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Beschluss

8 B 4/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0313.8B4.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.01.2023 gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 18.01.2023 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig anzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2013, 2 MB 19/13). Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich der Zurückstellungsbescheid vom 18.01.2023 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (§ 15 Abs. 1 S. 1 BauGB). Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines B-Plans gefasst ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beigeladene hat am 22.06.2022 den Beschluss zur Aufstellung des einfachen B-Plans Nr. 94 zur Regulierung von Ferienwohnnutzung in den Siedlungsbereichen der Stadt Kappeln beschlossen (Bl. 14 Beiakte) und diesen am 29.06.2022 im „Schlei-Boten“ ortsüblich bekannt gemacht (Bl. 17 Beiakte). Unter dem 02.01.2023 hat sie einen Antrag auf Zurückstellung bei der Antragsgegnerin gestellt (Bl. 13 Beiakte). Dem Aufstellungsbeschluss liegt ein sicherungsfähiges Planungskonzept zugrunde. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Mindestmaß dessen, was Inhalt des künftigen Planes sein soll, erkennbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, 4 CN 16/03, Rn. 28, Juris). Die „Absicht zu planen“ ist nicht ausreichend. Allerdings dürfen keine überspannten Anforderungen an die Konkretisierung der beabsichtigten Planung gestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorstellung über die Grundrichtung der Planung. Es genügt, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Das schließt es aus, bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000, 4 BN 35/00, Rn. 3, Juris; VG Schleswig, Beschluss vom 20.02.2017, 8 B 54/16, Juris). Grundsätzlich ist es ausreichend, dass die Gemeinde zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge fasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.2010, 4 BN 26/10, Rn. 8, Juris). Dem Aufstellungsbeschluss liegt ein sicherungsfähiges Planungskonzept zugrunde. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Mindestmaß dessen, was Inhalt des künftigen Planes sein soll, erkennbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, 4 CN 16/03, Rn. 28, Juris). Die „Absicht zu planen“ alleine ist nicht ausreichend. Allerdings dürfen keine überspannten Anforderungen an die Konkretisierung der beabsichtigten Planung gestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorstellung über die Grundrichtung der Planung. Es genügt, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Das schließt es aus, bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000, 4 BN 35/00, Rn. 3, Juris; VG Schleswig, Beschluss vom 20.02.2017, 8 B 54/16, Juris). Grundsätzlich ist es ausreichend, dass die Gemeinde zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge fasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.2010, 4 BN 26/10, Rn. 8, Juris). Letzteres ist hier der Fall, da die Beigeladene die Regulierung von Ferienwohnnutzungen anstrebt, die nach der Regelung des § 13 a BauNVO 2017 in Kleinsiedlungsgebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten, urbanen Gebieten als nicht störende Gewerbebetriebe, Gewerbebetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes bzw. kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes zulässig sein können. Eine rein negative, nur auf die Verhinderung des Vorhabens der Antragstellerin gerichtete Zielsetzung ist nicht erkennbar. Auch einfache B-Pläne i.S.v. § 30 Abs. 3 BauGB sind durch eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB bzw. eine Zurückstellung nach § 15 BauGB sicherungsfähig (Sennekamp in: Brügelmann 122. Lfg. April 2022 § 14 BauGB Rn. 11). Das Bauvorhaben des Antragstellers lässt auch befürchten, dass es die Durchführung der Planung zumindest wesentlich erschweren würde, da durch die Errichtung zusätzlicher Ferienwohnungen Fakten im Hinblick auf die anstehende Planung geschaffen würden. Hinsichtlich der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO bestehen ebenfalls keinerlei Bedenken. Sie lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner der Wirkungen der sofortigen Vollziehung bewusst war. Dass sich das Interesse am Sofortvollzug mit dem Interesse an dem Zurückstellungsbescheid selbst deckt, ist regelmäßig der Fall und folgt notwendig aus der Sicherungsfunktion der Zurückstellung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich nicht durch die Stellung eines Antrages dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.