OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 13/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0610.8B13.24.00
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ferienwohnungen sind als (nicht störende) Gewerbebetriebe in einem besonderen Wohngebiet nach § 4a BauNVO zulässig. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag wir abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert beträgt 7.500,- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ferienwohnungen sind als (nicht störende) Gewerbebetriebe in einem besonderen Wohngebiet nach § 4a BauNVO zulässig. (Rn.6) Der Antrag wir abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert beträgt 7.500,- Euro. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.06.2023 gegen die Baugenehmigung vom 09.03.2020 (Neubau von 26 Ferienwohnungen) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Widerspruch ist zulässig. Der damalige Rechtsanwalt der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 29.09.2022 Akteneinsicht in die Bauakte und gab unter dem 01.12.2022 die Akte zurück. Insofern dürfte die Baugenehmigung seit diesem Zeitpunkt – den Antragstellern zurechenbar - bekannt gewesen sein. Mangels Rechtsmittelbelehrung ist der Widerspruch vom 20.06.2023 binnen Jahresfrist zulässig erfolgt (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Der Antrag ist aber unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach §§ 80 a Abs. 3 S. 1, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und andererseits das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtspositionen durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet werden. Dabei macht der Verweis auf die Rechtspositionen der antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade die widersprechenden bzw. klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sind. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz der um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Die Nachbarn können sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, also überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 09.03.2020 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Der sog. Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat als solche schon grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im Plangebiet (vgl. Beschluss des OVG Magdeburg 10.10.2018 – 2 M 53/18 – juris Rn. 13). Grund dafür ist die drittschützende Wirkung der bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft, die eine Baugebietsfestsetzung in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung gegenüber den Eigentümern aller Grundstücke in einem Baugebiet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris Rn. 5). Maßgeblich für die zulässige Art der baulichen Nutzung ist danach § 9 Abs. 1, § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4a BauNVO 1990. Das Grundstück liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 13 (in Kraft getreten am 27.08.1993) ausgewiesenen besonderen Wohngebiet (WB). Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Zulässig sind nach Absatz 2 Nr. 3 der Vorschrift sonstige Gewerbebetriebe. Bei dem genehmigten Neubau von 26 Ferienwohnungen handelt es sich um einen Gewerbebetrieb in diesem Sinne. In der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ist mittlerweile geklärt, dass es sich bei Ferienwohnungen – die wie vorliegend typischerweise auf Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet sind – nicht um kleine Beherbergungsbetriebe handelt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 19), sondern um sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 MB 12/20 – juris Rn. 26). Dieses Verständnis findet mittlerweile ergänzend auch seine Stütze in § 13a BauNVO – nicht direkt, sondern als Auslegungshilfe, da diese Vorschrift erst 2017 im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 ohne Rückwirkung in die Baunutzungsverordnung eingefügt wurde und damit nach Erlass des Bebauungsplans Nr. 13 (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 MB 12/20 – juris Rn. 23, 27; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 4 C 5.16 – juris Rn. 21) –, der nunmehr Ferienwohnungen im dort definierten Sinne zu den Gewerbebetrieben u. a. nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zählt. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die 3. Änderung des B-Plans (in Kraft getreten am 24.04.2019) der zuvor am 13.05.2017 in Kraft getretene § 13a BauNVO unmittelbar Anwendung findet. In dieser Vorschrift heißt es, dass Ferienwohnungen in der Regel zu den Gewerbebetrieben des § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gehören. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ist das Vorhaben nach § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 nach der o.g. Rechtsprechung des OVG Schleswig, der sich die Kammer anschließt, zulässig. Dieser Bebauungsplan ist auch wirksam. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft sein könnte. Voraussetzung dafür wären schwerwiegende Abwägungsfehler. Die Antragsteller tragen dazu auch nichts vor, sondern behaupten nur eine mangelhafte Abwägung im Hinblick auf das Störpotential der Ferienwohnungen. Ein konkreter Vortrag dazu fehlt. Deshalb sieht die erkennende Kammer keinen Anlass, den Verwaltungsvorgang zum Bebauungsplan beizuziehen und zu überprüfen. Dies ist im Hinblick auf die summarische Überprüfung in diesem Eilverfahren nicht geboten. Das Gericht vermag auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu erkennen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme – das hier aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgt – begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris Rn. 22). Das Interesse der Antragsteller geht hier dahin zu verhindern, dass ein Fenster „zugebaut“ werden würde. Demgegenüber steht das Interesse der Bauherrin, dass Vorhaben entsprechend den Festsetzungen des B-Plans zu nutzen. Der B-Plan Nr. 13 sieht eine geschlossene Bauweise vor. Insofern hat die Beigeladene grundsätzlich einen Anspruch auf die vorgesehene Bebauung. Dieses zuletzt genannte Interesse überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Belichtung. Das Fenster befindet sich in einer Gebäudeabschlusswand. Öffnungen sind darin unzulässig (§ 31 Abs. 1, 8 Satz 1 LBO 2016). Insofern ist der Schutz der Antragsteller deutlich eingeschränkt. Die Genehmigungsfähigkeit ließe sich allenfalls im Rahmen einer Abweichungsentscheidung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO 2016 (bzw. § 67 Abs. 1 LBO in der jetzt geltenden Fassung) herstellen. Die Belichtung durch dieses Fenster war deshalb von vornherein nur eingeschränkt möglich. Zudem ist die Grundstückssituation durch die Festsetzungen des B-Plans (geschlossene Bauweise) vorbelastet. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der beigeladenen Bauherrin, die zulässige Bebauungstiefe im Zusammenhang mit der festgesetzten geschlossenen Bauweise auszunutzen. Die Beeinträchtigung der Belichtung ist für die Antragsteller hinzunehmen (vgl. dazu OVG Schleswig, Urteil vom 20.06.1995 – 1 L 110/94 – juris Rn. 34 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und deshalb kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei legt die erkennende Kammer die regelmäßigen Streitwertannahmen des Berufungsgerichts zu Grunde. Der Streitwert beträgt danach bei einer geltend gemachten Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses 15.000,- Euro. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren ist dieser Betrag hier zu halbieren.