Urteil
8 A 23/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0423.8A23.20.00
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Leitsätze
1. Eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG (juris: WaldG SH) ist lediglich dann nicht zu besorgen, wenn in der konkreten Situation aufgrund besonderer Umstände die Gefahren, vor denen der Waldschutzstreifen schützen soll, also Gefahren für den Wald einerseits sowie von dem Wald auf das geplante Wohnhaus ausgehende Gefahren andererseits, praktisch ausgeschlossen, zu vernachlässigen oder vermeidbar sind.(Rn.42)
2. Es kommt nicht darauf an, ob in der näheren Umgebung zahlreiche Gebäude möglicherweise rechtswidrig unter Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes genehmigt worden sind, weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.(Rn.61)
3. Eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG (juris: WaldG SH) ist nicht zu besorgen, wenn in der konkreten Situation aufgrund besonderer Umstände die Gefahren, vor denen der Waldschutzstreifen schützen soll, also Gefahren für den Wald einerseits sowie von dem Wald auf das geplante Wohnhaus ausgehende Gefahren andererseits, praktisch ausgeschlossen, zu vernachlässigen oder vermeidbar sind.(Rn.64)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 175.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG (juris: WaldG SH) ist lediglich dann nicht zu besorgen, wenn in der konkreten Situation aufgrund besonderer Umstände die Gefahren, vor denen der Waldschutzstreifen schützen soll, also Gefahren für den Wald einerseits sowie von dem Wald auf das geplante Wohnhaus ausgehende Gefahren andererseits, praktisch ausgeschlossen, zu vernachlässigen oder vermeidbar sind.(Rn.42) 2. Es kommt nicht darauf an, ob in der näheren Umgebung zahlreiche Gebäude möglicherweise rechtswidrig unter Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes genehmigt worden sind, weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.(Rn.61) 3. Eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG (juris: WaldG SH) ist nicht zu besorgen, wenn in der konkreten Situation aufgrund besonderer Umstände die Gefahren, vor denen der Waldschutzstreifen schützen soll, also Gefahren für den Wald einerseits sowie von dem Wald auf das geplante Wohnhaus ausgehende Gefahren andererseits, praktisch ausgeschlossen, zu vernachlässigen oder vermeidbar sind.(Rn.64) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 175.000,00 € festgesetzt. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnungsbescheide vom 24. und 25. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung von fünf Doppelhäusern auf dem Grundstück A. in C-Stadt. Die genehmigungspflichtige Errichtung von fünf Doppelhäusern auf dem Grundstück der Klägerin ist nicht genehmigungsfähig. Gemäß § 73 Abs. 1 LBO 2016 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Hier steht der Genehmigung entgegen, dass bei dem geplanten Vorhaben der gesetzliche Waldabstand nicht eingehalten wird und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vorliegen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in einem Abstand von weniger als 30 Metern vom Wald (Waldabstand) durchzuführen. Die von der Klägerin beantragten Doppelhäuser unterschreiten den gesetzlichen Waldabstand von 30 Metern. Der Abstand liegt, was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, bei drei Metern bis 21 Metern zum angrenzenden Wald. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann jedoch nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG nicht zu besorgen ist. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG wiederum erfolgt die Entscheidung bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes oder der Satzung, wenn die Unterschreitung Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens in Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches ist. Das LWaldG und § 32 Abs. 5 Satz 3 LWaldG a. F., der im Wesentlichen deckungsgleich ist mit dem aktuell gültigen § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG, sind erst am 1. Mai 1971 und damit nach Erlass des Bebauungsplans 09.53.06 der Beklagten vom 18. Februar 1971 in Kraft getreten. Aus diesem Grund ist § 32 Abs. 5 Satz 3 LWaldG a. F. auf den Bebauungsplan nicht anwendbar. Denkbar ist allenfalls, dass die Beklagte bei Aufstellung des Bebauungsplans 09.53.06 bereits eine Entscheidung entsprechend dem heute geltenden § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG praktisch als antizipierte Entscheidung getroffen hat. Voraussetzung hierfür wäre, dass den Beteiligten im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplans 09.53.06 die Voraussetzungen entsprechend des aktuell geltenden § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG bewusst waren und sie in Kenntnis dieser Voraussetzungen eine antizipierte Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG getroffen haben. Das Vorhabengebiet liegt im Bereich des Bebauungsplans 09.53.06 der Beklagten vom 18. Februar 1971. In diesem ist das gesamte Grundstück als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte jedoch nicht bereits bei Erlass des Bebauungsplans im Einvernehmen mit der damals zuständigen Forstbehörde abschließend über eine ausnahmsweise Reduzierung des Waldabstandes auf Null entschieden. Es ist keine Vorschrift ersichtlich und auch nicht von der Klägerin vorgetragen, nach der die Beklagte schon vor Inkrafttreten des LWaldG am 1. Mai 1971 verpflichtet war, bei Erlass eines Bebauungsplanes über Ausnahmen vom Waldabstand zu entscheiden. Schon aus diesem Grund liegt zumindest eine konkludente Entscheidung über eine ausnahmsweise Unterschreitung des Waldabstandes auf Null fern. An eine antizipierte Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG sind hohe Anforderungen zu stellen, weil damals die Entscheidung über Ausnahmen in Bebauungsplänen – anders als nach dem derzeit geltenden § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG – nicht im Gesetz vorgesehen war. Die Anforderungen sind zudem umso höher, je kleiner der noch einzuhaltende Waldabstand ist. Schließlich ist eine Unterschreitung im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung nur zulässig, wenn eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG nicht zu besorgen ist. Die Gefährdungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG sind in der Regel umso höher, je kleiner der Waldabstand ist, weil die Schutzzone verkleinert wird. So können etwa bei einem Waldabstand von 25 Metern nur die an der Waldgrenze stehenden Bäume mit einer Höhe über 25 Metern oder höhere Bäume mit einem höheren Waldabstand ein Gebäude gefährden. Steht das Gebäude direkt am Waldrand, kann das Gebäude bei Windwurf von jedem an der Grundstückgrenze stehenden Baum sowie den dahinterliegenden Bäumen mit einer entsprechenden Größe beschädigt werden. Genauso nehmen die Brandgefahren erheblich zu. Umgekehrt sind auch die Auswirkungen der Bebauung auf den Wald umso höher, je kleiner der Waldabstand ist. Eine Entscheidung, dass eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG nicht zu besorgen ist, dürfte naturgemäß bei einer Reduzierung des Waldabstandes auf Null eine absolute Ausnahme darstellen. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – bis an den Waldrand hohe Bäume mit entsprechenden (abstrakten) Gefahren unter anderem durch Windwurf sowie Wind- und Kronenbruch gegeben sind. Zu berücksichtigen ist zudem, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG lediglich dann nicht zu besorgen ist, wenn in der konkreten Situation aufgrund besonderer Umstände die Gefahren, vor denen der Waldschutzstreifen schützen soll, also Gefahren für den Wald einerseits sowie von dem Wald auf das geplante Wohnhaus ausgehende Gefahren andererseits, praktisch ausgeschlossen, zu vernachlässigen oder vermeidbar sind (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16. März 2006 – 1 LB 3/05 –, juris Rn. 19). Ausnahmen setzen nach dem Schutzzweck der Norm grundsätzlich also voraus, dass eine atypische Gefahrensituation gegeben ist, das heißt, dass aufgrund der konkreten Situation eine atypische Risikoverringerung in Betracht zu ziehen ist, die die vom Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vorgegebene abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall widerlegt (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 29. November 2022 – 6 A 43/20 –, juris Rn. 20). Vor diesem Hintergrund ist bei einer ausnahmsweisen Unterschreitung des Waldabstandes auf Null entweder eine ausdrückliche Entscheidung erforderlich oder aus den Umständen muss sich klar und eindeutig ergeben, dass aus Sicht der Behörde Gefahren nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG selbst bei einer Reduzierung des Waldabstandes auf Null nicht zu besorgen waren und deshalb ausnahmsweise bis an den Wald heran gebaut werden können soll. Dazu muss es zumindest Anhaltspunkte geben, warum die Beklagte von einem atypischen Sachverhalt ausging und deshalb der Ansicht war, der Waldanstand könne auf Null reduziert werden. Gemessen an diesen Maßstäben liegt keine antizipierte Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG vor. Eine ausdrückliche Entscheidung zur ausnahmsweisen Unterschreitung des Waldabstandes auf Null ist den Akten nicht zu entnehmen und auch nicht vorgetragen. Aus den Umständen ergibt sich nicht, dass die Beklagte bei der Aufstellung des Bebauungsplans davon ausging, Gefahren nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG lägen selbst bei einer Reduzierung des Waldabstandes auf Null nicht vor. Sind im Bebauungsplan keine Waldgrenzen eingezeichnet, spricht allein dieser Umstand dafür, dass eine Ausnahmeentscheidung zum Waldabstand nicht getroffen worden ist. Dies ergibt sich aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG. Das gleiche gilt hinsichtlich der Aufnahme einer etwaigen Unterschreitung des Waldabstandes in den Textteil des Plans. Dieser enthält Festsetzungen zur Höhenlage der Gebäude sowie zu Einfriedungen (Hecken mit Schutzzaun). Hinsichtlich der Höhenlage der Gebäude ist im Textteil aufgenommen, dass Überschreitungen bis 0,50 Meter unter bestimmten Voraussetzungen als Ausnahme zulässig sind. Hätte die Beklagte die Waldgrenzen auf Null festsetzen wollen, hätte es nahegelegen, auch diese Ausnahme in den Textteil aufzunehmen. Letztendlich liegt es vielmehr nahe, dass die Beklagte überhaupt keine Entscheidung über einen etwaigen Waldabstand bei dem klägerischen Grundstück treffen wollte, weil der Wald außerhalb des überplanten Gebiets liegt und der Wald an der Grundstückgrenze aus diesem Grund auch nicht im Plan eingezeichnet ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Rahmen des Aufstellungsverfahrens möglicherweise der Waldabstand unter Beteiligung einer Forstbehörde thematisiert worden ist. Schließlich ist keine ausdrückliche Entscheidung über den Waldabstand in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Es ergeben sich aus den Satzungsunterlagen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, warum ausnahmsweise bei dem Wald an dem klägerischen Grundstück keine Gefahren nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vorliegen sollten und deshalb bis an den Wald heran gebaut werden können sollte. Eine Entscheidung im Aufstellungsverfahren über den Bebauungsplan könnte weiterhin allenfalls dann als eine antizipierte Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG einzustufen sein, wenn sämtliche Vorgaben des am 1. Mai 1971 in Kraft getretenen LWaldG bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt worden sind. Dies muss sich ausdrücklich aus den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans ergeben oder auf andere Weise zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden können. Die bloße Festsetzung eines Grundstücks als allgemeines Wohngebiet stellt keine ausdrückliche Entscheidung in diesem Sinne dar. Auch aus den Umständen ergibt sich dies nicht. Maßgebliches Gewicht kommt insoweit zunächst der Frage zu, ob bei Aufstellung des Planes im Einvernehmen mit der Forstbehörde entschieden worden ist, dass keine Gefährdung nach Abs. 1 vorliegt. Dabei sind sämtliche dort benannten Schutzgüter einzubeziehen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in einem Abstand von weniger als 30 Metern vom Wald (Waldabstand) durchzuführen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei Planaufstellung die Verhütung von Waldbränden, die Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, die besondere Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz und die Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand vor Augen hatte, in Kenntnis dieser Gefahren bzw. Schutzgüter zu der Entscheidung gelangt ist, dass eine Gefährdung dieser Schutzgüter selbst bei einer Unterschreitung des Waldabstandes auf Null nicht zu besorgen ist und deshalb an der gesamten Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks überhaupt kein Waldabstand einzuhalten ist. Dagegen spricht auch, dass erst mit Inkrafttreten des LWaldG am 1. Mai 1971 der heutige Schutzumfang des § 24 LWaldG gesetzlich verankert wurde und deshalb erst ab diesem Zeitpunkt Entscheidungen anhand dieses gesetzlichen Schutzumfangs getroffen werden konnten (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 6. Dezember 2023 – 8 A 142/21 –, n. v.) Den gesamten Satzungsunterlagen ist letztendlich nicht zu entnehmen, dass ein etwaiger Waldabstand überhaupt in irgendeiner Weise Gegenstand des Aufstellungsverfahrens war. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob auf ministerieller Ebene – wie vom Kläger unter Bezugnahme auf zwei Schreiben aus den Jahren 1988 (Anlage K 8 und K 9) vorgetragen – gemeint wurde, ein Waldabstand sei nicht einzuhalten. Dies steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des OVG Lüneburg vom 7. September 2023. Das OVG Lüneburg hat zu § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21. März 2002 (NWaldLG) ausgeführt, dass der Gesetzgeber generell nur auf die Existenz eines wirksamen Bebauungsplans unabhängig vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens abgestellt habe (OVG Lüneburg, Urt. v. 7. September 2023 – 1 LB 18/23 –, juris Rn. 81). In § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG heißt es, dass es einer Genehmigung nicht bedarf, soweit die Umwandlung erforderlich wird durch Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung. Dies ist mit der hier streitentscheidenden Norm des § 24 LWaldG nicht vergleichbar, weil der § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG eine bei Inkrafttreten neue Regelung gesetzt hat, die es vorher nicht gab. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ist über Ausnahmen bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes zu entscheiden. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG stellt hingegen nur auf das Vorhandensein von Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung ab. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob in der näheren Umgebung zahlreiche Gebäude möglicherweise rechtswidrig unter Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes genehmigt worden sind, weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11. März 2024 – 1 LA 75/23 –, juris Rn. 21). Nach alledem liegt eine antizipierte Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG sind ebenfalls nicht gegeben. Die Beigeladene hat ihr Einvernehmen mit einer Unterschreitung des Waldabstandes zu Recht versagt, weil die Voraussetzungen für eine Unterschreitung des Waldabstandes nicht vorliegen. Es ergeben sich keine Umstände dafür, dass eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG nicht zu besorgen ist. Eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist nicht zu besorgen, wenn in der konkreten Situation aufgrund besonderer Umstände die Gefahren, vor denen der Waldschutzstreifen schützen soll, also Gefahren für den Wald einerseits sowie von dem Wald auf das geplante Wohnhaus ausgehende Gefahren andererseits, praktisch ausgeschlossen, zu vernachlässigen oder vermeidbar sind (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16. März 2006 – 1 LB 3/05 –, juris Rn. 19). Ausnahmen setzen nach dem Schutzzweck der Norm grundsätzlich voraus, dass eine atypische Gefahrensituation gegeben ist, das heißt, dass aufgrund der konkreten Situation eine atypische Risikoverringerung in Betracht zu ziehen ist, die die vom Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vorgegebene abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall widerlegt. Dann gebieten es die Eigentumsgarantie und das Verhältnismäßigkeitsprinzip, dass der Waldabstand nicht einzuhalten ist. Solche Umstände können etwa besondere topografische Umstände sein, so wenn das Baugrundstück höher liegt als der Wald, oder sonstige Umstände, die es erwarten lassen, dass die in dem betreffenden Gebiet wachsenden Bäume standortbedingt keine Größe erreichen, die Gefahren durch Baumsturz oder Windwurf bewirken und Brandschutzerwägungen zu keiner anderen Beurteilung führen. Ein Ausnahmefall liegt daher nicht schon dann vor, wenn keine konkreten Gefährdungen festzustellen sind, die die vom Gesetzgeber in den Blick genommene abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall belegen, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände feststellbar sind, die die abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall weitestgehend ausschließen können. Ansonsten verbleibt es dabei, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks mit Gebäuden innerhalb der Waldabstandsfläche von der Vorschrift zur Gefahrenvorsorge grundsätzlich aufgehoben ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 29. November 2022 – 6 A 43/20 –, juris Rn. 20). Besondere Umstände, die die abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall weitestgehend ausschließen können, sind hier nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich nach dem Gesamteindruck, den der Einzelrichter bei der Inaugenscheinnahme gewonnen hat, um einen Laub- beziehungsweise Mischwald ohne besondere Ausprägungen. Eine besondere Hanglage oder Ähnliches, das die Gefahren des Waldes und für den Wald ausgleichen könnte, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Aus diesem Grund war auch der Beweisantrag der Klägerin, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass durch die konkrete hier streitige Bebauung Beeinträchtigungen waldrechtlicher oder forstrechtlicher Belange nicht zu befürchten sind, insbesondere deshalb, weil der Waldrand durch standfeste Laubbäume geprägt ist, abzulehnen. Hinsichtlich der Frage, ob durch die konkrete hier streitige Bebauung Beeinträchtigungen waldrechtlicher oder forstrechtlicher Belange nicht zu befürchten seien, ist der Antrag unzulässig, weil es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage handelt. Schließlich handelt es sich bei der Frage nach waldrechtlichen oder forstrechtlichen Beeinträchtigungen beziehungsweise Belangen um Ausformulierungen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und nicht um eine Tatsachenfrage. Im Übrigen war der Beweisantrag wegen fehlender Substantiierung als unzulässig abzulehnen. Erforderlich wäre unter Berücksichtigung der obenstehenden und vom Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Maßstäbe nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für eine Ausnahme Vortrag zu einem atypischen Sachverhalt als Beweistatsache. Dass der Waldrand durch standfeste Laubbäume geprägt ist, stellt sich nicht als atypische Ausnahme, sondern vielmehr als Regelfall eines gesunden Laub- beziehungsweise Mischwaldes dar. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, weil diese keinen Sachantrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht beträgt der Streitwert je Doppelhaus 35.000,00 €. Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung von fünf Doppelhäusern auf einem an einem Wald gelegenen Grundstück in C-Stadt. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A. (Flurstück A.), das im Geltungsbereich des Bebauungsplans 09.53.06 der Beklagten vom 18. Februar 1971 (6. Änderung des Bebauungsplanes 156) belegen ist. Nördlich grenzt das Grundstück an einen Wald an. Dieser ist in der Planzeichnung zum Bebauungsplan nicht eingezeichnet, weil der Wald außerhalb der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt. Nordwestlich von den Grundstücken sind angrenzend an die festgesetzten Baugebiete Flächen für die Forstwirtschaft eingezeichnet. Dieser Bereich befindet sich im räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Das klägerische Grundstück reicht bis an die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans heran. Damit reicht es gleichzeitig an den direkt dahinter befindlichen Wald heran. In der näheren Umgebung reicht die Bebauung auf den Waldrandgrundstücken oftmals wenige Meter an den Wald heran. In dem Bebauungsplan ist das klägerische Grundstück vollständig als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Baulinien oder Baugrenzen sind in diesem Teilgebiet des Plans nicht festgesetzt. Im Textteil des Bebauungsplans finden sich für das gesamte beplante Gebiet keine Angaben zu einem etwaig einzuhaltenden Waldabstand. In der Planzeichnung sind keine Waldabstandsgrenzen eingezeichnet. In der Zeichenerklärung zur Planzeichnung sind auch keine Zeichen für Waldabstandsflächen enthalten. Die Klägerin beantragte unter dem 7. Juli 2017 unter anderem die Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von fünf Doppelhaushälften auf dem Grundstück in einem Abstand von drei Metern bis 21 Metern zum angrenzenden Wald. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 teilte die untere Forstbehörde mit, dass sie ihr Einvernehmen zur Unterschreitung des in § 24 Abs. 1 LWaldG festgesetzten Waldabstandes von 30 Metern nicht erteilen könne. Es handle sich hier um einen weit über 100-jährigen Waldbestand. Dieser bestehe überwiegend aus Laubholz, vor allem Buchen und Eichen, im weiteren Verlauf aber auch anteilig Fichten. Der angrenzende Waldbestand weise teilweise eine Baumhöhe von mehr als 30 Metern auf. Mit Bescheiden vom 24. Januar 2018 (A.) und vom 25. Januar 2018 (A.) versagte die Beklagte die beantragten Baugenehmigungen. Zur Begründung führte sie aus, die Genehmigungen seien gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 30. August 2018 nicht zu erteilen. Nach § 24 LWaldG sei der 30-Meter-Waldabstand in den Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen. Dazu habe dann der Bebauungsplan eine Abwägung vornehmen müssen. Es seien im Bebauungsplan keine Baufenster durch Baulinien/Baugrenzen festgesetzt, weshalb kein Rechtsanspruch auf die Errichtung von Gebäuden innerhalb des 30-Meter-Waldabstandes bestehe. Ferner habe die untere Forstbehörde einer Unterschreitung des Waldabstandes nicht zugestimmt. Gegen die Versagungsbescheide erhob die Klägerin unter dem 22. Februar 2018 Widersprüche. Das Gesamtvorhaben sei im geltenden Bebauungsplan als Baufläche ausgewiesen. Einschränkende, dem Vorhaben entgegenstehende Festsetzungen enthalte die planerische Grundlage gerade nicht. Die Forstbehörden seien im Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren beteiligt worden, wobei zu diesem Zeitpunkt der Wald bereits am Plangebiet angegrenzt habe. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG sei die Entscheidung über die Unterschreitung des an sich einzuhaltenden Waldabstandes für den Fall, dass – wie vorliegend – die Unterschreitung Voraussetzung für Zulässigkeit eines Vorhabens im Gebiet mit Bebauungsplan sei, im Rahmen der Aufstellung oder Ergänzung des Bebauungsplans zu treffen. Die Entscheidung über die Unterschreitung des Waldabstandes sei bereits im Aufstellungsverfahren dadurch geschehen, dass keine Einschränkung der Bebaubarkeit der Vorhabengrundstücke festgesetzt worden sei und damit der Satzungsgeber in Übereinstimmung mit den auch damals schon geltenden gesetzlichen Regelungen die Entscheidung getroffen habe, dass die Gesamtgrundstücksfläche als Bauland und bebaubare Fläche festgesetzt werde. In den letzten 30 Jahren sei es auf den Nachbargrundstücken bei den dort genehmigten Reihenhausanlagen zu keinem Zeitpunkt zu Beeinträchtigungen oder Schäden gekommen. Dies sei angesichts der Struktur des angrenzenden Waldes auch für die Vorhabengrundstücke nicht zu erwarten. Die Klägerin überreichte eine Überplanung des Vorhabens vom 21. August 2018, nach welcher die geplanten Doppelhaushälften nunmehr einen Waldabstand von fünf Metern bis 21 Metern aufweisen. Ferner reichte die Klägerin eine Stellungnahme der Fachplanerin für vorbeugenden Brandschutz Frau Dipl.-Ing. A. vom 21. Dezember 2018 ein, in welcher diese eine unterdurchschnittliche Brandgefahr für die Doppelhäuser bestätigte. Somit bestünden aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Unterschreitung des Waldabstandes. Daraufhin wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 7. Januar 2019 erneut an die untere Forstbehörde und bat um Überprüfung der Entscheidung über das Einvernehmen. Nach Vorlage der brandschutzfachlichen Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 bestünden von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken hinsichtlich der Unterschreitung des Waldabstandes und der Zulassung der geplanten Vorhaben. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 teilte die untere Forstbehörde daraufhin mit, an ihrer bisherigen Entscheidung festzuhalten. Es bestünden unabhängig von der brandschutztechnischen Stellungnahme erhebliche forstbehördliche Bedenken bei der Unterschreitung des Waldabstandes. Im vorliegenden Fall würde die Unterschreitung des Waldabstandes die Waldbewirtschaftung und die Erhaltung sowie den Waldrand beeinträchtigen. Zudem bestehe bei Windwurf eine erhebliche Gefahr für die angrenzenden Grundstücke. Die Waldbewirtschaftung werde bei den geringen Waldabständen erschwert, da gegebenenfalls spezielle Verfahren mit entsprechendem Technikeinsatz zur Fällung im Waldbereich erforderlich würden. Bei dem Wald handle es sich um Altholz mit einem Alter von deutlich über 100 Jahren aus vorwiegend Buchen, Eichen und Fichten. Die Vitalität der Bäume nehme mit dem Alter ab, so dass eine Gefährdung zwangsläufig zunehme. Die Höhenentwicklung korreliere ebenfalls positiv mit dem Alter, weil die Windwurf-, Wind- und Kronenbruchgefahr mit zunehmender Höhe steige. Ausgehend von den derzeitigen Höhen des Altholzes mit über 30 Metern sei bei Windwurf sowie Wind- und Kronenbruch eine unmittelbare Gefährdung der angrenzenden Bebauung und somit eine Gefahr für Leib und Leben anzunehmen. Die standörtlichen Begebenheiten würden auch in Zukunft Baumhöhen von über 30 Metern bedingen, so dass dauerhaft die Gefahr durch Windwurf, Wind- und Kronenbruch bestehe. Zudem handle es sich bei der angrenzenden Waldfläche mit hoher Wahrscheinlichkeit um historisch alte Waldstandorte. Aufgrund ihrer langen Habitatkontinuität sei der Erhalt dieser Wälder von besonderem öffentlichen Interesse. Ihr Anteil an der Gesamtwaldfläche sei in Schleswig-Holstein aufgrund der Waldgeschichte gering, weshalb eine Beeinträchtigung solch historisch alter Wälder in jeden Fall zu vermeiden sei. Mit Schreiben vom 8. April 2019 erwiderte die Klägerin, die Ausführungen der unteren Forstbehörde seien von der Beklagten lediglich als Ermessenserwägungen in ihre Entscheidung mit einzubeziehen, für sie aber keinesfalls bindend. Auch im Falle der Versagung des Einvernehmens bestehe für die Beklagte keine Bindungswirkung. Die Erwägungen der unteren Fortbehörde entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die tatsächlichen Umstände stellten sich vielmehr so dar, dass die Bewirtschaftung des Waldes nicht erschwert würde. Die Bewirtschaftung könne in gleicher Weise erfolgen wie bisher. Auch bisher sei es der unteren Forstbehörde nicht möglich gewesen, über das Privatgrundstück Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuleiten. Diese gegebene Lage verändere sich nicht. Die vorgetragene Beeinträchtigung der angrenzenden Waldbereiche stelle sich als Behauptung dar. Es sei festzuhalten, dass gerade im Rahmen des modifizierten Bauantrages ein weiteres Abrücken der Objekte vom Waldrand vorgesehen sei und allein der rückwärtige Gartenbereich am Wald angrenze. Es handle sich um Laub- und nicht um Nadelwald. Laubwald sei standfest, so dass auch insoweit die Befürchtungen der unteren Forstbehörde unzutreffend seien. Mit Schreiben vom 22. November 2019 führte die untere Forstbehörde weiter aus, dass auch unter Berücksichtigung des geänderten Lageplans keine andere Einschätzung ergehen könne. Im Vergleich zur Ursprungsplanung sehe die aktuelle Planung nun einen geringfügig größeren Waldabstand von etwa fünf Metern bis 21 Metern vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2020 (zugestellt am 20. Januar 2020) wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück und verwies zur Begründung auf die bisherigen Ausführungen. Am 20. Februar 2020 hat die Klägerin Klage erhoben und trägt vertiefend vor, eine Entscheidung über eine Unterschreitung des Waldabstandes sei bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans getroffen worden, indem das gesamte Grundstück als Bauland festgesetzt worden sei. Schon damals hätten verbindliche Regelungen zu einem Waldabstand von 30 Metern bestanden. Indem die Beklagte das gesamte Grundstück des Klägers als Bauland festgesetzt habe, habe sie die Entscheidung getroffen, den Waldabstand auf Null festzusetzen mit der Folge, dass nun überhaupt kein Waldabstand einzuhalten sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 24. und 25. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2020 die beantragten Baugenehmigungen für die Errichtung von fünf Doppelhäusern auf dem Grundstück in C-Stadt, A. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes 09.53.06 sei nicht zu entnehmen, dass man sich mit einem etwaig einzuhaltenden Waldabstand überhaupt auseinandergesetzt hätte. Gerade, weil an anderen Außengrenzen des Plangebiets Flächen für die Forstwirtschaft/ Wald eingezeichnet worden seien und an der nordöstlichen Grenze des Gebiets nicht, könne schon nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Planaufstellung überhaupt allen Beteiligten bekannt gewesen sei, dass auch entlang der nordöstlichen Grenze des Plangebiets Wald vorhanden sei. Festzustellen sei ferner, dass zum Wald hin keine Baugrenzen oder Baulinien enthalten seien. Vielmehr seien solche Begrenzungen nur zur Straße hin festgesetzt worden. Gerade daraus entstünden Zweifel, inwieweit ohne Grenzfestsetzung eine abschließende Auseinandersetzung mit der Nähe zum Wald vorgenommen worden sein solle. Denn auch ein Hinweis darauf, wie weit der Wald zum Zeitpunkt der Planaufstellung an die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes heranreichte, finde sich nicht. Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Wald sich durchaus auch in räumlicher Hinsicht verändern könne, sei eine Anmerkung zu der damaligen Waldgrenze im Mindesten erforderlich gewesen, um eine Auseinandersetzung mit der Nähe zum Waldrand zu belegen. Schließlich stehe einer Anwendbarkeit der Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG entgegen, dass § 32 Abs. 5 Satz 3 LWaldG a. F., der im Wesentlichen deckungsgleich sei mit dem aktuell gültigen § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG, erst am 1. Mai 1971 in Kraft getreten sei. Der Bebauungsplan 09.53.06 in seiner heutigen Fassung sei bereits am 18. Februar 1971 in Kraft getreten, so dass mit Blick auf die Entwicklung des LWaldG und dessen Systematik eine Anwendbarkeit von § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG nicht in Betracht komme. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Das Gericht hat am 31. Mai 2023 sowie am 23. April 2024 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am Vorhabengrundstück und dessen näherer Umgebung. Mit Beschluss vom 11. April 2023 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.