OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 10002/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0619.8A10002.21.00
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine örtliche Bauvorschrift, wonach Einfriedungen "entlang" öffentlicher Wege und Straßen mindestens 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehen müssen, kann dahingehend auszulegen sein, dass nur Einfriedungen auf Grundstücksgrenzen erfasst werden sollten, bei denen diese unmittelbar "entlang" oder jedenfalls in einem Abstand von weniger als 50 cm von der öffentlichen Straße oder Weg verläuft.  (Rn.24) (Rn.25)
Tenor
Die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 23. März 2021 in Form des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine örtliche Bauvorschrift, wonach Einfriedungen "entlang" öffentlicher Wege und Straßen mindestens 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehen müssen, kann dahingehend auszulegen sein, dass nur Einfriedungen auf Grundstücksgrenzen erfasst werden sollten, bei denen diese unmittelbar "entlang" oder jedenfalls in einem Abstand von weniger als 50 cm von der öffentlichen Straße oder Weg verläuft. (Rn.24) (Rn.25) Die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 23. März 2021 in Form des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Beseitigungsanordnung vom 23. März 2021 in Form des Widerspruchbescheids vom 6. Oktober 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für den Erfolg der vorliegenden Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht der Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügungen oder des Widerspruchsbescheids. Zwar kommt es im Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes richtet sich jedoch nach dem jeweiligen materiellen Recht. Danach ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung nach § 80 Satz 1 LBO auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Die Behörde ist insoweit verpflichtet, die Beseitigungsanordnung "unter Kontrolle zu halten" und sie bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen gegebenenfalls aufzuheben (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26. Mai 2021 – 1 LB 11/17 – juris Rn. 53). Gemäß § 58 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Satz 1 LBO die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Voraussetzungen für eine Beseitigungsverfügung durch die Bauaufsicht des Beklagten sind nicht erfüllt. Das Vorhaben wurde nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet. Der Zaun ist als nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 lit. a) LBO verfahrensfreies Vorhaben formell legal. Der Zaun ist auch materiell baurechtmäßig, weil er den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 der Gemeinde A-Stadt vom 1. April 2004. Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans sind Grundstückseinfriedungen entlang öffentlicher Wege und Straßen nur bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig. Zudem müssen Grundstückseinfriedungen wie beispielsweise Hecken, Zäune und Mauern mindestens 50 cm von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Diese Festsetzung ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 LBO, wonach die Gemeinde Gestaltung und Höhe von Einfriedungen als örtliche Bauvorschrift auch im Bebauungsplan festsetzen kann, zulässig. Die örtliche Bauvorschrift wird durch die Einfriedung der Klägerin nicht verletzt. Soweit Einfriedungen "entlang" öffentlicher Wege und Straßen mindestens 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehen müssen, beinhaltet die örtliche Bauvorschrift mit dem Tatbestandsmerkmal "entlang" einen Begriff, der eine Auslegung und Bewertung erfordert (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 7. Mai 2025 – 1 LA 156/24 – juris Rn. 13). Da der Bebauungsplan keine weitere Begründung enthält, hat die Auslegung insbesondere nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu erfolgen. Die örtliche Bauvorschrift zu den Einfriedungen soll bei lebensnaher Betrachtung Einfriedungen direkt am Straßenrand verhindern. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift muss deshalb bei der Entfernung der Grundstückseinfriedung von den öffentlichen Wegen und Straßen nicht allein auf die tatsächliche Grundstücksgrenze, sondern insbesondere auf die tatsächliche Entfernung der Einfriedung zur Straße ankommen. Der Bebauungsplan berücksichtigt bei seiner Festsetzung nicht, dass nicht alle Grundstücke unmittelbar an den öffentlichen Straßen und Wegen enden, sondern teilweise ohnehin ein öffentlicher Grünstreifen zwischen Grundstücksgrenze und öffentlichem Weg oder Straße verläuft. Die Festsetzung ist daher dahingehend auszulegen, dass nur Einfriedungen auf Grundstücksgrenzen erfasst werden sollten, bei denen diese unmittelbar "entlang" oder jedenfalls in einem Abstand von weniger als 50 cm von der öffentlichen Straße oder Weg verläuft. Bei der Einfriedung der Klägerin handelt es sich um einen circa 1,10 m hohen Holzzaun, welcher direkt entlang der Grundstücksgrenze aufgestellt wurde. Im konkreten Fall verläuft die Grundstücksgrenze der Klägerin, auf der sich der streitgegenständliche Zaun befindet, in etwa 1 m Entfernung parallel zu der öffentlichen Straße "A.". Zwischen der Einfriedung und der Straße befindet sich ein circa 1 m breiter Grünstreifen, welcher mit Gras bewachsen ist. Der Zaun verläuft somit zwar grundsätzlich direkt auf der Grundstücksgrenze der Klägerin, jedoch 1 m entfernt von der öffentlichen Straße. Ebenso existiert der vom Bebauungsplan geforderte Grünstreifen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Gemeinde an dieser Stelle einen 1,5 m breiten Grünstreifen schaffen wollte, der teilweise aus dem Grundstück der Klägerin und teilweise aus öffentlichem Grund besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Annahmen des Beschwerdegerichts sind die Abbruchkosten maßgeblich, die der Einzelrichter auf 1.000,00 € schätzt. Die Klägerin wendet sich gegen eine baurechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihr die Entfernung ihrer straßenseitigen Einfriedung aus Holz aufgegeben wurde. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße, A-Stadt (Flurstück 257, Flur 34 der Gemarkung A-Stadt). Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut. An der östlichen, straßenseitigen Grundstücksseite befindet sich eine Einfriedung aus Holz. Zwischen Straße und Einfriedung befindet sich ein circa 1 m breiter Grünstreifen, welcher mit Gras bewachsen ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 17 der Gemeinde A-Stadt vom 1. April 2004. Der Bebauungsplan enthält zu Grundstückseinfriedungen folgende Festsetzungen: Grundstückseinfriedungen entlang öffentlicher Wege und Straßen sind nur bis 80 cm Höhe zulässig. Die Grundstückseinfriedungen (wie Hecken, Zäune, Mauern) müssen mindestens 50 cm, Trockenmauerwerk mindestens 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein. Die Fläche zwischen Grundstücksgrenze und Grundstückseinfriedung muss mit bodendeckenden niedrigen Pflanzen bepflanzt oder mit Grassaat eingesät werden, ein Versiegeln der Fläche ist unzulässig. Mit Bescheid vom 23. März 2023 ordnete der Beklagte die Beseitigung des Zaunes innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung an. Der Zaun sei 1,10 m hoch und verlaufe direkt entlang der Grundstücksgrenze. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans dürfe der Zaun maximal 80 cm hoch sein und müsse mindestens 50 cm von der Grundstücksgrenze entfernt sein. Diesen Festsetzungen widerspreche der Zaun. Dieser sei zwar nicht genehmigungspflichtig, müsse jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalten. Außerdem drohte der Beklagte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € an. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22. April 2021 Widerspruch und trug zur Begründung vor, der Zaun sei nicht entlang einer Straße errichtet worden, sondern verlaufe in circa ein Meter Entfernung parallel zur Straße. Der Zaun sei auch nur 1,0 m hoch. Außerdem liege der Zaun auf ihrem Privatgrundstück. In Der Nachbarschaft seien zahlreiche vergleichbare Zäune vorhanden, gegen die nicht vorgegangen worden sei. Als Grundstückseigentümerin oblägen ihr zudem Verkehrssicherungspflichten, die den Zaun nötig machten. Auch zum Schutz vor anderen Personen und Wildtieren sei der Zaun erforderlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2021 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führt ergänzend aus, es reiche aus, dass der Zaun in einem gewissen Abstand zur Straße verlaufe. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans seien keine vergleichbaren Zäune vorhanden. Die Klägerin beantragt, die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 23. März 2021 in Form des Widerspruchbescheids vom 6. Oktober 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Verfügung. Mit Beschluss vom 11. April 2025 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.