Urteil
8 A 165/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0926.8A165.22.00
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Leitsätze
1. Ist eine Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 1 DSchG SH eingetreten, kommt eine Klagebefugnis des Eigentümers des eingetragenen Kulturdenkmals hiergegen in Betracht. Zwar besteht grundsätzlich der Denkmalschutz nur im öffentlichen Interesse. Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz aber objektiv geboten ist, muss er auch dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz vermitteln, jedenfalls wenn ein Vorhaben in der Umgebung des geschützten Kulturdenkmals dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt.(Rn.34)
2. Einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermittelt, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, hier im Sinne einer historischen dörflichen Wohnbebauung, nicht entspricht, erkennt die schleswig-holsteinische Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht an (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 2. Juni 2025 – 1 LA 57/22 – n. v., vom 8. Januar 2018 – 1 MB 23/17 – juris Rn. 6 und vom 21. Juli 2015 – 1 MB 16/15 –, n. v.; VG Schleswig, Beschlüsse vom 14. Juni 2023 – 8 B 9/23 – juris Rn. 6, vom 10. Juni 2022 – 2 B 18/22 – juris Rn. 18 m. w. N.; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 1 ME 47/14 – juris Rn. 13). Zum Schutz der Nachbarn ist vielmehr das Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 – juris Rn 6 f.).(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 1 DSchG SH eingetreten, kommt eine Klagebefugnis des Eigentümers des eingetragenen Kulturdenkmals hiergegen in Betracht. Zwar besteht grundsätzlich der Denkmalschutz nur im öffentlichen Interesse. Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz aber objektiv geboten ist, muss er auch dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz vermitteln, jedenfalls wenn ein Vorhaben in der Umgebung des geschützten Kulturdenkmals dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt.(Rn.34) 2. Einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermittelt, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, hier im Sinne einer historischen dörflichen Wohnbebauung, nicht entspricht, erkennt die schleswig-holsteinische Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht an (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 2. Juni 2025 – 1 LA 57/22 – n. v., vom 8. Januar 2018 – 1 MB 23/17 – juris Rn. 6 und vom 21. Juli 2015 – 1 MB 16/15 –, n. v.; VG Schleswig, Beschlüsse vom 14. Juni 2023 – 8 B 9/23 – juris Rn. 6, vom 10. Juni 2022 – 2 B 18/22 – juris Rn. 18 m. w. N.; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 1 ME 47/14 – juris Rn. 13). Zum Schutz der Nachbarn ist vielmehr das Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 – juris Rn 6 f.).(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Drittanfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Hinsichtlich der angefochtenen Baugenehmigung zu Gunsten des Beigeladenen vom 7. Juli 2021 ist dies unzweifelhaft der Fall. Die Klägerin ist als Eigentümerin des unmittelbar nördlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Grundstück klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO, da sie die Möglichkeit der Verletzung drittschützender Vorschriften des Baurechts (zumindest durch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme) geltend machen kann. Die denkmalrechtliche Genehmigung kann von der Klägerin ebenfalls in zulässiger Weise angefochten werden. Zwar liegt kein schriftlicher Bescheid „denkmalrechtliche Genehmigung“ der unteren Denkmalschutzbehörde vor, die dem Beigeladenen als Begünstigtem bekannt gemacht wurde. Sie hat vielmehr am 25. Juni 2021 „nur“ eine Stellungnahme in dem Beteiligungsverfahren betreffend die Baugenehmigung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde abgegeben mit dem Inhalt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen von Kulturdenkmälern zu erkennen seien. Es ist jedoch gem. § 13 Abs. 1 LDSchG eine (anfechtbare) Genehmigungsfiktion eingetreten. Danach prüft die zuständige Denkmalschutzbehörde innerhalb von vier Wochen, ob der Antrag unvollständig ist oder sonstige erhebliche Mängel aufweist. Ist das der Fall, fordert sie die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgewiesen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Denkmalschutzbehörde einen Bescheid erlassen hat. Vorliegend wurde die untere Denkmalschutzbehörde mit Schreiben der unteren Bauaufsicht vom 1. Juni 2022 beteiligt. Wann dieses bei der Denkmalschutzbehörde eingegangen ist, ist in den Akten nicht vermerkt. Spätestens mit Abgabe der inhaltlichen Stellungnahme vom 25. Juni 2025, in der nichts auf mangelhafte Unterlagen hindeutet, hat damit die Dreimonatsfrist begonnen, die mithin am 25. September 2022 ablief und am 26. September 2025 die Fiktionswirkung eintrat. Auch bezüglich dieser Fiktivgenehmigung verfügt die Klägerin über eine Klagebefugnis als Eigentümerin eines eingetragenen Kulturdenkmals. Zwar besteht grundsätzlich der Denkmalschutz nur im öffentlichen Interesse und vermittelt keinen Nachbarschutz. Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten ist, muss er jedoch auch dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz vermitteln. Jedenfalls wenn ein Vorhaben in der Umgebung des geschützten Kulturdenkmals dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt, muss der Eigentümer des Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 – juris Rn. 15). Die Klagebegehren der Klägerin (Drittanfechtung der Baugenehmigungen vom 7. Juli 2021 und der fiktiven denkmalrechtlichen Genehmigung) können von der Klägerin in einer Klage geltend gemacht werden (objektive Klagehäufung gem. § 44 VwGO), da sich diese gegen denselben Beklagten richten (Kreis Nordfriesland, § 78 Abs. 1 Satz 1 VwGO), im Zusammenhang stehen (dasselbe Vorhabengrundstück A-straße 20 a/b in A-Stadt betreffend) und dasselbe Gericht (Verwaltungsgericht Schleswig, § 52 Nr. 1 VwGO) zuständig ist. Die Klage ist jedoch unbegründet, sowohl gegen die Baugenehmigung (1.) als auch gegen die denkmalrechtliche Genehmigung (2.). 1. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht einen Verwaltungsakt – hier die Baugenehmigung vom 7. Juli 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 3. November 2022 – auf, sofern der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Die Klage eines Nachbarn gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung kann daher nur dann Erfolg haben, wenn diese rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung kann ohne die Verletzung eines nachbarschützenden Rechtssatzes nicht allein zur gerichtlichen Aufhebung derselben führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 4 B 167.96 – juris Rn. 8). Voraussetzung ist damit, dass die einschlägigen Vorschriften in bestimmter Weise „drittschützend“ sind, d. h. auch dem Schutz privater Personen – sprich dem klagenden Nachbarn – zu dienen bestimmt sind. Drittschützende Wirkung vermitteln nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann. Das Gebot der Rücksichtnahme ist zunächst nur ein objektiv-rechtliches Gebot, das lediglich zur allgemeinen Rücksichtnahme verpflichtet. Drittschutz vermag es aber dann aufzuweisen, wenn im Einzelfall klar ist, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 30. April 2024 – 8 A 155/20 – juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Januar 2024 – 5 L 1852/23 – juris Rn. 12). Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass derartige Rechte der Klägerin durch die erteilte Baugenehmigung vom 7. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2022 verletzt werden. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Vorliegend wurde ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Abs. 1 LBO 2019 – vgl. zur Anwendbarkeit dieser Verfahrensvorschrift die Übergangsvorschrift in § 87 Abs. 1 LBO 2022 – durchgeführt, so dass die Vereinbarkeit des klägerischen Vorhabens – mangels Sonderbau – nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes geprüft wurden. Es fand mithin durch die Bauaufsicht nur eine Prüfung des Bauplanungsrechts nach §§ 29 ff. BauGB statt, nicht jedoch eine Prüfung des Bauordnungsrechts nach der Landesbauordnung. Nur insoweit reicht die erteilte Baugenehmigung vom 7. Juli 2021, so dass auch nur in diesem Rahmen subjektive Nachbarrechtsverletzungen geltend gemacht werden können. Unerheblich im Hinblick auf Nachbarrechte ist insofern, dass die Bauaufsicht die Baugenehmigung nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ablehnen könnte (§ 73 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LBO 2019). Der Bauaufsichtsbehörde kommt darüber hinaus keine materielle Prüfungspflicht für außerhalb des öffentlichen Baurechts stehende Fachgesetze zu. Sie hat im bauaufsichtlichen Verfahren, einschließlich des vereinfachten Verfahrens nach § 69 LBO 2019, jeweils zu prüfen, ob andere Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind und wenn ja, diese einzuholen bzw. zu prüfen, ob und inwieweit diese vorliegen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 MB 2/20 – juris Rn. 33). Hierauf ist die Prüfung der Bauaufsicht jedoch gleichermaßen beschränkt (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. September 2020 – 1 MB 15/20 – juris Rn. 32). Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB, weil das Vorhaben-grundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt, nämlich dem Ortskern der Gemeinde A-Stadt. Dies ergibt sich nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung vor Ort und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Eine für den Nachbarn rügefähige Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ergibt sich danach zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebietserhaltungsanspruches, mit dem ein Nachbar das Eindringen von der Nutzungsart nach unzulässigen Bauvorhaben in das Baugebiet, in welchem sein Grundstück belegen ist, abwehren kann. Die Einordnung von Baugebieten in einem faktischen Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB hat nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet nachbarschützende Wirkung. Einem „Baugebiet“ sind nur solche Grundstücke zuzurechnen, deren bauliche Nutzungen in einem wechselseitigen Austauschverhältnis stehen; nur in diesem Fall kann ein Eigentümer, der sein Grundstück den planungsrechtlichen Vorgaben entsprechend nutzt, schutzwürdig erwarten, dass sich andere – den gleichen Vorgaben unterworfene – Eigentümer ebenfalls an diese Vorgaben halten (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. September 2017 – 1 MB 15/17 – juris Rn. 20, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –; VG Schleswig, Urteil vom 10. November 2016 – 2 A 119/15 – juris Rn. 105). In diesem Fall können „gebietsverfremdende“ Nutzungen abgewehrt werden, ohne dass es auf eine dadurch bedingte tatsächliche Betroffenheit ankommt. Hier fügt sich das Vorhaben der Art nach in die nähere Umgebung ein, unabhängig davon, ob es sich vorliegend um ein faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet (oder sogar um ein Dorfgebiet) handelt, da in allen Fällen die auf dem Vorhabengrundstück genehmigte Wohnnutzung in diesen Gebieten allgemein zulässig ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Soweit dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen ist, dass sich das Vorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge, so handelt es sich bei diesen Kriterien nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch dann nur bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 –, vom 25. Oktober 2012 – 1 MB 38/12 –, jeweils zitiert nach juris). Ein solches Gebiet existiert hier – wie ausgeführt – jedoch nicht. Auch einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermittelt, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, hier im Sinne einer historischen dörflichen Wohnbebauung, nicht entspricht, erkennt die schleswig-holsteinische Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht an (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 2. Juni 2025 – 1 LA 57/22 – n. v., vom 8. Januar 2018 – 1 MB 23/17 – juris Rn. 6 und vom 21. Juli 2015 – 1 MB 16/15 –, n. v.; VG Schleswig, Beschlüsse vom 14. Juni 2023 – 8 B 9/23 – juris Rn. 6, vom 10. Juni 2022 – 2 B 18/22 – juris Rn. 18 m. w. N.; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 1 ME 47/14 – juris Rn. 13). Zum Schutz der Nachbarn ist vielmehr das Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 – juris Rn 6 f.). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22). Der Befürchtung der Klägerin, der genehmigte Bungalow entziehe ihrem Grundstück in unzulässiger Weise Belüftung, Belichtung und Besonnung (insbesondere an der südlichen Gebäudefassade) ist aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Der nach § 6 Abs. 5 LBO gebotene Grenzabstand von 0,4 H, mindestens 3 m, ist bei einer Traufhöhe von 2,86 m des Bauvorhabens des Beigeladenen und einem Abstand zur klägerischen Grundstücksgrenze von 6,00 m unzweifelhaft beachtet worden. Eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme kommt dann in der Regel nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. September 1997 – 1 L 139/96 – juris; OVG Münster, Beschluss vom 13. September 1999 – 7 B 1457/99 – juris Rn. 5). Eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet. Diese Frage wird nur mittelbar über das Abstandsflächenrecht erfasst. Durch Abstandsflächen nach § 6 LBO sollen eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben. Ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann eine über den Schutz des § 6 LBO hinausgehende Rücksichtnahme nicht beanspruchen. Weitergehende baunachbarrechtliche Abwehrrechte sind nur in Extremfällen zu erwägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 – juris, Ls. 2; OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris Rn. 44 m. w. N.; OVG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2003 – 2 B 18.99 – juris Rn. 51). Im vorliegenden Fall liegen (extreme) Besonderheiten (Stichworte: erdrückende/abriegelnde Wirkung; Gefängnishofsituation) durch den Bungalow des Beigeladenen mit einer Firsthöhe von 6,32 m und einem Abstand zur klägerischen südlichen Gebäudewand von 12,31 m nicht annähernd vor, die einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Nachbarschutz zu Gunsten der Klägerin gebieten. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den Erkenntnissen aus dem Ortstermin durch eigene Grenzbepflanzung und hohen Baumbestand an ihrer süd-/südöstlichen Grundstücksgrenze für eine eigene Beschattung ihres Wohnhauses sorgt. 2. Auch die Klage eines Nachbarn gegen die einem Dritten erteilte denkmalrechtliche Genehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn diese rechtswidrig ist und er dadurch in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die streitgegenständliche Genehmigung verletzt keine Rechte der Klägerin als Eigentümerin eines eingetragenen Kulturdenkmals (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern – und damit die Errichtung des streitgegenständlichen Bungalows in der Nähe des in die Denkmalliste eingetragenen dörflichen Wohnhauses des 19. Jahrhunderts – bedurfte nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Denkmalschutzgesetz SH (DSchG) einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 DSchG kann die Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht. Diese Vorschrift dient nach herkömmlichem Verständnis grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse, ohne dem Einzelnen subjektive (Abwehr-)Rechte einzuräumen (siehe oben zur Klagebefugnis). Es besteht allerdings dann ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich auswirkt. Das ist der Fall, wenn von dem Vorhaben eine „erhebliche“ Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Denkmals ausgeht und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Vorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch haben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (VG Schleswig, Urteil vom 30. April 2024 – 8 A 155/20 – juris Rn. 35; Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Juni 2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 29 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 15. August 2023 – B 2 S 23.488 – juris Rn. 46). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei vielen unbeweglichen Kulturdenkmalen ein gewisser Freiraum zum originären Bestand dazugehört. Sie gewinnen ihre Bedeutung erst aus der Beziehung zu ihrer Umgebung und dem zwischen ihnen bestehenden Wechselspiel. Viele unbewegliche Kulturdenkmale brauchen den „Lebensraum“, in den sie hinein konzipiert oder in dem sie geschichtlich verwurzelt sind, um zur Geltung zu kommen, um erlebbar und aussagekräftig sein zu können. Ohne diesen „Lebensraum“, in den sie einerseits mit ihrer Erscheinung hinein strahlen und den sie prägen und der andererseits auf sie prägend einwirkt(e), ist ihre denkmalpflegerische Aussage nicht oder kaum verständlich bzw. vermindert, ist ihr Erlebniswert für den Betrachter (nur) gering (OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 25. März 2022 – 1 MB 1/22 – juris Rn. 22 und vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 – juris Rn. 15 m. w. N.). Zum Umgebungsschutz zählt dabei nicht nur die ggf. notwendige Freihaltung der unmittelbar an das Denkmal grenzenden Flächen von einer Bebauung, sondern auch der Erhalt von Sichtbezügen und Blickfeldern des Nah- und Fernbereiches. Es ist dabei zu beachten, dass nicht schon der Erhalt jeglicher existenten Sichtbeziehung bzw. linearen Sichtmöglichkeit auf ein Kulturdenkmal denkmalschutzrechtlich geboten ist. Auch insoweit müssen sich hinzutretende bauliche Anlagen im jeweiligen Einzelfall also an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal durch seinen Denkmalwert gesetzt hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2020 – 1 LB 17/17 – juris Rn. 124 ff. m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 2 B 53/21 – juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben liegt keine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals der Klägerin vor. Die untere Denkmalschutzbehörde hat ausführlich und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, weshalb dies anzunehmen ist. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass nicht die Liegenschaft als die Kulturlandschaft prägend eingestuft wurde, sondern die Bauweise des Objekts. Konkret hat sie folgendes ausgeführt: „Die Untere Denkmalschutzbehörde wurde im Rahmen des Umgebungsschutzes bei dem Genehmigungsverfahren von der Bauaufsicht beteiligt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Denkmalschutzgesetzes vom 30.12.2014 (GVOBl. 2015, S.2) bedarf die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, wenn sie geeignet ist den Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen. Die Genehmigung ist gem. § 13 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Das beantragte Vorhaben stellt ein denkmalrechtlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des o. g. Paragraphen dar. Das Denkmalschutzgesetz räumt der zuständigen Denkmalschutzbehörde ein Ermessen ein. Daher habe ich nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen der einzelnen Personen und hier insbesondere der wirtschaftlichen Interessen über die Maßnahme zu entscheiden. Vorab eine Richtigstellung innerhalb der Formulierung des Widerspruches: Der Widerspruch der denkmalrechtlichen Genehmigung erfolgt mit folgender Begründung: „Die geschichtlich, städtebaulich und Kulturlandschaft prägende Liegenschaft unserer Mandantschaft ist durch den Neubau so gut wie überhaupt nicht mehr sichtbar, was den Denkmalwert an sich erheblich schmälert.“ Hier möchte ich aus dem Denkmallistenauszug zitieren und Ihre Aussage korrigieren: nicht die Liegenschaft ist als Kulturlandschaft prägend eingestuft, sondern die Bauweise des Objektes. Um diesen Denkmalwert wahrzunehmen und zu erfassen, bedarf es nicht automatisch einer unbebauten Umgebung des Denkmals. Nach Prüfung der vorgelegten Planung und der Situation innerhalb des Dorfes A-Stadt bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Neubau auf dem Grundstück Hauptstraße 22 keine erhebliche Beeinträchtigung für das Kulturdenkmal A-Straße in A-Stadt darstellt. Begründung: Bei dem geschützten Objekt handelt es sich um ein anschaulich überliefertes dörfliches Wohnhaus des 19. Jahrhunderts, wohl eine ehemalige Schusterkate, in kulturlandschaftsprägenden Bauformen im Dorfkern von A-Stadt. Der Schutzumfang beinhaltet das gesamte Objekt. Das heißt, dass von dem Gebäude sowohl die Hülle als auch das Innere geschützt sind. Als Denkmaltyp ist die bauliche Anlage genannt. Der Garten, die Liegenschaft und/oder die Einfriedung sind nicht unter Schutz gestellt. Die Adresse des Objektes ist A-Straße, die Zuwegung erfolgt über die Norderstraße. Es ist nicht ersichtlich, dass die Orientierung des Objektes jemals zur Hauptstraße hin erfolgt ist. Der Abstand zur Hauptstraße beträgt ca. 36 m. Man hat früher mit einem gewissen Abstand zur Straße Häuser gebaut. Dieser Abstand beträgt jedoch bei Wohnhäusern erheblich weniger als 36 m. Dahingegen hatten repräsentative Herrenhäuser durchaus einen größeren Abstand zur Straße um ihre Repräsentanz zu zeigen, oft ergänzt durch eine ebenfalls herrschaftliche Vorfahrt oder einen repräsentativen Garten. Hiervon ist bei diesem „anschaulich überlieferten dörflichen Wohnhaus des 19. Jahrhunderts, wohl eine ehemalige Schusterkate, in kulturlandschaftsprägenden Bauformen“ nicht auszugehen. Die Prüfung von historischen Lageplänen lässt schließen, dass die westliche Grundstücksseite des Grundstücks Hauptstraße 22 historisch bebaut war (erstmals Preußische Neuaufnahme 1878). Erst Lageplan aus den 1950-er Jahren zeigt hier eine Baulücke. Das Grundstück scheint also bis zum 2. Weltkrieg immer bebaut gewesen zu sein. Erst während der letzten 70 Jahre war der Grundstücksteil nicht bebaut. Ein historisch begründeter Sichtbezug des Denkmals A-Straße zur Hauptstraße liegt somit nicht vor. Ebenso erkenne ich keinen Anlass, aus Gründen des Denkmalschutzes für das ehemals bebaute innerdörfliche Baugrundstück A-straße 22 das Baurecht zu versagen. Für eine wesentliche Beeinträchtigung muss eine empfindliche Störung des Eindrucks vorliegen, d.h. der Gegensatz muss deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden. Die jeweilige besondere Wirkung des Kulturdenkmals darf nicht übertönt, verdrängt oder geschmälert werden. Es soll die gebotene Achtung gegenüber den Werten erkennbar bleiben, die das Kulturdenkmal an seinem Standort verkörpert (OVG Schleswig, Urteil vom 29.09.2003, nicht veröffentlicht). Das Neubauvorhaben auf dem Grundstück A-straße 22 sieht einen eingeschossigen Bau mit Klinkerfassade und Walmdach aus dunklen Ziegeln vor. An der A-straße dominiert die eingeschossige Bauweise. Die Geschossigkeit erscheint also dem Ort angemessen. Die Materialien sind ebenso in dieser Region üblich. Der Neubau an sich stellt also keine erhebliche Beeinträchtigung für das Denkmal dar.“ Hiergegen hat die Klägerin nichts Substantiiertes vorgetragen. Dies gilt auch hinsichtlich der von ihr in Anspruch genommenen (entfallenen) Sichtbeziehung von der A-straße auf ihr Wohnhaus. Ausweislich der von der unteren Denkmalschutzbehörde zitierten historischen Lichtbilder, welche sich im Verwaltungsvorgang befinden (Bl. 111 ff. BA A), als auch nach der angefertigten Luftbildaufnahme mit eingezeichneter Sichtbeziehung (Bl. 88 BA A) und den Erkenntnissen vor Ort in der mündlichen Verhandlung ist eine solche Sichtbeziehung tatsächlich teilweise noch vorhanden. Dass diese nunmehr durch den Bungalow geschmälert ist, führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Im Übrigen ist die Sichtachse gerade nicht Teil der Unterschutzstellung (Stichwort: Objektschutz, nicht Liegenschaftsschutz); vielmehr befand sich auf dem streitigen Grundstück bereits in der Vergangenheit (1878, vgl. Bl. 104 ff. BA A) Bebauung. Die Ausführungen der unteren Denkmalschutzbehörde sind vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um eine eingeschossige Bungalowkubatur mit einer Dachneigung von 30 % mit einer giebelständigen Nord-Süd-Ausrichtung und einer zurückhaltenden Gestaltung, wie sie sich auch in der Nachbarschaft wiederfindet handelt, nachvollziehbar. Hiervon geht nach dem Eindruck vor Ort keine übertönende, erdrückende oder verdrängende in Bezug auf das Kulturdenkmal aus. Der Kulturwert des Objektes bleibt bestehen, der Freiraum auf dem Grundstück der Klägerin bleibt erhalten. Soweit sich die Klägerin auch hinsichtlich der denkmalrechtlichen Genehmigung auf eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Wohnhauses (Südfassade) wegen Verschattung und damit einhergehender Moosbildung beruft, wird auf die Ausführungen zu den eingehaltenen Abstandsflächen im Rahmen der Prüfung unter 1. verwiesen, die hier gleichermaßen gelten. Mit dem Argument der „Rissbildung im Mauerwerk“ durch die Bautätigkeit kann die Klägerin nicht durchdringen; dies ist keine Frage der Genehmigungslage (also des Baukörpers oder der Wohnnutzung als solcher), sondern eine solche der Bauausführung und muss von ihr im Rahmen eines etwaigen Schadensersatzprozesses ggf. zivilrechtlich geltend gemacht werden. Im Übrigen mangelt es bereits an der Glaubhaftmachung der Kausalität zwischen der Bautätigkeit „Errichtung des Bungalows“ und der behaupteten Rissbildung. Die eingereichten Fotos sind nicht aussagekräftig, das avisierte Sachverständigengutachten ist die Klägerin schuldig geblieben. Hingegen hat der Beigeladene Videoaufnahmen von den Gründungsarbeiten eingereicht, aus denen sich gerade keine Erschütterungen ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Für die Anerkennung der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war aufgrund der Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung und eine denkmalrechtliche Genehmigung zu Gunsten des Beigeladenen für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Flurstück x, Flur x), welches mit einem reetgedeckten Wohngebäude aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bebaut ist. Dieses ist am 19. November 2020 in die Denkmalliste mit dem Denkmaltyp „Bauliche Anlage“ und dem Schutzumfang „gesamtes Objekt“ eingetragen worden. Dort heißt es: „Dörfliches Wohnhaus, wohl ehemalige Schusterkate, den Bauformen nach in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts errichtet. Auf der Karte der Preußischen Landesaufnahme von 1878/80 eingezeichnet. Freistehende Lage auf großem Gartengrundstück mit altem Baumbestand im Dorfkern von A-Stadt. Das Gebäude ist mit seiner östlichen Giebelseite zur Norderstraße ausgerichtet. Die Hauptfassade liegt nach Süden. Eingeschossiger, langgestreckter Backsteinbau unter reetgedecktem Schopfwalmdach. Das Mauerwerk mi schmiedeeisernen Ankern und profiliertem Trauf- und Ortganggesims versehen. Südfassade mit Zwerchhaus über dem in der Mittelachse liegenden segmentbogenförmigen Hauseingang. Das Zwerchhaus unter schiefergedecktem Satteldach und Windbrett mit Zierschnitzerei. Im Giebelgeschoss zwei kleine, gusseiserne Rundbogenfenster. Im Erdgeschoss links und rechts des Eingangs je zwei Achsen mit großen Segmentbogenfenstern, wie auch an den übrigen Seiten. In der östlichen Giebelseite zweiter Eingang. In den Giebelgeschossen niedrige Segmentbogenfenster. Anschaulich überliefertes dörfliches Wohnhaus des 19. Jahrhunderts in kulturlandschaftsprägenden Bauformen. Bestandteil der dorfkernprägenden Altbebauung von A-Stadt. Die resultieren den geschichtlichen, städtebaulichen sowie kulturlandschaftsprägenden Denkmalwert begründen ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung und Erforschung des Objektes.“ Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks A-straße 22 (Flurstück xx, Flur xx), welches in seinem östlichen Bereich bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Der westliche Grundstücksbereich war in früheren Jahren ebenfalls bebaut. Für den Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks existiert kein Bebauungsplan. Der Beigeladene stellte am 8. April 2021 einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten (im westlichen Grundstücksbereich), Bungalow. Nach den Bauunterlagen beträgt die Firsthöhe 6,32 m und die Traufhöhe 2,86 m; die Nord-Süd Ausrichtung hat eine Länge (ohne den überdachten Eingangsbereich von 2,75 m) von 11,00 m, die Ost-West Ausrichtung 18,00 m. Der Abstand der nördlichen Gebäudewand zur südlichen Gebäudewand der Klägerin ist mit 12,31 m und zum Dachüberstand mit 12,11 m angegeben. Der Abstand zur Grundstücksgrenze der Klägerin beträgt 6,00 m und zum Gebäude A-straße 22 auf dem Grundstück des Beigeladenen 9,00 m. Die Denkmalschutzbehörde äußerte im Rahmen der Beteiligung keine Bedenken. Es findet sich der handschriftliche Vermerk vom 25. Juni 2021 auf dem Rückläufer an den Beklagten „Es sind keine erhebl. Beeinträchtigungen von Kulturdenkmälern zu erkennen.“ Die Gemeinde A-Stadt erteilte am 18. Mai 2021 ihr Einvernehmen. Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 7. Juli 2021 die beantragte Baugenehmigung. Baubeginn war am 4. August 2021. Die Klägerin legte nach erfolgter Akteneinsicht am 30. August 2021 hiergegen Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, der Neubau verstoße gegen drittschützende Normen, da er die denkmalgeschützte Liegenschaft weitestgehend verdecke und dadurch den Denkmalwert aushöhle. Ferner füge sich der Neubau nicht in die nähere Umgebung ein, die überwiegend aus dörflichen Wohnhäusern des 19. Jahrhunderts bestehe. Zudem hätten die Bauarbeiten, insbesondere die Boden- und Verdichtungsmaßnahmen, zu erheblichen Vibrationen geführt, die an ihrem Gebäude Risse verursacht oder verstärkt hätten. Zudem stellte sie unter dem 3. September 2021 bei dem Beklagten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Im Nachgang wurde sie zur beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs angehört und der Aussetzungsantrag wurde am 14. September 2021 abgelehnt. Am 5. Oktober 2021 legte die Klägerin zudem Widerspruch gegen „die denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung des Bauvorhabens“. Hierzu führte er ergänzend aus, dass das Bauvorhaben die Sichtbeziehung zwischen dem Dorfkern von A-Stadt und dem Kulturdenkmal aufhebe. Die Wirkung des Denkmals sei dadurch nicht mehr entfaltbar. Der Neubau führe zu einer erheblichen Verschattung der Südfassade ihres Gebäudes. Dies habe zur Folge, dass das alte Mauerwerk nicht mehr richtig trockne, was zur Bildung von Grünspan, erhöhter Feuchtigkeit und Kälte in den betroffenen Räumen führe. Diese Umstände seien für den Erhalt der geschützten Bausubstanz abträglich. Der Beklagte beteiligte daraufhin erneut die Denkmalschutzbehörde. Diese nahm dahingehend am 15. November 2021 Stellung, dass nicht die Liegenschaft als Kulturlandschaft prägend eingestuft worden sei, sondern die Bauweise des Objektes. Um diesen Denkmalwert wahrzunehmen und zu erfassen bedürfe es nicht automatisch einer unbebauten Umgebung des Denkmals. Der Schutzumfang beinhalte das gesamte Objekt (Gebäudeinneres und die Hülle). Der Garten, die Liegenschaft und die Einfriedung seien nicht unter Schutz gestellt. Die Prüfung historischer Lagepläne lasse darauf schließen, dass die westliche Grundstücksseite A-straße 22 historisch bebaut gewesen sei (erstmals Preußische Neuaufnahme 1878). Erst ein Lageplan aus dem 1950-er Jahren zeige hier eine Baulücke. Ein historisch begründeter Sichtbezug liege somit nicht vor. Mit dem eingeschossigen Neubau mit Klinkerfassade und Walmdach aus dunklen Ziegeln sei an der Hauptstraße üblich, ebenso die Materialien in der Region. Der Neubau stelle keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals dar. Am 24. Februar 2022 beantragte die Klägerin zudem ein bauaufsichtliches Einschreiten bei dem Beklagten wegen der Verschattung und Rissbildung, woraufhin dieser noch einmal die Denkmalschutzbehörde um Stellungnahme bat. Diese führte in einem Schreiben vom 24. März 2022 aus, dass bei den angegebenen Maßen die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten würden. Die Abstände zum Denkmal sowie Höhe und Geschossigkeit einschienen im Dorf angemessen und fügten sich ein. Bei der vorhandenen Positionierung des Neubaus auf dem Grundstück sei nicht nachvollziehbar, dass ein Schattenwurf auf das benachbarte Denkmal nicht zumutbar wäre. Durch das in Nordfriesland vorherrschende Klima sei Feuchtigkeit am Mauerwerk und mooshaltiger grüner Belag auf Fassaden begründet. Bei dem Bau ohne Keller und mit Streifenfundament sei kein großformatiger Verbau und Aushub für die Baumaßnahme erforderlich gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass während der Bauphase erhebliche Erschütterungen im Boden auf benachbarte Häuser übertragen worden sein könnten. Es wurde auf ein üblicherweise durchzuführendes begleitendes Beweissicherungsverfahren verwiesen. Mit Bescheid vom 27. Juli 2022 lehnte der Beklagte ein bauaufsichtliches Einschreiten ab. Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Denkmalschutzbehörde. Die beiden Widersprüche wies der Beklagte sodann in einem Bescheid vom 3. November 2022 zurück. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die angefochtene Baugenehmigung weder gegen nachbarschützende noch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße, soweit sie überhaupt zum Prüf- und damit zum Genehmigungsumfang gehöre. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig; es füge sich insbesondere der Art nach in die Umgebung ein. Auch hinsichtlich der Kubatur und den verwendeten Materialien füge sich das Bauvorhaben in das Dorfbild ein. Denkmalrechtliche Vorschriften seien nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. Soweit es sich – wie im Falle des Denkmalschutzgesetzes – um Vorschriften außerhalb des öffentlichen Baurechts handele, beschränke sich dabei die Prüfung der Bauaufsichtsbehörde darauf zu beurteilen, ob Genehmigungen erforderlich seien und bejahendenfalls, ob diese vorlägen. Die Entscheidung über die Erteilung jener sonstigen Genehmigungen verbleibe dagegen bei der nach dem Fachgesetz zuständigen Behörde Dies sei aber im Falle der Genehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz die untere Denkmalschutzbehörde. Hinsichtlich der denkmalrechtlichen Genehmigung verwies er inhaltlich auf die drei Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörde, wonach keine erheblichen Beeinträchtigungen von Kulturdenkmälern durch eine durch den Neubau „genommene“ Sichtbeziehung, Verschattung oder Rissbildung – ein Beleg für die Behauptungen fehle zudem – zu erkennen seien. Diesen Ausführungen schloss er sich an. In der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde im Beteiligungsverfahren zur Baugenehmigung als Verfahrenshandlung sei die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung zu erkennen. Selbst wenn man dieser Sichtweise nicht folgen wolle, so wäre jedenfalls eine solche durch Fristablauf entstanden. Die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung gelte nämlich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DSchG als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Denkmalschutzbehörde einen Bescheid erlassen habe. Im vorliegenden Fall sei die Denkmalschutzbehörde durch die Bauaufsicht am 2. Juni 2021 beteiligt worden, so dass eine solche Fiktionsfrist nach dem 2. September 2021 abgelaufen wäre. Den Ausführungen zur notwendigen Sichtachse werde nicht gefolgt – wird näher ausgeführt – und eine solche sei im Übrigen auch noch von der Hauptstraße aus vorhanden. Das streitige Vorhaben sei bewusst giebelständig – also mit seiner schmaleren Seite – zur Hauptstraße und zum Denkmal ausgerichtet und so auf dem Grundstück platziert, dass es den Blick auf das Denkmal von der Hauptstraße aus sehr weitgehend zulasse bzw. allenfalls teilweise einschränke, sofern ohnehin der – auch auf dem klägerischen Grundstück – vorhandene Bewuchs eine Blickbeziehung ermögliche. Bei den vorliegenden – den rechtlichen Rahmen wahrenden und ausreichend einhaltenden – Abständen zwischen den Gebäuden und den Grundstücksgrenzen sei eine Verschattung der Südfassade des Denkmals allenfalls in einem geringen Umfang bei tiefstehender Sonne zu erwarten. Eine Verschattung, die unzumutbar wäre oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwerts des klägerischen Gebäudes führen könne, sei dagegen nicht zu erwarten. Ohnehin erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die Südfassade des Denkmals, welche – auch den klägerischen Ausführungen zufolge – jedenfalls zeit- und teilweise der Sonnenstrahlung ausgesetzt sei, durch Verschattung offenbar größeren Schaden genommen haben soll, als die Nordfassade, die dauerhaft im Schatten liege. Hierbei sei im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer eines Kulturdenkmals keinen Anspruch habe, dass sein Denkmal von jeglicher Verschattung durch benachbarte Gebäude verschont bleibe. So habe der Eigentümer einer denkmalgeschützten Anlage im Regelfall keinen Anspruch auf vollständiges Unterlassen aller baulichen Maßnahmen in der Nachbarschaft seines geschützten Kulturdenkmals, sondern könne nur diejenigen Maßnahmen abwehren, die mit einer wesentlichen bzw. erheblichen Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des in seinem Eigentum stehenden Kulturdenkmals einhergehe. Die Klägerin hat am 8. Dezember 2022 Klage erhoben. Hierin vertieft sie ihren Widerspruchsvortrag. Sie trägt vor, die Genehmigungsbehörde habe es versäumt, die nachteiligen Auswirkungen des Neubaus auf die Bausubstanz des Kulturdenkmals zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Besonnung und Belüftung. Die Bauaufsichtsbehörden seien auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren dazu berechtigt, offensichtliche Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen und einen Bauantrag nötigenfalls abzulehnen, selbst wenn diese Normen nach den Vorschriften im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen seien. Die im Zusammenhang mit den Bodenarbeiten entstandenen Erschütterungen hätten zu Rissen im auf Feldsteinen gegründeten Mauerwerk ihres Hauses geführt, was für die Behörden vorhersehbar gewesen sei. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals liege nicht nur bei ästhetischer Verunstaltung vor, sondern bei jeder Veränderung, die die besondere Wirkung des Denkmals schmälere. Der Neubau schmälere den Denkmalwert an seinem Standort erheblich. Der Beklagte (und die Denkmalschutzbehörde) hätten die städtebauliche und kulturlandschaftsprägende Wirkung des Denkmals, die eng mit der Sichtbeziehung zum Dorfkern verbunden sei, verkannt. Sie verweist darauf, dass die räumliche Entfernung nicht ausschlaggebend sei, da ein Neubauvorhaben auch in einem größeren Abstand eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwertes begründen und somit untersagt werden könne. Der Umgebungsschutz bestehe nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern vermittle auch dem Denkmaleigentümer ein subjektives Recht, um zu gewährleisten, dass die besondere Wirkung des Baudenkmals nicht geschmälert werde. Das wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen an der optimalen Flächennutzung überwiege nicht das öffentliche Interesse am Schutz der Denkmalumgebung und die vorgenommene Interessenabwägung sei daher vorschnell und zu ihren Ungunsten erfolgt. Sie sehe ihre subjektiven Rechte verletzt, da die durch die Bauschäden erhöhte finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der Erhaltungspflicht des Denkmals nicht berücksichtigt worden sei. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 07. Juli 2021 sowie die am 05. Oktober 2021 erteilte denkmalrechtliche Genehmigung und den Widerspruchsbescheid vom 03. November 2022 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Er hat einen Datenträger eingereicht, auf dem Lichtbilder und Videoaufnahme über die Baustellentätigkeit enthalten sind. Mit Beschluss vom 25. April 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und Lichtbilder gefertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf das Terminprotokoll Bezug genommen.