Beschluss
8 B 36/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:1211.8B36.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der erste Antrag auf „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs vom 27. November 2023 gegen die Baugenehmigung des Kreis Herzogtum-Lauenburg, Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz vom 25.Oktober 2023, für den Neubau eines überdachten geschlossenen Stellplatzes für zwei PKWs auf dem Grundstück der Antragsgegner D-Straße, Lauenburg“ ist zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27.11.2023 gegen die Erteilung der Baugenehmigung vom 25.10.2023 begehrt wird, weil Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gem. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben und sich der Eilrechtsschutz deshalb nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 S.1, Erste Alternative VwGO richtet. Außerdem ist nicht das Grundstück des Antragsgegners betroffen, sondern das der Beigeladenen. Der so ausgelegte Antrag hat aber keinen Erfolg. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und andererseits das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Vorliegend lässt sich bei der in diesem Verfahren summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit hinreichender, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der angefochtene Bescheid vom 25.10.2023 Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Zwar dürfte es richtig sein, wenn die Antragstellerin vorträgt, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht einfügt. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen dürften nach den von dem Antragsgegner übersandten Lichtbildern nicht vorliegen. Die gesamte Straße wird geprägt durch unbebaute Vorgärten. Es ist ausweislich der vom Antragsgegner übersandten Lichtbilder nicht eine einzige Garage oder Carport an der vorderen Grundstücksgrenze errichtet worden. Auch ein groß volumiges Doppelcarport hat in der näheren Umgebung, soweit dies aus den Lichtbildern hervorgeht, ist, kein Vorbild. Vorliegend ist aber nicht entscheidend, ob sich das Vorhaben der Beigeladene gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Vorschrift ist nicht stets und generell drittschützend (vgl. OVG Schleswig Beschluss vom 17.01.2012, 1 MB 33/11, Juris, Rn. 3). Drittschutz kommt dieser Vorschrift nur dann zu, wenn das Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Gebots des Einfügens ist, verletzt wird. Das Rücksichtnahmegebot entfaltet drittschützende Wirkung, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interesses eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, desto weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zumutbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.11.2004, 4 C 1.04, Juris Rn. 22). Nach diesen Maßstäben ist hier das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Zwar weist die Antragstellerin zurecht daraufhin, dass die Straßenverkehrsbehörde Bedenken geäußert hatte und diese Bedenken auch als Hinweise in die Baugenehmigung vom 25.10.2023 aufgenommen worden sind. Danach bestehen aus Gründen der Verkehrssicherheit erhebliche Bedenken gegen den Bau eines geschlossenen Carports. Durch den Bau des Carports an den geplanten Standort werde insbesondere die Sicht auf den Gehweg weiter eingeschränkt, wodurch eine erhöhte Unfallgefahr zu erwarten sei. Allerdings sind die Belange des Straßenverkehrs grundsätzlich nicht drittschützend, sondern dienen den Interessen der Allgemeinheit. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich nur dann, wenn die Verkehrssituation in einem derart ausgeprägten Maße sich verschlechtert, dass die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund der örtlichen Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2013, 1 ME 214/13, Juris Rnr. 11 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar wird die Einsichtnahme in den Straßenraum von dem Grundstück der Antragstellerin beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere für die Zuwegung von und zu ihrer Haustür, die sich direkt an der Grundstücksgrenze zu dem Vorhabengrundstück befindet. Dies betrifft den Fußgängerverkehr insbesondere auf dem Weg hin zur Straße. Eine Einsichtnahme Richtung Osten ist erst an der Grenze zum Gehweg möglich. Dies ist zwar unangenehm und beschwerlich und verschlechtert die bestehende Situation. Eine Gefahr ist aber nicht ersichtlich, weil ein kurzes Anhalten zumutbar ist, bevor der Gehweg betreten wird. Eine ggf. objektive Verkehrsbeeinträchtigung schlägt in diesem Fall nicht in eine subjektive Nachbarrechtsverletzung um. Die Einfahrt zur Garage bzw. die Ausfahrt von der Garage des Grundstücks der Antragstellerin liegt an der westlichen Grundstücksgrenze. Hier ist schon fraglich, ob es überhaupt objektiv-rechtlich zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommt. Eine subjektive Nachbarrechtsverletzung ist hier aber nicht anzunehmen. Eine etwaige Verminderung der Besonnung und Belüftung wird durch die Antragstellerin nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben einen Abstand auf dem eigenen Grundstück nicht einhalten muss. Gemäß § 6 Abs. 8 LBO sind Garagen bis zu einer Höhe von 3m und einer Länge von 9 m an der Grundstücksgrenze zulässig. Diese gesetzgeberische Wertung führt grundsätzlich dazu, dass sich ein Nachbar nicht auf mangelnde Besonnung oder Belüftung berufen kann. Ausnahmegründe sind hier nicht ersichtlich und auch nicht gelten gemacht worden. Bei dieser Sachlage bleibt auch der zweite Antrag, das Bauvorhaben stillzulegen, ohne Erfolg. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht durch einen eigenen Antrag am Kostenrisiko teilgenommen haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO)