Beschluss
8 B 18/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:1103.8B18.20.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Abmarkungsbescheides untersagt, eine Abmarkung auf den Flurstücken ..., ... und ...
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsteller zu ½ und der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen tragen diese selbst und die Antragsteller jeweils zu ½.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Abmarkungsbescheides untersagt, eine Abmarkung auf den Flurstücken ..., ... und ... 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsteller zu ½ und der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen tragen diese selbst und die Antragsteller jeweils zu ½. Der Antrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen aber zulässig und begründet. Soweit die Antragsteller begehren, dem Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die mit Schreiben vom 16.09.2020 angekündigte Zerlegung der in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke ... bis ..., Flur ..., Gemarkung A-Stadt durchzuführen, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Aus der Antragsbegründung (S. 2) ergibt sich, dass die Antragsteller sich insoweit gegen die Grundstücksteilung nach § 19 BauGB wenden. Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll (§ 19 Abs. 1 BauGB). Eine solche Grundstücksteilung steht aufgrund der Mitteilung des Antragsgegners vom 16.09.2020 indes nicht an und ist nicht Gegenstand eines Grenztermins. Soweit die Antragsteller weiterhin begehren, dem Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die mit Schreiben vom 16.09.2020 angekündigte Abmarkung der in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke ... bis ..., Flur ... Gemarkung A-Stadt durchzuführen, ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist der Antrag statthaft. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO scheidet aus, da weder die Ankündigung des Grenztermins noch der Grenztermin selbst einen Verwaltungsakt darstellen; vielmehr handelt es sich hierbei um Realakte. Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 08.10.2020 ausgeführt hat, dass eine „Fortführungsvermessung“ (der Begriff ist im VermKatG nicht legaldefiniert) sehr wohl „insgesamt“ einen Verwaltungsakt darstelle, kann dem mangels Begründung und normativer Bezüge keine Bedeutung beigemessen werden. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Erforderlich ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs, wobei beides nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen ist. Nach diesen Maßgaben haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Termin zur Abmarkung steht nach wie vor unmittelbar bevor. Der mit Schreiben des Antragsgegners vom 16.09.2019 angekündigte Termin am 07.10.2020 ist nur im Hinblick auf die entsprechende Bitte des Gerichts in der Zustellungsverfügung abgesagt worden (vgl. Bl. 111 Beiakte „A“). Der Antragsgegner hält ausweislich seiner Antragserwiderung an seiner Absicht fest, einen Grenztermin durchzuführen und Abmarkungen vorzunehmen. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch. Gemäß § 18 Abs. 2 VermKatG sollen vorhandene und vorgesehene Grundstücksgrenzen abgemarkt werden, sofern nicht ein Beteiligter widerspricht. Die Antragsteller sind als Eigentümer der betroffenen Flurstücke (vgl. Bl. 67 ff Beiakte „A“) „Beteiligte“ im Sinne des § 18 Abs. 2 VermKatG. Sie haben der geplanten Abmarkung mit Schreiben vom 22.09.2020 (Bl. 107 f Beiakte „A“) ausdrücklich widersprochen. Damit ist eine Abmarkung derzeit rechtlich nicht zulässig. Vielmehr kann der Antragsgegner den Antragstellern gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 VermKatG einen Abmarkungsbescheid erteilen. Eine Abmarkung kann (erst) dann erfolgen, wenn dieser Bescheid rechtskräftig (!) ist (§ 18 Abs. 3 S. 3 VermKatG). In der alten Fassung des VermKatG reichte es für eine Abmarkung gegen den Willen der Beteiligten noch aus, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten war; den Beteiligten wurde (nachträglich) ein Abmarkungsbescheid erteilt (§§ 17, 20 VermKatG i. d. F. vom 06.12.1974). Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung (LT-Drs. 15/2946, S. 42) der „Rechtssicherheit der Bürgerinnen und Bürger“ dienen. Wieso er hierzu den für Verwaltungsakte nicht gebräuchlichen Terminus der „Rechtskraft“ (statt „Bestandskraft“) benutzt hat und wieso er nicht auf die Vollziehbarkeit abgestellt hat (mit der Folge, dass es Jahre dauern kann, bis eine Abmarkung erfolgen kann), ist unerfindlich, aber für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S.1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.