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Urteil

8 A 179/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0731.8A179.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 5. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes auf ihrem Grundstück. Anspruchsgrundlage für den Erlass eines Bauvorbescheides ist § 75 Satz 1 LBO. Danach ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Nach dem gemäß § 75 Satz 3 LBO entsprechend anwendbaren § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend erweist sich das Vorhaben der Kläger nicht als genehmigungsfähig. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Beurteilungsmaßstab ist insoweit § 35 Abs. 2 BauGB. Der Bereich ist dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Ein Vorhaben ist dem Außenbereich zuzuordnen, wenn es nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt. Ein solcher Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 1. September 2010 – 4 B 21.10 – juris Rn. 5). Ein Ortsteil in diesem Sinne setzt einen Bestand von Gebäuden voraus, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies können nur Anlagen sein, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sind (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3. November 2016 – 1 LB 14/13 – juris Rn. 43). Maßgebend dafür, ob das Grundstück der Kläger innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt, ist die Verkehrsauffassung (BVerwG, Beschl. v. 25. Mai 1976 – IV B 185.75 – juris Rn. 7). Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch- mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (BVerwG, Urt. v. 14. November 1991 – 4 C 1/91 – juris Rn. 21). Der Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB endet am Ortsrand nicht im Bereich von Grundstücksgrenzen oder am Ende einer (mehr oder weniger breit befestigten) Fahrstraße, sondern mit den „letzten“ tatsächlich vorhandenen (maßstabbildenden) Gebäuden. Die sich daran anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Ein Grundstück am Rande eines Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhanges (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. Oktober 2009 – 1 LA 44/09 – juris Rn. 5). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass es sich bei der Bebauung südlich des klägerischen Grundstück entlang der Straße A. trotz der geringen Anzahl der Gebäude noch um einen Ortsteil handelt. Die Gegend ist insgesamt ländlich geprägt und weist eine Vielzahl kleinerer Ansammlungen vom Gebäuden auf. Diese Gebäudeansammlungen sind überwiegend von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgegeben. Angesichts dieser örtlichen Gegebenheiten reicht auch bereits eine geringere Anzahl von Gebäuden für einen Ortsteil aus. Der Bebauungszusammenhang endet jedoch mit dem Wohnhaus der Kläger. Die sich daran in nördlicher Richtung anschließende bisher nicht bebaute Fläche, auf der das streitgegenständliche Vorhaben geplant ist, liegt außerhalb dieses Bebauungszusammenhangs. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dieser Fläche nicht um eine Baulücke zwischen dem Ortsteil und den Gebäuden A. sowie A.. Eine Baulücke ist etwa anzunehmen, wenn innerhalb des Bebauungszusammenhangs zwischen zwei Wohnhäusern ein drittes Wohnhaus gesetzt wird. Entscheidend ist insoweit, ob ohne Bebauungsplan eine Bebauung des Grundstückes den Vorstellungen des BauGB entspricht. Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes wird nämlich vom Gesetz nur dann für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung macht die Rechtsfolge des § 34 BauGB erträglich. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise im Sinne einer Bebaubarkeit geprägt wird. Wenn eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist, kann von einer Baulücke keine Rede mehr sein. Eine derartige Freiheit von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BauGB den Boden; sie bedeutet, dass die Merkmale des § 34 BauGB nicht greifen, aber nach der inneren Rechtfertigung dieser Vorschrift auch weder greifen können noch greifen sollen. Dabei sind zahlenmäßige Angaben zwar nicht möglich. Allerdings wird mit ansteigender Größe das Vorliegen einer noch dem Innenbereich zuzurechnenden Baulücke zunehmend unwahrscheinlicher (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4. Dezember 1996 – 1 L 264/95 – juris Rn. 33). Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei dem unbebauten Grundstück der Kläger nicht um eine Baulücke. Das Grundstück der Kläger, auf dem das geplante Vorhaben errichtet werden soll, wird nicht auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Bebauung umschlossen, weil kein Bebauungszusammenhang zwischen den Gebäuden entlang der Straße A. und den Gebäuden A. und A. besteht. Der Abstand zwischen den Gebäuden ist so groß, dass die zwischen dem Bebauungszusammenhang und den Gebäuden bestehenden Flächen bereits als Außenbereich anzusehen sind. Ausgehend vom Gebäude der Kläger liegt zwischen dem Bebauungszusammenhang und den beiden anderen Gebäuden unbebaute, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche. Der Abstand von etwa 115 m zum Wohngebäude in der A. sowie von etwa 300 m zu den zwei weiteren Gebäuden westlich der A. steht der Zugehörigkeit dieser Gebäude zum Bebauungszusammenhang nach den Feststellungen im Rahmen der Inaugenscheinnahme entgegen. Es handelt sich bei den Gebäuden A. und A. vielmehr um Gebäude in abgerückter Lage. Es liegen nach den Feststellungen bei der Inaugenscheinnahme auch keine topografischen Umstände vor, die ausnahmsweise zu einer Einbeziehung dieser Flächen in den Bebauungszusammenhang führen könnten. Schließlich handelt es sich bei der Fläche für das geplante Vorhaben der Kläger nicht um einen sogenannten baurechtsakzessorischen Bereich, der dem Innenbereich zuzurechnen ist. In Ausnahmefällen können Grundstücksbereiche hinter Gebäuden dem Innenbereich zuzuordnen sein, wenn diese bauakzessorisch als Hausgarten oder dem Wohnen zugeordneter Erholungsbereich genutzt werden. Solche bauakzessorischen Bereiche sind als „Außenwohnbereich“ dem Innenbereich allerdings allenfalls in begrenzter Tiefe zuzurechnen und erfassen nur hausnahe und nicht solche Flächen, die einer selbständigen baulichen (Haupt-)Nutzung zugeführt werden können. Für die Abgrenzung gilt ein restriktiver, den Außenbereich möglichst schonender Maßstab. Denn die Hinzurechnung des sogenannten bebauungsakzessorischen Bereichs soll es dem Bauherrn lediglich ermöglichen‚ unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO unterzubringen. Dagegen ist nicht bezweckt‚ dass ein weiteres Hauptgebäude beziehungsweise Wohnhaus errichtet wird und dadurch gegebenenfalls ein „Dominoeffekt“, bei dem im Hausgarten eines Wohnhauses ein neues Wohnhaus errichtet wird, das wiederum über einen Hausgarten verfügt, in den ein neues Wohnhaus gebaut werden könnte etc., ausgelöst werden könnte (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. Oktober 2019 – 1 LB 3/17 – juris Rn. 35). Vor diesem Hintergrund scheidet eine Zurechnung der Fläche, auf der das Vorhaben errichtet werden soll, zum Innenbereich als bauakzessorisch aus. Auf der streitgegenständlichen Fläche soll kein Nebengebäude, sondern gerade eine weitere Hauptanlage – Wohnhaus – realisiert werden. Als sogenanntes sonstiges, das heißt nicht im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässiges Vorhaben ist das geplante Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Auch eine – nicht durch verbindliche Bauleitplanung geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ist. Eine solche Ausweitung ist siedlungsstrukturell zu missbilligen und der Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB gleichzusetzen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. Oktober 2019 – 1 LB 3/17 – juris Rn. 37; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. September 2006 – 1 LB 112/05 – juris Rn. 16). So liegt es hier. Durch die Zulassung des Vorhabens würde die Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang entlang der Straße A. hinauswachsen und damit Ortslage in den Außenbereich ausufern. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei einer Splittersiedlung um die in der Gegend herkömmliche Siedlungsform handelt. So kann ein "sonstiges Vorhaben" ausnahmsweise nicht den Tatbestand einer Zersiedlung erfülle, wenn sich die Streubebauung im Außenbereich als herkömmliche Siedlungsform darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. März 1986 – 4 B 41/86 – juris Rn. 6). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist nach Auswertung der Daten von google.maps ersichtlich, dass die Gegend durch kleine Ortsteile geprägt ist. Ob daneben weitere öffentlich Belange dem Vorhaben entgegenstehen, kann offenbleiben. Das Vorhaben der Kläger im Außenbereich als sogenanntes „sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist bereits dann unzulässig, wenn ein Belang, wie er in § 35 Abs. 3 BauGB (beispielhaft) genannt ist, beeinträchtigt wird. Es bedarf weder mehrerer kumulierender Belange noch findet eine Abwägung, Saldierung oder Kompensation eines „beeinträchtigten“ Belanges gegen andere (eventuell) „begünstigte“ Belange statt. Sonstige Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB können schon durch ihre negative Vorbildwirkung öffentliche Belange beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung eines Belanges führt dazu, dass die Zulassung solcher Vorhaben ohne Ermessen abgelehnt werden muss (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26. September 2012 – 1 LA 42/12 – juris Rn. 16). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden. Dabei wurde der von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts regelmäßig angenommene Wert von 20.000,00 € für ein Einfamilienhaus zugrunde gelegt. Der Wert des Streitgegenstandes für einen Bauvorbescheid entspricht dabei der Höhe des Wertes des Streitgegenstandes für eine Baugenehmigung. Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes nebst Garage auf ihrem Grundstück. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A., A-Stadt (). Das Grundstück ist auf dem südlichen Teil bereits mit einem Gebäude bebaut. Die Kläger planen auf dem nördlichen Teil des Grundstücks die Errichtung eines weiteren Gebäudes. Etwa 115 m nördlich des Gebäudes der Kläger befindet sich auf der anderen Straßenseite der A. Straße ein weiteres Wohngebäude (). Etwa 300 m nördlich des klägerischen Gebäudes befinden sich zwei weitere Gebäude westlich der A. Straße (). Zwischen dem Gebäude der Kläger und den anderen bebauten Grundstücken befinden sich das unbebaute Grundstück der Kläger sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Südlich des klägerischen Gebäudes entlang der Straße A. liegt eine Ansammlung von einigen Wohngebäuden sowie einem landwirtschaftlichen Betrieb. Mit Antrag vom 2. März 2021 beantragten die Kläger den Erlass eines Bauvorbescheides zu der Frage, ob sie auf ihrem Grundstück bauen dürfen. Zum geplanten Gebäude führten sie aus, es solle etwa 120 m² Grundfläche und eine Garage aufweisen. Das Grundstück solle etwa 800 – 1000 m² haben. Ihr Sohn könne sich vorstellen, dort einzuziehen. Die Beigeladene versagte mit Schreiben vom 24. März 2021 ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 5. Mai 2021 lehnte der Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Das Vorhaben liege im Außenbereich. Der ausnahmsweisen Zulassung des Vorhabens stünden öffentliche Belange in Form einer Erweiterung beziehungsweise Verdichtung einer Splittersiedlung entgegen. Zudem führe das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Weiterhin habe die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch. Es stünden bereits sieben Häuser um das Grundstück herum. Es sei wünschenswert, dass für die Zukunft auch weitere gerade junge Familien sich ansiedelten und zum Erhalt des Wohngebietes beitragen würden. Ergänzend führten die Kläger aus, das Grundstück füge sich als Baulücke zwischen die Bebauung auf den Grundstücken A. und A. ein. Selbst im Außenbereich sei das Vorhaben zulässig, weil die Splittersiedlung in dem Bereich die herkömmliche Siedlungsform darstelle. Zudem bestehe nicht die Gefahr, dass das Vorhaben weitere Gebäude nach sich ziehe, da es sich um die einzige Baulücke handle. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, bei dem Grundstück handle es sich nicht um eine Baulücke, weil der Innenbereich nur so weit wie die Gebäudegrenzen der aufeinanderfolgenden Gebäude reiche. Der Abstand zum Gebäude auf dem Grundstück A. betrage etwa 280 m, so dass nicht mehr von einer aufeinanderfolgenden Bebauung gesprochen werden könne. Das Gebäude auf dem Grundstück A. liege auf der anderen Straßenseite, so dass es sich nicht um eine Baulücke handle. Der ausnahmsweisen Zulassung des Vorhabens stünden öffentliche Belange auch in Form eines Widerspruchs gegen den Flächennutzungsplan entgegen. Darin sei die Fläche als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen. Das Vorhaben diene der Landwirtschaft nicht. Im Hinblick auf eine mögliche Erweiterung einer Splittersiedlung sei zu befürchten, dass auch auf den Flurstücken 49/1 und 42 Gebäude errichtet und die Splittersiedlung erweitern würde. Daraufhin haben die Kläger Klage erhoben und tragen ergänzend vor, der Straße zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Grundstück A. komme keine trennende, sondern eine verbindende Wirkung zu. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2021 den beantragten positiven Bauvorbescheid (Bebauungsgenehmigung) zur Bebaubarkeit des Grundstückes A. in A-Stadt, Flurstück der Flur der Gemarkung A-Stadt, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Mit Beschluss vom 19. Juni 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.