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Beschluss

8 B 12/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0522.8B12.25.00
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Leitsätze
Die Kammer schließt sich insbesondere der Auffassung an, dass der Betrieb des Beigeladenen aufgrund seiner prägenden Wirkung nicht als Fremdkörper ausgeklammert werden kann. Dies gilt in zweierlei Hinsicht. Weder kann der landwirtschaftliche Betrieb ausgeklammert werden, welcher konstituierend für die dorfgebietstypische Prägung ist, noch kann das Lohnunternehmen ausgeklammert werden, denn dieses hat aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen so große Auswirkungen auf die Umgebung, dass auch dieses als prägend anzusehen ist. Die Ausweitung des landwirtschaftlichen Lohnbetriebes ist in dem faktischen Dorfgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb eine zulässige Nutzungsart, welche den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht berührt. (Rn.32) Die Vorgaben der TA Lärm konkretisieren das vom Antragsteller hinzunehmende Maß; sie werden auch durch die Ausweitung der Betriebszeiten nicht überschritten. Für ein Dorfgebiet dürfen tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) von Geräuschspitzen abgesehen nicht überschritten werden. (Rn.33)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, welche dieser selber trägt. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, welche dieser selber trägt. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung für den erweiterten Betrieb eines Waschplatzes für dessen landwirtschaftliches Lohnunternehmen auf dem Grundstück D-Straße in A-Stadt. Für den Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens setzt der Flächennutzungsplan für die Gemeinde X in seiner 36. Änderung vom 11. Oktober 2011 ein Mischgebiet fest. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück liegt etwa 33 Meter südlich vom streitgegenständlichen Waschplatz des Beigeladenen. Zwischen beiden Grundstücken befindet sich ein weiteres, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Dem Beigeladenen, der von der Hofstelle D-Straße (Flur X, Flurstücke X und X) aus ca. 35 ha landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, war nach Aufgabe der Milchviehhaltung mit Baugenehmigung vom 6. November 1992 der Umbau und die Nutzungsänderung des auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Kuhstalles in eine Werkstatt mit Lager, Büro und Sozialräumen sowie der Anbau einer ca. 225 m² großen Gerätehalle für das dort neben dem landwirtschaftlichen Betrieb geführte Lohnunternehmen erteilt worden. Unter dem 22. November 2018 erhielt der Beigeladene eine Baugenehmigung für den Anbau einer an das Werkstatt- und Lagergebäude anschließenden ca. 619 m² großen Gerätehalle, um dort die zum landwirtschaftlichen Lohnunternehmen gehörenden Fahrzeuge und Geräte unterstellen zu können. Zum Gegenstand der Baugenehmigung ist seinerzeit das Schallgutachten der X GmbH vom 16. Juni 2014 gemacht worden, das unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück befindlichen bzw. vorgesehenen baulichen Anlagen (Werkstatt-/Lagergebäude, neue Maschinen-Unterstellhalle, Tankstelle, Waschplatz) und der Arbeitsschwerpunkte des Betriebes mit dem Einsatz des vorhandenen Maschinen- und Geräteparks zu der Feststellung gelangt war, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Dorf-/Mischgebiete von tags 60 dB(A) an allen nächstgelegenen schutzbedürftigen Räumen unterschritten und die Anforderungen an den Maximalpegel erfüllt werden. Mit der Baugenehmigung vom 2. Januar 2023 wurde dem Beigeladenen der Neubau eines 50 m² großen Waschplatzes genehmigt, auf dem die Betriebsfahrzeuge seines Lohnunternehmens mittels Hochdruckreiniger gesäubert werden. Das anfallende Abwasser wird über einen Leichtflüssigkeitsabscheider dem öffentlichen Schmutzwasserkanal zugeführt. Der Standort des Vorhabens befindet sich auf der Südseite der Gerätehalle mit einem Abstand von 12,04 m vom südlichen Nachbargrundstück. Zur Grundlage dieser Genehmigung ist eine schalltechnische Stellungnahme abermals der X GmbH vom 18. Mai 2022 gemacht worden, die auf der Grundlage ihres bisherigen Gutachtens vom 16. Juni 2014 die Immissionen des Hochdruckreinigers mit erhöhten Einwirkzeiten (vier Stunden) neu berechnet und alternativ sowohl seinen freien Betrieb als auch die Unterbringung des Motors im Gebäude untersucht hat sowie ferner die Anzahl der Schlepper angepasst und dabei insbesondere den Arbeitsschwerpunkt „Maisernte“ mit zwei Varianten unterschiedlich großer Maschinenzahl berücksichtigt hat. Auch diese Stellungnahme gelangte erneut zu der Feststellung, dass bei allen Varianten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Dorf-/Mischgebiete von tags 60 dB(A) an allen Immissionsorten eingehalten oder unterschritten würde. Dabei wurden im schalltechnischen Gutachten Betriebszeiten zwischen 6 und 21 Uhr zugrunde gelegt, während denen jedoch jede Tätigkeit in unterschiedlichem zeitlichen Umfang ausgeführt wird. Der Antragsteller wandte sich hiergegen im Wege eines Eilverfahrens an das Verwaltungsgericht, welches seinen Antrag mit Beschluss vom 2. Mai 2023 (Az. 8 B 10/23) ablehnte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung mit Beschluss vom 13. Juni 2023 (1 MB 8/23). Der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt. Es handle sich aufgrund des fortbestehenden landwirtschaftlichen Betriebes um ein Dorfgebiet. Auch der Betrieb des landwirtschaftlichen Lohnunternehmens stehe einem allgemeinen Wohngebiet entgegen, denn dieses sei im vorliegenden Einzelfall ein das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb. Der Betrieb des Beigeladenen könne zudem nicht als Fremdkörper betrachtet werden, denn als letzte verbleibende Wirtschaftsstelle sei er einerseits konstituierend für das Dorfgebiet und zum anderen habe der Lohnbetrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen eine Ausstrahlungswirkung auf die angrenzende Wohnbebauung. Die landwirtschaftliche Betriebsstelle sei „tonangebend“. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, denn die in einem faktischen Dorfgebiet einzuhaltenden Immissionswerte würden nach dem Gutachten eingehalten. Die Baugenehmigung ist im Nachgang der Entscheidungen bestandskräftig geworden. Der Antragsteller teilte dem Ordnungsamt dann im vergangenen Jahr mehrmals mit, dass die genehmigten vier Stunden Betriebszeit nicht eingehalten würden und sich Fahrzeuge während des Waschvorgangs auch außerhalb des Waschplatzes befänden. Am 27. Januar 2025 wurde dem Beigeladenen auf seinen Antrag hin mittels streitgegenständlicher Nachtragsbaugenehmigung die Erweiterung seiner Betriebszeiten sowie die Einhausung des Hochdruckreinigers erlaubt, wobei die Einhausung selbst als ein verfahrensfreies Vorhaben im Bauantrag gekennzeichnet wurde. Zu den Antragsunterlagen gehörte das Schallgutachten vom 5. November 2024 von Dörries Schalltechnische Beratung GmbH (DSB). Nach dessen Feststellungen wird der Wert von 60 dB(A) bei einer Ausweitung der Waschzeiten auf acht Stunden am Immissionsort 6, der Ziegeleistr. 30, und am Immissionsort 7, dem Grundstück des Antragstellers, eingehalten bzw. unterschritten. Durch die Einhausung seien die Emissionen des Hochdruckreinigers selbst reduziert worden. Am Immissionsort 6 sei der Beurteilungspegel um 1 dB gesunken. Bei einem Ortstermin am 9. Oktober 2024 wurden Messungen durchgeführt und davon ausgehend die Immissionen am IO 7 (dem Grundstück des Antragstellers) und dem IO 6 (dem zwischen Antragsteller und Beigeladenen liegenden Grundstücks) errechnet. An dem Ersatz-IO 6 wurde ein Schallpegel von 55 db(A) gemessen. Es erfolgte sodann eine Entfernungskorrektur zum IO 6, an welchem ein Schallpegel von 48 dB(A) ermittelt wurde. Der IO 7 beim Antragsteller wurde mit 2,5 dB niedrigerem Teilpegel, also mit 45,5 dB(A) bestimmt. Die Baugenehmigung wurde dem Antragsteller am 31. Januar 2025 zugestellt. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Widerspruch vom 14. Februar 2025. Er begründete den Widerspruch damit, dass die Baugenehmigung an einem Verfahrensfehler leide, weil die Ausgangsbehörde von einer Beteiligung des Antragstellers abgesehen habe, obwohl dieser eine solche eingefordert habe, nachdem er informell Kenntnis von der Nachtragsgenehmigung erhalten habe. Eine Beteiligung sei gem. § 70 Abs. 1 LBO wegen der betroffenen nachbarlichen Belange erforderlich gewesen, denn durch die Erhöhung der Betriebsstunden sei das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO betroffen. Insbesondere sei die Beteiligung nicht aufgrund einer erteilten Zustimmung nach § 70 Abs. 2 LBO entfallen. Zudem sei die Genehmigung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Vorliegend sei der Gebietserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO betroffen. Es handle sich um ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 Abs. 1 BauNVO, denn mit Ausnahme des Grundstücks des Beigeladenen würden die übrigen 39 Grundstücke zu Wohnzwecken genutzt und auf einem Grundstück befänden sich Ferienwohnungen. Diesem Bebauungszusammenhang komme auch eine Ortsteilqualität zu, sodass es sich nicht um eine Splittersiedlung handle. Durch den landwirtschaftlichen Betrieb ergebe sich kein Dorfgebiet, denn bei der Bestimmung der näheren Umgebung sei der Betrieb des Beigeladenen als Fremdkörper zu behandeln und außer Betracht zu bleiben, denn er sei als Gewerbebetrieb zu sehen und als solcher einzigartig in der Eigenart der näheren Umgebung. Er sei auch nicht geeignet, eine maßgebliche Ausstrahlungswirkung zu entfalten. Durch die Erhöhung der Betriebsstunden sei nunmehr ein wesentlich störender Gewerbebetrieb vorhanden, der unzulässig in einem allgemeinen Wohngebiet sei und deswegen den Gebietserhaltungsanspruch betreffe. Es sei zudem das Rücksichtnahmegebot verletzt, denn die durch die TA Lärm vorgegebenen Werte würden tatsächlich nicht eingehalten werden. Das Gutachten sei nicht vor Ort und auch nicht an den angegebenen Messpunkten erstellt worden. Das Gutachten bilde nicht die tatsächlichen Immissionen ab. Selbst wenn die Werte der TA Lärm eingehalten würden, so sei dennoch kein „nicht störender Gewerbebetrieb“ gegeben. Zudem sei der Waschplatz deutlich erweitert worden durch neue befestigte Flächen. Ein Widerspruchsbescheid ist bisher nicht ergangen. Der Antragsteller hat am 9. April 2025 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Er begründet seinen Antrag damit, dass die genehmigte Ausweitung der Waschzeiten bereits erfolgt sei und das Widerspruchverfahren nicht abgewartet werden könne. Im Übrigen trägt er im Wesentlichen die Argumente seines Widerspruchs vor. Er ergänzt zudem, dass die Baugenehmigung nicht ausreichend bestimmt sei, denn es würden keine Betriebszeiten festgelegt und der Betrieb nachts nicht untersagt. Bei dem Betrieb des Beigeladenen handle es sich um die einzige Wirtschaftsstelle im Dorf, alle übrigen seien längst aufgegeben worden. Es würden nicht nur Maschinen für die Maisernte gewaschen, sondern auch Güllecontainer und anderes. Dabei werde tatsächlich die Waschzeit von acht Stunden ebenso überschritten wie die für das Waschen vorgesehene Fläche. Es handle sich zudem um einen Ganzjahresbetrieb. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2025 erhobenen Widerspruches gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2025 zugunsten des Beizuladenden erteilte Baugenehmigung – Nachtrag – anzuordnen und 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf die bereits im ersten Eilrechtsverfahren dargelegten Gründe des Gerichts, an welchen sich auch durch die neue Genehmigung nichts geändert habe. Zwar bestehe Einigkeit, dass es sich um einen Ortsteil handle, jedoch könne der Auffassung des Antragstellers, es handle sich um ein allgemeines Wohngebiet, weiterhin nicht gefolgt werden. Wie das Oberverwaltungsgericht zurecht ausgeführt habe, könne weder der Betrieb des Beigeladenen als Fremdkörper ausgeklammert werden noch sei der landwirtschaftliche Lohnbetrieb als ein „nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb“ einzuordnen. Das immissionsschutzrechtliche Gutachten habe an dem Grundstück des Antragstellers keine Überschreitung der Immissionen ergeben, welches zudem 33 Meter südlich liege und ein weiteres Haus zwischen sich und dem Beigeladenen habe. Bei den vorgebrachten Bedenken handle es sich um reine Behauptungen, die keinen tatsächlichen Ansatzpunkt hätten. Das Landesamt für Umwelt habe den Kurzbericht und die dargelegte Messmethode nicht beanstandet. Zudem sei der Waschbetrieb nur für einen Tagbetrieb genehmigt. Dies ergebe sich im Wege der Auslegung, denn in Ziffer 1 heiße es ausdrücklich: „Die Auflagen, Bedingungen und Hinweise sowie die Geltungsdauer vom 2. Januar 2023 gelten auch für die Nachtragsbaugenehmigung.“ Der Tagbetrieb ergebe sich aus dem Kurzbericht vom 5. November 2024 und sei ebenfalls Bestandteil der Genehmigung. Einer zusätzlichen Auflage bedürfte es nicht. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er trug jedoch vor, dass mit dem Antragsgegner alles vor Ort besprochen worden sei und die Lärmschutzmaßnahmen entsprechend umgesetzt seien. Zudem sei der Waschplatz nicht vergrößert, sondern die Betriebszeiten nur verlängert worden. II. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. Januar 2025 ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Eilantrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2). Hierbei ist nicht allein die objektive Rechtslage entscheidend, sondern nur soweit subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers verletzt werden, die verletzte Norm also einen Drittschutz vermittelt (VG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 2 B 1/23 – juris Rn. 32). Nachbarn können eine Baugenehmigung deshalb nur mit Erfolg angreifen, wenn sie durch diese in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht zumindest auch teilweise dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Hinzu muss kommen, dass die Baugenehmigung gerade deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, also gerade dem Schutz des widerspruchsführenden Nachbarn dienen, verletzt sind (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 8 B 25/24 – juris Rn. 39; VG Hannover, Beschluss vom 18. November 2024 – 4 B 4492/24 – juris Rn. 25). Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nach diesen Maßstäben absehen, dass der von dem Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf keinen Erfolg haben wird. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung, weil durch diese keine Vorschriften verletzt werden, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Die Genehmigung verletzt deswegen keine seiner Rechte (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dieser Maßstab gilt auch im Drittwiderspruchsverfahren (Porsch in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 68 Rn. 41). Außerdem ist zu beachten, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eines Drittwiderspruchs nach dem sog. Günstigkeitsprinzip jeweils zugunsten des Bauherrn auf den Zeitpunkt (Genehmigungszeitpunkt oder Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) abzustellen ist, in dem die angefochtene Baugenehmigung sich nicht als die Rechte des Dritten verletzend erweist. Ob eine angefochtene Baugenehmigung einen Dritten in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 – juris Rn. 9; VG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2022 – 2 B 55/22 – juris Rn. 81). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich die formelle Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht aufgrund der unterlassenen Beteiligung des Antragstellers im Vorverfahren, denn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 LBO in der Fassung vom 5. Juli 2024 sollen die Nachbarn lediglich beteiligt werden, wenn sonstige Verfahren nachbarliche Belange berühren. Es handelt sich dabei nicht um zwingende Vorgaben. Durch die Beteiligung im Rahmen des Widerspruchverfahrens und im gerichtlichen Eilverfahren ist zumindest eine Heilung gem. § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG eingetreten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Juni 2019 – 1 LB 10/16 – juris Rn. 31), denn die Beteiligung dient letztlich der Anhörung anderer Beteiligter am Baugenehmigungsverfahren. Das genehmigte Vorhaben fügt sich hinsichtlich der drittschützenden Vorschriften ein. Mangels Bebauungsplan muss sich das Vorhaben des Beigeladenen nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sofern § 30 BauGB keine Anwendung findet, nur zulässig, wenn es den Festsetzungen eines (einfachen) Bebauungsplans nicht widerspricht und es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fügt sich ein Vorhaben in der Regel dann ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält; es fügt sich jedoch – trotz Einhaltung des Rahmens – dann nicht ein, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d. h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 12; Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 – juris Rn. 46). Dem Nachbarn stehen nicht gegen jede Bebauung Abwehrrechte zu, die sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, vielmehr nur gegen solche, die das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzten, das im Gebot des Einfügens enthalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 – juris Rn. 15; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. August 2002 – 1 LB 140/02 – juris Rn. 24; VG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2025 – 8 A 135/22 – juris Rn. 42; Beschluss vom 11. Mai 2021 – 8 B 17/21 – juris Rn. 8). Die Anforderungen des Gebotes der Rücksichtnahme hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und dem was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge billiger Weise zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Betroffenen ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach erst dann verletzt, wenn die aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was den Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Oktober 1994 – 1 L 19/94 – juris Rn. 88; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. August 2002 – 1 LB 140/02 – juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – OVG 10 S 46.09 – juris Rn. 12; VG Schleswig, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 8 B 9/23 – juris Rn. 7). Eine drittschützende Wirkung kommt dem Gebot der Rücksichtnahme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 27; Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 – juris Rn. 40). Dies gilt für diejenigen Ausnahmefälle, in denen die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und eine besondere Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. September 1997 – 1 L 139/96 – juris Rn. 121). Nach diesen Maßstäben steht dem Antragsteller kein subjektives Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vom 27. Januar 2025 zu. Sein Gebietserhaltungsanspruch ist nicht betroffen. Der Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht. Für die Anwendung des § 34 BauGB kommt es grundsätzlich nur auf den sich aus der vorhandenen Bebauung ableitbaren Maßstab an; die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind für die Zulassung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich unerheblich (VG Magdeburg, Urteil vom 14. Januar 2025 – 4 A 145/23 MD – juris Rn. 38). Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Hinsichtlich des räumlichen Umgriffs der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene beziehungsweise bebaute Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 – juris Rn. 8; Beschluss vom 27. Mai 1988 – 4 B 71.88 – juris Rn. 4; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 – juris Rn. 30 ff.). So bleibt die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Entscheidend ist auch hier, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist im Übrigen nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (z. B. eine Straße) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets bereits eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. In die Betrachtung einzubeziehen sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen. Es kommt nicht darauf an, wann und unter welchen, auch baurechtlichen, Voraussetzungen die Bebauung der Umgebung entstanden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist. Auch auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung und Nutzungen zählen unter den dargelegten Voraussetzungen bei der Bestimmung der „Eigenart der näheren Umgebung“ mit. Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Februar 2024 – 1 LB 6/23 – juris Rn. 32 m. w. N.; VG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2025 – 8 A 135/22 – juris Rn. 44). Die vorhandene Bebauung bestimmt den Gebietscharakter und gibt als Planersatz auch den Maßstab für den Umfang der neuen baulichen Nutzung vor (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 15). Dabei ist auf das abzustellen, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Hierzu kann auch eine bereits verwirklichte Bebauung in einem durch (einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten) Bebauungsplan überplanten Gebiet gehören (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 B 18.20 – juris Rn. 4; VG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2025 – 8 A 135/22 – juris Rn. 45). Nach Auswertung des Kartenmaterials von Google Maps und dem Digitalen Atlas Nord sowie den schriftsätzlich dargelegten Auffassungen handelt es sich nach obigen Maßstäben um ein faktisches Dorfgebiet, § 5 BauNVO. Die Kammer folgt damit der im Verfahren 1 MB 8/23 vom Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein dargelegten Rechtsauffassung. Dieses hatte ausgeführt: „Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben, wobei auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Auch wenn diese Nutzungsarten gleichwertig nebeneinanderstehen, müssen nicht alle zulässigen Nutzungsarten immer gleichrangig vertreten sein. Bei dem Dorfgebiet handelt es sich um ein „ländliches Mischgebiet“, dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1996 – 4 B 7.96 –, juris, Rn. 5), wohl aber, da dies wesensbestimmend für ein Dorfgebiet ist, jedenfalls auch Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen umfassen muss (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 C 10.18 –, juris, Rn. 21). Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets entfällt daher (nur), wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint (OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2018 – 8 B 743/18 –, juris, Rn. 8). Schon ein – letzter – landwirtschaftlicher Betrieb führt mithin dazu, dessen nähere Umgebung als faktisches Dorfgebiet einzustufen (VG Hannover, Urteil vom 15. März 2021 – 12 A 2924/17 –, juris, Rn. 33). So liegt es hier. Wie bereits oben unter II. 1. a) angeführt, befindet sich auf dem Grundstück des Beigeladenen – D-Straße – neben seinem 1992 etablierten landwirtschaftlichen Lohnunternehmen unverändert seine Wirtschaftsstelle, von der aus er unwidersprochen bzw. nicht widerlegt 35 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet. Dabei geht der Senat davon aus, dass die für den Ackerbau als Zweig der Landwirtschaft (§ 201 BauGB) benötigten Maschinen und Gerätschaften auf der Hofstelle (Flurstück 67/3) untergestellt werden. Neben dieser nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO regelhaft zulässigen Wirtschaftsstelle des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen befinden sich nach dem gleichfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners ferner auf ehemaligen Hofstellen – etwa auf den Grundstücken Ziegeleistraße 46 und 33 – weitere in einem Dorfgebiet gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ebenso regelhaft zulässige Nutzungen, d. h. Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten bzw. landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Hinzu kommen die übrigen – sonstigen – Wohngebäude, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO regelhaft zulässig sind. Auch das landwirtschaftliche Lohnunternehmen des Beigeladenen, dem der streitgegenständliche Waschplatz dienen soll, gehört seiner Art nach zu den Betrieben, die als sonstige Gewerbebetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) in einem Dorfgebiet zulässig sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. November 1993 – 1 L 355/91 –, juris, Rn. 7). Soweit das Verwaltungsgericht dies mit seiner angenommenen typisierenden Betrachtungsweise und unter Hinweis darauf, dass der Betrieb des Beigeladenen typischerweise nicht als „sonstiger (nicht störender) Gewerbebetrieb nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO anzusehen sein dürfte“, in Abrede stellt, kann dem nicht gefolgt werden. Auch hier gilt, dass landwirtschaftliche Lohnunternehmen aus den vorstehend unter II. 1. a) dargelegten Gründen nicht zur Gruppe derjenigen Betriebe zählen, bei denen eine typisierende Betrachtungsweise angezeigt erscheint und dass daher auf den Störgrad des konkreten Betriebs bei funktionsgemäßer Nutzung einzelfallbezogen abzustellen ist. Insofern ist auch an dieser Stelle festzustellen, dass der landwirtschaftliche Lohnbetrieb des Beigeladenen ausweislich des Schallgutachtens vom 16. Juni 2014 und der schalltechnischen Stellungnahme vom 18. Mai 2022 bei funktionsgemäßer Betriebstätigkeit an allen nächstgelegenen schutzbedürftigen Räumen maximale Schallleistungspegel zwischen 49 bis 57 dB(A) tags bzw. – nach den insoweit angepassten aktuellen Betriebsabläufen – zwischen 49 und 58 resp. 59 dB(A) bzw. zwischen 49 und 59 resp. 60 dB(A) am Tage erzeugt und damit Beurteilungspegel – selbst unter Berücksichtigung des erst künftig einzusetzenden Hochdruckreinigers – erreicht werden, die den Immissionsrichtwert der Ziffer 6.1 c) der TA Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von 60 dB(A) tags nicht übersteigen. Insofern streitet nichts dafür, den Betrieb des Beigeladenen nicht zu den nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO zulässigen sonstigen Gewerbebetrieben zu zählen, dessen Störpotenzial sich entsprechend Absatz 1 Satz 1 des § 5 BauNVO als „nicht wesentlich störend“ erweist. Für die Annahme bzw. die Übertragung des niedrigeren Störgrades „nicht störend“ aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auf die sonstigen Gewerbebetriebe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, worauf die gewählte Formulierung bzw. der Klammerzusatz des Verwaltungsgerichts hindeutet, gibt die Gesetzeslage keinerlei Anhalt. Es sprechen bei summarischer Prüfung auch keine Umstände dafür, bei der Bestimmung des Gebietscharakters die landwirtschaftliche Betriebsstelle des Beigeladenen oder seinen landwirtschaftlichen Lohnbetrieb, der um den streitgegenständlichen Waschplatz erweitert werden soll, außer Acht zu lassen. Eine bestimmte Anlage oder Nutzung muss als „Fremdkörper“ ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen kann. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Weg kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen. Wann dies im Einzelfall anzunehmen ist, lässt sich allerdings nicht allgemein formulieren (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, juris, Rn. 17). Hiervon ausgehend scheidet eine Ausklammerung der landwirtschaftlichen Betriebsstelle des Beigeladenen bei der Bestimmung der Eigenart der fraglichen Gebietskulisse aus. Sie beeinflusst als praktisch „letzter landwirtschaftlicher Betrieb“ den Charakter ihrer Umgebung und lässt die (faktische) Dorfgebietsqualität gerade (noch) nicht entfallen. Gleiches gilt für seinen landwirtschaftlichen Lohnbetrieb auf demselben Grundstück. Aufgrund seiner Größe bzw. der Größe seines baulichen Bestandes (ca. 619 m² große Gerätehalle plus ca. 242 m² großes Werkstattgebäude) und seiner immissionsbedingten Ausstrahlungswirkung auf die angrenzende Wohnbebauung bestimmt er die Eigenart der näheren Umgebung mit und ist als „tonangebendes Vorhaben“ daher mit in die Betrachtung einzubeziehen.“ An dieser Einordnung hat sich seither nichts geändert. Der Beigeladene betreibt – soweit es im Rahmen des Eilverfahrens vorgetragen wurde – weiterhin einen landwirtschaftlichen Betrieb und zusätzlich ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen, um dessen Immissionen es vorliegend geht. Ein endgültiger Wegfall der letzten Wirtschaftsstelle lässt sich deswegen nicht erkennen, auch wenn die übrigen Nebenerwerbsstellen mittlerweile aufgegeben sein sollten. Die Kammer schließt sich insbesondere der Auffassung an, dass der Betrieb des Beigeladenen aufgrund seiner prägenden Wirkung nicht als Fremdkörper ausgeklammert werden kann. Dies gilt in zweierlei Hinsicht. Weder kann der landwirtschaftliche Betrieb ausgeklammert werden, welcher konstituierend für die dorfgebietstypische Prägung ist, noch kann das Lohnunternehmen ausgeklammert werden, denn dieses hat aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen so große Auswirkungen auf die Umgebung, dass auch dieses als prägend anzusehen ist. Die Ausweitung des landwirtschaftlichen Lohnbetriebes ist in dem faktischen Dorfgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb eine zulässige Nutzungsart, welche den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht berührt. Das Vorhaben des Beigeladenen verletzt nicht das Rücksichtnahmegebot, welches in einem unbeplanten Innenbereich aufgrund des Merkmals des „Einfügens“ zu beachten ist (BVerwG Beschluss vom 5. Dezember 2019 – 4 B 21.19 – juris Rn. 5; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 34 Rn. 32). Der Waschplatz an sich bedarf dabei keiner weiteren Betrachtung, denn als solcher ist dieser bereits bestandskräftig zugelassen worden mit der Baugenehmigung vom 2. Januar 2023. Der Antragsteller kann sich lediglich noch gegen die Auswirkungen wenden, welche durch die Erhöhung der Betriebsstunden von vier auf acht entstehen. Die Vorgaben der TA Lärm konkretisieren das vom Antragsteller hinzunehmende Maß; sie werden auch durch die Ausweitung der Betriebszeiten nicht überschritten. Für ein Dorfgebiet dürfen tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) – von Geräuschspitzen abgesehen – nicht überschritten werden. Diese Werte werden laut des Kurzberichts von der DSB eingehalten, wobei die Werte auf dem Grundstück des Antragstellers sogar unterschritten werden (45,5 dB(A)). Der Einhaltung der Werte steht nicht entgegen, dass nach Angaben des Gutachtens, der Schallpegel vom IO 7, dem Wohnhaus des Antragstellers, berechnet wurde, denn auch eine Berechnung des Schallpegels stellt eine im Grundsatz zulässige Ermittlung der Immissionen dar. Durchgreifende Zweifel an der Methode hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Die Kammer hat bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Berechnungen für das der angegriffenen Genehmigung zugrundeliegende Schallgutachten vom 5. November 2024 sachgerecht durchgeführt worden sind. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich aus dem Gutachten, dass am 9. Oktober 2024 eine Messung vor Ort durchgeführt wurde, wenn auch lediglich am Ersatz-IO 6 sowie der Emissionsquelle selbst und nur die sonstigen Werte berechnet wurden. Es ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich, wieso die tatsächlichen Immissionen andere sein sollten, als im Gutachten dargelegt. Soweit der Antragsteller diesen Schluss zieht, weil er sich auf die im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Schallwerte bezieht, handelt es sich dabei zum einen um den falschen Bezug, weil maßgeblich die Werte für ein Dorfgebiet sind. Zum anderen würde sich auch in einem allgemeinen Wohngebiet keine Überschreitung ergeben, denn den dort zulässigen Wert von 55 dB(A) hält der Beigeladene selbst am näher gelegenen IO 6 ein, an welchem „nur“ noch eine Immission von 48 dB(A) herrscht und erst Recht beim Grundstück des Antragstellers. Hier ist folgendes zu beachten: Selbst wenn das Gutachten fehlerhaft erstellt sein sollte, sich insbesondere die Berechnung im Hauptsacheverfahren als fehlerhaft erweisen sollte, dann sind die Werte doch so weit unterschritten, dass es im Rahmen des Eilverfahrens keine überwiegende Gewissheit über die Fehlerhaftigkeit geben kann. Die gesetzlich vorgesehene Baufreiheit, welche (auch) im § 212a BauGB ihren Ausdruck findet, tritt selbst im Falle einer fehlerhaften Berechnung nicht hinter den Interessen des Antragstellers zurück. Sofern dementsprechend die Berechnung fehlerhaft sein sollte, besteht ein weiter Toleranzraum, ehe die Werte tatsächlich überschritten würden. Selbst der gemessene Wert am deutlich näher gelegenen Ersatz-IO 6 liegt mit 55 dB(A) deutlich unterhalb des Grenzwertes von 60 dB(A) tags für ein Dorfgebiet. Inwiefern bereits diese Messung fehlerhaft sein solle, wurde nicht vorgetragen. Es erschließt sich insbesondere nicht, wieso der Antragsteller behauptet, es habe keine Messung vor Ort stattgefunden. Eine Überprüfung des Gutachtens ist im Rahmen des Eilrechtsschutz, aufgrund der Begrenzung auf das summarische Prüfverfahren, darüber hinaus ohnehin nicht möglich, da es hierfür eines neuen Sachverständigengutachtens bedürfte. Ein solches ist auch unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes im Eilrechtsschutz grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 12. August 2010 – 2 CS 10.26 – juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 5. März 2025 – 8 B 1/25 – juris Rn. 93). Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass auch Fahrzeuge außerhalb des Waschplatzes gewaschen oder die Betriebszeiten nicht eingehalten würden, ist dieser Vortrag unbeachtlich, denn die Baugenehmigung wird nicht deswegen rechtswidrig, weil der Begünstigte sich nicht an deren Umfang hält und kann deswegen auch im Rahmen des Eilverfahrens nicht berücksichtigt werden. Soweit die Auflagen nicht eingehalten werden, sind dafür in einem gesonderten Verfahren entweder das Landesamt für Umwelt zuständig oder es bedürfte eines bauaufsichtlichen Einschreitens. Soweit der Antragsteller rügt, dass nicht nur Fahrzeuge, die der Maisernte dienen, gewaschen würden, sondern auch andere Fahrzeuge oder Gülleanhänger, so ist bereits nicht ersichtlich, dass der Waschplatz ausschließlich für das Waschen einer Maiskolonne genehmigt wurde. Hierbei handelte es sich lediglich um den Einsatz mit den höchsten zu erwartenden Immissionen, weswegen diese gerade in den Immissionsgutachten herangezogen wurde. Es spricht jedoch nichts dafür, dass nur Maiserntemaschinen gewaschen werden dürfen. So ist auch der Bauantrag nicht als Waschplatz für Maiskolonnen bezeichnet, sondern als Waschplatz für ein ladwirtschaftliches Lohnunternehmen. Die Frage kann jedoch dahinstehen, welche Fahrzeuge gereinigt werden dürfen, denn auch die Überschreitung der Baugenehmigung hinsichtlich des genehmigten Nutzungsumfangs führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung selbst, welche vorliegend als einziges maßgeblich ist, sondern müsste durch ein gesondertes bauaufsichtliches Einschreiten unterbunden werden. Die Baugenehmigung verletzt auch keine nachbarlichen Rechte durch eine etwaige Unbestimmtheit. Es kann dahinstehen, ob eine Unbestimmtheit einen Drittschutz vermittelt, denn das vom Antragsteller gerügte Fehlen des Verbotes eines nächtlichen Betriebes oder der Festlegung von Betriebszeiten liegt nicht vor. Es trifft zwar zu, dass keine Uhrzeiten für den Betrieb festgelegt wurden. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich gewesen, denn aus der Baugenehmigung ergibt sich, dass der Schallpegel bei einem Betrieb von acht Stunden tagsüber eingehalten wird. Da das Gutachten Teil der Baugenehmigung ist, ergibt sich daraus, dass nachts keine Waschvorgänge vorgenommen werden dürfen. Welche acht Stunden am Tag der Beigeladene den Waschplatz betreibt, obliegt ihm. Zudem sind bereits dem Gutachten von 18. Mai 2022 ein Betrieb zwischen 6 und 21 Uhr zugrunde gelegt worden, welcher aufgrund der Nachtragsbaugenehmigung weiterhin Geltung beansprucht. Allein aus dem Umstand, dass keine ausdrücklichen Auflagen bestimmt wurden, ergibt sich nicht die Unbestimmtheit der Genehmigung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine Kosten selber trägt, denn er hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt. Über den Antrag der Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nicht mehr zu entscheiden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil der Antragsteller aufgrund der Kostenentscheidung ohnehin keine Kosten erstattet bekommt. Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Danach bestimmt sich der Streitwert auch in einem Eilverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts liegt dieser bei einer Nachbarklage bei 15.000 €, sofern bei einem Einfamilienhaus keine besonderen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden. Im Eilverfahren ist dieser Streitwert aufgrund des vorläufigen Charakters nach Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges zu halbieren.