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Urteil

1 LB 3/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2019:1021.1LB3.17.00
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Leitsätze
Auch eine – nicht durch verbindliche Bauleitplanung geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ist (BVerwG, 25. Januar 1985, 4 C 29/81). Eine solche Ausweitung ist siedlungsstrukturell zu missbilligen und der Erweiterung einer Splittersiedlung gleichzusetzen (OVG Schleswig, 7. November 2012, 1 LA 44/12).(Rn.37)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2015 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2015 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid, § 66 LBO. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, §§ 66, 62, 73 LBO. Denn das geplante Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Seine Zulässigkeit beurteilt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 35 BauGB (1). Das Vorhaben beeinträchtigt als sonstiges nichtprivilegiertes Vorhaben öffentliche Belange, § 35 Abs. 2, 3 BauGB (2). Ein Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 28. Mai 2001 (3). 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens bemisst sich nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 35 BauGB. Der Vorhabenstandort befindet sich im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Dieser enthält keine Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche. Die Zulässigkeit richtet sich daher insofern nach § 35 BauGB, da das geplante Vorhaben im Außenbereich liegt. Liegt ein Grundstück wie im vorliegenden Fall am Ortsrand, endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper, der für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001, 4 B 26.01, Juris Rn. 7 m. w. N.). Grundstücksgrenzen sind für diese Betrachtung nicht relevant. Im Einzelfall können es jedoch örtliche Besonderheiten ausnahmsweise rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Wie weit der Bebauungszusammenhang reicht, unterliegt einer Einzelfallbetrachtung und -bewertung des konkreten Sachverhalts (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2015, 4 B 28.15, Juris Rn. 6 m. w. N.; Urteil des Senats vom 18. Oktober 2002, 1 L 55/99, Urteilsumdruck Seite 7 m. w. N.). Vorliegend endet der Bebauungszusammenhang mit dem vorhandenen Wohnhaus auf dem Grundstück … . Die zwischenzeitlich errichtete Bebauung auf den Flurstücken … sowie … (… und …) führt nicht zu einem sich auf den hier streitgegenständlichen Bereich erstreckenden Bebauungszusammenhang. Sie vermittelt keinen sich auf diese Fläche erstreckenden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Soweit die nordöstliche Grenze des Flurstücks … gleichzeitig den Verlauf eines Grabens – nach Angaben der Kläger 2m breit und 1,2m tief – und eines Baum- und Heckenbewuchses darstellt, bildet dies keine örtliche Besonderheit, die geeignet wäre, die Fläche bis zu diesem Graben dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Denn weder der Graben noch der Bewuchs noch die Kumulation aus Beidem sind nach der Verkehrsanschauung geeignet, abweichend vom Regelfall den Eindruck der Zugehörigkeit bis zum übrigen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Sie genügen von der Qualität her nicht den Anforderungen an besondere – markante – topografische Verhältnisse, um ein unbebautes Grundstück in Randlage eines Bebauungszusammenhanges noch an diesen heranzudrücken. Es handelt sich lediglich um einen – zum Zeitpunkt des Ortstermins des Verwaltungsgerichts nicht wasserführenden – 30 bis 50m von der vorhandenen Bebauung entfernten Entwässerungsgraben, der als solcher ebenso wie der damit verbundene Bewuchs landschaftstypisch und nicht topografisch auffällig einschneidend ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 18. Oktober 2002, 1 L 55/99 Urteilsumdruck Seite 7 sowie vom 18. August 2004, 1 LB 47/03, Urteilsabdruck Seiten 6 bis 7). Dieser Eindruck wird sowohl durch die dem Senat vorliegenden Fotos, die anlässlich der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gefertigt worden sind, als auch durch allgemein zugängliche Luftbilder (DigitalerAtlasNord) belegt. Rechtlich irrelevant ist zudem, dass der jeweilige Geltungsbereich des Flächennutzungsplans sowie des Bebauungsplans Nr. 2 der beigeladenen Gemeinde Oevenum an der nordöstlichen Grundstücksgrenze endet. Ein Flächennutzungsplan ist bereits dem Grunde nach nicht geeignet, die Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich zu berühren. Bei dem streitgegenständlichen Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan der keine Festsetzung zu Art und Maß und zudem auch nicht zur überbaubaren Grundstücksfläche enthält, sodass hier Rückgriff auf die allgemeine Abgrenzung von §§ 34 und 35 BauGB zu nehmen ist. Die im nördöstlichen Teil des klägerischen Grundstücks noch vorhandene Holzhütte ist – als Spielhütte für den Sohn der Kläger ohne eine Baugenehmigung errichtet – bereits dem Grunde nach nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, weil sie keine bauliche Anlage darstellt, die geeignet wäre, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Dies können grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, nicht hingegen Baulichkeiten wie Spielhütten für Kinder, die reinen Freizeitzwecken dienen (vgl. Urteil des Senats vom 3. November 2016, 1 LB 14/13, Juris Rn. 39). Dessen ungeachtet können auch rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen noch dem Innenbereich zuzurechnen sein, jedoch ist der Standort der Hütte so weit von dem Wohngebäude der Kläger abgesetzt, dass es deutlich außerhalb eines unmittelbaren Nahbereichs liegt. Eine Zuordnung zum Innenbereich ergibt sich schließlich auch nicht aus der sogenannten „Hausgarten-Rechtsprechung“. Es ist zwar in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass in Ausnahmefällen Grundstücksbereiche hinter Gebäuden dem Innenbereich zuzuordnen sein können, wenn diese bauakzessorisch als Hausgarten oder dem Wohnen zugeordneter Erholungsbereich genutzt werden. Solche bauakzessorischen Bereiche sind als „Außenwohnbereich“ dem Innenbereich allerdings allenfalls in begrenzter Tiefe zuzurechnen und erfassen nur hausnahe und nicht solche Flächen, die einer selbständigen baulichen (Haupt-)Nutzung zugeführt werden können. Für die Abgrenzung gilt ein restriktiver, den Außenbereich möglichst schonender Maßstab (Beschluss des Senats vom 26. September 2012, 1 LA 42/12, Rn. 11 m. w. N.). Denn die Hinzurechnung des sogenannten bebauungsakzessorischen Bereichs soll es dem Bauherrn lediglich ermöglichen‚ unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO unterzubringen. Dagegen ist nicht bezweckt‚ dass ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet wird und dadurch ggf. ein „Dominoeffekt“, bei dem im Hausgarten eines Wohnhauses ein neues Wohnhaus errichtet wird, das wiederum über einen Hausgarten verfügt, in den ein neues Wohnhaus gebaut werden könnte etc., ausgelöst werden könnte (VGH Bayern, Urteil vom 13. April 2015, 1 B 14.2319, Juris Rn. 20). Vor diesem Hintergrund scheidet eine Zurechnung der Fläche, auf der das Vorhaben errichtet werden soll, zum Innenbereich als bauakzessorisch aus. Es handelt sich um eine Fläche von erheblicher Tiefe (23m), auf der aber gerade eine weitere Hauptanlage – ein Wohnhaus – realisiert werden soll. 2. Das geplante Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Seine Zulässigkeit ist daher nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB zu beurteilen. Danach ist es unzulässig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Durch die Zulassung des Vorhabens würde die Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinauswachsen. Zudem ließe die Verwirklichung des Vorhabens ein Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich befürchten. Auch eine – nicht durch verbindliche Bauleitplanung geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985, 4 C 29.81, Juris Rn. 9). Eine solche Ausweitung ist siedlungsstrukturell zu missbilligen und der Erweiterung einer Splittersiedlung, § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB, gleichzusetzen (Beschluss des Senats vom 7. November 2012, 1 LA 44/12, Juris Rn. 4). 3. Ein Anspruch auf Erlass des begehrten Bauvorbescheids ergibt sich schließlich auch nicht aus dem vom Beklagten an den Voreigentümer der Kläger erteilten Schreiben vom 28. Mai 2001. Dieses hat folgenden Wortlaut: „[…] auf Ihre Anfrage hin teile ich Ihnen mit, dass das Flurstück … zusammen mit den benachbarten Flurstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 der Gemeinde Oevenum liegt. Dieser B-Plan setzt lediglich die Mindestgrundstücksgröße, die Bauweise und die Anzahl der Wohneinheiten fest. Die Grundstücke liegen ansonsten in einem als Innenbereich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet der Gemeinde. Entsprechend der vorhandenen Nutzung beabsichtigt die Gemeinde Oevenum, diesen Bereich im gerade in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche darzustellen. In gemischten Bauflächen sind u.a. Gewerbebetriebe nur dann zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören.“ Dieses Schreiben stellt ersichtlich keine anspruchsbegründende Zusicherung i.S.v. § 108a LVwG dar. Aus dem Schreiben ergibt sich nicht, dass der Beklagte als zuständige Bauaufsichtsbehörde einem Rechtsvorgänger der Kläger die Zusage erteilt hat, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Es fehlt bereits an einer Bestimmbarkeit des konkreten Verwaltungsakts. Zudem ist das Schreiben die Reaktion auf eine konkrete, dem Senat nicht vorliegende Anfrage und kann daher nur im Kontext seiner Entstehung ausgelegt werden. Allein aus dem Umstand, dass das Schreiben die Grundstücke, die in einem als Innenbereich zu beurteilenden Gebiet lägen, nicht konkret bezeichnet, sondern neben dem Flurstück … nur auf nicht näher bezeichnete benachbarte Grundstücke verweist, zeigt, dass keine Aussage spezifisch bezogen auf die Zugehörigkeit zum Innenbereich getroffen werden sollte. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Spezialregelung des § 66 BauGB, nach der vor Einreichen des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Bauvorbescheid zu erteilen ist, der drei Jahre gilt, die allgemeine Regelung des § 108a LVwG zur Zusicherung als Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, verdrängt oder ob zumindest die dort geregelte Fristbestimmung bei § 108a LVwG entsprechend anzuwenden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht billigem Ermessen, die Kosten der Beigeladenen den Klägern als unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000,00 EURO festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem er verpflichtet wurde, den Klägern einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses zu erteilen. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes … im Gemeindegebiet der Beigeladenen (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …). Es handelt sich um ein Pfeifenstielgrundstück, das in dem an die Zufahrt angrenzenden Bereich mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Im äußersten nordöstlichen Bereich befindet sich eine Holzhütte, für die keine Baugenehmigung beantragt bzw. erteilt wurde. Das Grundstück ist im nordöstlichen bis südlichen Bereich von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Nördlich anschließend, auf den Flurstücken … und …, befanden sich zunächst Scheunen/Hallen; nunmehr ist auf beiden Grundstücken etwa an gleicher Stelle jeweils ein Wohnhaus errichtet worden. Unmittelbar im Norden, östlich des Flurstücks …, befinden sich zu einem Golfplatz gehörige kleinere bauliche Anlagen. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 der Beigeladenen über das Gebiet südöstliche Ortslage, beidseitig der K …, nordöstlich der … . Der Bebauungsplan trifft Regelungen zur zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden, der Mindestgrundstücksgröße und der Bauweise (nur Einzelhäuser). Er enthält keine Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche. Der Flächennutzungsplan stellt das Grundstück als gemischte Baufläche, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, dar. Die nördlichen und südlichen Grenzen des klägerischen Flurstücks … – das letztere etwa bis zur Höhe eines nach Süden abzweigenden Fußwegs – entsprechen den Grenzen der Geltungsbereiche sowohl des Bebauungsplans Nr. 2 als auch des Flächennutzungsplans. Unter dem 10. November 2010 stellten die Kläger eine Bauvoranfrage bezüglich der Errichtung eines reetgedeckten Einfamilienhauses 15m nordöstlich des vorhandenen Einfamilienhauses. Der Beklagte lehnte die Erteilung eines Bauvorbescheides mit Bescheid vom 25. Januar 2011 ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben liege im Bereich eines einfachen Bebauungsplans. Seine Zulässigkeit richte sich, da die Vorhabenfläche eine Außenbereichsfläche darstelle, nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 35 BauGB. Eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB liege nicht vor, vielmehr handele es sich um ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Es beeinträchtige öffentliche Belange. Durch die Zulassung des Bauvorhabens stünde durch das Hinausschieben der Bebauung in den Außenbereich die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Es würde eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie des Naturhaushaltes hervorgerufen. Am 16. Februar 2011 erhoben die Kläger Widerspruch. Sie machten geltend, das geplante Vorhaben liege nicht im Außenbereich, sondern im Innenbereich. Es stelle eine Abrundung des Ortsbildes dar, zumal auch auf den nördlich angrenzenden Flurstücken … und … auf gleicher Höhe zwei neue Häuser genehmigt und errichtet worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Vorhaben liege im Außenbereich und beeinträchtige öffentliche Belange. Die Bebauung auf den nördlich angrenzenden Flurstücken … und … sei noch nicht genehmigt und im Übrigen nicht vergleichbar, da es sich dabei um eine Bebauung auf bereits zuvor bebauten Grundstücksflächen handele. Am 14. April 2011 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht, ihr Grundstück gehöre vollumfänglich zum Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB. Das Flurstück … nehme in voller Ausdehnung am Bebauungszusammenhang der Umgebungsbebauung teil. Ein an der nordöstlichen Grundstücksgrenze verlaufender Graben von ca. 2m Breite und 1,2m Tiefe habe gegenüber den östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen eine trennende Wirkung, die dazu führe, dass ihr Grundstück selbst noch am Bebauungszusammenhang teilnehme. Zudem befinde sich entlang des Grabens auch Bewuchs. Auch im Flächennutzungsplan sei die Fläche als Wohnfläche ausgewiesen. Sowohl der Bebauungsplan als auch der Flächennutzungsplan zögen die Grenze entlang des Grabens nebst Busch- und Baumbestand. Der Beklagte habe das Grundstück schließlich selbst mit Schreiben vom 28. Mai 2001 an den Voreigentümer als zum Innenbereich gehörig bezeichnet. Der Bereich nordöstlich der vorhandenen Bebauung gehöre zudem als Hausgarten bauakzessorisch zu dieser. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid vom 25. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides verwiesen. Die an der südöstlichen Grundstücksgrenze vorhandene Hecke habe hinsichtlich der östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen keine trennende Wirkung. Auch der im nordöstlichen Grenzbereich des Flurstückes … vorhandene Graben, der nur noch ein Grabenrest sei, habe insoweit keine trennende Wirkung. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach mündlicher Verhandlung vor Ort am 13. Juni 2013 ohne weitere mündliche Verhandlung mit Urteil vom 24. Februar 2015 stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den Klägern den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich bei dem Vorhabenstandort um einen Hausgarten, der noch dem Innenbereich zuzurechnen sei. Angesichts der Größe des Grundstücks von ca. 2.000 m² sei der Bereich nordöstlich der vorhandenen Bebauung zumindest bis zu einer gedachten Verbindungslinie von dem gemeinsamen Berührungspunkt der Nachbarflurstücke …, … und … an der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 285 und dem südöstlich gegenüberliegenden Grenzpunkt des Flurstücks … im westlichen Winkel der dort winkelförmig verlaufenden südöstlichen Grenze des Flurstücks … noch als bauakzessorische Fläche anzusehen, die dem Innenbereich zugehörig sei. Die geplante Bebauung füge sich auch ein. Auf Antrag des Beklagten vom 25. März 2015 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 21. Februar 2017 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Der Beklagte hat, nachdem ihm diesbezüglich Fristverlängerung gewährt worden war, am 13. April 2018 unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens die Berufung begründet. Er ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Auch wenn die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich einer Einzelfallbetrachtung bedürfe, ende der im Zusammenhang bebaute Ortsteil grundsätzlich mit der letzten Bebauung. Zwar könnten topografische oder sonstige Besonderheiten zu einer abweichenden Beurteilung führen. Hingegen seien kleine Wälle oder Knicks nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts keine topografischen Besonderheiten, denen eine trennende Wirkung gegenüber den sich anschließenden Freiflächen und eine herandrückende Wirkung an den Bebauungszusammenhang zukommen könne. Gleiches gelte für Hecken und Baumreihen sowie Vorfluter. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2015, Az. 8 A 58/11, zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertiefen insofern ihren bis dahin erfolgten Vortrag. Zudem verweisen sie darauf, dass den Eigentümern der benachbarten Flurstücke … und … Baugenehmigungen erteilt worden seien. Insofern sei eine Gleichbehandlung geboten, Art. 3 GG. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Verwaltungsgericht gefertigten Fotos sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.