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Beschluss

8 A 103/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:1206.8A103.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der rechtskräftigen Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (8 B 19/23 und 8 B 23/23) sowie auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen, welcher das erkennende Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat im Hauptsacheverfahren nichts vorgetragen, was zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene sich durch die Stellung eines Antrages dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Klägerin wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten, mit welchen dieser das versagte gemeindliche Einvernehmen ersetzt hat. Die Beigeladene stellte in den Jahren 2018 bzw. 2019 Anträge auf die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 bzw. 5 Wohneinheiten auf dem Grundstück … 3 in … . Auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindet sich gegenwärtig ein eingeschossiges Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 273 m², einer Firsthöhe von 7,86 m und einem Gebäudevolumen (inklusive Garage) von 1668 m³ (ohne Garage 1568 m³). Das Grundstück befindet sich in einem nicht überplanten, mit Wohnhäusern bebauten Bereich. Hinsichtlich der Grundfläche, der Höhe, der Geschosszahl und des Bauvolumens weisen die in der Umgebung vorhandenen Gebäude eine erhebliche Bandbreite auf. So bewegt sich die Größe der Grundfläche zwischen 95 m² und 542 m², die Höhe zwischen 6 m und 12,20 m, die (optische) Geschosszahl zwischen 1 und 4 Vollgeschossen und das Bauvolumen zwischen 707 und 5320 m² (vgl. die Aufstellung in Bl. 128 f Beiakte A in elektronischer Form). Die Beigeladenen stellten im Jahre 2018 einen Bauvorbescheidsantrag auf die Errichtung eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten bzw. im Dezember 2019 einen Bauvorbescheidsantrag auf den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten. Die Klägerin versagte jeweils die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Mit dem streitgegenständlichen Bescheiden vom 16.5.2022 ersetzte der Beklagte das versagte Einvernehmen hinsichtlich des Antrages für ein Vorhaben mit 4 Wohneinheiten (Bl. 306 Beiakte A in elektronischer Form) bzw. mit 5 Wohneinheiten (Bl. 503 Beiakte A in elektronischer Form) und führte zur Begründung aus: Das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde dürfe gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31,33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Die Umgebung um das Bauvorhaben herum stelle sich als ein im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Das Bauvorhaben sei somit gemäß § 34 Abs. 1 BauGB alleine danach zu beurteilen, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und eine Erschließung gesichert sei. Im vorliegenden Fall sei alleine streitig, ob sich das geplante Mehrfamilienhaus vom Maß der baulichen Nutzung her einfüge. Für die Bestimmung der insoweit maßgebenden näheren Umgebung komme es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück wirke und zum anderen darauf, inwieweit sich die Ausführung des Vorhabens auf die Umgebung auswirke. In die Betrachtung einzubeziehen seien die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen. Zu betrachten seien nicht lediglich die baulichen Anlagen, die in der Umgebung vorhanden seien, sondern auch solche, die auf dem Baugrundstück selbst gelegen seien. Bei der Bewertung des Vorhandenen müsse die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und es müsse alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht präge oder in ihr gar als Fremdkörper erscheine. Unter Anwendung dieser Maßstäbe erstrecke sich unter Berücksichtigung der herangezogenen Kartenauszüge, der Luftbildaufnahmen sowie der in Rahmen von Besichtigungen vor Ort gewonnenen Eindrücke die zu berücksichtigende nähere Umgebung für das Maß der baulichen Nutzung auf die Bebauung zwischen dem Bereich südlich der … und dem im Süden/Südosten angrenzenden Außenbereich entlang einer Ausdehnung beginnend an der Straße … im Nordosten bis zur Biegung der Uferstraße auf Höhe der Anschrift ... im Westen. Hierbei sei vor Ort festzustellen gewesen, dass vom geplanten Baugrundstück aus die umliegende Bebauung insbesondere in Richtung Westen/Norden optisch wegen des dichten Grünbewuchses sehr wenig bis gar nicht wahrgenommen werden konnte. Alleine die aufgrund der Vegetation fehlende optische Wahrnehmbarkeit erweisen sich indessen für die Abgrenzung der näheren Umgebung nicht als ausschlaggebend, insoweit sei auch die Ansicht „von oben" heranzuziehen. Der vor Ort gewonnene Eindruck (Blick vom mittleren Bereich der …straße) lasse das in Hanglage befindliche und leicht "bogenförmige" Gebiet als zusammengehörig wirkenden Bereich erscheinen, in welchem die Bebauung, insbesondere was die Höhe der einzelnen Gebäude eingehe, sich gegenseitig beeinflusse. Hinzu komme, dass in diesem Bereich keine baulichen oder anderweitigen (z. B. topographischen) Zäsuren auszumachen sein, die es rechtfertigten oder gar gebieten würden, die maßgebliche nähere Umgebung für die Frage nach dem Maß der Bebauung enger zu schneiden. Das Bauvorhaben halte sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung bezüglich der Grundfläche, des Bauvolumens und der geplanten (optischen) 3-geschossigen Ausführung im Rahmen dessen, was die maßgebliche nähere Umgebung an Bebauung vorgebe. Es befänden sich nämlich jedenfalls in der insgesamt groß dimensionierten Bebauung …weg 13 und …straße 6 taugliche Vorbilder. Die beiden genehmigten Gebäude seien nicht als Fremdkörper aus der Betrachtung des Vorhandenen auszusondern. Unabhängig davon stellten zwei weitere Gebäude in der näheren Umgebung (…steg 3 und …weg 9) taugliche Vorbilder dar. Nach der optischen Wahrnehmbarkeit träten sie jedenfalls in Blickrichtung Süden als dreigeschossige Gebäude in Erscheinung. Beide Gebäude blieben zwar in einzelnen Aspekten leicht hinter den geplanten Maßen des Bauvorhabens zurück; es komme aber bei dem Abgleich nicht auf die "mathematische Präzision" an. Die Bebauung sei insgesamt sehr heterogen, es fänden sich über den gesamten Bereich Gebäude sowohl mit kleiner als auch mit großer Grundfläche sowie (optisch) mit ein bis drei Vollgeschosse. Vor diesem Hintergrund fügen sich das Gebäude nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der bezeichneten Bescheide Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen diese Bescheide Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheiden vom 27.07.2022, zugestellt am 05.08.2022 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Klägerin hat am 25.08.2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sich die beantragten Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügten und das gemeindliche Einvernehmen daher zu Recht versagt worden sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.5.2022 zum Aktenzeichen 1-150 KA G 34/5 über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden betreffend den Abbruch eines Wohnhauses und Neubau eines Wohnhauses mit fünf Wohnungen auf dem Grundstück …weg 3 in …. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.20222 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 16.5.2022 zum Aktenzeichen 1-150 KA G 34/5 über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden betreffend den Abbruch eines Wohnhauses und Neubau eines Wohnhauses mit vier Wohnungen auf dem Grundstück …weg 3 in Glücksburg in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.20222 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Beigeladenen beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Berufsrichter der Kammer haben im Rahmen eines Erörterungstermins im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (8 B 19/23 und 8 B 23/23) am 26.06.2023 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in diesem Verfahren sowie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.