziele für das gesamte Kieler Stadtgebiet bezieht. Dieses enthält im Abschnitt „Innovative Stadt als strategisches Ziel Kiels“ (Seite 85 ff., Beiakte B), Unterabschnitt „Wirtschaftsstandort Kiel/Einzelhandelsstandort Kiel“ (allgemeine) Ausführungen zur Nahversorgung in den gewachsenen Stadtteilen, aber auch die Aussage, dass auch in der Zukunft versucht werden sollte, die Stadtteilzentren mit allen Mitteln zu stabilisieren und die Konkurrenz außerhalb der Stadtteile zu begrenzen (Seite 94, Beiakte B). Zum anderen verweist die Antragsgegnerin schon im Abwägungsvorschlag zutreffend darauf, dass nicht nachvollziehbar sei, dass es im zentralen Versorgungsbereich, dem Stadtteilzentrum Wellingdorf, keine „Geschäfte“ gebe. Das Gegenteil folgt aus der zu 2.2.6 der Begründung als „Abbildung 4: Stadtteilzentrum Wellingdorf aus dem GEKK 2010“ abgedruckten Karte des Stadtteilzentrums Wellingdorf mit der farblich differenzierten Darstellung des Einzelhandels. Insoweit ergibt sich aus der Bezugnahme auf das GEKK 2010, dass die Abbildung keinen Anspruch darauf erhebt, den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aktuellen Stand wiederzugeben. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auf die „Abbildung 7: Bestandssituation des Plangebiets mit Umgebung (Kartengrundlage LHK)“ Bezug genommen hat, ergibt sich daraus ebenfalls kein Ermittlungsfehler. Gegenstand dieser Abbildung ist gerade nicht die Einzelhandelssituation im Plangebiet und in der Umgebung. Diese ist einschließlich der vorgenannten Abbildung 4 Gegenstand des Abschnitts 2.2.6 der Begründung „Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept Kiel (GEKK 2010)“. Im Abschnitt 3.2, dem die Abbildung 7 zugeordnet ist, geht es demgegenüber um die Bestandssituation im Sinne der vorhandenen Bebauung. Das folgt aus dem Text, nach dem das Plangebiet im Wesentlichen durch mehrgeschossige Wohngebäude als Blockrand- und Straßenrandbebauung überwiegend in geschlossener Bauweise geprägt ist, sich im östlichen Bereich des Plangebietes drei neungeschossige Punkthäuser befinden, die Mehrzahl der Gebäude in den 1950er bis 1970er Jahren errichtet wurde und sich südlich des Ärztehauses Schönberger Straße 11 und zwischen den Punkthäusern große Grün- und Freiflächen befinden. Die dazugehörige Abbildung 7 ist ersichtlich nur dazu gedacht, größere Gebäude mit Begriffen wie Laden, Kaufhaus, Lagerhalle, Werkstatt usw. allgemein zu kennzeichnen und nicht dazu, die Einzelhandelssituation zu verdeutlichen. Dass auf dieser Abbildung der Einzelhandelsbetrieb auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht gekennzeichnet ist, ist deshalb im Hinblick auf den festgesetzten Einzelhandelsausschluss und die insoweit bestehenden Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB ohne Belang. Soweit die Antragstellerin geltend macht, gegen die Heranziehung des GEKK 2010 spreche, dass dieses allenfalls noch in Bezug auf die Aussagen zum Stadtteilzentrum Wellingdorf zutreffend sei, während sich das Umfeld für den Einzelhandel im Stadtteilzentrum Wellingdorf durch die Schließung von zwei Bankfilialen, eines saisonal betriebenen Eislokals, einer Diskothek und des Aldi-Marktes in der Wischhofstraße verändert habe, ergibt sich daraus ebenfalls kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB. Dieser Vortrag der Antragstellerin im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung hat Eingang in den Abwägungsvorschlag gefunden und ist so der Ratsversammlung als Satzungsgeberin bekannt geworden. Hinzu kommt, dass gewisse Veränderungen im Bestand des Einzelhandels im Verlauf der Jahre in der Natur der Sache liegen und, soweit sie wie hier einen gewissen Umfang nicht überschreiten, nicht gegen die Verwendung eines zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses fünf bis sieben Jahre alten Einzelhandelskonzepts sprechen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21.03.2019 - 1 KN 49/17 -, juris, Rn. 21; Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Aufl. 2018, Rn. 528; Bunzel u. a., Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, 2009, 247). Eines weiteren Eingehens auf Geschäftsschließungen in der Zwischenzeit bedurfte es deshalb solange nicht, wie die Einordnung als Stadtteilzentrum nicht infrage stand. So ist es hier. Ebenfalls auf einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB zielt das Vorbringen, bei der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets seien das Gymnasium, ein Autohandelsbetrieb und ein metallverarbeitender Betrieb nicht berücksichtigt worden. Auch hier gilt, dass es sich um eine Wiederholung des Vorbringens aus der Öffentlichkeitsbeteiligung handelt, der Ratsversammlung also bekannt und damit im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt war. Es ist zudem ausweislich der rechten Spalte des Abwägungsvorschlags bewertet worden. Dort wird ausgeführt, dass die erwähnten, nicht gebietstypischen Einzelfälle, das Gymnasium Wellingdorf, der Autohandel und der kleine metallverarbeitende Betrieb, nicht prägend für das Gebiet seien. Diese wenigen „Ausreißer“ stünden der planungsrechtlichen Gesamtbeurteilung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet nicht entgegen. Damit ist der hinter der Rüge stehende Belang der korrekten Einordnung des Gebiets nach der Baunutzungsverordnung auch hinreichend bewertet. Das ergänzende Vorbringen im Normenkontrollverfahren, wonach das Gymnasium selbst von Schülern aus dem Kreis Plön besucht werde, führt zu keiner anderen Bewertung, zumal die Kreisgrenze nur knapp anderthalb Kilometer Luftlinie entfernt von dem Gymnasium liegt. Die Ergebnisrichtigkeit der Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts ist jeweils keine Frage des § 2 Abs. 3 BauGB. 4. Weitere formelle Mängel sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. II. Auch ein nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlicher materieller Fehler liegt nicht vor. 1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die städtebauliche Erforderlichkeit in diesem Sinne bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 7.11 -, juris, Rn. 10; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, juris, Rn. 45, und Urteil vom 16.06.2020 - 1 KN 18/15 - juris, Rn. 44). Von diesem Maßstab ausgehend liegt dem Bebauungsplan eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass die Planung unwirksam sei, weil dieser die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Sie biete auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung. Dies könne auch dann der Fall sein, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststehe, dass für das festgesetzte Baugebiet die nur ausnahmsweise Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 m2 faktisch nicht erreicht werden könne. Bereits das sei vorliegend der Fall, weil ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dem Betrieb auf ihrem Grundstück bereits um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von rund 840 m2 handele, das planerische Ziel, nur ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten der Nahversorgung bis zu einer Größe von 400 m2 Verkaufsfläche zuzulassen, dauerhaft nicht erreicht werden könne, weil ihr Betrieb diese Größe um mehr als das Doppelte überschreite. Städtebaulich legitimes Ziel ist vorliegend, wie es auch im Abwägungsvorschlag ausgeführt wird, der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche gemäß § 9 Abs. 2a BauGB. Die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Dieses Ziel ergibt sich ferner aus dem GEKK 2010, das als von der Antragsgegnerin beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB gemäß § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB zu berücksichtigen ist. Der Erreichung dieses Ziels steht nicht entgegen, dass der Einzelhandelsbetrieb der Antragstellerin die ausnahmsweise zulässige Fläche von maximal 400 m2 um mehr als das Doppelte überschreitet. Zum einen betrifft die Festsetzung das gesamte Baugebiet und nicht nur das Grundstück der Antragstellerin. Zum anderen genießt der Einzelhandelsbetrieb der Antragstellerin nur Bestandsschutz. D. h., wenn der Markt in der derzeitigen Größe nicht mehr sinnvoll zu betreiben ist oder, aus welchen Gründen auch immer, seinen Bestandsschutz verliert, könnte er sich nicht vergrößern, aber gegebenenfalls durch einen Markt in der ausnahmsweise zulässigen Form ersetzt werden. Es kommt nicht darauf an, ob das aus heutiger Sicht den Interessen der Antragstellerin entspricht. 2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht unter durchgreifenden Festsetzungsfehlern. a) Die Annahme der Antragstellerin, dass es für die textlichen Festsetzungen, nach denen im Geltungsbereich des Bebauungsplans – mit einer Ausnahmemöglichkeit für auf bestimmte zentrenrelevante Sortimente beschränkte Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größe von maximal 400 m2 – Einzelhandelsbetriebe gemäß § 9 Abs. 2a BauGB allgemein unzulässig sind, keine gesetzliche Grundlage gebe, weil die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2a BauGB von vornherein und in keinem Fall erfüllt seien, ist unzutreffend. Nach dem oben zu B. I. 1. wiedergegebenen Wortlaut handelt es sich bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB um solche zur Art der baulichen Nutzung. Die durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) eingefügte Vorschrift ist im Regelungsgehalt an § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO angelehnt, erfordert aber nicht die Festsetzung eines Baugebiets, um die von der Norm eröffneten Ausschlussmöglichkeiten zu aktivieren, sondern lässt das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB genügen. Aus der Eigenart der näheren Umgebung ergibt sich damit der bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsmaßstab u. a. in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung, der mittels auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Festsetzungen modifiziert werden kann. Dabei gibt § 9 Abs. 2a BauGB den Gemeinden das Planungsinstrument nicht nur an die Hand, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substanzieller Weise wahrnehmen können, sondern – wie namentlich in der Betonung der Innenentwicklung in Satz 1 zum Ausdruck kommt –, auch als Mittel, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten. Vergleichbar den Regelungen in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO für Baugebiete lässt sich im unbeplanten Innenbereich über Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB die Einzelhandelsnutzung steuern; die zu vorgenannten Normen ergangene Rechtsprechung kann auf Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB übertragen werden. Danach ist es möglich, für den Einzelhandel Sortimentsbeschränkungen festzusetzen, wenn sie marktüblichen Gegebenheiten entsprechen. Mit Blick auf den Zweck von Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB, zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten oder zu entwickeln, handelt es sich bei einer solchen Sortimentsbeschränkung um keine (unzulässige) Negativplanung (BVerwG, Beschluss vom 14.10.2022 - 4 BN 12.22 -, juris, Rn. 13 f.). Ein Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB hat gegenüber der Regelung in § 34 Abs. 3 BauGB den Vorteil, dass es nicht darauf ankommt, ob schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 9 Rn. 1218). Die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans sind mit § 9 Abs. 2a BauGB vereinbar. aa) Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans bezieht sich auf einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. bb) Einzelhandelsbetriebe sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine entweder nach § 34 Abs. 1 BauGB oder aber nach § 34 Abs. 2 BauGB zulässige Nutzung. Deshalb kann offen bleiben, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten und hier in Betracht kommenden Baugebiete entspricht oder nicht. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Für die Subsumtion unter § 34 BauGB kommt es nicht darauf an, wie die vorhandenen Vorhaben genehmigt sind, sondern darauf, was tatsächlich in der Örtlichkeit prägend ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.2018 - 2 A 2973/15 -, juris, Rn. 71). Auf die Auseinandersetzung der Beteiligten dazu, ob es für die Einordnung des Lidl-Marktes eine Rolle spielt, ob er nach der ursprünglich erteilten Genehmigung bereits mit einer Verkaufsfläche von 702,01 m2 großflächig war und diesen Status gegebenenfalls zwischenzeitlich bis zur Genehmigung einer Verkaufsfläche über 800 m2 verloren hatte, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 24. November 2005 (- 4 C 10.04 -) die Schwelle zur Großflächigkeit von 700 auf 800 m2 Verkaufsfläche angehoben hat (vgl. Abwägungsvorschlag, Seite 7, 10), kommt es deshalb nicht an. Es erscheint zweifelhaft, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind. Dagegen spricht, dass die umfassende Wohnbebauung und die vorhandenen Gewerbebetriebe und Einrichtungen (Gymnasium Wellingdorf, Altenwohnanlage, Einkaufsmarkt) zwar für ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO sprechen, dass aber der Einzelhandelsbetrieb der Antragstellerin ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist, der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO – jedenfalls, wenn er sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann – außer in Kerngebieten nur in für ihn festgesetzten Sondergebieten zulässig ist, wenn man ihn nicht als Fremdkörper ausklammert. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin auf das Vorhandensein eines Autohandelbetriebes und eines metallverarbeitenden Betriebes verweist. Jedenfalls kommen, je nachdem welche der vorgenannten Betriebe und Einrichtungen man als Fremdkörper ausklammert, nach der Eigenart der näheren Umgebung überhaupt nur Baugebiete in Betracht, in denen Einzelhandelsbetriebe allgemein oder, was für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB ausreichend ist (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 9 Rn. 1266), ausnahmsweise zulässig sind, nämlich ein allgemeines Wohngebiet, ein Mischgebiet und gegebenenfalls auch ein urbanes Gebiet. Einzelhandelsbetriebe sind im allgemeinen Wohngebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig. Das folgt daraus, dass im allgemeinen Wohngebiet der Versorgung des Gebiets dienende Läden zulässig sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), die ein Unterfall des Einzelhandelsbetriebs sind (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2022, § 6 BauNVO Rn. 24), und zu den ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) Läden zählen können, die nicht schon unter § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO fallen (Hornmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2022, § 4 BauNVO Rn. 120). Im Mischgebiet und im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 6a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Geht man davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Hinblick auf die vorgenannten Betriebe und Einrichtungen keinem der Baugebiete gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO entspricht, so fügt sich, unabhängig davon, welche Betriebe oder Einrichtungen man jeweils als Fremdkörper ausscheidet, jedenfalls ein zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienender Laden ein (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Denn auch Vorhaben, die in dieser Art und Weise bisher nicht vorkommen und daher den Rahmen der vorhandenen Bebauung überschreiten, fügen sich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ein, wenn durch sie keine bewältigungsbedürftigen städtebaulichen Spannungen begründet oder vorhandene Spannungen verstärkt werden, sie insbesondere keine negativen Vorbildwirkungen entfalten (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 34 Rn. 47 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, juris, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, juris, Rn. 47). Das gilt jedenfalls für einen zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienenden Laden, der selbst in einem reinen Wohngebiet zulässig wäre. cc) Der Bebauungsplan setzt mit dem Einzelhandelsausschluss einheitlich für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans fest, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig sind, nämlich die Nutzungen, die kein Einzelhandelsbetrieb sind, soweit nicht bestimmte näher definierte Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. Dass eine Festsetzung für den gesamten Planbereich zulässig ist, folgt im Umkehrschluss daraus, dass gemäß § 9 Abs. 2a BauGB Festsetzungen für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden können. dd) Dieser Ausschluss ist auch zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, festgesetzt worden. Das Stadtteilzentrum Wellingdorf ist nach dem GEKK 2010 ein schützenswerter zentraler Versorgungsbereich, und zwar ein Stadtteilzentrum des Typs III (vgl. GEKK 2010 Seite 17, 29). Im Abschnitt 1 der Begründung „Anlass und Ziel der Planung“ wird ausführlich dargelegt, dass der einfache Bebauungsplan Nr. 1012 dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche, insbesondere des Stadtteilzentrums Wellingdorf an der Schönberger Straße, dient. Für die Frage, ob es für die streitige Festsetzung eine Rechtsgrundlage gibt, was verneinendenfalls zu einem nicht unbeachtlich werdenden, sog. Ewigkeitsfehler führt, kommt es entgegen des Vorbringens der Antragstellerin nicht darauf an, ob der vollständige Ausschluss des Einzelhandels, d. h. der Ausschluss nicht nur zentrenrelevanten, sondern auch nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels, rechtmäßig erfolgt ist. Die Auswahl und die Art der erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung oder Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs ist keine Frage der einschlägigen Rechtsgrundlage, sondern eine Frage der planerischen Abwägung (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 9 Rn. 1277). Zwar schließt § 9 Abs. 2a BauGB Regelungen aus, mit denen ein anderer Zweck als der der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche verfolgt wird. Man kann aber nicht schon von vornherein ausschließen, dass auch ein sortimentsunabhängiger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, d. h. unter Einschluss von nicht-zentrenrelevantem Einzelhandel, im Einzelfall im Sinne der Zweckbestimmung des § 9 Abs. 2a BauGB dem Schutz und der Entwicklung von zentralen Versorgungsbereichen dienen kann (OVG NRW, Urteil vom 07.06.2019 - 2 A 670/17 -, juris, Rn. 53). Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, juris, Rn. 21, 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.2014 - 5 S 1970/12 -, juris, Rn. 31, und vom 16.10.2012 - 3 S 1191/10 -, juris, Rn. 28, 30 ff.; wohl auch BVerwG, Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 8.13 -, juris, Rn. 3 ff.). b) Weitere Festsetzungsfehler sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 3. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem (noch) beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, Rn. 67, juris; Urteil vom 06.05.2021 - 1 KN 21/16 -, Rn. 60, juris). Auch insoweit kommt die Jahresfrist des § 215 BauGB zur Anwendung. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden auch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB können Mängel, die Gegenstand der Regelung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Hierauf ist ausweislich der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 215 Abs. 2 BauGB bei Inkraftsetzung der Satzung hingewiesen worden (Beiakte A, Bl. 200). Beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang liegen nicht vor. a) Es kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin hinreichend abgewogen hat, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB auch für den Ausschluss nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels vorliegen. Ein etwaiger Mangel ist wegen Fristablaufs unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat sich im Verfahren 1 KN 19/18 erstmals mit Schriftsatz vom 22. Februar 2023, d. h. mehr als fünf Jahre nach der Bekanntmachung der Satzung am 20. Dezember 2017, auf einen Mangel in Form eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2a BauGB berufen. Da es sich, wie oben dargelegt, bei der Frage, ob zu Recht auch nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen worden ist, nicht um einen Festsetzungsfehler, sondern um einen Fehler im Abwägungsvorgang handelt, ist dieser, wenn man nur auf den Vortrag der Antragstellerin abstellt, unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin kann sich aber grundsätzlich auf unbeachtlich werdende Mängel nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB berufen, die rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist in anderen Verfahren oder von Dritten geltend gemacht worden sind (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 16/19 -, Rn. 9, juris). Da es eine Frage der Aufklärungspflicht des Gerichts ist (BVerwG a. a. O.), ist es unerheblich, ob der Antragsteller sich auf von Dritten geltend gemachte Mängel berufen hat. Im Verfahren 1 LA 166/20 hat die Antragstellerin als Klägerin einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2a BauGB aber auch erst nach Ablauf der Jahresfrist mit Schriftsatz vom 9. November 2020 geltend gemacht. b) Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin im Verfahren 1 KN 19/18 ergeben sich ebenfalls keine Abwägungsfehler. Der Senat nimmt insoweit angesichts des übereinstimmenden Vorbringens der Antragstellerin in beiden Verfahren Bezug auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2020 - 8 A 50/16 -: „Die Ratsversammlung der Beklagten hat insbesondere die durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Klägerin rechtsfehlerfrei abgewogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Die planende Gemeinde kann sich grundsätzlich darauf beschränken, einen vorhandenen Bestand im Sinne eines passiven Bestandsschutzes festzuschreiben (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01. Juli 2020 – 8 C 11841/19 –, Rn. 106, juris). Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebietes nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung bzw. baulichen Nutzbarkeit ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat dieser folglich die Nachteile einer Planung für die Planunterworfenen zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1/13 –, Rn. 17; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. April 2019 – 10 D 19/17.NE –, Rn. 51, jeweils juris). Im Übrigen gilt, dass die die Gemeinde dem Abwägungsgebot genügt, wenn sie sich angesichts der widerstreitenden Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der den Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB zustehende weite planerische Gestaltungsspielraum ist bei der gerichtlichen Überprüfung des getroffenen Abwägungsergebnisses zu beachten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06. April 2017 – 4 C 969/16.N –, Rn. 99, juris, m. V. a. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56-70, Rn. 37; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04. April 2012 – 8 S 1300/09 –, Rn. 22, juris und w. N.). In Ansehung dieser Grundsätze vermag die Kammer nicht festzustellen, dass das Interesse der Klägerin in einer nicht mehr vertretbaren Weise hinter den mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezweckten Erhalt des zentralen Versorgungsbereichs „Stadtteilzentrum Wellingdorf“ zurückgestellt worden ist. Spätestens auf die Eingabe der Klägerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich die Beklagte hinreichend mit dem Grundstück der Klägerin, dem vorhandenen baulichen Bestand und der im Zuge der Bauleitplanung eingeschränkten Nutzbarkeit auseinandergesetzt. Aus den Plan- und Beschlussunterlagen zu dem Bebauungsplan Nr. 1012 samt der dazugehörigen Abwägung der Ratsversammlung wird insbesondere hinreichend deutlich, dass sie sich der eingeschränkten Nutzbarkeit der Grundstücke im Plangebiet bewusst gewesen ist und diesen Belang in die Abwägung eingestellt hat. Sie hat in der Begründung des Bebauungsplanes ausgeführt, dass durch die Festsetzungen in dem Plangebiet zukünftig Nutzungen ausgeschlossen sind, die ohne den Bebauungsplan möglicherweise zulässig und genehmigungsfähig wären. Sie hat explizit zum Ausdruck gebracht, dass Nutzungsrechte bezogen auf den Einzelhandel eingeschränkt werden und in der Abwägung dargelegt, dass diese Einschränkung erforderlich sei, um den zentrale Versorgungsbereiche, insbesondere das Stadteilzentrum Wellingdorf, zu schützen. Das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Zentrenstruktur insbesondere zur flächendeckenden Nahversorgung der Bevölkerung begründe dies. Die städtebauliche Grundlage bilde insofern das GEKK 2010. Sie hat sich ferner konkret damit auseinandergesetzt, wie das Grundstück der Klägerin zukünftig nutzbar ist, nämlich im Rahmen des bestehenden Bestandsschutzes in dem bislang genehmigten Umfang. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist rechtlich auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte in dem Bebauungsplan keinen erweiterten Bestandsschutz zu Gunsten der Klägerin vorgesehen hat, der ihr etwa eine Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters ermöglichen würde. Es ist zwar zutreffend, dass regelmäßig zu prüfen ist, ob im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind, wenn vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt werden. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber keinesfalls, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung „festschreiben“, um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen – etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche – zu verhindern. Die Ratsversammlung der Beklagten hat diese Vorgaben bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hinreichend beachtet. Im Rahmen des Abwägungsvorganges hat sie sich mit dem bereits während der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Einwand der mangelnden Berücksichtigung der Belange der Klägerin, insbesondere auch in Bezug auf einen erweiterten Bestandsschutz und Entwicklungsmöglichkeiten, auseinandergesetzt. Letztlich ist diese Gestaltungsmöglichkeit aus städtebaulichen Gesichtspunkten zum Schutz des Stadtteilzentrums Wellingdorf als zentralen Versorgungsbereich unter Bezugnahme auf das GEKK 2010 bewusst nicht gewählt worden. Hierbei handelt es sich – wie zuvor dargelegt – um einen von der Rechtsordnung anerkannten gewichtigen städtebaulichen Belang i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Die Beklagte hat die maßgeblichen Belange damit in die Abwägung eingestellt und die Bedeutung der privaten Belange auch nicht verkannt. Eine Abwägungsdisproportionalität ist diesbezüglich nicht feststellbar. Die Einschränkung der Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks ist nicht derart massiv, dass das legitime Ziel des Schutzes des zentralen Versorgungsbereichs hier hinter zurücktreten müsste. Die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke werden durch einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten generell nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn ihnen trotz des Ausschlusses eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen verbleibt. Auch wenn die Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet für die zulässigen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergibt sich daraus allein grundsätzlich kein Abwägungsfehler (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. April 2019 – 10 D 19/17.NE –, Rn. 53, juris). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Klägerin keine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen für ihr Grundstück in der Wischhofstraße verbleibt. Zunächst besteht für sie die Möglichkeit, den von ihr betriebenen Lebensmitteldiscounter im Rahmen des passiven Bestandsschutzes wie bisher weiter zu betreiben. Die Klägerin hat diesbezüglich insbesondere nicht dargelegt, dass dies im Rahmen der derzeitigen Größe nicht wirtschaftlich tragbar wäre. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass der Klägerin künftig keine anderweitigen Nutzungsmöglichkeiten für das in ihrem Eigentum stehende und in einem begehrten städtischen Bereich sowie verkehrsgünstig gelegene Grundstück verblieben, zumal hier entsprechend der Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1012 selbst eine Nutzung im Rahmen der ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Lebensmittelbetriebes mit zentrenrelevantem Sortiment denkbar ist. Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, dass die Beklagte bei der vorgenommenen Abwägung fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Plangebiet insgesamt um ein allgemeines Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO handele, was irreführend sei und allein aufgrund des vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebes der Klägerin nicht zutreffe, führt dies jedenfalls nicht zu einem beachtlichen Ermittlungs- bzw. Abwägungsfehler. Selbst wenn man unterstellt, dass insoweit eine fehlerhafte Ermittlung oder Bewertung eines für die Abwägung bedeutsamen Belanges gegeben ist, so liegt im Ergebnis gleichwohl kein offensichtlicher Mangel vor, der von Einfluss auf das Ergebnis gewesen ist (vgl. § 214 BauGB). Ein offensichtlicher Fehler ist auf das Ergebnis des Verfahrens nämlich nur dann von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre (Battis/Krautzberger/Löhr/Battis, 14. Aufl. 2019, BauGB § 214 Rn. 4a, m. w. N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Plangebiet nicht einheitlich als allgemeines Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO zu qualifizieren ist, so ist zur Überzeugung der Kammer nicht ersichtlich, dass dies von Einfluss auf das postulierte Planungsziel der Beklagten, nämlich den Schutz des zentralen Versorgungsbereiches „Stadtteilzentrum Wellingdorf“, gewesen sein könnte. Letztlich ist es ohne konkrete Relevanz, welcher Gebietstypus im Sinne der Baunutzungsverordnung in dem Plangebiet vorliegt bzw. ob insoweit eine differenzierte Betrachtung notwendig ist. Der Beklagten geht es ausweislich der Planbegründung im Sinne des vorgenannten übergeordneten Planungszieles darum, die Ansiedlung – samt der Erweiterung – von Einzelhandelsbetrieben in dem Plangebiet grundsätzlich zu verhindern und nur ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größe von 400 m2 mit zentrenrelevanten Sortimenten der Nahversorgung zuzulassen. Ein Einfluss des Umstandes auf die Planung, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben in dem Plangebiet ohne den maßgeblichen Bebauungsplan gegebenenfalls (teilweise) nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sein könnte, weil sich das Plangebiet jedenfalls nicht vollständig einem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung zuordnen lässt, ist nicht erkennbar. Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Vorschlag des Ortsbeirates Ellerbek-Wellingdorf zu begrüßen sei, den von ihr betriebenen Lebensmitteldiscounter in den zentralen Versorgungsbereich „Stadtteilzentrum Wellingdorf“ einzubeziehen, ist gleichermaßen kein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich. Die Ratsversammlung der Beklagten hat sich im Rahmen der beschlossenen Abwägung mit diesem Aspekt auseinandergesetzt, nachdem er sowohl von der Klägerin als auch von dem Ortsbeirat Ellerbek-Wellingdorf in dem Aufstellungsverfahren eingebracht worden ist. Ein beachtlicher Abwägungsfehler im vorgenannten Sinne ist in diesem Zusammenhang nicht feststellbar. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Einzelhandelskonzept einen zentralen Versorgungsbereich festgelegt, dessen räumlicher Zuschnitt nicht zu beanstanden ist. Ein zentraler Versorgungsbereich i. S. d. § 9 Abs. 2a BauGB setzt eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2010 – 2 D 138/08.NE –, Rn. 74, juris). Unabhängig davon, ob der derzeitige Zuschnitt des zentralen Versorgungsbereiches zwingend ist, ist es vor diesem Hintergrund jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass der räumlich abseits des Stadtteilzentrums Wellingdorf gelegene Standort des Lebensmitteldiscounters der Klägerin – wenn er auch keine allzu große Entfernung zu diesem aufweisen mag – und durch seine von den übrigen Einzelhandelsbetrieben abgesetzte Lage an der westlichen Seite der Wischhofstraße sowie seiner unmittelbaren Nähe zur B502 von dem zentralen Versorgungsbereich ausgenommen ist.“ Dem ist im Hinblick auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur hinzuzufügen, dass die Antragsgegnerin nicht gehalten war, über ihre Abwägung zu Art. 14 GG hinaus Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO zu erwägen. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären. § 1 Abs. 10 BauNVO kommt schon nach seinem Wortlaut nicht zur Anwendung, da der Bebauungsplan Nr. 1012 gerade kein Baugebiet nach den §§ 2 bis 9 BauNVO festsetzt, sondern nur eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB trifft (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.04.2020 - 10 D 32/19.NE -, juris, Rn. 17). Deshalb führt auch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.05.2010 - 10 D 92/08.NE -, juris, Rn. 53 ff.), nach der über den Wortlaut von § 1 Abs. 10 BauGB hinaus bestandsschützende Festsetzungen auch dann in Betracht zu ziehen sind, wenn vorhandene Nutzungen nicht unmittelbar durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, sondern durch feinsteuernde Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO unzulässig werden, zu keiner anderen Bewertung. Besonderheiten kann im Rahmen eines Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 2a BauGB nur dadurch Rechnung getragen werden, dass Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 2a Satz 1 Halbs. 2 BauGB in Teilen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden (OVG NRW, Urteil vom 27.04.2020 - 10 D 32/19.NE -, juris, Rn. 17; Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Aufl. 2018, Rn. 615). Eine entsprechende Abwägung hat, wie in den vorstehend zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts dargelegt, in nicht zu beanstandender Weise stattgefunden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks … im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, auf dem ein Lidl Lebensmittel-Discount-Markt mit einer Verkaufsfläche von rund 840 m2 betrieben wird. Sie beabsichtigt die Erweiterung des Marktes um 360 m2 zusätzliche Verkaufsfläche. Entsprechende Bauvorbescheidsanträge vom 10. Februar und 31. Juli 2015 lehnte die Antragsgegnerin ebenso ab wie die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung im Hinblick auf den unter dem 31. Juli 2015 beantragten Bauvorbescheid. Die dagegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2019 zum Aktenzeichen 8 A 26/16 betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Bestätigung, dass ein von der Antragstellerin beantragter positiver Bauvorbescheid als erteilt gelte, und mit Urteil vom 25. Juni 2020 zum Aktenzeichen 8 A 50/16 betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters ab. Über die dagegen gerichteten Anträge auf Zulassung der Berufung zu den Aktenzeichen 1 LA 16/20 bzw. 1 LA 166/20 ist noch nicht entschieden. Zum damaligen Zeitpunkt galt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin das von der Ratsversammlung am 20. Januar 2011 beschlossene Gesamtstädtische Einzelhandelskonzept Kiel vom November 2010 (GEKK 2010, Beiakte B), das u. a. die „Kieler Ansiedlungsregeln“ zur Bewertung von Vorhaben zur Ansiedlung, Verlagerung oder Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben und ferner Ziele der Kieler Einzelhandelsentwicklung enthält. Nach der Ansiedlungsregel 2 werden Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten der Nahversorgung zukünftig nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen sowie ausnahmsweise zur wohnortnahen Grundversorgung in den Siedlungsbereichen angesiedelt. Nach der Ansiedlungsregel 3 werden Einzelhandelsbetriebe/-vorhaben mit sonstigen zentrenrelevanten Hauptsortimenten zukünftig nur noch in der Kieler Innenstadt, im Zentrum Holtenauer Straße und in den Stadtteilzentren sowie ausnahmsweise zur wohnortnahen Versorgung in den Nahversorgungszentren und Siedlungsbereichen angesiedelt. Nach der Ansiedlungsregel 4 werden Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten zukünftig vorrangig in der Innenstadt, im Zentrum Holtenauer Straße und an dafür vorgesehenen Sonderstandorten angesiedelt. Zentrenrelevante Randsortimente bei Betriebsstandorten außerhalb der Zentren werden begrenzt. Eines der primären Ziele des GEKK 2010 ist die Förderung und Entwicklung der „gewachsenen“ Versorgungszentren mit ihren unterschiedlichen Funktionen sowie der Erhalt der wohnortnahen Grundversorgung. Es werden vier Typen von zentralen Versorgungsbereichen unterschieden, die Kieler Innenstadt als Typ I, das Zentrum Holtenauer Straße als Typ II, die Stadtteilzentren des Typs III und die Nahversorgungszentren des Typs IV. Die Stadtteilzentren des Typs III erfüllen eine Versorgungsfunktion auf Ebene einzelner Stadtbereiche und dienen in erster Linie der Grundversorgung der Bevölkerung in den Stadtteilen. In der sog. „Kieler Sortimentsliste“ wird zwischen zentrenrelevanten Sortimenten der Nahversorgung, sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten unterschieden. Nördlich des Grundstücks der Antragstellerin liegt das Stadtteilzentrum Wellingdorf (Anlage 1 zum GEKK 2010, Karte 9). An die Stelle des GEKK 2010 ist inzwischen das am 18. November 2021 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EZK) getreten. Dieses führt weiterhin das Stadtteilzentrum Wellingdorf auf. Neben dem GEKK 2010 gibt es das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Kiel (INSEKK) aus dem Jahr 2010, das im Abschnitt „Innovative Stadt als strategisches Ziel Kiels“ (Seite 85 ff., Beiakte B), Unterabschnitt „Wirtschaftsstandort Kiel/Einzelhandelsstandort Kiel“ Ausführungen zur Nahversorgung enthält (Seite 94, Beiakte B). Unter dem 7. Januar 2016 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss, den Bebauungsplan Nr. 1012 „Südlich Schönberger Straße“ aufzustellen. Ein Entwurfsbeschluss wurde am 4. Mai 2017 gefasst. Zu dessen Begründung wurde ausgeführt, dass mit dem einfachen Bebauungsplan Nr. 1012 die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur städtebaulichen Ordnung innerhalb und außerhalb des Plangebiets gemäß den Zielvorgaben des Flächennutzungsplans und des GEKK 2010 geschaffen werden sollten. Der Bebauungsplan solle das Stadtteilzentrum Wellingdorf in seiner Funktion als zentraler Versorgungsbereich schützen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Erweiterung von zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben außerhalb des Stadtteilzentrums Wellingdorf ein Verdrängungsprozess im Stadtteilzentrum einsetze (Beschlussvorlage zur Sitzung des Bauausschusses vom 4. Mai 2017, Bl. 88, Beiakte A). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 6. Juni bis 7. Juli 2017 statt. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 20. Juni 2017 Stellung. Am 16. November 2017 beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin die Satzung über den einfachen Bebauungsplan Nr. 1012 „Südlich Schönberger Straße“ im Stadtteil Kiel-Wellingdorf für das Baugebiet zwischen Schönberger Straße, Ostring und Sportanlagen Radsredder sowie die Abwägung und stimmte der Begründung zu. Die Stellungnahme der Antragstellerin ist Teil der Abwägung. Der Bebauungsplan wurde am 20. Dezember 2017 in den Kieler Nachrichten bekannt gemacht und der Bekanntmachungstext im Internet zur Verfügung gestellt. Die Planzeichnung weist die Grenzen des Bebauungsplans Nr. 1012 sowie nachrichtlich die Grenze des zentralen Versorgungsbereichs des Stadtteilzentrums Wellingdorf und die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des nördlich an das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 1012 und des zentralen Versorgungsbereichs des Stadtteilzentrums Wellingdorf angrenzenden Bebauungsplans Nr. 777b aus. Der Bebauungsplan trifft folgende „Textliche Festsetzungen“: 1. Im Geltungsbereich sind gemäß § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) Einzelhandelsbetriebe allgemein unzulässig. 2. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größe von maximal 400 m2 Verkaufsfläche mit den folgenden zentrenrelevanten Sortimenten der Nahversorgung zu gelassen werden („Kieler Sortimentsliste“ aus dem Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Kiel (GEKK 2010) vom 20.01.2011): - Nahrungs- und Genussmittel - Drogerieartikel (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika, Pharmazie, Reformwaren Die Antragstellerin hat am 13. Dezember 2018 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie meint, ihr Antrag sei zulässig und begründet. Sie sei antragsbefugt, weil der Bebauungsplan dadurch, dass er die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks hinsichtlich von Einzelhandelsnutzungen beschränke, direkte Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung als Eigentümerin habe. Für ihren Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich ihre Rechtsstellung durch die Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans verbessere. In einem etwaigen Baugenehmigungsverfahren könnten ihr die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1012 nicht entgegengehalten werden und die Zulässigkeit ihres Vorhabens würde sich ausschließlich nach § 34 BauGB bestimmen, wonach ihr Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei. Der Antrag sei auch begründet. Die Antragstellerin wiederholt insoweit im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 20. Juni 2017 und führt aus: Die Antragsgegnerin sei sich ihrer sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Verpflichtungen nicht bewusst gewesen und der Planverfasser habe es bewusst unterlassen, den zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan aufgerufenen Gremien die vollständigen für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Informationen zuteil werden zu lassen. Dies gelte insbesondere für den Umstand, dass sie bereits aufgrund früherer Genehmigungen eine Verkaufsfläche von insgesamt 838,13 m2 aufweise und damit die Schwelle zur Großflächigkeit bereits überschritten habe. Dieser Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB wirke sich auf die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aus. Zudem sei der Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn eine Planung auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung biete oder ihr unüberwindliche rechtliche Hindernisse im Weg stünden und der Bebauungsplan damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehle. Dies könne der Fall sein, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststehe, dass für das festgesetzte Baugebiet die nur ausnahmsweise Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 m2 faktisch nicht erreicht werden könne. So sei es hier, weil ihr Betrieb diese Größe schon jetzt um mehr als das Doppelte überschreite. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB folge daraus, dass der Bebauungsplan ihren Bestandsschutzinteressen im Hinblick auf bereits verwirklichte Nutzungen keine Rechnung trage. Er treffe keinerlei Aussagen, geschweige denn Festsetzungen dazu, wie mit dem genehmigten Bestand auf ihrem Grundstück umgegangen werden solle. Es sei keine sorgfältige Bestandsermittlung erfolgt und keine Überlegungen dazu, ob ihren Interessen durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO Rechnung zu tragen sei. Gerade eine „Wegplanung“ erfordere eine besonders sorgfältige Prüfung und Begründung. So müsse sich aus der Abwägung nachvollziehbar ergeben, warum das mehrfach in Bezug genommene GEKK 2010 im konkreten Fall ihren Eigentümerinteressen ausnahmslos vorgezogen werde und eine bestandsschützende Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO unterbleibe, zumal das GEKK 2010 als informelle Planung jedenfalls nicht abwägungsfest sei und zumal die bestehenden Nutzungsinteressen und gegebenenfalls auch Nutzungspläne der Antragsgegnerin bekannt gewesen seien. Die aufgezeigten Defizite führten zu beachtlichen Abwägungsfehlern im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Denn der Abwägungsfehlerhaftigkeit habe man nur durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO zugunsten ihres Grundstücks entgehen können. Sie hätte in die Lage versetzt werden müssen, im Falle des Totalverlusts des Gebäudes einen Ersatzbau zu errichten, und in die Lage versetzt werden müssen, den Markt den sich fortentwickelnden Gegebenheiten, insbesondere auf Wettbewerbsebene, anzupassen, ihn also zu ertüchtigen, was eine maßvolle Erweiterung der Verkaufsflächen eingeschlossen hätte. Erneuerungen der Anlage hätten allgemein zulässig sein müssen und Erweiterungen, Änderungen und Nutzungsänderungen gegebenenfalls ausnahmsweise zulässig sein müssen. Insbesondere mit Blick auf mögliche Erweiterungen hätte die Möglichkeit geschaffen werden sollen, die Verkaufsfläche um bis zu 500 m2 zu vergrößern. Im Hinblick auf die Nutzungsänderungen hätte auch die Nutzungsänderung im Rahmen der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente für ausnahmsweise zulässig erklärt werden müssen. Diese hätte dabei durchaus mit der Maßgabe versehen werden können, dass im Einzelfall durch sachverständiges Gutachten nachzuweisen sei, dass von dem konkreten Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht ausgingen. Die Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung zeige sich auch an einer Reihe von Fehlern der Begründung des Bebauungsplans: Unter Ziffer 1 „Anlass und Ziel der Planung“ heiße es, dass Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans u. a. Bestrebungen von Investoren gewesen seien, Bereiche des Plangebiets, außerhalb des Stadtteilzentrums, für großflächigen Einzelhandel zu nutzen. Mit dieser Formulierung werde verschwiegen, dass auf ihrem Grundstück bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb existent gewesen sei, sodass von „Bestrebungen“ keine Rede mehr habe sein können. Zur vollständigen Unterrichtung des Satzungsgebers wäre es zudem erforderlich gewesen, konkret die Flächen zu benennen, auf denen es die angeblichen Bestrebungen gegeben habe. Wegen des mit großflächigem Einzelhandel verbundenen Stellplatzbedarfs kämen dafür im Plangeltungsbereich selbst praktisch keine Grundstücke in Betracht. Außerhalb des Plangeltungsbereichs belegen befinde sich lediglich in der Wischhofstraße das Grundstück des ehemaligen Aldi-Marktes, der bei Standortaufgabe eine Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 aufgewiesen haben dürfte. Dass dieser Standort aufgrund seines Flächenangebots nicht in den Plangeltungsbereich einbezogen worden sei, sei ein Indiz für die Willkürlichkeit der Planung. Unzutreffend sei auch die in der Begründung zum Ausdruck gebrachte Annahme, dass es für die detaillierte Steuerung oder die Festschreibung der baulichen Nutzung oder der Bebauungsstruktur kein zwingendes Planungserfordernis gebe, weil künftige Bauvorhaben gemäß dem Einfügungsgebot nach § 34 Abs. 3 BauGB beurteilt werden könnten, da das nahezu vollständig baulich genutzte Gebiet einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO entspreche. Gegen die Einordnung als allgemeines Wohngebiet spreche schon der Umstand, dass mit ihrem Markt bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ansässig sei, der jedenfalls nach landläufiger Auffassung in einem allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich unzulässig wäre. Gegen ein allgemeines Wohngebiet spreche zudem die Existenz des Gymnasiums Wellingdorf. Zwar seien Schulen auch in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlagen für kulturelle Zwecke zulässig. Diese Anlagen müssten aber in jedem Falle einen Gebietsbezug aufweisen. Das sei bei dem Gymnasium Wellingdorf, das selbst von Schülern aus dem Kreis Plön besucht werde, nicht der Fall. Gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets spreche darüber hinaus die Existenz eines Autohandelsbetriebes auf dem Grundstück Schönberger Straße 78 und eines metallverarbeitenden Betriebes auf dem Grundstück Schönberger Straße 80. Ein Autohandelsbetrieb sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Auch insoweit werde offenbar, dass sich der Planverfasser der Bedeutung des § 2 Abs. 3 BauGB nicht bewusst sei. Zu Unrecht nehme die Antragsgegnerin zu Ziffer 2.2.5 der Begründung auf das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (INSEKK) und dessen Ausführungen zur Nahversorgung Bezug. Diese seien für den in Rede stehenden Plangeltungsbereich ebenso wenig von Belang wie für den zentralen Versorgungsbereich. In letzterem gebe es nämlich weder einen „kleinen“ Vollversorger noch Geschäfte. Auch insoweit lasse die Antragsgegnerin eine sorgfältige Bestandsermittlung vermissen. Auch das GEKK 2010 werde zu Unrecht bemüht. Dieses sei allenfalls noch in Bezug auf die Aussagen zum Stadtteilzentrum Wellingdorf zutreffend. Das Umfeld für den Einzelhandel im Stadtteilzentrum Wellingdorf habe sich verändert, da die Filiale der Fördesparkasse ebenso geschlossen worden sei wie die Filiale der Beamtenbank. Gleiches gelte hinsichtlich eines saisonal betriebenen Eislokals und einer in unregelmäßigen Abständen geöffneten Diskothek sowie im Hinblick auf den bereits erwähnten Aldi-Markt in der Wischhofstraße. Auch wenn diese Änderungen nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht „nennenswert“ seien, so hätten sie doch zur vollständigen Information und zur Darlegung des Abwägungsmaterials gehört. Nicht nachvollziehbar sei die Einschätzung der Antragsgegnerin, die sich aus dem GEKK 2010 ergebende Ansiedlungsregel 2 greife hier nicht ein. Wenn schon die „Ansiedlung“, also die erstmalige Begründung eines Einzelhandelsstandorts, ausnahmsweise zulässig sein solle, so müsse dies erst recht für die angemessene Erweiterung eines vorhandenen Standorts gelten, da ja keine Neuansiedlung stattfinde. Schlichtweg falsch sei die Aussage, die solitären Nahversorgungsstandorte seien nicht als schützenswert im Sinne des Baugesetzbuches anzusehen. Das Argument, die Entfernung zum zentralen Versorgungsbereich sei zu groß, verfange nicht. In Luftlinie liege der Markt auf ihrem Grundstück rund 400 m von der Einmündung des Wehdenwegs in die Schönberger Straße entfernt. Die Entfernung zum Kreuzungsbereich Schönberger Straße/Am Seefischmarkt/Gabelsberger Straße betrage 224 m und liege damit rund 150 m unter der längsten räumlichen Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereichs, die rund 400 m betrage. Nur am Rande sei zu erwähnen, dass die Antragsgegnerin ihren Betrieb gerne nutze, um den alljährlich durch das Wellingdorfer Stadtteilfest ausgelösten Stellplatzbedarf zu befriedigen. Besucher und Anlieger würden dann gern gebeten, doch „den Lidl-Parkplatz“ zu nutzen. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2023 hat die Antragstellerin auf den Hinweis des Senats vom 25. Januar 2023 das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 9. November 2020 im Berufungszulassungsverfahren 1 LA 166/20 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Sie macht nunmehr geltend, dass der Bebauungsplan Nr. 1012 unwirksam sei, weil seine zentrale Festsetzung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt sei. Er untersage unterschiedslos jede Form von Einzelhandel unabhängig davon, ob das im Einzelhandel angebotene Sortiment im Hinblick auf die Erhaltung oder die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche relevant („zentrenrelevant“) sei. Ein Ausschluss nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB sei nur unter engen Voraussetzungen zulässig, die nicht vorlägen. Weder der Begründung zum Bebauungsplan noch dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin lasse sich entnehmen, weshalb der Ausschluss (auch) nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels „zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ im Sinne von § 9 Abs. 2a BauGB erforderlich sei. Insbesondere werde der einzig hier denkbare rechtlich legitime Zweck des Ausschlusses, eine Steuerung des nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels in den zentralen Versorgungsbereich Wellingdorf, in der Begründung nicht genannt. Dieses Motiv liege hier fern und wäre auch mit dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht zu vereinbaren. Nach der Konzeption der Begründung stelle der Ausschluss nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels eine nicht von § 9 Abs. 2a BauGB gedeckte Einzelhandelssteuerung dar. Eine Rechtfertigung ergebe sich auch nicht aus dem Einzelhandelskonzept. Dieses verhalte sich zwar zum Umgang mit nicht-zentrenrelevantem Einzelhandel, verdeutliche insoweit aber, dass eine Steuerung an Sonderstandorte außerhalb zentraler Versorgungsbereiche beabsichtigt sei (Seite 9, Seite 16). Eine Steuerung in den zentralen Versorgungsbereich Wellingdorf solle durch den Ausschluss nicht erfolgen. Vielmehr solle der nicht-zentrenrelevante Einzelhandel, insbesondere der Möbeleinzelhandel und die Bau- und Gartenfachmärkte, offenbar an Sonderstandorte außerhalb der Zentren räumlich gesteuert werden. Dieses Ziel lasse sich nicht durch einen Ausschluss in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB bewerkstelligen, da der Verweis nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels an Sonderstandorte weder der Erhaltung noch der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nütze. Das Fehlen der Ermächtigungsgrundlage begründe einen Ewigkeitsfehler, der nicht unbeachtlich werden könne. Dieser führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil es sich um eine zentrale Festsetzung handele. Ein weiterer Ewigkeitsfehler ergebe sich aus dem Verstoß gegen das landesrechtliche Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. In der Präambel des Bebauungsplans würden lediglich § 10 BauGB, § 84 LBO und § 4 Abs. 1 GO erwähnt. § 84 LBO a. F. sei nicht einschlägig, § 10 BauGB habe lediglich den Streit beseitigt, ob ein Bebauungsplan ein Verwaltungsakt oder eine Satzung sei und stelle keine Ermächtigungsgrundlage dar. Die Benennung der Generalklausel des § 4 Abs. 1 GO reiche nicht aus, wenn die Regelung in Rechte des Bürgers eingreife oder Grundrechte beschränke. Das sei bei Bestimmungen dazu, ob und in welchem Umfang ein Bürger sein Grundstück baulich nutzen dürfe, der Fall. Es hätte zumindest der Erwähnung des § 9 Abs. 2a BauGB in der Präambel bedurft. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 1012 „Südlich Schönberger Straße“ der Antragsgegnerin vom 16. November 2017 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, dass dem Bebauungsplan nicht die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Der Bebauungsplan sei nicht funktionslos, da sich nach der vorzunehmenden Prognose ein Gebietswandel zumindest langfristig einstellen werde. Es sei hinzunehmen, dass die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf den Discount-Markt der Antragstellerin erst im Falle der Aufgabe der derzeitigen Nutzung vollständig im gesamten Plangebiet umgesetzt werden könne. Der Einzelhandel sei von einem steten und dynamischen Veränderungsprozess geprägt, wie sich etwa im Lebensmitteleinzelhandel auch durch die verstärkte Ansiedlung von sogenannten Nachbarschaftsläden mit einer Verkaufsfläche bis zu 400 m2 in verschiedenen Stadtteilen zeige. Auch sei sie sich ihrer Verpflichtung nach § 2 Abs. 3 BauGB bewusst gewesen, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die für die Abwägung bedeutsamen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Sie sei durch die Stellungnahme der Antragstellerin vom 20. Juni 2017 informiert worden, die Gegenstand der Abwägung durch die Ratsversammlung und Bestandteil der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gewesen sei. Das Plangebiet sei zumindest ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO, da Schulen in allgemeinen Wohngebieten nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig und der Discount-Lebensmittelmarkt der Antragstellerin, der Autohandelsbetrieb und der metallverarbeitende Betrieb das Gebiet als planungsrechtliche Ausreißer nicht prägten. Soweit eine allgemein gehaltene Passage aus dem INSEKK zitiert worden sei, gehe es nicht darum, ob es im Stadtteilzentrum Wellingdorf kleine Vollversorger und Geschäfte gebe, sondern um die Aussage, dass die Zentren mit allen Mitteln zu stabilisieren seien. Unzutreffend sei die Annahme der Antragstellerin, sie habe die Veränderungen im Umfeld des Stadtteilzentrums Wellingdorf unzureichend zur Kenntnis genommen. Jedenfalls hätten die Veränderungen im Umfeld des Stadtteilzentrums dessen Funktion als Stadtteilzentrum nicht infrage gestellt. Das habe im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gegolten und gelte ausweislich des Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EZK) 2021 immer noch. Im Übrigen seien die Veränderungen im Stadtteilzentrum Wellingdorf Gegenstand der Beschlussfassung über die Abwägung gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin finde die Ansiedlungsregel 2 des GEKK 2010 auf ihren Discount-Lebensmittelmarkt keine Anwendung, weil die Verkaufsfläche nicht deutlich unterhalb der Großflächigkeit und der Markt nicht in einer städtebaulich integrierten Lage liege. Das durch Art. 14 GG geschützte Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der bisherigen Grundstücksnutzung sei hinreichend gewürdigt worden. Es sei nicht zu bestanden, dass dem öffentlichen Belang am Erhalt und der Entwicklung des Stadtteilzentrums Wellingdorf als zentralem Versorgungsbereich der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an dem ungeschmälerten Erhalt und der Erweiterung der vorhandenen Nutzung eingeräumt worden sei, zumal ihr sowohl eine Nutzung im Rahmen des passiven Bestandsschutzes als auch anderweitige Nutzungsmöglichkeiten entsprechend Nr. 2 der textlichen Festsetzungen verblieben. Vor dem Hintergrund der Ansiedlungsregel 4 sei der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten durchaus auch zugunsten der Zentren, also auch zugunsten des Hauptgeschäftsbereichs in der Kieler Innenstadt, des besonderen Stadtteilzentrums Holtenauer Straße und auch zugunsten von Stadtteilzentren möglich. Auch wenn die Begründung des Bebauungsplans Nr. 1012 den Umstand nicht ausdrücklich hervorhebe, sei der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten zum Schutz und zur Entwicklung des Stadtteilzentrums Wellingdorf erfolgt. Dieses bedürfe im Interesse der künftigen Entwicklung des besonderen Schutzes und dazu zähle auch der Ausschluss des nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet. Zudem hätte, da das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 1012 ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO sei, in dem Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten, weil sie nicht in erster Linie der Gebietsversorgung dienten und in der Regel einen Einzugsbereich über das Gebiet hinaus hätten, unzulässig seien, eine Beschränkung des Ausschlusses auf Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten den Eindruck vermittelt, dass Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten zulässig seien. Vor diesem Hintergrund sei es folgerichtig gewesen, Einzelhandelsbetriebe durch die Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans generell auszuschließen. Jedenfalls liege kein Ewigkeitsmangel vor, sondern allenfalls eine unzureichende Begründung des Bebauungsplans Nr. 1012. Dieser Mangel wäre gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil er nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sei. Dem landesrechtlichen Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG sei hinreichend damit genügt worden, dass § 10 BauGB und § 9 Abs. 2a BauGB im Eingang des Bebauungsplans und in den textlichen Festsetzungen, die Bestandteil des Bebauungsplans seien, ausdrücklich genannt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 LA 16/20 und 1 LA 166/20, jeweils einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, verwiesen.