Urteil
8 A 94/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0703.8A94.21.00
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Leitsätze
Gesicherte Erschließung Anforderungen bei einer Nutzungsänderung in eine Kindertagesstätte im Außenbereich(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gesicherte Erschließung Anforderungen bei einer Nutzungsänderung in eine Kindertagesstätte im Außenbereich(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO auf Erteilung einer Baugenehmigung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist insbesondere am 30. April 2021 fristgerecht gem. § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2021 am 30. März 2021 erhoben worden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des nördlichen Teils des östlichen ehemaligen Wirtschaftsgebäudes des genehmigten Kinderferienheimes für eine Kindertagesstätte für die Betreuung einer Familiengruppe mit im Durchschnitt 15 Kindern auf dem Grundstück A., D-Stadt. Die Ablehnung durch den Bescheid vom 21. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt entsprechend nicht die Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die beantragte genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist nicht genehmigungsfähig. Gemäß § 73 Abs. 1 LBO 2009 (in der Fassung vom 14. Juni 2016) – hinsichtlich der Verfahrensvorschriften ist entsprechend der Überleitungsvorschrift nach § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO 2024 auf die bisher geltenden Rechtsvorschriften zur Zeit der Antragstellung abzustellen (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 1 LA 8/21 – n. v.) – ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und nach der Inaugenscheinnahme im Verhandlungstermin unzweifelhaft, dass das Vorhaben im Außenbereich liegt und sich dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit deshalb nach § 35 BauGB beurteilt. Da es sich bei der Nutzungsänderung von einem Kinderferienheim in eine Kindertagesstätte zudem unzweifelhaft nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt, kann es als ein sonstiges Bauvorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB). Insoweit ist zunächst festzustellen, dass durch eine etwaige Begünstigung eines Bauvorhabens nach § 35 Abs. 4 BauGB dieses nicht seine Eigenschaft als „sonstiges Vorhaben“ i. S. des § 35 Abs. 2 BauGB verliert. Eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 BauGB hat lediglich zur Folge, dass dem Vorhaben bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können, führt jedoch nicht zu geringeren Anforderungen hinsichtlich des gesetzlichen Erfordernisses der gesicherten Erschließung. Daraus folgt auch, dass für das hier zu beurteilende Vorhaben die Erschließung in vollem Umfang gesichert sein muss und nicht – wie bei privilegierten Vorhaben i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB – eine „ausreichende“ Erschließung genügt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 45.88 – juris Rn. 22). Vorliegend mangelt es an der gesicherten Erschließung für die Nutzungsänderung. Das gesetzliche Erfordernis der gesicherten Erschließung verlangt neben der Anbindung des Baugrundstücks an das öffentliche Wegenetz, dass die Wasserversorgung sowie die Beseitigung der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer gesichert sind. Die Erschließung muss dabei nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich auf Dauer gesichert sein (BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 – 4 B 224.95 – juris Rn. 3; VG Saarlouis, Urteil vom 18. November 2020 – 5 K 304/20 – juris Rn. 60; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Kment, 157. EL November 2024, BauGB § 35 Rn. 560, beck-online). Welche Anforderungen an die Erschließung zu stellen sind, richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten. Wenn das geltende Bundesrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung (§§ 29 ff. BauGB) die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es einmal gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind, und zum anderen, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden. Im Außenbereich macht es einen wesentlichen Unterschied, ob mit häufigem, gelegentlichem oder nur seltenem Anfahren eines Grundstücks durch derartige dem Gemeindewohl dienende Fahrzeuge zu rechnen ist. Zugleich ist von Bedeutung, welcher sonstige Verkehr die Zuwegung erwartungsgemäß benutzen wird: Je geringer er ist, umso eher ist ein begegnungsfreier Verkehr zu erwarten (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 – juris Rn. 15). Für – nichtprivilegierte – Wohnbauvorhaben im Außenbereich ist eine wegemäßige Erschließung zu fordern, die – wenn auch nicht in der Breite, so doch in der Befahrbarkeit des Weges – der im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung in etwa entspricht (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 – 4 C 30.84 – juris Rn. 21). Die straßenmäßige Erschließung ist insbesondere bei öffentlich gewidmeten Straßen gegeben (Dürr, in: Brügelmann, a. a. O. § 35 Rn. 243). In Ansehung dieser Anforderungen wird die Gemeinde über § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Baugenehmigungsverfahren zur Erteilung des Einvernehmens beteiligt und zusätzlich diejenigen Stellen, deren Beteiligung durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 LBO 2009, § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO 2022 und 2024). Nach den soeben genannten Maßstäben steht für die Kammer mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fest, dass die dauerhafte versorgungsmäßige Erschließung „Niederschlagswasser“ nicht gesichert ist. Zwar streitet hier für eine Abwasserbeseitigungserschließung die faktisch in der Vergangenheit erfolgte Entsorgung der Abwässer (Schmutz- und Niederschlagswasser, vgl. § 54 Abs. 1 WHG) für den bereits existierenden und als Kinderferienheim bzw. als Mutter-Kind-Einrichtung genutzten Gebäudeteil, auf den sich die Nutzungsänderung bezieht (120 m2 des nördlichen Teils des östlichen ehemaligen Wirtschaftsgebäudes Haus Nr. 3). Eine Änderung der Kubatur sollte mit dem verfahrensgegenständlichen Bauantrag nicht einhergehen. Die Beigeladene hatte in der Vergangenheit zudem bei allen die gesamte Liegenschaft betreffenden Genehmigungsverfahren seit 1997 im Rahmen des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB angekreuzt: „Abwasserbeseitigung erfolgt durch Kleinkläranlage“ bzw. „Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation“, „Niederschlagswasser durch Versickerung“ bzw. „durch Vorfluter“. Darüber hinaus verfügt die Klägerin über eine Genehmigung vom 12. November 1997 für die Einleitung des Schmutzwassers in die öffentliche Kanalisation, die bisher nicht widerrufen wurde. Anders verhält es sich jedoch mit der Niederschlagswasserentsorgung. Hierfür existiert eine, die Entsorgung dauerhaft sichernde Einleiter-/Entwässerungsgenehmigung unstreitig bis heute nicht. Trotz wiederholten Vortags der Beigeladenen hat die Klägerin keine entsprechende Genehmigung eingereicht. Sie hat sich vielmehr auf eine grüngestempelte Unterlage aus dem Baugenehmigungsverfahren 2016 betreffend das Haus Nr. 2 (Abbruch eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes (verfahrensfrei) und Neubau eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes mit Nutzungsänderung zur Heimeinrichtung mit 42 Plätzen für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge) berufen. Dem ist zuzugestehen, dass tatsächlich eine grüngestempelte Unterlage „Nur für Entwässerung“ im Verwaltungsvorgang vorhanden ist, die sich auch mit dem Niederschlagswasser befasst (Lageplan, Bl. 114 Beiakte H). Allerdings ist darin allein die Regenwasserableitung von den Dachflächen des Ersatzbaus Haus Nr. 2 eingetragen mit „Einleitung des anfallenden Regenwassers der Dachflächen in vorh. Teich (mit Überlauf in den Vorfluter)“. Unabhängig davon, dass davon nur diese Dachfläche umfasst ist, stellt sich dies allerdings im Hinblick auf eine weitere grüngestempelte Unterlage als widersprüchlich dar, da in der Baubeschreibung vom 5. Oktober 2015 zu jenem Vorhaben (Bl. 97 ff. Beiakte H) die Regenwasserbeseitigung mit „öffentliches Kanalnetz“ angekreuzt und grüngestempelt wurde. Wiederum existiert anlässlich des Baugenehmigungsverfahren 2016 eine Stellungnahme des Wasser- und Bodenverbandes Obere Treene vom 14. April 2016 zum Entwässerungsantrag Nr. 7/16 der Klägerin, in der Folgendes ausgeführt wird: „Hydraulische Drosselung: Die eingereichten Unterlagen sind nicht ausreichend. Laut den vorliegenden Unterlagen soll innerhalb des überplanten Grundstücks anfallendes Niederschlagswasser über einen vorhandenen Teich mit einem Überlauf in einen Vorfluter geleitet werden. In den Antragsunterlagen muss auch angegeben werden, an welcher Stelle in welchen Verbandsvorfluter eingeleitet werden soll. Bei einer Einleitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter des Verbandes, wird grundsätzlich eine hydraulische Drosselung auf < 10 I/s gefordert. Hierbei ist der Gesamtbestand der versiegelten Fläche zu berücksichtigen. Der Einleitung von Niederschlagswasser in der beantragten Höhe von 34,125 l/s kann nicht zugestimmt werden.“ Die Beigeladene hat dies überzeugend als gegen die gesicherte Erschließung betreffend das Niederschlagswasser sprechenden Grund benannt. Mangels nachfolgender „heilender Unterlagen“ bzw. erteilter Einleitergenehmigung ist für das Gericht die mangelnde Erschließung insoweit nachvollziehbar dargelegt, da sie bereits seit 2016 nicht geklärt ist. Die von der Beigeladenen dazu angeführte Korrespondenz in ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 2025 hat die Klägerin nicht bestritten. Zudem hat sich die fehlende Sicherung der Niederschlagswasserentwässerung durch die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft bestätigt. Zwar findet durch die streitgegenständliche Nutzungsänderung in eine Kindertagesstätte selbst keine Flächenversiegelung statt, die Auswirkungen auf die Niederschlagswasserbeseitigung hätte. Allerdings wurden seit der letzten Baugenehmigung aus dem Jahre 2016 auf der gesamten Liegenschaft – von der Klägerin unbestritten – erhebliche Versiegelungen (z. B. auf dem zentralen Hofplatz, eine neue Zufahrt vor der südlichen Haupteinfahrt sowie neue (erweiterte) Parkflächen nördlich des Hauses Nr. 2 bzw. nordwestlich des Hauses Nr. 1) vorgenommen und auch der ehemals der Niederschlagswasserbeseitigung dienende Teich (der in der zuvor von der Klägerin benannten grüngestempelten Unterlage aus 2016 explizit erwähnt wurde) ist nicht mehr vorhanden. Diese Umstände haben auf die Menge des abzuführenden Niederschlagwasseranfalls und der Ableitung/Einleitung erhebliche Auswirkungen. Die Beigeladene hat insoweit plausibel und unwidersprochen dargelegt, dass es bei stärkeren Niederschlägen regelmäßig zur Überflutung der Straße Satrupholm und des südwestlich gelegenen Grundstücks A. 2 kommt. Dies ist für die Kammer aufgrund der vorgefundenen Gefällesituation der klägerischen Zufahrt in Richtung der Straße und jenes Grundstücks unzweifelhaft nachvollziehbar. Da für die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung der maßgebliche Zeitpunkt derjenige der mündlichen Verhandlung ist, sind diese Veränderungen einschließlich etwaiger Stellungnahmen von Fachstellen, die nach der – ggf. rechtswidrig erteilten – Baugenehmigung vom 7. April 2016 ergangen sind – auch wenn sie nicht direkt durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen werden – bei der jetzt zur Beurteilung stehenden Erschließungssituation zu berücksichtigen. Diese muss jetzt gesichert sein. Dies gilt umso mehr, als dass ohne diese aktuelle Betrachtung eine Perpetuierung eines seit 2016 ungeklärten Entwässerungszustandes (Niederschlagswasser) eintreten würde. Vor dem Hintergrund der nicht gesicherten Erschließung betreffend das Niederschlagswasser und der daraus resultierenden bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens der Nutzungsänderung des Kinderferienheims in eine Kindertagesstätte nach § 35 Abs. 2 BauGB besteht kein Anspruch der Klägerin auf die beantragte Baugenehmigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt hat und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Baugenehmigung für eine Teilnutzungsänderung eines Kinderferienheims zu einer Kindertagesstätte. Die Klägerin ist ein anerkannter freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A. in der D. (Beigeladene), Flurstück 13 (ehemals 19/3 und 27/5), Flur 3, Gemarkung Satrup mit einer Größe von 10.462 m2, welches sie seit 1999 als Jugendhilfeeinrichtung für Kinder und Minderjährige nutzt. Dabei handelt es sich um eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle „A.“ mit einem mittigen Wohnhaus und zwei sich gegenüberliegenden Wirtschaftsgebäuden. Das streitgegenständliche Vorhaben soll in Haus Nr. 3 (östliches Gebäude) verwirklicht werden. Haus Nr. 1 ist das ehemalige Wohnhaus, Haus Nr. 2 das westliche Gebäude. Für das Grundstück wurden der Klägerin in der Vergangenheit insgesamt sieben Baugenehmigungen erteilt. Dabei handelt es sich um die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1997, Az.: 095 145 1/5 (Beiakte B, Bl. 60 ff.) für den Umbau des Wohnhauses (Haus Nr. 1) und Umbau der Scheune (Haus Nr. 3) zu einem Kinderferienheim mit vier Wohnungen (einschließlich 12 stationäre Einrichtungsplätze im Rahmen der Hilfe zur Erziehung), der Baugenehmigung – Nachtrag – vom 2. Juli 2002, Az.: 095 145 1/6 (Beiakte C, Bl. 35 ff.) für eine veränderte Ausführung im Bereich der Scheune (Haus Nr. 3), der Baugenehmigung vom 24. März 2004, Az.: 095 145 1/9 (Beiakte E, Bl. 25 ff.) für den Einbau eines Aufenthaltsraumes im Dachgeschoss (Spielboden) (Haus Nr. 3), der Baugenehmigung vom 4. August 2004, Az.: 095 145 1/8 (Beiakte D, Bl. 35 ff.) für die Nutzungsänderung des Ferienhofbetriebes zu einem Mutter-Kind-Bereich im Haupthaus (Haus Nr. 1), die Baugenehmigung vom 7. Mai 2007, Az.: 095 145 1/12 (Beiakte F, Bl. 25 ff.) für den Einbau eines Büroraumes im Dachgeschoss (für den Mutter-Kind-Bereich) (Haus Nr. 3), die Baugenehmigung vom 25. August 2008, Az.: 095 145 1/14 (Beiakte G, Bl. 37 ff.) für die Nutzungsänderung von zwei Abstellräumen im Dachgeschoss „große Scheune“, Einbau von zwei Aufenthaltsräumen (für den Mutter-Kind-Bereich) (Haus Nr. 3) und die Baugenehmigung vom 7. April 2016, Az.: 095 145 1/18 (Beiakte H, Bl. 74 ff.) für den Abbruch eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes (verfahrensfrei) und Neubau eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes mit Nutzungsänderung zur Heimeinrichtung mit 42 Plätzen für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge (Haus Nr. 2). Das Grundstück liegt im Bereich des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde Satrup vom 9. Juli 1999, in der die Vorhabenfläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Zwar beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen in ihrer Sitzung vom 20. November 2018 die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 15 „Satrupholm“ und zugleich die 12. Änderung des Flächennutzungsplans für das vorgenannte Gebiet. Zur Sicherung ihrer Bauleitplanung beschloss die Gemeindevertretung zudem in derselben Sitzung die Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 15. Hiergegen führte die Klägerin erfolglos ein Normenkontrollverfahren (1 KN 20/19; Urteil vom 22. November 2021). Im weiteren Verlauf wurde die Veränderungssperre zweimal verlängert. Gegen die letzte Verlängerung führte die Klägerin ein – diesmal erfolgreiches – Normenkontrollverfahren (1 KN 10/22; Urteil vom 14. November 2022). Das OVG Schleswig-Holstein erklärte die Satzung über die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für unwirksam. Unter dem 27. Februar 2018 stellte die Klägerin, um den eigenen Bedarf an Kindertagesstättenplätzen in der Gemeinde zu decken, einen Antrag auf Aufnahme in den Kindertagesstättenbedarfsplan für mindestens eine Gruppe für unter dreijährige Kinder auf ihrem Grundstück, den sie unter dem 7. Juni 2018 um eine altersgemischte Gruppe für die Beigeladene bzw. das Amt Langballig ergänzte. Unter dem 16. Juli 2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen zur Aufnahme versagt habe. Am 18. September 2018 beantragte die Klägerin im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO als „Sonderbau“ eine Teilnutzungsänderung für das Erdgeschoss der großen Scheune auf dem Flurstück 13, Flur 3, Gemarkung Satrup und zwar die Nutzungsänderung von einem Kinderferienheim zu einer Kindertagesstätte ohne Umbauarbeiten (nördlicher Teil des ehemaligen östlichen Wirtschaftsgebäudes; Haus Nr. 3). Das Vorhaben hat eine Nutzfläche von 121,17 m2. Es folgte eine Behördenbeteiligung (Fachdienst Veterinärgesundheit und Verbraucherschutz; Fachdienst Verwaltungs- u. Betreuungsangelegenheiten; Fachdienst Gesundheit; Fachdienst Jugend und Familie; Brandschutz), in der Bedenken, die nicht per Auflagen geregelt werden könnten, nicht erhoben wurden. Die Beigeladene versagte am 17. Dezember 2018 ihr Einvernehmen wegen des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 15 und der beschlossenen Veränderungssperre. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung unter Hinweis auf den Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 15 und den Beschluss über die Veränderungssperre ab. Insoweit stünden dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Hiergegen legte die Klägerin am 22. Januar 2019 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass es keine rechtliche Grundlage gebe, eine Baugenehmigung auf Basis eines noch nicht festgesetzten Bebauungsplans abzulehnen. Die Bearbeitung müsse im Falle einer Veränderungssperre zurückgestellt werden. Der Beklagte habe sich nicht mit einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB befasst; von dem Ermessen sei kein Gebrauch gemacht worden. Am 25. März 2021 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid (zugestellt am 30. März 2021). Dieser wurde im Wesentlichen mit der (verlängerten) Veränderungssperre begründet. Eine Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB sei zu Recht nicht erfolgt, da dies nur möglich sei, wenn keine Veränderungssperre beschlossen worden wäre, obwohl die Voraussetzungen gegeben seien, oder aber eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Klägerin hat am 30. April 2021 Klage erhoben. Während des laufenden Klagverfahrens setzte der Beklagte nach Ergehen des Urteils des OVG Schleswig-Holstein zur 2. Veränderungssperre (1 KN 10/22, Urteil vom 14. November 2022) und der damit einhergehenden Rechtsänderung wegen der Unwirksamkeit der Veränderungssperre und weil der Bebauungsplan Nr. 15 noch nicht in Kraft getreten sei, das Baugenehmigungsverfahren fort. Er beteiligte erneut die Beigeladene. Mit Stellungnahme vom 16. August 2023 versagte die Beigeladene (erneut) ihr Einvernehmen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange nach Abs. 3 beeinträchtige, wegen entgegenstehenden Festsetzungen im Flächennutzungsplan, wegen immissionsschutzrechtlicher Bedenken und weil das Vorhaben gegen eine geordnete städtebauliche Entwicklung verstoße. Eine Begünstigung und damit ein gesetzlicher Anspruch nach § 35 Abs. 4 BauGB – namentlich nach Nr. 4 –, welche der Behörde einen Ermessensspielraum einräume, bestehe nicht. Zudem hätten Recherchen im Verlauf der Planung sowie die Hinweise in den Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplanverfahren ergeben, dass die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei und immissionsschutzrechtliche Bedenken bestünden. Die Abfallwirtschaft stelle beispielsweise bei ausgeweiteter Nutzung die Straßenmindestbreite in Frage und weise zudem darauf hin, dass der Untergrund von Straßen und Entwässerungsrinnen eine entsprechende Tragfähigkeit für das Befahren mit Abfallsammelfahrzeugen aufweisen müsse. Abseits der bestehenden Nutzungen würde die Genehmigung einer Kindertagesstätte zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen führen, für die die Zuwegung nicht ausgelegt sei, ebenso wenig wie der Übergang auf die Landstraße als möglicher Gefahrenpunkt. Eine ÖPNV-Anbindung sei nicht vorhanden. Noch entscheidender sei, dass der zuständige Wasser- und Bodenverband bemängele, u. a. verursacht durch den zunehmenden Versiegelungsgrad, dass es eine übermäßige Belastung für die Vorfluter unterhalb der Ortslage der D. (anlässlich des damaligen Neubaus) gebe. Zum Tragen komme auch die Vorgabe des § 35 Abs. 5 BauGB, wonach für alle Vorhaben im Außenbereich eine flächensparende Umsetzung zu erfolgen habe sowie demzufolge nur eine begrenzte Bodenversiegelung ermöglicht werden könne – hier definitiv nicht über das bestehende heute genehmigte Maß hinaus. Dies betreffe z. B. Versiegelungen etwa durch Parkplatzflächen. Zumal schon heute die zahlreichen genehmigten, aber leider auch ungenehmigten Nutzungen auf der Liegenschaft zu einer erhöhten Frequenz und aufgrund der wohl zusätzlich benötigten Parkplatzflächen zu einer übermäßigen ungenehmigten Versiegelung (sehr großer Parkplatz im Außenbereich hinter dem Haupthaus) geführt hätten, was schon jetzt zu Problemen führe. Abschließend sei angemerkt, dass der dem Bauantrag anhängende Lageplan („Rot-Gelb-Plan") nicht nur den Bereich der beantragten Nutzungsänderung darstelle, sondern dort seien in Rotzeichnung vier neue Gebäude sowie zahlreiche Parkplatzflächen ausgewiesen. Räumlichkeiten für eine interne Kinderbetreuung, d. h. dem Aufenthalt und Spiel von Kindern, seien im Rahmen der genehmigten Mutter-Kind-Unterbringung oder auch dem Betrieb als Kinderferienheim ohnehin seit Jahren vorhanden und bedürften demnach sicher keiner weiteren Nutzungsänderung zu diesem Zwecke. Unter dem 14. August 2024 prüfte der Beklagte einen Antrag auf Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, den er in der Folgezeit bei der Kommunalaufsicht stellte. In dem dazu gefertigten Vermerk wurde auf das bisherige Einvernehmen der Beigeladenen bis einschließlich 2016 eingegangen und dass es nicht um bauordnungsrechtliche Missstände gehe betreffend ungenehmigte Parkflächen oder den Verdacht, dass auf dem Baugrundstück ungenehmigte Nutzungen ausgeübt würden. Informatorisch in den Lageplan aufgenommene zukünftige Vorhaben seien nicht Gegenstand des Bauantrages. Es seien die nicht im Ermessen stehenden Begünstigungstatbestände § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 4 BauGB erfüllt. Das Baugrundstück sei zudem erschlossen. Es liege an einer Gemeindestraße, über die auch der südlich des Baugrundstückes gelegene landwirtschaftliche Betrieb erschlossen werde. Außerdem sei mit der nun beantragten Kindertagestätte für 15 Kinder, die erwartungsgemäß überwiegend aus der Einrichtung kämen, weder ein nennenswerter Anstieg des Zu- und Abgangsverkehrs noch des Abwasseraufkommens zu erwarten. Immissionsschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf den in der Nähe befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb Clausen bestünden, wie bereits 2016, nicht. Für das jetzige Baugenehmigungsverfahren sei die Immissionsbetrachtung nicht erneut durchzuführen, da hier die neue Nutzung nicht näher an den emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb heranrücke. Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Beigeladene mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 wiederholende und vertiefende Einwendungen erhoben. Das Ersetzungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Die Erschließung sei gesichert. Die von der Beigeladenen in Bezug genommenen Stellungnahmen zur Müllabfuhr bezögen sich ebenfalls auf die Baugenehmigungsplanung und nicht auf das konkrete Projekt. Sie seien daher für dieses Verfahren belanglos. Auch sei die Abwasserbeseitigung gesichert. Im Jahr 1997 sei für das streitbefangene Grundstück ein Antrag zum Bau einer Grundstücksentwässerungsanlage gestellt worden. Hierfür sei eine Genehmigung vom 12. November 1997 erteilt worden. Diese Entwässerung sei Teil der Baugenehmigung vom 17. Dezember 1997. Auch in der Baugenehmigung vom 7. April 2016 sei die Grundstücksentwässerung grüngestempelter Teil dieser. Eine Verfestigung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, da die bauliche Gestalt des Grundstücks überhaupt nicht verändert werde, die bestehende Splittersiedlung – wenn man wegen der Ortsnähe schon von einer Splittersiedlung zu sprechen vermöge – also lediglich aus der geänderten Nutzung abgeleitet werden könne. Da diese Veränderung nur unerheblich sei, sei durch Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung eine Verfestigung einer etwaigen Splittersiedlung nicht ansatzweise zu erkennen. Soweit der Beklagte auf eine Stellungnahme der Landesplanungsbehörde vom 18. November 2021 verweise, weise diese richtig darauf hin, dass die Ausweisung eines Sondergebietes im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes das hiesige Gebiet aus den Regelungen des Außenbereichs herausnehme und deshalb die Entstehung weiterer Splittersiedlungen erleichtern könne. Die beantragte Nutzungsänderung sei nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB privilegiert, da das Gebäudeensemble einschließlich des Hauses Nr. 3 das Bild der Kulturlandschaft präge. Insoweit werde darauf verwiesen, dass schon die ursprüngliche Baugenehmigung zum Betrieb des Kinderferienheims einerseits und der Mutter-Kind-Einrichtung andererseits richtigerweise festgestellt habe, dass das Gebäudeensemble die Kulturlandschaft präge. Dass eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr erkennbar sei, spiele keine Rolle. Mehrfache Nutzungsänderungen seien von der Begünstigung umfasst. Einzig und allein entscheidend sei, dass das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwertes diene. Diese Voraussetzungen lägen hier schon deshalb vor, weil die äußere Gestalt des Gebäudeensembles und des Hauses 3 nicht verändert werde. Einer Genehmigungserteilung stünden keine immissionsschutzrechtlichen Einwände im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB entgegen. Die von der Beigeladenen benannten Empfehlungen der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein bezögen sich auf die damalige Entwicklung eines Bebauungsplans, nicht aber auf das konkrete Projekt einer Nutzungsänderung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Dezember 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2021 der Klägerin eine Nutzungsänderungsgenehmigung für den nördlichen Teil des östlichen ehemaligen Wirtschaftsgebäudes des genehmigten Kinderferienheimes für eine Kindertagesstätte für die Betreuung einer Familiengruppe mit im Durchschnitt 15 Kindern auf dem Grundstück A., D-Stadt zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dies begründet er damit, dass das Verfahren zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, in dessen Rahmen die Beigeladene neue Gründe gegen die Zulässigkeit des Vorhabens vorgebracht habe, bislang noch nicht habe abgeschlossen werden können. Damit sei das erforderliche Einvernehmen weder von der beigeladenen Gemeinde erteilt worden noch sei es bislang von der Kommunalaufsicht (unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit) ersetzt worden. Die begehrte Baugenehmigung könne daher nicht erteilt werden. Mit Beschluss vom 18. Juni 2021 wurde die D. beigeladenen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Das Vorhaben sei im Außenbereich nicht zulässig. Sie vertieft ihre bisherigen Ausführungen, besonders zu folgenden Punkten: Die Erschließung sei nicht gesichert. Dies gelte gerade im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück. Diese sei bereits im Zusammenhang mit dem Neubau des Hauses Nr. 2 im Jahre 2016 nicht geklärt gewesen. Ein 2016 gestellter Entwässerungsantrag (Einleitergenehmigung in den Verbandsvorfluter für das Niederschlagswasser) sei bisher nicht genehmigt worden. Vielmehr seien durchgängig immer wieder bei der Klägerin – ergebnislos – fehlende Unterlagen angefordert worden. Es stelle sich die Frage, wie die Entwässerung tatsächlich erfolge, dies gerade vor dem Hintergrund der erheblichen Versiegelungen auf dem Grundstück nach 2016. Es gebe erhebliche Probleme mit einer Überlast im Vorfluter; auch die Straßenentwässerung sei im Bereich des Vorhabengrundstücks problematisch. In diesem Zusammenhang werde auf die Stellungnahmen des Wasser- und Bodenverbandes verwiesen, in der es ausdrücklich heiße, dass der Einleitung von Niederschlagswasser in der beantragten Höhe von 34,125 l/s nicht zugestimmt werden könne. Dies alles – Gesamtbestand der Gebäude und der versiegelten Fläche – sei bei dem jetzigen Genehmigungsantrag zu berücksichtigen. Ansonsten käme es zu einer Perpetuierung der schlechten Niederschlagswasserbeseitigungssituation. Auch die Abfallbeseitigung sei gemäß der eingereichten Stellungnahmen der Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg GmbH nicht gesichert. Es fehle an der notwendigen Straßenmindestbreite, ein Rückwärtsfahren sei nicht möglich und es sei keine notwendige Wendemöglichkeit gegeben. Dass die verkehrliche Erschließung nicht gegeben sei, ergebe sich aus der Stellungnahme der Landesplanungsbehörde zum Bebauungsplanentwurf Nr. 15, in der sie ausgeführt habe, dass das (damals) angedachte Plangebiet außerhalb des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes des Unterzentrums D-Stadt liege. Da die Planung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 das Ziel verfolgt habe, den derzeitigen Bestand auf dem Vorhaben-grundstück zu sichern, bezögen sich die Stellungnahmen hinsichtlich der Erschließung auf die derzeitige Erschließungssituation auf dem Vorhabengrundstück. Nach den Antragsunterlagen der Klägerin seien keine Verbesserungen hinsichtlich der Erschließungssituation vorgesehen, sodass sich diese Stellungnahmen auch auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben übertragen ließen. Durch das Vorhaben würden öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB beeinträchtigt, da es den Geruchsimmissionen des landwirtschaftlichen Betriebes, Satrupholm 2, der sich ca. 100 Meter südwestlich vom Vorhaben befinde, ausgesetzt werden würde. Im Rahmen der Bebauungsplanung habe die Landwirtschaftskammer die Einholung eines Gutachtens zu den Geruchsimmissionen für erforderlich gehalten. Es sei nicht nach § 35 Abs. 4 Satz Nr. 4 BauGB privilegiert, weil die landwirtschaftliche Funktion anhand des Äußeren des Hauses Nr. 3 nicht mehr erkennbar sei und es nunmehr eher wie ein Wohngebäude wirke. Insbesondere sei die prägende Wirkung des Dreiseithofes aber durch den Neubau des Hauses Nr. 2 – trotz beibehaltener Kubatur und Größe – entfallen, da die Anzahl der eingebauten, nunmehr teilweise bodentiefen Fenster zu einer erheblichen Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes geführt habe sowie die (Blech-)Verkleidung als wesentliches Erscheinungsbild entfernt sei worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor Ort und die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.