Urteil
8 A 135/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0122.8A135.22.00
2mal zitiert
8Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung des Bauvorbescheides ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 13. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Abbruchs des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Gebäudes. Die zulässige Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung ist ebenfalls unbegründet. Der Bescheid vom 13. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Bauvorbescheides ist § 75 LBO. Danach ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. §§ 63, 64, §§ 68 bis 70a, 72 Absatz 1 bis 5 und § 73 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 gelten entsprechend. Danach ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach § 63 Abs. 1 LBO prüft die Bauaufsichtsbehörde außer bei Sonderbauten die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung durch Fachrecht zugewiesen wird. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und auch nicht als sogenanntes rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig ist. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht in Streit, dass sich das Grundstück des Klägers im unbeplanten Innenbereich befindet. Beurteilungsmaßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist insoweit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung besteht hier aus der Siedlung entlang der Straßen A. und A. sowie den Gebäuden A.. Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Hinsichtlich des räumlichen Umgriffs der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene beziehungsweise bebaute Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann. So bleibt die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Entscheidend ist auch hier, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist im Übrigen nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (z. B. eine Straße) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets bereits eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. In die Betrachtung einzubeziehen sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen. Es kommt nicht darauf an, wann und unter welchen, auch baurechtlichen, Voraussetzungen die Bebauung der Umgebung entstanden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist. Auch auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung und Nutzungen zählen unter den dargelegten Voraussetzungen bei der Bestimmung der „Eigenart der näheren Umgebung“ mit. Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19. Februar 2024 – 1 LB 6/23 – juris Rn. 32 m. w. N.). Die vorhandene Bebauung bestimmt den Gebietscharakter und gibt als Planersatz auch den Maßstab für den Umfang der neuen baulichen Nutzung vor (BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 15). Dabei ist auf das abzustellen, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Hierzu kann auch eine bereits verwirklichte Bebauung in einem durch (einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten) Bebauungsplan überplanten Gebiet gehören (BVerwG, Beschl. v. 22. Oktober 2020 – 4 B 18.20 – juris Rn. 4). Die Grenze der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (BVerwG, Beschl. v. 28. August 2003 – 4 B 74.03 – juris Rn. 2). Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen sein als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 7 m. w. N.). Gemessen an diesen Maßstäben besteht die nähere Umgebung hier aus der Siedlung entlang der Straßen A. und A. sowie den Gebäuden A. Zunächst liegt hier eine städtebauliche Besonderheit vor, die es rechtfertigt, von der Regel abzuweichen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen ist als bei der Ermittlung des Gebietscharakters. So besteht die nähere Umgebung aus insgesamt 38 Hauptgebäuden. 35 dieser Hauptgebäude stellen Gebäude dar, die Anfang der 60er Jahre als Teil der sogenannten A.- Siedlung nach einem einheitlichen Muster errichtet worden sind. Im Westen wird dieser überwiegend einheitlich bebaute Bereich begrenzt durch die Nordsee. Im Norden grenzt an diesen überwiegend einheitlichen Bebauungskomplex ein anderer Bebauungskomplex an, der durch eine Bebauung mit größeren Mehrfamilienhäusern und Reihenhäusern geprägt ist. Im Osten liegt zwischen dem Bereich und der sich anschließenden Bebauung das Grüne Tal, eine unbebaute Grünfläche, die eine topografische Zäsur bildet. Im Süden ändert sich wiederum die Bebauungsstruktur hin zu einer weniger dicht bebauten Fläche mit kleineren Sommerhäusern. Dieses Gebiet aus 35 sehr ähnlichen Gebäuden der A. Siedlung und einzelnen Neubauten unterscheidet sich wesentlich von der Umgebungsbebauung und ist topografisch abgegrenzt. Aufgrund der Einheitlichkeit der Bebauung prägen sämtliche Gebäude der A.- Siedlung in diesem Bereich den bodenrechtlichen Charakter von jedem anderen Baugrundstück. Wird eine Baugenehmigung für die Änderung, Erweiterung oder den Neubau eines Gebäudes erteilt, hat dies Auswirkungen auf die planungsrechtliche Beurteilung sämtlicher Gebäude der A. Siedlung in diesem Bereich. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, warum in diesem Fall für die anderen Grundstücke keine vergleichbaren Genehmigungen erteilt werden müssten. Die drei weiteren Gebäude der aus insgesamt 38 Gebäuden bestehenden A. Siedlung bleiben unberücksichtigt, weil diese deutlich abgesetzt nordöstlich des Grünen Tals belegen sind und den bodenrechtlichen Charakter des streitgegenständlichen Vorhabengrundstücks nicht mehr prägen können. Die Gebäude mit größeren Grundflächen, größerer Firsthöhe und einem höheren Bruttorauminhalt bleiben als Fremdkörper für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper unberücksichtigt. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist (BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2006 – 4 C 11.05 – juris Rn. 9). Auszusondern sind hiernach auch solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2009 – 4 B 50.08 – juris Rn. 6). Fremdkörper sind nicht nur solche baulichen Anlagen, die sich hinsichtlich mehrerer für die Beurteilung des Einfügens maßgeblicher Kriterien völlig von der sonst in der Umgebung vorhandenen Bebauung unterscheiden. Es können auch solche Baukörper ausgesondert werden, die sich nur hinsichtlich eines Merkmals besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheiden (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23. September 2010 – 1 LB 2/10 – juris Rn. 19). Gemessen an diesen Maßstäben sind die Gebäude mit größerer Grundfläche als Fremdkörper auszusondern. Dies betrifft zum einen die beiden Gebäude auf den Grundstücken A. mit 89,34 m² Grundfläche und A. mit 98,02 m² Grundfläche. Bei diesen beiden Gebäuden beruht die Vergrößerung der Grundfläche lediglich auf dem Anbau eines eingeschossigen Wintergartens. Alle anderen 33 Gebäude der A. Siedlung in diesem Bereich verfügen nicht über einen ausgebauten Wintergarten. Insoweit stehen die zwei ausgebauten Wintergärten im auffälligen Kontrast zu den übrigen 33 Gebäuden und sind als Fremdkörper auszusondern. Zum anderen betrifft dies die Gebäude A. und A. Diese Neubauten stehen aufgrund ihrer viel größeren Grundfläche in auffälligem Kontrast zu den maßgeblichen Gebäuden der A. Siedlung. Das Gebäude A. hat eine Grundfläche von etwa 127 m² und das Gebäude auf dem Grundstück A. eine Grundfläche von 115,99 m². Dies stellt einen auffälligen Kontrast zu den Grundflächen der Gebäude der A. Siedlung in diesem Bereich mit Grundflächen von 67,10 m² bis 74,37 m² dar. Auch die Gebäude mit Firsthöhe über 8,0 m sind als Fremdkörper auszusondern. Hinsichtlich der Firsthöhen weisen die 35 Gebäude der A. Siedlung Firsthöhen von maximal 8,0 m auf. Die genauen Firsthöhen der Gebäude A. und A. ist nicht bekannt. Bei der informatorischen Inaugenscheinnahme schien das Gebäude A. keine über 8,0 m liegende Firsthöhe zu haben. Allein das Grundstück A. scheint mit dem Augenmaß betrachtet eine größere Firsthöhe zu haben und ist als einziges höheres Gebäude in der näheren Umgebung als Fremdkörper auszusondern. Genauso sind die Gebäude mit mehr als etwa 300 m³ Bruttorauminhalt auszusondern. Dies gilt zunächst für die beiden Gebäude A. und A., weil der größere Bruttorauminhalt hier nur auf die in diesem Gebiet ansonsten nicht vorkommenden ausgebauten Wintergärten zurückzuführen ist. Die Gebäude A. und A. sind aufgrund ihres viel größeren Bruttorauminhalts (697 m³ und 667 m³) und des daraus in dieser Hinsicht resultierenden auffälligen Kontrast zu der Bebauung in der näheren Umgebung ebenfalls auszusondern. In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das Vorhaben nicht ein. In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen. Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 17). Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Daher ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 20). Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt, ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen. Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 21). Die zu berücksichtigen Gebäude der näheren Umgebung weisen Grundflächen von 67,10 m² bis 74,37 m² auf. Mit einer Grundfläche von 85 m² weicht das streitgegenständliche Vorhaben erheblich von der Eigenart der näheren Umgebung ab. Das gleiche gilt für die Firsthöhe, die mit 8,5 m jedenfalls 0,5 m über der Firsthöhe der höchsten Gebäude in diesem Bereich liegt. Auch der Bruttorauminhalt mit 489,03 m³ weicht von der relevanten vorhandenen Bebauung mit maximal 299,73 m³ erheblich ab. Das Vorhaben fügt sich damit in drei Bezugsgrößen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist nicht genehmigungsfähig. Das Vorhaben ist auch nicht als rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig, weil bodenrechtlich beachtliche Spannungen aufgrund der besondere städtebaulichen Situation mit 35 sehr ähnlichen Gebäuden der A. Siedlung in diesem Bereich sicher zu erwarten sind. Die vorhandenen Gebäude sind alle Anfang der 60 Jahre errichtet worden und weisen zum Teil starke Alterungserscheinungen auf. Wird für ein Grundstück ein höheres Maß der baulichen Nutzung genehmigt, wird auch bei anderen Grundstücken eine Vergrößerung des Maßes der baulichen Nutzung beantragt werden. Dies zieht ein Planungsbedürfnis nach sich, weil sich das Gebiet dann leicht in ein Gebiet mit größeren Gebäuden wandeln kann. Schließlich ist die Festsetzung einer Gebühr von 214,00 € für die Versagung des Bauvorbescheids, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 ff. VwKostG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BauGebVO 2018 in Verbindung mit Tarifstelle 2 der Anlage 1 zur BauGebVO 2018 findet, ebenso wenig zu beanstanden. Zutreffend hat der Beklagte die Kosten für den Ausgangsbescheid nach der Dauer der Amtshandlung festgesetzt. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren hat der Beklagte entsprechend gemäß § 15 Abs. 3 VwKostG festgesetzt. Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Einzelrichter den Genehmigungswert für ein Einfamilienhaus nach den regelmäßigen Annahmen des Beschwerdegerichts zugrunde. Der Wert ist, ebenfalls nach regelmäßigen Annahmen des Beschwerdegerichts, für einen Bauvorbescheid nicht zu reduzieren. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Abriss des bestehenden Gebäudes und die Errichtung eines neuen Gebäudes. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A.. Das Hauptgebäude auf dem Grundstück hat eine Grundfläche von 68,07 m². Das Grundstück liegt im unbeplanten Bereich einer Ansammlung von Gebäuden. Mit Antrag vom 30. September 2021 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides zu folgender Frage: „Ist das hier dargestellte Vorhaben, hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung, mit einer Erdgeschoß Grundfläche von 85 qm, einer Kellergeschoß Grundfläche von 105 qm und einer Firsthöhe von 8,50 m planungsrechtlich zulässig?“ Nach den Bauvorlagen hat das geplante Gebäude eine Grundfläche im Erdgeschoss von 85,013 m² (11,26 m x 7,55 m) und im Kellergeschoss von 104,765 m² (11,50 m x 9,11 m). Daneben sind für das Kellergeschoss fünf Lichtschächte für die Kellerfenster geplant. Beigefügt war dem Antrag eine Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Die Beigeladene erteilte unter dem 23. November 2021 ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Das Vorhaben entspreche nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich. Aufgrund der überbauten Fläche des Hauptgebäudes von 85 m² und einer Höhe des Gebäudes von 8,5 m füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung bestehe hier aus den Straßenzügen A. und A.. Diese Straßenzüge seien geprägt durch Gebäude, die im weitaus überwiegenden Anteil eine Grundfläche von weniger als 70 m² und Firsthöhen bis ca. 8,00 m aufwiesen. Auch das derzeitige Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück habe eine Grundfläche von 68,07 m². In diese nähere Umgebung füge sich das geplante Vorhaben nach Maß der baulichen Nutzung nicht ein, da die Grundfläche um ca. 15 m² und die Firsthöhe um ca. 0,50 m überschritten werde. Die in der näheren Umgebung bereits vorhandenen größeren Gebäude seien nicht prägend und stellten insoweit nicht maßstabbildende Fremdkörper, sogenannte „Ausreißer“ dar. Die Genehmigung von weiteren (zu großen) Neubauten habe eine Verdichtung der (zu großen) Bebauung/ Gebäude zur Folge. Weiterhin setzte der Beklagte Verwaltungskosten in Höhe von 214,00 € gegen den Kläger fest. Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2022 Widerspruch. Das Vorhaben sei genehmigungsfähig. Es füge sich auch unter Berücksichtigung der beabsichtigten Größe in die nähere Umgebung ein. So weise bereits das Gebäude auf dem Nachbargrundstück (Flurstück 403) eine Grundfläche von 89,10 m² auf. Das Gebäude auf dem schräg gegenüberliegenden Grundstück (Flurstück 383) habe eine Grundfläche von 126,45 m². Das Gebäude auf dem westlich gegenüberliegenden Grundstück (Flurstück 726) habe eine Grundfläche von 100,08 m². Diese Gebäude bildeten das Maß der baulichen Nutzung der Umgebung ab. Dies berücksichtigt füge sich das streitgegenständliche Vorhaben mit lediglich 85 m² Grundfläche ein. Die größeren Gebäude in der Umgebung könnten auch nicht als Fremdkörper unberücksichtigt bleiben, weil sie prägend auf die Nachbargrundstücke einwirkten. Darüber hinaus hätten die unmittelbaren Nachbargrundstücke eine durchschnittliche Grundfläche von 83,45 m². Die entspreche in etwa dem beantragten Vorhaben mit 85 m². Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2022 (in den Briefkasten des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegt laut Zustellungsurkunde am 2. September 2022) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Grundstück des Klägers sei Teil der Anfang der 60er Jahre errichteten sogenannten A. Siedlung. Damals sei dem Bauträger die Errichtung von 38 Sommerhäusern in den bis dahin unbebauten Dünen im Gemeindegebiet der Beigeladenen genehmigt worden. Die Siedlung bestehe aus drei verschiedenen Gebäudetypen. Alle drei Gebäudetypen wiesen ähnliche Grundflächen und Bauvolumen sowie Firsthöhen auf. Diese A. Siedlung sei entstanden als Ensemble von Ferienhäusern, die in gleicher Bauweise als reetgedeckte Gebäude mit kleiner Grundfläche und niedriger Firsthöhe errichtet worden seien. Diese nähere Umgebung setze sich zusammen aus der Siedlung entlang der Straßen A.. Die A.-Siedlung weise Gebäude dreier verschiedener Varianten auf, die als Sommerhäuser Typ I, Typ IIIA und Typ IV tituliert worden seien. Beim Typ I handle es sich um ein reetgedecktes Gebäude mit einer Grundfläche von 70,32 m², einer Firsthöhe von 7,30 m und einem umbauten Raum (oberirdisch und damit sichtbar) von 299,73 m³. Mit Bauschein-Nr. 1/283/60 vom 5. April 1960 sei die Errichtung von 13 Sommerhäusern vom Typ I genehmigt worden. Beim Typ IIIA handle es sich um ein reetgedecktes Gebäude mit einer Grundfläche von 68,97 m², einer Firsthöhe von 7,40 m und einem umbauten Raum (oberirdisch und damit sichtbar) von 282,40 m³. Mit Bauschein-Nr. 1/284/60 vom 4. April 1960 sei die Errichtung von elf Sommerhäusern vom Typ IIIA genehmigt worden. Beim Typ IV handle es sich um ein reetgedecktes Gebäude mit einer Grundfläche von 69,89 m², einer Firsthöhe von 8,00 m und einem umbauten Raum (oberirdisch und damit sichtbar) von 287,36 m³. Mit Bauschein-Nr. 1/285/60 vom 4. April 1960 sei die Errichtung von 14 Sommerhäusern vom Typ IV genehmigt worden. Die A. Siedlung bestehe somit aus 38 Sommerhäusern, errichtet weit überwiegend in den Straßenzügen A.. Diese hätten gemeinsam eine Grundfläche, die etwa 70 m² aufweise (67,10 m² bis 74,37 m²), eine sichtbare Kubatur, die bis maximal 299,73 m³ reiche und eine Firsthöhe, die 8,00 m nicht übersteige. Teilweise lägen die Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 der Beigeladenen (A.). Dieser setzte als zulässiges Maß der baulichen Nutzung eine GR (Grundfläche) von 70 m² fest. Insoweit habe sich der Planungswille der Gemeinde in dem Gebiet manifestiert. Aus diesem Grund handle es sich um eine städtebauliche Besonderheit der einheitlichen Bebauungsstruktur. Die vier in der näheren Umgebung vorhandenen Neubauten mit größerer Grundfläche und größerem Bauvolumen prägten die nähere Umgebung gerade angesichts der ansonsten einheitlichen Bebauungsstruktur in der A. Siedlung aufgrund ihres auffälligen Kontrasts zu den übrigen, deutlich geringeren Gebäudegrößen in der Umgebung nicht und seien als Fremdkörper nicht zu berücksichtigen. Bei den Gebäuden A. handle es sich um Neubauten, die sich sowohl im Hinblick auf die Grundfläche und Firsthöhe als auch auf das Bauvolumen deutlich von den anderen Gebäuden abheben würden. So weise das Gebäude A., welches im Jahr 2006 genehmigt worden sei, einschließlich der an der Rückseite des Hauses integrierten überdachten Terrasse eine Grundfläche von ca. 127 m² und ein Bauvolumen von 697 m³ auf. Das Gebäude auf dem Grundstück A., welches im Jahr 2013 genehmigt worden sei, weise eine Grundfläche von 115,99 m² und ein Bauvolumen von etwa 667 m³ auf. Diese beiden Gebäude seien nicht geeignet, den Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung abzubilden; sie erschienen vielmehr wegen ihres auffälligen Kontrasts zu den übrigen, deutlich geringeren Gebäudegrößen in der Umgebung als Fremdkörper und seien insoweit nicht zu berücksichtigen. Bei den beiden anderen der größeren Gebäude, den Grundstücken A. mit 89,34 m² Grundfläche und A. mit 98,02 m² Grundfläche, sei zu berücksichtigen, dass die Vergrößerung lediglich auf dem Anbau eines eingeschossigen Wintergartens bestehe. Dies bedeute, dass jene Gebäude im Hinblick auf die Kubatur deutlich hinter dem streitgegenständlichen Vorhaben zurückblieben. Durch den Anbau der Wintergärten habe sich die Kubatur von etwa 300 m³ lediglich um etwa 51 m³ (A.) beziehungsweise etwa 78 m² (A.) erweitert. Das streitgegenständliche Gebäude solle dagegen – unter Abzug des Untergeschosses und der Lichtschächte – ein Bauvolumen von 736,12 m³ erhalten und überschreite selbst die Kubatur der nicht maßstabbildenden großen Neubeuten (697 m³ und 667 m³). Das Vorhaben sei auch nicht als sogenanntes rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig, weil es geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen. Aufgrund in der Vergangenheit getroffener Entscheidungen (A.) sei die historisch gewachsene und bis heute erhaltene Bebauungsstruktur zwar bereits gestört, aber noch ablesbar beziehungsweise intakt und daher weiterhin schützenswert. Die von dem geplanten Vorhaben zu erwartende Unruhe ziehe dagegen ein Planungsbedürfnis nach sich, da mit Zulassung des Vorhabens eine Versagung weiterer Genehmigungen vergleichbarer Vorhaben nicht mehr überzeugend möglich sei. Auch in der jüngeren Vergangenheit habe es von Bauherrenseite verschiedene Bestrebungen gegeben, die vorhandene Bebauung durch größere Neubauten zu ersetzen. Der Beklagte habe dabei Vorhaben nur dann zugestimmt, wenn der oben beschriebene Rahmen nicht verlassen worden sei. Weiterhin setzte der Beklagte Verwaltungskosten in Höhe von 214,00 € gegen den Kläger fest. Daraufhin hat der Kläger am 4. Oktober 2022 (einem Dienstag) Klage erhoben. Zunächst sei der Sachverhalt dahingehend zu korrigieren, dass das geplante Vorhaben entgegen vorheriger fehlerhafter Berechnungen keinen „Bruttorauminhalt Neubau gesamt: 1.116,64“ sondern einen „Bruttorauminhalt Neubau gesamt: 862,93“ und „Bruttorauminhalt Erdgeschoss und Dachgeschoss gesamt: 489,03“ aufweise. Insoweit sei von einer anderen Bewertungsgrundlage auszugehen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. Obgleich es sich bei der A.-Siedlung um 38 Sommerhäuser handle, welche eine Grundfläche zwischen 68,97 m² und 70,32 m² und eine Firsthöhe von 8,00 m aufwiesen, vermöge dies nicht darüber hinwegzutäuschen, dass sich das klägerische Bauvorhaben trotz der zurückhaltenden und maßvollen Vergrößerung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Darüber hinaus fasse die Beklagte den Radius von prägenden Grundstücken deutlich zu weit. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung müsse im Regelfall eine engere Begrenzung als bei der Ermittlung des Gebietscharakters vorgenommen werden. Auf Seiten des Klägers erwecke dies den Eindruck, als solle der Durchschnittswert in Sachen nachbarlicher Grundflächen, welche sich vermeintlich prägend auf das streitige Vorhaben auswirkten, verkleinert werden, indem die gesamte Siedlung als Maßstab herangezogen werde und die anrainenden Gebäude mit größerer Wohnfläche als „Ausreißer“ abgetan würden. Das klägerische Vorhaben habe keine negativen oder auch negativ prägenden Auswirkungen, weil in der näheren Umgebung flächenmäßig mächtigere Objekte vom Beklagten genehmigt und ausgeführt worden seien. Im Übrigen füge sich das Vorhaben selbst bei einer Rahmenüberschreitung ein, weil keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen zu befürchten seien. Aus der kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Planung des Architekten vom 5. Dezember 2022 ergebe sich ein „Bruttorauminhalt Neubau gesamt ohne LS von 886,42 m³“. Nach der Berechnung ergebe sich ein „Bruttorauminhalt Erdgeschoss und Dachgeschoss gesamt: 510,85“. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. Dezember 2021 und des Widerspruchbescheides vom 29. August 2022 dem Antrag vom 30. September 2021 auf Erteilung eines Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Abbruchs und Neubau eines Wohnhauses mit einer Größe von 85 m² im Erdgeschoss und 105 m² im Kellergeschoss und einer Firsthöhe von 8,50 m auf dem Grundstück A. Sylt, zu entsprechen und damit dem entsprechenden Bauvorbescheid dem Kläger zu erteilen sowie die Gebührenfestsetzung des Beklagten im Rahmen des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt ergänzend vor, es handle sich nicht um eine minimale Vergrößerung des Gebäudes. Das Gebäude solle eine um knapp 25 % größere Grundfläche erhalten. Tatsächlich weise das streitgegenständliche Gebäude nur einen Bruttorauminhalt für Erdgeschoss und Dachgeschoss von insgesamt 489,03 m³ auf. Diese Berechnung sei jedoch im Detail fehlerhaft, weil Angaben zu Fensterschächten, Gauben und Giebel nicht mit den Bauvorlagen übereinstimmten. Auch unter Berücksichtigung des Bauvolumens von 489,03 m³ füge sich das Vorhaben nicht ein. Insoweit sei von einer maximal vorhandenen Größe von ca. 378 m³ (A.) auszugehen. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.