Urteil
8 A 155/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0430.8A155.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet, da dass mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 23. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2020 zugelassene Bauvorhaben nicht gegen drittschützende Rechte der Kläger verstößt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung einschließlich erteilter Befreiungen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann. Das Gebot der Rücksichtnahme ist zunächst nur ein objektiv-rechtliches Gebot, das lediglich zur allgemeinen Rücksichtnahme verpflichtet. Drittschutz vermag es aber dann aufzuweisen, wenn im Einzelfall klar ist, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12. Januar 2024 – 5 L 1852/23 –, juris Rn. 12). Zunächst kann offenbleiben, ob die vom Beigeladenen mittlerweile errichtete Terrasse auf dem Anbau von der Baugenehmigung umfasst ist. Daran bestehen Zweifel, weil kein ausdrücklicher Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Terrasse auf dem Anbau den Akten zu entnehmen ist. Der Beigeladenenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beigeladenen vorgetragen, es gebe überhaupt keine Baugenehmigung für die Errichtung einer Terrasse, gegen die sich die Kläger wehren könnten. Ausdrücklich ist weder den vom Kläger eingereichten Zeichnungen, noch der Baubeschreibung ein Antrag auf Errichtung einer Terrasse auf dem Flachdach des Anbaus zu entnehmen. Ein entsprechender Antrag könnte sich jedoch nach Auslegung der eingereichten Unterlagen ergeben, weil verschiedene Indizien in den eingereichten Bauunterlagen auf die Errichtung der Terrasse hindeuten. So ist die Terrasse in den Antragsunterlagen (in der Farbe schwarz als Bestand) eingezeichnet. Zudem ist die Errichtung eines durchgehenden Geländers eingezeichnet. Dies kann im Ergebnis jedoch offenbleiben, weil ein Genehmigungsabwehranspruch der Kläger aufgrund einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht besteht. Ob die Kläger aufgrund des Fehlens einer Baugenehmigung für die Errichtung der Terrasse auf dem Flachdach im Innenhof möglicherweise einen Anspruch etwa auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen die Beklagte haben, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil sich die Kläger mit ihrem Widerspruch ausdrücklich nur gegen die erteilte Baugenehmigung gewandt haben. Das Gericht vermag keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu erkennen. Es kann dahinstehen, ob sich das Gebot der Rücksichtnahme im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 12. September 2013 – 2 CS 13.1351 –, juris Rn. 4). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 – 4 C 1.04 –, juris Rn. 22). Einsichtsmöglichkeiten sind gerade unter den Bedingungen der notwendigerweise verdichteten Bebauung in einem historisch gewachsenen Innenstadtbereich nicht zu vermeiden. In der Regel sind Nachbarn vor unerwünschten Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht geschützt. Die im Rahmen der "Rundumsicht" liegenden Einsichtsmöglichkeiten sind von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Etwas Anderes kann gelten, wenn der Schutz vor Einsicht in konkreten planerischen Festsetzungen zum Ausdruck kommt oder eine verfestigte Bebauungsstruktur ein diesbezügliches Vertrauen – deutlich – rechtfertigt; dies bleibt (besonders) in innerstädtischen Lagen auf absolute Ausnahmefälle beschränkt (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24. November 2011 – 1 LA 65/11 –, juris Rn. 6). Ein solcher Ausnahmefall kann etwa vorliegen, wenn geradezu zielgerichtet durch große Fenster in hervortretenden Gebäudeteilen eine Art "Aussichtskanzel" auf das Grundstück der Nachbarn errichtet wird (vgl. Hamburgisches OVG, Urt. v. 17. Januar 2002 – 2 Bf 359/98 –, juris Rn. 74). Gemessen an diesen Maßstäben liegt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Planerische Festsetzungen bestehen in dem Gebiet ebenso wenig wie eine verfestigte Bebauungsstruktur, die einen besonderen Schutz vor Einsicht auch im innerstädtischen Bereich rechtfertigen könnte. Vielmehr liegt in der nahen Umgebung eine geschlossene Bauweise vor. Auf der Innenhofseite befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite weitere Wohngebäude, die teilweise über Eck errichtet sind. Das Gebäude der Kläger reicht zum Teil weiter in den Innenhof als die Nachbargebäude. Dieser vorstehende Teil ist naturgemäß mit erheblichen Einsichtsmöglichkeiten der Nachbarn verbunden. Auch die über Eck errichteten Gebäude ermöglichen erhebliche Einsichtsmöglichkeiten. Nach den von den Klägern vorgetragenen Einsichtsmöglichkeiten und dem bei der Inaugenscheinnahme gewonnen Gesamteindruck liegt trotz der durchaus erheblichen Einsichtsmöglichkeiten keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Die Kläger machen geltend, von der Terrasse aus könne nun ungehindert aus unmittelbarer Nähe in ihre Fenster geschaut werden. Dies hat das Gericht bei der Inaugenscheinnahme auch so feststellen können. Es kann von der Terrasse aus in die Fenster des Gebäudes der Kläger hineingesehen werden. Dies betrifft zum einen das Fenster an der Stirnseite des Gebäudes, das sich neben der Terrassentür befindet. Zum anderen betrifft dies die Fenster in dem weiter in den Innenhof ragenden Teil des Gebäudes der Kläger. Diese befinden sich neben der Terrasse. Die knapp einen Meter hohe Grenzmauer bietet insoweit keinen Sichtschutz. Nach dem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung ist ein Sichtschutz an dieser Stelle jedoch auch nicht erwünscht. Diese Einsichtsmöglichkeiten bestanden jedoch bereits vor dem Umbau – wenngleich in geringerem Maße – von dem damals vorhandenen Balkon aus. Gerade das Fenster in der Stirnseite konnte bereits von dem Balkon aus nahezu genauso eingesehen werden wir nun von der Terrasse aus. Die anderen Fenster konnten in einem spitzeren Winkel eingesehen werden als nun von der Terrasse aus. Die Fenster in dem in den Innenhof ragenden Gebäudeteil können zudem von allen Balkonen des Gebäudes des Beigeladenen eingesehen werden. Auf jeder Etage des Gebäudes befinden sich an der Innenhofseite des Gebäudes zwei Balkone. Weitere Einsichtsmöglichkeiten bestehen von den anderen Nachbargebäuden und den gegenüberliegenden Gebäuden aus. Dies entspricht auch den in der näheren Umgebung deutlich zu Tage tretenden altstadttypischen wechselseitigen Einsichtsmöglichkeiten. Dieser Umstand ist jedoch im innerstädtischen Bereich hinzunehmen. Besondere Anhaltspunkte etwa für ein zielgerichtetes Vorgehen zum Nachteil der Kläger ist hier nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einsichtsmöglichkeiten wechselseitig sind. Genauso wie in die Fenster hineingesehen werden kann, können die Kläger aus den Fenster heraus auf die Terrasse und in die Wohnung hinter der Terrassentür sehen. Auch unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten hat die Klage keinen Erfolg. Grundsätzlich besteht der Denkmalschutz nur im öffentlichen Interesse und vermittelt keinen Nachbarschutz. Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten ist, muss er jedoch auch dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz vermitteln. Jedenfalls wenn ein Vorhaben in der Umgebung des geschützten Kulturdenkmals dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt, muss der Eigentümer des Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, juris Rn. 15). Es besteht damit ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich auswirkt. Das ist der Fall, wenn von dem Vorhaben eine „erhebliche“ Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Denkmals ausgeht und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Vorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch haben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (VG Bayreuth, Beschl. v. 15. August 2023 – B 2 S 23.488 –, juris Rn. 46; Bayerischer VGH, Urt. v. 25. Juni 2013 – 22 B 11.701 –, juris Rn. 29 ff.). Hier wurde dem Beigeladenen von der zuständigen Denkmalschutzbehörde (die Beklagte, Abteilung Denkmalpflege, Bereich Archäologie und Denkmalpflege) mit Bescheid vom 16. Mai 2019 eine denkmalrechtliche Genehmigung nach § 13 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 DSchG erteilt. Gegen diese Genehmigung haben die Kläger keinen Widerspruch erhoben. Die Entscheidung der Denkmalschutzbehörde ist auch nicht zu beanstanden, weil die Errichtung der Terrasse auf dem bereits zuvor vorhandenen Flachdach des Anbaus im Innenhof das geschützte Gebäude der Kläger allenfalls geringfügig durch das neu errichtete Geländer beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung ist zum einen nur vom Innenhof aus zu erkennen. Zum anderen handelt es sich um ein nur knapp einen Meter hohes Geländer aus Metallstreben, das die Sicht lediglich geringfügig einschränkt. Nach dem Gesamteindruck des Einzelrichters bei der Inaugenscheinnahme bleibt das Erscheinungsbild des geschützten Gebäudes der Kläger im Wesentlichen unverändert. Auch die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhaltung baulicher Anlagen im Stadtteil Innenstadt (Gebiet Altstadt) vom 28. Februar 1979, zuletzt geändert durch die zweite Änderungsatzung vom 27. Februar 2020 (Erhaltungssatzung) vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Erhaltungssatzung kommt generell keine nachbarschützende Wirkung zu, weil eine auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Erhaltungssatzung allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen dient (Hamburgisches OVG, Beschl. v. 18. Juni 2015 – 2 Bs 99/15 –, juris Rn. 31). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, wobei die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen den Klägern auferlegt werden, weil der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei der von der obergerichtlichen Rechtsprechung für Garagen/Carports angenommene Wert zugrunde gelegt wird. Die Kläger wenden sich als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der A-Straße, A-Stadt gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für Änderungen an einem in Richtung Innenhof zeigenden Flachdach eines Anbaus. Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstück Xstraße 92, A-Stadt (Flurstück 16/1, Flur 17, Gemarkung X). An der zum Innenhof gerichteten Häuserseite befindet sich ein Anbau mit einem Flachdach. An bzw. auf diesem Flachdach befanden sich vor dem Umbau zwei Balkone mit einem geschlossenen Geländer für die jeweils dahinterliegenden Wohnungen. Im Oktober 2019 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung auf Instandsetzung und Umbau der Wohnungen nach einem Brandschaden. Unter anderem plante der Beigeladene nach dem Antrag Änderungen an dem auf der Innenhofseite des Gebäudes vorhandenen Anbau mit Flachdach. Nach der Baubeschreibung sollte das Flachdach des Anbaus gemäß EnEV mit einer Aufdachdämmung versehen werden. Aus den Zeichnungen des Vorhabens ist auf dem Flachdach eine Terrasse eingezeichnet (Bl. 21 Beiakte A). Diese ist durch eine nicht näher bezeichnete Wand in einen größeren östlichen und einen kleineren westlichen Bereich unterteilt. Der größere Teil der Terrasse ist mit 15,71 m², der kleinere Teil mit 11,77 m² eingezeichnet. Zu beiden Teilen der Terrasse führen jeweils Terrassentüren von den dahinterliegenden zwei Wohnungen. Die Terrassentüren der Wohnungen sind mit der Farbe rot eingezeichnet. Nach der Legende meint dies Neubau. Ansonsten ist die Terrasse schwarz eingezeichnet, was nach der Legende Bestand bedeutet. Auf einer weiteren Zeichnung wird die Wand als Sichtschutz bezeichnet (Bl. 27 Beiakte A). Auf der Zeichnung mit der vom Innenhof gesehenen Frontalansicht des Gebäudes (Bl. 29 Beiakte A) ist ein durchgängiges Geländer oberhalb des Anbaus ersichtlich. Dieses ist im Bereich der zuvor vorhandenen Balkone schwarz, in den übrigen Teilen rot eingezeichnet. Mit Bescheid vom 16. Mai 2019 erteilte die Denkmalschutzbehörde A-Stadt für das Bauvorhaben eine denkmalrechtliche Genehmigung. Danach dürften die vorab abgestimmten baulichen Maßnahmen durchgeführt werden. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 23. Dezember 2019 antragsgemäß eine Baugenehmigung und die geplanten Baumaßnahmen wurden durchgeführt. Dabei wurde auf dem Flachdach des Anbaus im Innenhof eine Terrasse errichtet. Diese erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Flachdachs. Die Terrasse ist von einem Metall-Geländer umgeben. Gegen die Baugenehmigung erhoben die Kläger Ende Juni 2020 Widerspruch in Bezug auf die Ausweitung der Balkonanlage im Hochparterre sowie die Aufstockung der Grundstücks-Grenzmauer durch eine Brüstung. Durch die neu genehmigte Terrasse überschreite die Einsicht ein erträgliches Maß. Zudem sei der Denkmalschutz des Gebäudes A-Straße beeinträchtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Über das Merkmal des Einfügens in § 34 BauGB sei das Rücksichtnahmegebot zu beachten, das Nachbarschutz gewähre. Hier nehme das bewilligte Vorhaben jedoch ausreichend Rücksicht auf nachbarrechtliche Belange. Die Einsichtnahme von dem neu bewilligten Teil der Terrasse sei auch unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Sichtschutzes im innerstädtischen Bereich hinzunehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigten, dass die Einsichtnahme wechselseitig sei. Eine denkmalschutzrechtliche Beeinträchtigung des Gebäudes der Kläger sei nicht zu erkennen. Das Denkmal in der A-Straße werde durch die Terrasse nicht beeinträchtigt. Daraufhin haben die Kläger Klage erhoben und tragen ergänzend vor, die Befensterung von Dielenräumen in der A-Stadter Altstadt sei nicht geprägt von Vorhängen oder anderen Sichtschutzvorrichtungen. Zudem widerspreche das genehmigte Vorhaben der Erhaltungssatzung für die A-Stadter Altstadt. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2020 hinsichtlich des östlichen Teils der genehmigten Terrassenfläche aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 7. Februar 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Das Gericht hat am 30. April 2024 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am Vorhabengrundstück und der Umgebung im Innenhof. In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladenenvertreter vorgetragen, die Kläger könnten sich nicht gegen die Baugenehmigung für die Terrasse wehren, weil keine Baugenehmigung für eine Terrasse auf dem Flachdach existiere. Genehmigt sei lediglich die Änderung des Flachdaches mit einer 12 cm Dämmung und Pappe sowie ein Geländer. Ein Bauantrag auf Genehmigung der Errichtung einer Terrasse auf dem Flachdach sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Im Übrigen bestünden weitreichende Einsichtsmöglichkeiten aus den umliegenden Häusern, so dass das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.