Urteil
5 K 304/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:1118.5K304.20.00
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Leitsätze
1. Die Ersetzung des fehlenden Einvernehmens der Gemeinde ist nicht zu beanstanden, wenn die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines im Außenbereich befindlichen Gebäudes bauplanungsrechtlich rechtmäßig ist, weil das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB begünstigt ist und das sich aus § 35 Abs. 2 BauGB ergebende Erfordernis der gesicherten Erschließung - Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz, Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung - erfüllt ist.(Rn.42)
(Rn.48)
(Rn.60)
2. Es verstößt gegen die Treu und Glauben, wenn eine Gemeinde im Verlauf eines Anfechtungsprozesses gegen eine Baugenehmigung aktiv dafür sorgt, dass sowohl die wegerechtliche Erschließung als auch die Wasserversorgung für das genehmigte Vorhaben beeinträchtigt werden, und sich dann auf die entsprechende fehlende Erschließung im Verfahren beruft.(Rn.70)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 30.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ersetzung des fehlenden Einvernehmens der Gemeinde ist nicht zu beanstanden, wenn die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines im Außenbereich befindlichen Gebäudes bauplanungsrechtlich rechtmäßig ist, weil das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB begünstigt ist und das sich aus § 35 Abs. 2 BauGB ergebende Erfordernis der gesicherten Erschließung - Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz, Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung - erfüllt ist.(Rn.42) (Rn.48) (Rn.60) 2. Es verstößt gegen die Treu und Glauben, wenn eine Gemeinde im Verlauf eines Anfechtungsprozesses gegen eine Baugenehmigung aktiv dafür sorgt, dass sowohl die wegerechtliche Erschließung als auch die Wasserversorgung für das genehmigte Vorhaben beeinträchtigt werden, und sich dann auf die entsprechende fehlende Erschließung im Verfahren beruft.(Rn.70) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 30.000,-- € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 04.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2020 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst kann die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht einwenden, der Beklagte habe das sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebende Mitwirkungsrecht nicht beachtet, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufhebung der Baugenehmigung führt, ohne dass es einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2008 - 4 B 25/08 -, BauR 2008, 1844 = RdL 2008, 317 = ZfBR 2008, 795 = NVwZ 2008, 1347 = NuR 2009, 249 = Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59 = BRS 73 Nr. 156. Denn der Beklagte hat die Klägerin an dem Genehmigungsverfahren beteiligt und diese hatte die Möglichkeit ihr Einvernehmen ausdrücklich zu verweigern, womit das Mitwirkungsrecht der Klägerin hinsichtlich des Einvernehmens ausreichend berücksichtigt worden ist. Auch zur Ersetzung des Einvernehmens wurde die Klägerin vorher angehört. Dass der Beklagte das von der Klägerin verweigerte Einvernehmen ersetzt hat, führt nicht zu einer Verletzung der Rechte der Klägerin. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich in einem solchen Fall die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ergeben kann. Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247 = ZfBR 2010, 682 = BauR 2010, 1874 = DVBl 2010, 1377 = NVwZ 2011, 61 = NuR 2011, 129 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 381= BRS 76 Nr. 106, und vom 09.08.2016 - 4 C 5/15 -, BVerwGE 156, 1 = DVBl 2016, 1543 = BauR 2017, 96 = ZfBR 2017, 62 = Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 31 = NVwZ-RR 2017, 717 = BRS 84 Nr. 51. Maßgeblich ist dabei, ob die Baugenehmigung die Klägerin konkret in dem unter anderem in § 2 Abs. 1 BauGB verankerten Recht zu eigenverantwortlicher Bauleitplanung (Planungshoheit) verletzt. Zur Sicherung dieser Rechtsposition der Kommunen hat der Bundesgesetzgeber nach der Entscheidung für ein einheitliches Genehmigungsverfahren bei den staatlichen Bauaufsichtsbehörden (heute § 57 Abs. 1 LBO 2015) das Einvernehmenserfordernis in § 36 BauGB normiert. Dieses gebietet allerdings mit Blick auf die aus dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) abzuleitende Baufreiheit im Falle einer rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens durch die Standortgemeinde eine Korrekturmöglichkeit, die nach heutiger Rechtslage im Saarland eine (nur) unter diesen Voraussetzungen durch die §§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 LBO 2015 zugelassene Ersetzungsentscheidung der staatlichen Baugenehmigungsbehörde gewährleistet. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.01.2019 - 2 B 289/18 -, BRS 87 Nr. 74. Im Falle einer rechtzeitigen Versagung des Einvernehmens durch eine Gemeinde hat diese einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Beklagten – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein zwingend auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.03.2011 - 2 B 100/11 -, vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 - und vom 18.06.2018 - 2 B 104/18 -, jew. juris. Die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilt sich nach § 35 BauGB, da sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich befindet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich offensichtlich aus vorliegenden Karten und Luftbildern und steht auch in Übereinstimmung mit den bei der durchgeführten Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen. Auf den Rechtsbehelf der Standortgemeinde sind bei einem Vorhaben im Außenbereich die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang zu prüfen. Die Gemeinde wird in Fällen, in denen die Einvernehmensersetzung deshalb rechtwidrig ist, weil das Vorhaben nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 35 BauGB entspricht, durch die gleichwohl erteilte Genehmigung stets i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten auf Achtung ihrer Planungshoheit verletzt und kann die Aufhebung der Genehmigung beanspruchen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, DVBl 1991, 217 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 265 = BRS 50 Nr. 86, vom 14.04.2000 - 4 C 5/99 -, NVwZ 2000, 1048 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342 = BRS 63 Nr. 115, vom 20.05.2010 - 4 C 7/09 -, BVerwGE 137, 74 = DVBl 2010, 1235 = NVwZ 2010, 1561 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 380 = BRS 76 Nr. 103, und vom 01.07.2010 - 4 C 4/08 -, BVerwGE 137, 247 = DVBl 2010, 1377 = NVwZ 2011, 61 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 381 = BRS 76 Nr. 106; Bayerischer VGH, Urteil vom 18.7.2013 - 22 B 12.1741 -, BRS 81 Nr. 224; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 36 Rdnrn. 30, 43a. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist und damit die Ersetzung des Einvernehmens rechtmäßig ist. Das genehmigte Vorhaben ist zwar nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und es stehen ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB entgegen, da es auf jeden Fall die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und das Entstehen bzw. die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Es ist jedoch nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigt, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorliegen, so dass die genannten öffentliche Belange der genehmigten Nutzungsänderung nicht entgegengehalten werden können. Es ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und ist im Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die äußere Gestalt der Gebäude im Wesentlichen gewahrt bleibt (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BauGB), die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht mehr als sieben Jahre zurückliegt (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BauGB), das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden ist (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) BauGB) und die Zahl der nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f) BauGB höchstzulässigen Wohnungsanzahl vorliegend ebenfalls nicht überschritten wird. Das Gebäude wurde nach den vorliegenden Unterlagen im Jahre 1936 als Forsthaus genehmigt und ist als solches bis zum Jahr 2014 genutzt worden. Die Beigeladenen haben zudem entsprechend § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g) BauGB eine Baulast übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung im Zusammenhang mit dem privilegierten Forsthaus im Außenbereich vorzunehmen. Das Vorhaben dient auch einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BauGB). Das Erfordernis, dass das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient, soll die Weiterverwendung von vorhandener Bausubstanz im Außenbereich für andere Zwecke erleichtern. Im Fall der nur teilweisen Aufgabe von Betriebsgebäuden ist erforderlich, dass das gesamte Gebäude erhaltenswert ist. Grundvoraussetzung ist, dass die Bausubstanz vorhanden und im baulichtechnischen Sinne „erhaltenswert“ ist. Dies bedeutet, dass von den technischen Gegebenheiten her das Gebäude überhaupt für eine anderweitige Verwendung in Betracht kommt. Gebäude, die zerstört sind oder einen baulichtechnischen Zustand aufweisen, dessen Wiederverwendung einem Ersatzbau gleichkommt, scheiden aus. Auch wird nicht der Fall erfasst, dass die zur Weiterverwendung vorgesehenen Bauteile (schon) zumindest teilweise beseitigt sind. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rdnr. 140; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2004 - 7 A 1423/03 -, juris. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier auszugehen, da das Forsthaus noch im Juni 2014 vom Revierförster bewohnt worden ist und sich in einem baulich guten Zustand befindet. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Lichtbildern und hat sich auch bei der durchgeführten Ortsbesichtigung bestätigt. Das Vorhaben der Beigeladenen erfüllt auch die in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) BauGB enthaltenen Anforderungen, wonach das Gebäude, um dessen Nutzungsänderung es geht, im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes stehen muss. Denn das Gebäude befindet sich in einem Bereich, in dem immer noch durch den früheren Eigentümer des Gebäudes – das Saarland, vertreten durch den Saarforst Landesbetrieb – Forstwirtschaft betrieben wird. Daher kann vorliegend offenbleiben, ob für die Begünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) BauGB erforderlich ist, dass der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb noch fortbesteht. Bejahend, Urteil der Kammer vom 12.09.2006 – 5 K 140/05 –, juris; Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 35 Rdnr. 102; verneinend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2018 - 8 A 11535/17 -, ZfBR 2018, 378 = BauR 2018, 956; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rdnrn. 135, 137; Brügelmann, BauGB, § 35 Rdnr. 129. Die Klägerin kann sich hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auch nicht auf eine fehlende Erschließung i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB berufen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass durch die Begünstigung eines Bauvorhabens nach § 35 Abs. 4 BauGB dieses nicht seine Eigenschaft als „sonstiges Vorhaben“ i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB verliert. Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB hat lediglich zur Folge, dass dem Vorhaben bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können, führt jedoch nicht zu geringeren Anforderungen hinsichtlich des gesetzlichen Erfordernisses der gesicherten Erschließung. Daraus folgt auch, dass für das hier zu beurteilende Vorhaben die Erschließung in vollem Umfang gesichert sein muss und nicht – wie bei privilegierten Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 1 BauGB – eine „ausreichende“ Erschließung genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, BauR 1991, 55 = DVBl 1991, 217 = ZfBR 1991, 80 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 265 = BRS 50 Nr. 86 = NVwZ 1991, 1076 = NuR 1992, 183; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.09.2004 - 15 ZB 03.1475 -, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rdnr. 74. Das gesetzliche Erfordernis der gesicherten Erschließung verlangt neben der Anbindung des Baugrundstücks an das öffentliche Wegenetz, dass die Wasserversorgung sowie die Beseitigung der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer gesichert sind. Die Erschließung muss dabei nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich auf Dauer gesichert sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 - 4 B 224/95 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 314 = BRS 57 Nr. 104. Dies ist vorliegend entgegen der Ansicht der Klägerin gegeben. So ist zunächst hinsichtlich der Abwasserbeseitigung eine ausreichende Erschließung zu bejahen. Zwar ist das Grundstück an keine Abwasserleitung angeschlossen. Welche Anforderungen an die Abwasserentsorgung im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Erschließung zu stellen sind, ist allerdings in § 35 Abs. 2 BauGB nicht geregelt. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Abwasserentsorgung ergeben sich aus § 42 LBO. Nach § 42 Abs. 4 LBO ist das Zuleiten von Abwasser in Kleinkläranlagen zulässig, wenn oder solange die Abwasser nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden können. Aber auch in diesem Fall muss die einwandfreie weitere Beseitigung dauernd gesichert sein. Zulässig ist dabei grundsätzlich auch eine Hausentwässerung durch eine Kleinkläranlage für einzelne Gebäude im Außenbereich. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1995 - 4 UE 2664/90 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2003 - 10 A 4694/01 -, DÖV 2004, 302 = NuR 2004, 253 = ZfBR 2004, 384 = BRS 66 Nr. 159. Dies ist hier der Fall, da für das Forsthaus durch die mit Bescheid vom 28.04.1998 erteilte Genehmigung eine ausreichende Abwasserentsorgung sichergestellt ist. Denn nach dieser Genehmigung darf der jeweilige Eigentümer des Forsthauses das durch eine Kleinkläranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet gereinigte häusliche Abwasser und das damit abfließende Oberflächenwasser auf dem Flurstück Nr. 2/35 über die belebte Bodenzone versickern lassen. Diese Genehmigung ist unbefristet erteilt worden und knüpft nach ihren Regelungen weder daran an, wer Eigentümer des Forsthauses ist, noch ob darin eine privilegierte Nutzung stattfindet. Daher ist es unerheblich, dass die den Beigeladenen genehmigte Nutzung im Gegensatz zur vorherigen Nutzung als Forsthaus nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist. Auch ein Widerruf der Genehmigung ist bisher nicht erfolgt. Im Hinblick darauf, dass der zu erwartende Anfall von Abwasser durch die jetzt genehmigte Nutzung nicht von dem abweichen dürfte, was bei der früheren Nutzung entstanden ist, kann auch insoweit kein Grund für den Wegfall der wasserrechtlichen Genehmigung zur Entsorgung des Abwassers festgestellt werden. Auch die Entsorgung der Hausabfälle ist nach Ansicht der Kammer ausreichend gewährleistet. Denn es ist sowohl ohne weiteres möglich als auch den Beigeladenen zumutbar, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2008 - 14 A 1356/06 -, juris, dass diese ihre Mülltonne für die Leerung durch die Müllabfuhr an die Kreuzung Pater-Lorson-Straße/Waldeckstraße/Zollhausstraße bringen, welche nur ca. 400 m vom Vorhabengrundstück entfernt ist. Das Vorhabengrundstück ist auch wegerechtlich ausreichend erschlossen. Dabei ist schon davon auszugehen, dass sich die Klägerin auf eine fehlende wegerechtliche Erschließung ebenso wie auf eine nicht gesicherte Wasserversorgung nicht berufen kann, weil dies unter dem Gesichtspunkt des „venire contra factum proprium“ gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Insoweit ist maßgeblich, dass die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten dafür gesorgt hat, dass überhaupt erst Bedenken gegen die Erschließung des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der wegerechtlichen Erschließung und der gesicherten Wasserversorgung entstehen konnten. Denn solange das streitgegenständliche Gebäude als Forsthaus genutzt wurde – das Gebäude wurde bereits im Jahre 1936 genehmigt –, wurden seitens der Klägerin weder gegen die Zuwegung aus Richtung Differten über den von der Pater-Lorson-Straße bzw. Zollhausstraße abzweigenden Forstweg Einwände erhoben noch gegen die Wasserversorgung durch die energis GmbH über die vor dem Gebäude verlaufende Wasserleitung. Dabei hat sich die Klägerin sowohl im Rahmen des Verwaltungs- als auch des gerichtlichen Verfahrens nicht nur darauf beschränkt, erst nach dem Erwerb des Gebäudes durch die Beigeladenen Einwendungen gegen dessen Erschließung zu erheben, sondern ist sogar aktiv tätig geworden, um die bestehende Erschließung zu beseitigen. So hat die Klägerin den Forstweg aus Richtung Differten zunächst durch Erlass einer verkehrspolizeilichen Anordnung und die Errichtung einer Schranke geschlossen. Diese Anordnung hat sie dann im Rahmen des von den Beigeladenen erhobenen Widerspruchsverfahrens – offensichtlich aufgrund der Rechtswidrigkeit der Anordnung – wieder aufgehoben. Gleichwohl wurde die installierte Schranke nicht wieder beseitigt, sondern mit Hinweis auf das Eigentum der Klägerin an dem Weg aufrechterhalten. Warum dieses Eigentum der Nutzung des Weges nicht entgegenstand, solange das Gebäude der Beigeladenen als Forsthaus genutzt wurde, ist für das Gericht nicht erkennbar. Insbesondere wurde auch von der Klägerin insoweit keine Begründung vorgetragen. Von daher drängt es sich auf, dass die Klägerin den Weg nur geschlossen hat, um den Beigeladenen eine Zufahrt von Differten aus unmöglich zu machen und damit die bis zum Erwerb des Gebäudes durch die Beigeladenen bestehende wegerechtliche Erschließung zu beseitigen. Gleiches gilt auch für die Frischwasserversorgung durch die energis GmbH. Auch diese bestand bereits seit mehreren Jahrzehnten, ohne dass seitens der Klägerin insoweit Einwendungen erhoben worden sind. Erst nach dem Erwerb durch die Beigeladenen wurde seitens der Klägerin geltend gemacht, die vor dem Forsthaus verlaufende Leitung sei zur Versorgung mit Frischwasser ungeeignet. Dabei ist die Klägerin sogar soweit gegangen, die energis GmbH mit dem Hinweis, dass es ausschließlich Sache der Gemeinde Wadgassen sei, die Grundstücke ihres Gebiets mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen, was durch die Gemeindewerke Wadgassen GmbH geschehe, und deshalb die Versorgung des Baugrundstücks durch die energis GmbH gegen die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Wadgassen verstieße, dazu zu veranlassen, den seit Jahrzehnten bestehenden Wasserlieferungsvertrag für das Gebäude der Beigeladenen zu kündigen. Dass sich die Klägerin dann auf diese von ihr veranlasste Kündigung, an deren Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung des durchgeführten zivilrechtlichen Verfahrens zumindest Zweifel bestehen, beruft, stellt auf jeden Fall einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Im Übrigen kann sich die Klägerin noch aus einem weiteren Grund nicht darauf berufen, dass nachträglich die Versorgung mit Wasser aufgrund der Kündigung durch die energis GmbH nicht mehr gesichert ist. Denn bei einer Klage einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung, die unter Ersetzung des nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderlichen Einvernehmens erteilt wurde, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids abzustellen, so dass nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen unberücksichtigt bleiben müssen. Denn für die Prüfung, ob das Einvernehmen aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagt werden durfte, ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.07.2010 - 4 C 4/08 -, BVerwGE 137, 247 = DVBl 2010, 1377 = NVwZ 2011, 61 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 381 = BRS 76 Nr. 106, und vom 09.08.2016 - 4 C 5/15 -, BVerwGE 156, 1 = DVBl 2016, 1543 = Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 31 = NVwZ-RR 2017, 717 = BRS 84 Nr. 51. Da jedoch im Verwaltungsverfahren keine Zweifel daran bestanden haben, dass eine Belieferung des ehemaligen Forsthauses mit Wasser besteht, vgl. Beschluss der Kammer vom 05.09.2018 - 5 L 2434/17 -, juris, und Beschluss des OVG des Saarlandes vom 09.01.2019 - 2 B 289/18 -, BRS 87 Nr. 74 kann die danach auf Betreiben der Klägerin ausgesprochene Kündigung des Wasserlieferungsvertrages durch die energis GmbH der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht mehr entgegengehalten werden. Im Übrigen ist die energis GmbH nach dem vor dem Landgericht A-Stadt geschlossenen Vergleich vom 12.04.2019 verpflichtet, die Wasserversorgung des Vorhabengrundstücks in der bisherigen Weise vorerst fortzuführen. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob die Beigeladenen verpflichtet sind, sich an das Wassernetz der Wasserwerke Wadgassen GmbH & Co. KG anzuschließen und wer insoweit zur Tragung der Kosten für die Errichtung der erforderlichen Zuleitung verpflichtet ist. Dabei spricht nach den vorliegenden Unterlagen erhebliches dafür, dass der Anschluss des früheren Forsthauses an eine Leitung der Vorgängergesellschaft der energis GmbH zumindest mit Wissen der damaligen Gemeinde Differten erfolgt ist und damit auch die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin verpflichtet ist, diesen Zustand hinzunehmen. Eine Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen ist außerdem auch dann zu bejahen, wenn dahin gestellt bleibt, ob die Klägerin überhaupt berechtigt ist, Einwendungen gegen die wegerechtliche Erschließung zu erheben. Denn auch wenn die von der Klägerin vorgenommene Sperrung der Zuwegung von Differten aus zulässig war und sie sich darauf berufen kann, ist eine wegerechtliche Erschließung vorhanden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Beigeladenen, wie von ihnen geltend gemacht, einen Anspruch auf Einräumung einer Zufahrt über diesen Weg durch die Klägerin haben. Denn eine Erschließung ist auf jeden Fall über den über die Parzellen Nrn. …/37, Flur ..., und …/24, Flur ..., vom Forsthaus zum Karlsbrunner Weg (L 279) führenden Forstweg ausreichend gesichert. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es zur ausreichenden Erschließung einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf, wenn das Baugrundstück keine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Dabei reicht eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht aus. Dagegen ist eine gesicherte Zufahrt nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, z.B. durch Baulast, gesichert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54/85 -, BauR 1988, 576 = ZfBR 1988, 283 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 246 = NVwZ 1989, 353 = BRS 48 Nr. 92 = NuR 1989, 433, und Beschluss vom 27.09.1990 - 4 B 34/90, 4 B 35/90 -, ZfBR 1991, 31 = BauR 1991, 62 = NJW 1991, 713 = Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 32 = BRS 50 Nr. 109. Vorliegend besteht eine Sicherung eines Fahrrechtes über den genannten Weg sowohl durch eine Grunddienstbarkeit als auch durch eine Baulast. Soweit die Klägerin einwendet, dass dieser Weg weder hinsichtlich seiner Breite noch hinsichtlich der Befahrbarkeit die Anforderungen an eine gesicherte wegemäßige Erschließung erfüllt, ist nach dem Ergebnis der Besichtigung der Örtlichkeiten davon auszugehen, dass der Weg für eine Erschließung des streitgegenständlichen Vorhabens ausreicht. Für - nichtprivilegierte - Wohnbauvorhaben im Außenbereich ist zwar eine wegemäßige Erschließung zu fordern, die - wenn auch nicht in der Breite, so doch in der Befahrbarkeit des Weges - der im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung in etwa entspricht. Dabei muss die Straße in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Allerdings richten sich die Anforderungen an die ausreichende (wegemäßige) Erschließung nach den jeweiligen Gegebenheiten, wobei gewisse Mindestanforderungen dennoch erfüllt werden müssen. Die Anforderungen an die ausreichende wegemäßige Erschließung eines Außenbereichsgrundstücks für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung ergeben sich hierbei daraus, welchen Zu- und Abgangsverkehr das jeweilige Vorhaben auslöst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.1976 - IV C 53.74 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 52 = BauR 1976, 185 = DÖV 1976, 561 = NJW 1976, 1855, und vom 07.02.1986 - 4 C 30/84 -, BVerwGE 74, 19 = DVBl 1986, 682 = DÖV 1986, 699 = BauR 1986, 421 = Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 36 = NJW 1986, 2775 = NVwZ 1986, 917 = NuR 1988, 238 = BRS 46 Nr. 145. Zwar ist der hier zur Erschließung gedachte Weg nur teilweise asphaltiert und weist nach dem Ende der Asphaltierung nur eine Breite von ca. 3 m auf. Dabei enthält die Baulast zu Lasten der Parzellen Nrn. …/37, Flur ... und …/24, Flur ..., die Verpflichtung, dass der Weg als Zufahrt und Zugang zu dem Vorhaben der Beigeladenen auf einer Breite von mehr als 3 m angelegt, unterhalten und benutzt werden muss. Insoweit ist es unerheblich, dass der Weg nach den Angaben der Klägerin teilweise eine Breite von weniger als 3 m aufweist. Denn wenn dies zutreffen sollte und diese Minderbreite die Erreichbarkeit des Gebäudes der Beigeladenen erschweren sollte, so hätten diese einen Anspruch gegen den Saarforst, dass dieser den Weg wieder auf 3 m verbreitert. Im Übrigen hat das Gericht im Rahmen der Ortsbesichtigung den Weg von der Abzweigung von der L 279 bis zum Gebäude der Beigeladenen mit einem handelsüblichen Pkw befahren, ohne dass insoweit irgendwelche Probleme aufgetreten wären. Da der Weg auch nur den Verkehr aufnehmen muss, der zum Forsthaus führt, ist dieser Weg auch unter Berücksichtigung einer Breite von nur 3 m in der Lage, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Insbesondere weisen die Beigeladenen nicht zu Unrecht daraufhin, dass dieser Weg durch den Forst-Betriebsverkehr und den Zielverkehr zum Munitionsdepot genutzt worden ist, weshalb nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass dieser Weg für die Erschließung des Forsthauses nicht ausreichen würde. Denn der Weg führt nur zu einem einzelnen Wohngebäude, wodurch kein erheblicher Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelöst werden dürfte. Zudem dürfte bei einer Breite von 3 m auch eine Nutzung durch Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge zumindest nicht offensichtlich unmöglich sein. Zudem ist davon auszugehen, dass Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge diesen Weg überhaupt nicht nutzen werden, sondern stattdessen nach einer Öffnung der Schranke den Weg von Differten nutzen werden und nicht den Umweg über das Gebiet der Stadt Völklingen wählen werden. Auch eine Anfahrt mit Müllfahrzeugen wird nicht stattfinden, da die Beigeladenen – wie bereits ausgeführt – ihre Mülltonne für die Leerung durch die Müllabfuhr an die Kreuzung Pater-Lorson-Straße/Waldeck-straße/Zollhausstraße zu bringen haben. Da somit die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht vorliegend der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Klägerin unterlegen ist. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG sowie Textziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013), der für die Klage einer Gemeinde einen Wertansatz von 30.000,-- € vorsieht. Die Klägerin wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines ehemals privilegierten Dienst- und Wohnhauses der Forstwirtschaft in ein Gebäude mit privater Nutzung. Das Vorhabengrundstück befindet sich außerhalb der bebauten Ortslage der Gemeinde Wadgassen in der Gemarkung Differten, Flur ..., Flurstück Nr. …/36. Auf dem Grundstück befindet sich ein ehemaliges Forstgebäude, das bis zum 03.06.2014 vom Revierförster bewohnt worden war. Für das Forsthaus wurde mit Bescheid vom 28.04.1998 die Genehmigung erteilt, das durch eine Kleinkläranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet gereinigte häusliche Abwasser und das damit abfließende Oberflächenwasser auf dem Flurstück Nr. …/35 über die belebte Bodenzone versickern zu lassen. Die Beigeladenen erwarben mit Kaufvertrag vom 11.09.2015 das Grundstück. Den Beigeladenen wurde im Rahmen des Vertrages ein Fahrrecht mit Fahrzeugen aller Art über die Parzellen Nrn. .../37, Flur ... und .../24, Flur ... zwischen dem Forsthaus und dem Karlsbrunner Weg (L 279) eingeräumt. Außerdem wurde eine Baulast zu Lasten der genannten Parzellen eingetragen, wonach eine Fläche von mehr als 3 m als Zufahrt und Zugang zu dem Vorhaben der Beigeladenen angelegt, unterhalten und benutzt wird. Am 29.03.2016 beantragten die Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines ehemals privilegierten Dienst- und Wohnhauses der Forstwirtschaft in ein Gebäude mit privater Wohnnutzung. Die Beigeladenen übernahmen durch Eintragung einer Baulast die Verpflichtung, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung im Zusammenhang mit dem privilegierten Forsthaus im Außenbereich vorzunehmen. Diese wurde am 09.06.2018 in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Mit Schreiben vom 15.06.2016 bat der Beklagte die Klägerin um Stellungnahme gemäß § 36 BauGB. Mit Schreiben vom 19.08.2016 teilte die Klägerin mit, dass das gemeindliche Einvernehmen versagt werde. Begründet wurde die Versagung unter anderem mit der fehlenden Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs. 4 BauGB sowie mit der fehlenden Erschließung betreffend die Zuwegung, die Wasserversorgung und den Strom- und Telefonanschluss des Anwesens. Mit Schreiben vom 24.11.2016 wurde die Klägerin durch den Beklagten zur geplanten Einvernehmensersetzung gemäß § 72 LBO angehört. Hierauf erwiderten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 23.12.2016, dass die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu Recht erfolgt sei. Nach Eingang der Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 13.02.2017 und des Saarforst Landesbetriebs vom 15.05.2017 und 20.07.2017 wurde die Klägerin mit Schreiben vom 27.07.2017 unter Verweis auf diese Stellungnahmen nochmals zur geplanten Einvernehmensersetzung angehört. Mit Schreiben vom 25.08.2017 erklärten die Bevollmächtigten der Klägerin, dass die Versagung des Einvernehmens rechtmäßig erfolgt sei. Dabei verwies sie auf die fehlende wege- und wasserrechtliche Erschließung. Mit Bauschein vom 04.10.2017 wurde den Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung eines ehemals privilegierten Dienst- und Wohnhauses der Forstwirtschaft in ein Gebäude mit privater Wohnnutzung im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB“ erteilt. In dem Bescheid ist zur Begründung der Ersetzung des Einvernehmens im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben diene der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz. Aufgrund einer Ortbesichtigung des Anwesens am 02.09.2016 sei durch zwei Mitarbeiter des Bauaufsichtsamtes festgestellt worden, dass das bisherige Forsthaus in gutem Zustand und keinesfalls zerstört oder in einem dem Verfall vergleichbarem Zustand sei. Des Weiteren bleibe die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt. Lediglich im Inneren des Gebäudes würden Renovierungsarbeiten vorgenommen, an der Bausubstanz selbst werde nichts verändert. Das ehemalige Forsthaus sei Teil eines forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gewesen. Das Forsthaus sei laut der Stellungnahmen des Saarforst Landesbetriebs vom 17.02.2017, 15.05.2017 und 20.07.2017 letztmalig 1984 neu besetzt worden und bis zum Beginn des Verkaufsverfahrens 2014 dauerhaft durch den Revierförster und dessen Familie bewohnt gewesen. Das zugehörige Revier habe ca. 1.000 ha Staatswald umfasst. Hinsichtlich Art, Umfang und betrieblicher Organisation sei von einer funktionalen Zuordnung des ehemaligen Forsthauses als Wohn- und Arbeitsstätte zum forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, wodurch auch die Privilegierung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu bejahen sei. Des Weiteren sei das Forsthaus ausweislich der vorliegenden Pläne des Reichsbauamtes Saarland-West vom 10.12.1936 zulässigerweise errichtet worden. Zudem stehe das Gebäude nicht nur im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern es habe vielmehr selbst bis zur Aufgabe der Nutzung als Forsthaus die Hofstelle im Sinne dieser Vorschrift dargestellt. Es entstehe im Rahmen der beantragten Nutzungsänderung auch keine weitere neue Wohnung. Schließlich sei durch Eintragung einer Baulast die Verpflichtung übernommen worden, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung im Zusammenhang mit dem privilegierten Forsthaus im Außenbereich vorzunehmen. Das Vorhaben sei im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Schließlich sei die Erschließung des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 2 BauGB gesichert. Der Bauschein wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 07.10.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.11.2017, beim Beklagten eingegangen am 02.11.2017, hat die Klägerin gegen den Bauschein vom 04.10.2017 Widerspruch erhoben. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 08.12.2017 vollumfänglich auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Bezug genommen. Mit Beschluss der Kammer vom 05.09.2018 im Verfahren 5 L 2434/17 wurde der Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 09.01.2019 im Verfahren 2 B 289/18 zurück. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 18.02.2020 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe das Einvernehmen der Klägerin zu Recht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 72 LBO ersetzt, weil es gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Unrecht verweigert worden sei. Zunächst könne die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht einwenden, der Beklagte habe das sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebende Mitwirkungsrecht nicht beachtet. Denn der Beklagte habe die Klägerin an dem Genehmigungsverfahren beteiligt und diese habe die Möglichkeit gehabt, ihr Einvernehmen ausdrücklich zu verweigern, womit das Mitwirkungsrecht der Klägerin hinsichtlich des Einvernehmens ausreichend berücksichtigt worden sei. Auch sei die Klägerin zur Ersetzung des Einvernehmens vorher angehört worden. Das Vorhaben sei zwar nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und es stünden ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB entgegen, es sei jedoch nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigt, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorlägen. Die Erschließung des Vorhabens sei sowohl hinsichtlich der wegerechtlichen Erschließung als auch der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung gesichert i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB. Dabei könne offenbleiben, ob die von der Klägerin vorgenommene Sperrung der Zuwegung von Differten aus rechtlich zulässig sei oder ob zugunsten der Beigeladenen ein Anspruch auf Zufahrt über diesen Weg bestehe. Eine Erschließung sei jedenfalls über den über die Flurstücke …/37, Flur ..., und …/24, Flur ..., vom Forsthaus zum Karlsbrunner Weg (L 279) führenden „Forsthausweg" ausreichend gesichert. Zur Sicherung eines Fahrrechts über diesen Weg seien zugunsten des Eigentümers des Vorhabengrundstücks eine Grunddienstbarkeit und eine Baulast eingetragen. Zwar sei der Weg nur teilweise asphaltiert und weise zumindest teilweise nur eine Breite von 3 m auf. Auch die Baulast zu Lasten der Flurstücke …/37, Flur ..., und …/24, Flur ..., enthalte entsprechend die Verpflichtung, dass der Weg als Zufahrt und Zugang zu dem Vorhaben der Beigeladenen auf einer Breite von mehr als 3 m angelegt, unterhalten und benutzt werden müsse. Der Weg sei nach seiner Breite und seinem Ausbauzustand durchaus geeignet, zumindest den von dem Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustandes aufzunehmen. Auch die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung seien ausreichend gewährleistet. Hinsichtlich der Wasserversorgung bestehe unstreitig schon ein Anschluss an das Wassernetz des Versorgers energis, der bereits vorher das Forsthaus versorgt habe und nunmehr auch bereit sei, die Beigeladenen mit Wasser zu beliefern. Auch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Versorgung mit Trinkwasser über eine Zubringerleitung der energis gegen die Wasserversorgungssatzung (WVS) der Gemeinde Wadgassen verstoße, da nach § 1 WVS die Gemeinde Wadgassen die Grundstücke ihres Gebiets mit Trink- und Betriebswasser durch die Wasserwerke Wadgassen GmbH & Co. KG versorge. Insoweit sei ihre Argumentation widersprüchlich. Denn die Klägerin mache auch geltend, dass ein Anschlussrecht der Beigeladenen nach § 3 WVS nicht bestehe, weil dieses sich nach § 3 Abs. 2 WVS nur auf solche Grundstücke erstrecke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen würden. Da aber vor dem Grundstück der Beigeladenen unstreitig keine Leitung der Wasserwerke Wadgassen GmbH Co KG verlaufe, könne dem Vorhaben hinsichtlich der Frage der Erschließung kaum entgegengehalten werden, dass es über eine vorhandene Leitung der energis versorgt werde und nicht über eine Leitung der Wasserwerke Wadgassen, welche - zumindest derzeit - (noch) nicht vorhanden sei und bei der fraglich sei, ob auf deren Erstellung überhaupt ein Anspruch bestehe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass nach dem vor dem Landgericht A-Stadt geschlossenen Vergleich vom 12.04.2019 die Wasserversorgung des Vorhabengrundstücks in der bisherigen Weise vorerst fortgeführt werde und gleichzeitig die Beigeladenen bei der Klägerin einen Antrag auf Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde Wadgassen stellten. Bis zu diesem Anschluss erfolge die Versorgung grundsätzlich in der bisherigen Weise durch die energis GmbH. Auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigung sei eine ausreichende Erschließung zu bejahen. Zwar sei das Grundstück an keine Abwasserleitung angeschlossen. Nach § 42 Abs. 4 LBO sei Zuleiten von Abwasser in Kleinkläranlagen zulässig, wenn oder solange die Abwässer nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden könnten. Für das Forsthaus sei durch die mit Bescheid vom 28.04.1998 erteilte Genehmigung eine ausreichende Abwasserentsorgung sichergestellt. Denn nach dieser Genehmigung dürfe der jeweilige Eigentümer des Forsthauses das durch eine Kleinkläranlage mit angeschaltetem Pflanzenbeet gereinigte häusliche Abwasser und das damit abfließende Oberflächenwasser über die belebte Bodenzone versickern lassen. Diese Genehmigung sei unbefristet erteilt worden und knüpfe nach ihren Regelungen weder daran an, wer Eigentümer des Forsthauses sei noch ob darin eine privilegierte Nutzung stattfinde. Auch ein Widerruf der Genehmigung sei - soweit ersichtlich - nicht erfolgt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der zu erwartende Anfall von Abwasser durch die den Beigeladenen genehmigte Nutzung zumindest nicht wesentlich von dem abweiche dürfte, was bei der früheren Nutzung angefallen sei. Daher sei auch insoweit kein Grund für den Wegfall der wasserrechtlichen Genehmigung zur Entsorgung des Abwassers erkennbar. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Absicht der zuständigen Behörde zu einer zeitnahen Aufhebung der Genehmigung nach Beendigung der privilegierten Nutzung. Derartiges lasse sich insbesondere auch dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Auch in diesem Zusammenhang gelte, dass die Einhaltung gegebenenfalls weitergehender bauordnungsrechtlicher Anforderungen (§ 42 Abs. 3 LBO) nicht zu den nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der Klägerin allein zu beurteilenden bodenrechtlichen Anforderungen gehöre. Eine Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage bestehe unstreitig ebenfalls nicht. Über die Fragen einer Finanzierung gegebenenfalls künftig zu schaffender Kanäle müsse nicht spekuliert werden. Eine solche sei seitens der Klägerin - soweit ersichtlich - nicht beabsichtigt. Auch die Entsorgung der Hausabfälle sei ausreichend gewährleistet, da es sowohl ohne weiteres möglich als auch den Beigeladenen zumutbar sei, dass diese ihre Mülltonne für die Leerung durch die Müllabfuhr an die Kreuzung Pater-Lorson-Straße/Waldeckstraße/Zollhausstraße brächten, welche nur ca. 400 m vom Vorhabengrundstück entfernt sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 21.02.2020 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt. Am 20.03.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da die wegemäßige Erschließung, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück nicht gesichert seien. Die Erschließung des Vorhabens müsse in vollem Umfang gesichert sein. Eine nur „ausreichende Erschließung", wie bei einem privilegierten Vorhaben des § 35 Abs. 1 BauGB, reiche nicht aus. Der vorhandene Weg sei für ein Wohnvorhaben nicht ausreichend. Unstreitig sei, dass das Baugrundstück nicht von Nordosten her über die Kreuzung Pater-Lorson-Straße/Waldeckstraße/Zollhausstraße, die in Differten liege, im Sinne des Bauplanungsrechts gesichert erschlossen ist. Dafür wäre zumindest eine dingliche Sicherung durch eine Grunddienstbarkeit erforderlich. Das (Wege-) Grundstück, über das der fragliche Feldweg aus Differten kommend verlaufe, stehe in ihrem Eigentum; ein durch Grunddienstbarkeit abgesichertes Wegerecht zugunsten des Baugrundstücks bestehe nicht. Auch habe sie den Waldweg beginnend an der Ecke Pater-LorsonStraße/Waldeckstraße/Zollhausstraße durch eine verkehrspolizeiliche Anordnung wegerechtlich gesperrt. Eine gesicherte Erschließung bestehe auch nicht von Südwesten ausgehend von der L 279 über den dortigen Forstwirtschaftsweg. Dieser Forstwirtschaftsweg sei zunächst asphaltiert und gehe dann auf einer Länge von mehr als einem Kilometer in einen geschotterten Weg von nur ca. 3 m Breite über. Er erfülle damit weder hinsichtlich seiner Breite noch hinsichtlich der Befahrbarkeit die Anforderungen an eine gesicherte wegemäßige Erschließung. Die Voraussetzung für eine gesicherte Erschließung für Innenbereichsvorhaben liege selbst bei einer Zuwegung mit einer Breite von 2,90 m bis 3,60 m, bei der kein Begegnungsverkehr möglich sei, nicht vor. Der Ausbauzustand eines Weges dieser Breite erfülle nicht die Anforderungen, die für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung (Müllabfuhr) notwendig seien. Darüber hinaus handele es sich bei dem fraglichen Wegestück um einen von Fußgängern und Radfahrern stark frequentierten Bereich, der auch von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werde mit der Folge, dass Begegnungsverkehr in nennenswertem Umfang stattfinde. Auch der Ausbauzustand des Forstweges von Südwesten her entspreche hinsichtlich seiner Befahrbarkeit nicht einer im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung. Im Winter könne der Weg durch Vereisung in der Befahrbarkeit beeinträchtigt werden. Denn ein Winterdienst finde auf dem Forstwirtschaftsweg nicht statt. Es komme auch nicht auf die Verkehrsfrequenz an, da die Straße schlicht und ergreifend nicht in der Lage sei, irgendeinen Begegnungsverkehr aufzunehmen. Auch verfange der Hinweis der Beigeladenen auf ein (tatsächlich nicht bestehendes) Anliegerrecht nicht. Voraussetzung dafür wäre, dass das Grundstück an eine öffentliche Straße angrenze oder durch sie erschlossen werde. Das Grundstück der Beigeladenen liege nicht an einer öffentlichen Straße, weshalb von vornherein Ansprüche aus einem von den Beigeladenen für sich in Anspruch genommenen Anliegerrecht ausschieden. Ein Anliegerfahrverkehr aus privatem Anlass mit privaten Kraftfahrzeugen würde auch nicht zum Kernbereich des Anliegergebrauchs gehören. Die für eine ordnungsgemäße Erschließung erforderliche Versorgung mit Trinkwasser sei ebenfalls nicht sichergestellt. Durch die mit der energis GmbH A-Stadt getroffene Vereinbarung sei eine Versorgung des Gebäudes mit Trinkwasser auf Dauer rechtlich nicht gesichert. Gegenstand der Vereinbarung sei lediglich das Recht der energis GmbH, das Grundstück für den Bau, den Betrieb und die Ertüchtigung von zwei Wasserversorgungsleitungen (DN 500 und DN 300) und eines 10 kV Hochspannungserdkabels nutzen zu dürfen. Dieses Nutzungsrecht für Leitungen stelle jedoch den Bezug von Trinkwasser nicht sicher. Bei der Wasserleitung der energis handele es sich um eine Zubringer- bzw. Fernleitung. Das seien Wasserleitungen, die eine Verbindung zwischen Wassergewinnungs- und Versorgungsgebieten herstellten und gerade keine Versorgungsleitungen, wozu Wasserleitungen innerhalb eines Versorgungsgebietes zählten. Der Bezug von Trinkwasser über diese - wenn man so wolle „Wasserautobahn" - sei jedoch nicht dinglich gesichert. Denn das gesetzliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung verlange, dass u. a. auch die Wasserversorgung gesichert sein müsse, wobei dies nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich der Fall sein müsse. Schuldrechtliche Verpflichtungen reichten dafür nicht aus. Ein Anschlussrecht nach § 3 der Wasserversorgungssatzung (WVS) bestehe nicht. Ein Anschlussrecht erstrecke sich nach § 3 Abs. 2 WVS „nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung (Straßenleitung) erschlossen werden.“. Das Grundstück der Beigeladenen werde nicht durch eine Trinkwasserleitung in der Straße erschlossen. Grundstückseigentümer könnten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WVS nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt werde. Darüber hinaus sei eine Gemeinde, gehe es um die Erschließung eines sonstigen - nicht privilegierten - Vorhabens im Außenbereich -, anders als bei im Außenbereich privilegierten Vorhaben - nicht zur Annahme eines Erschließungsangebots eines Grundstückseigentümers verpflichtet. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung seien ebenfalls nicht erfüllt. Auch hier gelte, dass bei nicht privilegierten Wohngebäuden an die Erschließung keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als im Innenbereich. Dort sei eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in der Regel nur durch einen Anschluss an eine Kanalisation gewährleistet. Im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen befinde sich in der Forststraße unstreitig kein Abwasserkanal. Eine Kleinkläranlage oder eine geschlossene Grube reichten zur Abwasserbeseitigung nicht aus. Nach § 3 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (AbwS) erstrecke sich ein Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke, die unmittelbar an eine Straße grenzten, in der bereits eine betriebsfertige Abwasseranlage vorhanden sei. Die Herstellung neuer oder die Änderung bestehender Netzleitungen könne nicht verlangt werden. Daher sei eine rechtlich gesicherte Erschließung auch insofern nicht gegeben. Daran ändere der Umstand nichts, dass dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen durch Bescheid der obersten Wasserbehörde vom 28.04.1998 nach dem - damals geltenden - § 7 WHG die widerrufliche Befugnis erteilt worden sei, dass das im Bereich des Forsthauses anfallende, in einer Kleinkläranlage mit nachgeschalteten Pflanzenbeet mechanisch-biologisch gereinigte häusliche Abwasser und das damit abfließende Niederschlagswasser auf dem Grundstück über die belebte Bodenzone versickert werden dürfe und dafür gemäß § 4 der Wasserschutzgebietsverordnung „Hufengebiet" vom 18. März 1985 eine Ausnahme erteilt worden sei. Denn diese wasserrechtlichen Entscheidungen hätten ersichtlich ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässiges Bauvorhaben betroffen. Darum handele es sich jedoch bei dem geplanten Bauvorhaben der Beigeladenen nicht. Die hinter der Privilegierung stehende Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Bauvorhaben im Außenbereich bevorzugt zuzulassen, habe auch Einfluss auf die Entscheidung, ob eine für eine Abwasserbeseitigung erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden könne. Diese im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu berücksichtigende Entscheidung des Gesetzgebers, Vorhaben des § 35 Abs. 1 BauGB bevorzugt zuzulassen, entfalle jedoch bei einem sonstigen Vorhaben, das im Außenbereich nur ganz ausnahmsweise zulässig sei. Auch nach den Feststellungen des Gerichts erfülle die Breite des Weges nicht die Anforderungen an eine gesicherte wegemäßige Erschließung. Das sei vor allem deshalb der Fall, weil es nicht nur um eine kurze Wegestrecke gehe. Der Weg verlaufe auf einer Länge von mehr als einem Kilometer zum Vorhabengrundstück und sei lediglich geschottert. Ein Begegnungsverkehr, insbesondere bei ungünstiger Witterung, sei auf dieser Wegstrecke nicht möglich. Das gelte insbesondere dann, wenn es darum gehe, dass Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung (Müllabfuhr) bzw. Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge den Weg nutzten. Ein Ausweichen sei ebenso wenig möglich wie ein Rückwärtsfahren zweier sich begegnender LKWs, die der Ver- und Entsorgung dienten bzw. in Notfällen das Vorhabengrundstück erreichen müssten. Auch die Versorgung des Grundstücks mit Wasser sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend gesichert. Die Versorgung des Grundstücks mit Trinkwasser durch die energis GmbH verstoße gegen geltendes Recht. Nach § 50 Abs. 1 WHG sei die öffentliche Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge und gehöre zum überkommenen Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und nehme damit am Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG teil. Nach § 1 der Satzung der Gemeinde Wadgassen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) sei es ausschließlich Sache der Gemeinde Wadgassen, die Grundstücke ihres Gebiets mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen, was durch die Gemeindewerke Wadgassen GmbH geschehe. Gegen diese allein der Gemeinde Wadgassen obliegende Aufgabe der Versorgung der Grundstücke ihres Gebiets mit Trink- und Betriebswasser verstießen die Herstellung einer Trinkwasserversorgungsleitung und die Versorgung des Baugrundstücks durch die energis GmbH. Die energis GmbH habe deshalb mit Schreiben vom 26.02.2019 den Wasserliefervertrag mit den Beigeladenen zum 31.03.2019 gekündigt. Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH hätten aufgrund der konzessionsvertraglichen Regelungen mit der Gemeinde Wadgassen ein ausschließliches Versorgungsrecht im Sinne des GWB. Die energis GmbH sei daher auf die Zustimmung des Konzessionärs zur Versorgung von Endkunden in fremden Versorgungsgebieten angewiesen. Diese liege nicht vor, weshalb die energis GmbH den Wasserliefervertrag gekündigt habe. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Saarlouis hätten die Beigeladenen beantragt, die Gemeinde Wadgassen und die Gemeindewerke Wadgassen GmbH zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Wasserversorgung des Forsthauses durch die energis GmbH und deren Wasserleitung über den 31.03.2019 hinaus bis zur Klärung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu erteilen und darüber hinaus die energis GmbH zu verpflichten, die Wasserversorgung des Anwesens über den 31.03.2019 hinaus fortzusetzen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht A-Stadt am 12.04.2019 hätten sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass die Gemeinde Wadgassen, die Gemeindewerke Wadgassen GmbH und die energis GmbH für einen Zeitraum von drei Monaten die Wasserversorgung in ihrer bisherigen Gestaltung fortsetzten. Die Beigeladenen hätten sich gegenüber der Gemeinde Wadgassen und den Gemeindewerken Wadgassen GmbH dazu verpflichtet, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um einen Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgung der Gemeinde Wadgassen und der Gemeindewerke Wadgassen GmbH zu ermöglichen. Die Parteien seien sich darüber hinaus darüber einig gewesen - nach der Klärung der Voraussetzungen für die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs -, auch für die Zeit der Herstellung der erforderlichen Leitungen und Arbeiten die Wasserversorgung in der bisherigen Gestaltung fortzusetzen. Sollten sich die Parteien über die Gestaltung und Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht einigen können und sollte hierüber ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit eingeleitet werden, so sollte die Wasserversorgung in ihrer bisherigen Gestaltung bis zum Abschluss dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fortgesetzt werden. Den Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 12.04.2019, innerhalb einer Frist von drei Monaten die erforderlichen Antragsunterlagen für den Anschluss der Gemeinde vorzulegen, seien die Beigeladenen bis heute nicht nachgekommen. Demgegenüber sei sie nicht untätig geblieben. Sie habe sich gegenüber den Beigeladenen bereit erklärt, eine Anschlussleitung zu errichten, sofern die Beigeladenen die hierfür erforderlichen Kosten trügen. Die Beigeladenen hätten ihrerseits nicht nur nichts, wie im Vergleich vor dem Landgericht A-Stadt festgelegt, unternommen, sondern das Angebot auf Herstellung einer Anschlussleitung unter Kostentragung durch die Beigeladenen abgelehnt. Eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gesicherte Erschließung des Grundstücks mit Trinkwasser liege daher nicht vor. Die Versorgung des Baugrundstücks durch die energis GmbH verstoße gegen geltendes Recht; die Beigeladenen seien nicht bereit, eine ordnungsgemäße Versorgung ihres Grundstücks mit Trinkwasser durch die Gemeindewerke Wadgassen GmbH sicherzustellen. Sie verwahre sich gegen den Vorwurf der Beigeladenen, Behörden und Gerichte hinsichtlich der Möglichkeit, das Grundstück mit Wasser versorgen zu können, in die Irre geführt zu haben, und erkläre sich diesen unsachlichen Einwand damit, dass die Beigeladenen erkannt hätten, dass ihr Grundstück hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser nicht ordnungsgemäß erschlossen sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Baugenehmigung vom 04.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2020 aufzuheben, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 05.09.2018 und des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 09.01.2019 und führt ergänzend aus, die wegemäßige Erschließung sei über den von der L 279 zum Vorhaben führenden Forstwirtschaftsweg sichergestellt. Das Geh- und Fahrrecht sei sowohl mittels einer Grunddienstbarkeit als auch einer Baulast rechtlich gesichert. Der Weg entspreche im Übrigen sehr wohl den Anforderungen an eine hinreichend breite und befahrbare Zuwegung. Es sei hier weder in nennenswertem Umfang mit Begegnungsverkehr durch andere Kraftfahrzeuge zu rechnen noch habe das Vorhabengrundstück eine negative Vorbildwirkung für weitere Grundstücke in der näheren Umgebung noch sei eine lichte Weite des Weges von 3 m wegen erforderlicher Beleuchtung, Entwässerung und Gehwegen nicht ausreichend. Denn für einen geschotterten Forstwirtschaftsweg seien - anders als für eine innerorts gelegene Straße - eine Straßenbeleuchtung sowie eine gesonderte Entwässerung oder gar Gehwege keinesfalls erforderlich. Aufgrund des wenigen Verkehrs sei auf dem durchgehend eben verlaufenden Schotterweg auch nicht von einer Unbefahrbarkeit aufgrund von Vereisung bzw. schlechter Witterung auszugehen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben ein höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten sei als von dem früher als Forsthaus genutzten Wohnhaus mit der Familie des Försters. Weiterhin gebe die Klägerin an, dass die Wasserversorgung nicht sichergestellt sei, da durch die zwischen der energis und dem Grundstückseigentümer in der Vereinbarung getroffenen Verpflichtungen eine Versorgung des Gebäudes mit Trinkwasser auf Dauer rechtlich nicht gesichert sei. Wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt werde, verlaufe vor dem Grundstück der Beigeladenen unstreitig keine Leitung der Wasserwerke Wadgassen GmbH & Co. KG. Damit könne dem Vorhaben hinsichtlich der Frage der Erschließung kaum entgegengehalten werden, dass es über eine Leitung der energis versorgt werde und nicht über eine Leitung der Wasserwerke Wadgassen, welche - zumindest derzeit - (noch) nicht vorhanden sei und bei der fraglich sei, ob auf deren Erstellung überhaupt ein Anspruch bestehe. Hinsichtlich der Wasserversorgung werde noch auf den Vergleich vor dem Landgericht A-Stadt vom 12.04.2019 verwiesen. Danach könne die Wasserversorgung in der bisherigen Weise vorerst fortgeführt werden. Die Beigeladenen hätten Gelegenheit, bei der Klägerin einen Antrag auf Anschluss an die Wasserversorgung bei der Gemeinde Wadgassen zu stellen. Bis zu diesem Anschluss erfolge die Versorgung grundsätzlich in der bisherigen Weise durch die energis GmbH. Zu bemerken wäre, dass eine dingliche Sicherung von Wasserleitungen bisher keine übliche Praxis sei. Nach Angaben der Klägerin seien auch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nicht erfüllt. Das streitgegenständliche Vorhaben befinde sich unstreitig im Außenbereich, wo eine Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage zulässig sei. Nach § 42 Abs. 4 LBO sei das Zuleiten von Abwasser in Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und sonstige Behälter nur zulässig, wenn oder solange das Abwasser nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden könne. Dies sei vorliegend der Fall. Die Abwasserbeseitigung erfolge über eine mit Bescheid vom 28.04.1998 genehmigte Kleinkläranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet. Die Genehmigung sei gemäß § 7 WHG i.d.F. vom 12.11.1996 erlassen worden. Im Bescheid vom 28.04.1998 werde die Erteilung der Erlaubnis unter anderem damit begründet, dass „durch die erlaubte Gewässerbenutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nicht zu erwarten (ist).“ Die Erlaubnis gehe gemäß § 7 Abs. 2 WHG a.F. auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt sei. Gemäß II. A. des Bescheids werde die Erlaubnis unbefristet erteilt. Eine Bindung an den Antragsteller sei dabei nicht vorgegeben. Demzufolge gehe die erteilte Erlaubnis auf den Rechtsnachfolger und damit die Beigeladenen über. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei bisher nicht ersichtlich bzw. bekannt, dass die dafür zuständige Behörde beabsichtige, die Genehmigung deshalb aufzuheben, weil sich die Nutzung von einer privilegierten Nutzung in eine private Wohnnutzung geändert habe. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen, Sie verweisen auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 05.09.2018 und des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 09.01.2019 und tragen weiter vor, ihr im Außenbereich gelegenes Wohnhaus verfüge über eine für den Nutzungszweck ausreichende und rechtlich gesicherte wegemäßige Anbindung an das öffentliche Straßennetz und zwar in zweifacher Weise. Die Zufahrt über den Forstwirtschaftsweg aus Richtung der L 279 sei durch Baulast und Dienstbarkeit gesichert und verkehrstechnisch völlig ausreichend. Denn über diesen Weg finde landwirtschaftlicher und Forstverkehr verschiedener Anlieger, auch mit Schwerlastfahrzeugen, problemlos statt. Selbst ein Begegnungsverkehr mit größeren Fahrzeugen im unbefestigten Teil könne durch Anhalten und Ausweichen an geeigneten Stellen fahrtechnisch bewältigt werden. Die Klägerin irre, wenn sie meine, dass ein Außenbereichsvorhaben nur über eine dem Ausbaustandard einer klassifizierten Straße entsprechende Zuwegung erschlossen sein könnte. Im Außenbereich der Klägerin fänden sich wie überall diverse legale Vorhaben von Privateigentümern und Vereinen (z.B. Hundeheime), aber auch eigene Einrichtungen der Klägerin (z.B. Wildpark), die „nur" über einen unbefestigten Weg erreichbar seien und trotzdem im Vergleich zu ihrem Wohnhaus höhere Verkehrsfrequenzen durch den damit verbundenen Ziel- und Quellverkehr bewältigen könnten, ohne dass die Klägerin daran Anstoß nehme. Das Wohnhaus sei auch über den kürzeren und traditionell genutzten Forstwirtschaftsweg aus Richtung der Ortslage Differten ausreichend verkehrlich erschlossen, und zwar in rechtlich gesicherter Weise. Dies gelte unstrittig für den fußläufigen und Fahrrad-Verkehr, aber entgegen der Auffassung der Klägerin auch für den motorisierten Verkehr. Denn sie seien insoweit als Anlieger und Rechtsnachfolger in gleicher Weise wegerechtlich privilegiert wie der Landesforstbetrieb und sonstige landwirtschaftliche oder gewerbliche Nutzer, deren Wegenutzung die Klägerin nicht beanstande. Die Klägerin sei an ihr langjähriges Einverständnis zur motorisierten Wegebenutzung durch den Rechtsvorgänger im Grundstückseigentum gebunden und könne ihnen als Rechtsnachfolger und Anlieger diese Rechtsposition nicht willkürlich personenbezogen absprechen, wenn die neue Wohnnutzung als Folgenutzung des Forsthauses nach den Vorschriften des BauGB bodenrechtlich zulässig sei und Art und Maß der Verkehrsnutzung der früheren entsprächen, was beides der Fall sei. Schließlich sei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass die Klägerin während des Baugenehmigungsverfahrens zunächst sehr wohl bereit gewesen sei, ihnen ein dinglich gesichertes Wegerecht einzuräumen, allerdings und bezeichnend für das Agieren der Klägerin nur gegen die für sie unzumutbare Gegenleistung, die vorhandenen Freileitungen (Strom, Telefon) zu beseitigen und neue Leitungen in Eigenregie auf eigene Kosten unterirdisch zu verlegen. Unzutreffend sei der Sachvortrag der Klägerin, dass die derzeitige Absperrung des Forstwegs durch eine Schranke an der Abzweigung Pater-Lorson-Weg auf einer verkehrspolizeilichen Anordnung (VPA) beruhe. Richtig sei vielmehr, dass die Klägerin ihre diesbezügliche VPA im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens selbst aufgehoben habe, nachdem sie - die Beigeladenen - und Dritte gegen diese VPA Widerspruch eingelegt hätten, mit dem Ziel das Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art zu ihren Gunsten mit dem Zusatz „Anlieger frei" abzuändern und es allgemein für den Fahrradverkehr aufzuheben. Diese förmliche Aufhebung ihrer VPA habe die Klägerin auch sofort durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Organ und Entfernung des amtlichen Vz 250 StVO von der Schranke umgesetzt. Stattdessen habe die Klägerin an der Schranke nun ein schlichtes (d.h. ohne Regelungskraft der StVO) Schild „Privatgrund keine Durchfahrt" und das StVO Zusatzzeichen „Fahrrad (Symbol) frei" und später auch eine kleine gestreifte Warnbake angebracht. Über das Verfahren und die Rechtsgrundlage für diese neue Beschilderung sei ihnen nichts bekannt. Auch finde auf dem Forsthausweg nach wie vor motorisierter Verkehr in beide Richtungen statt. Das Wohnhaus werde wie zuvor das Forsthaus von der energis GmbH über deren durch das Grundstück verlaufende Wasserleitung auf vertraglicher Grundlage mit Trinkwasser versorgt. Einer zusätzlichen dinglichen Sicherung der Wasserversorgung bedürfe es nicht; eine solche werde auch bei kommunaler Wasserversorgung nirgendwo praktiziert. Nach ihrer Kenntnis sei diese Wasserleitung der energis erst Anfang der sechziger Jahre verlegt worden, woraus zu schließen sei, dass die Wasserbelieferung des im Jahre 1936 errichteten Forsthauses über eine andere Wasserleitung und vermutlich eine Wasserleitung der damaligen Gemeinde Differten erfolgt sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Anschluss des Grundstücks an die neue Wasserleitung der energis bzw. deren Rechtsvorgängers und die Stilllegung des alten Wasseranschlusses mit dem Einverständnis und im eigenen Interesse der damaligen Gemeinde Differten erfolgt sei, woran die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin gebunden sei. Da das Grundstück über eine behördlich genehmigte Pflanzen-Kläranlage verfüge, sei eine den Gesetzen entsprechende Abwasserbeseitigung gewährleistet und es bedürfe keines Anschlusses an die gemeindliche Kanalisation. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens habe die Klägerin ihr Einverständnis mit dieser Art der Abwasserbeseitigung ausdrücklich erklärt (Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang). Auch an dieses Einverständnis sei die Klägerin gebunden, zumal sich durch die Folgenutzung der Beigeladenen keine höheren Anforderungen an die Abwasserbeseitigung ergäben. Die Ausführungen der Klägerin, die Genehmigung und Nutzung der Kläranlage gälten nur für die frühere forstwirtschaftliche Nutzung, seien technisch und rechtlich nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen der Klägerin zur angeblich fehlenden Erschließung des Wohngrundstücks, mit der sie die genehmigte Nutzungsänderung angreife, seien vorgeschoben und könnten daher der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der Auffassung der Klägerin verfüge das Grundstück über eine für die genehmigte Wohnnutzung ausreichende wegemäßige Erschließung und zwar über zwei Zuwegungen, erstens aus Richtung der L 279 und zweitens aus Richtung der Ortslage Differten, die beide verkehrstechnisch sowohl ihren eigenen Kraftfahrzeugverkehr als auch im Hinblick auf die besonderen Anforderungen für größere Fahrzeuge den Verkehr von Feuerwehr, Müllabfuhr und Rettungsdiensten bewältigen könnten. Dies sei bei den Übungen der Freiwilligen Feuerwehr mit Löschfahrzeugen eindeutig unter Beweis gestellt worden. Ein zweispuriger Ausbau sei wegen des geringen Durchgangs-, Ziel- und Quellverkehrs auf den beiden Zuwegungen weder rechtlich noch fahrtechnisch geboten. Selbst bei Begegnungsverkehr sei durch Vorausschau und gegenseitige Rücksichtnahme, Ausweichen, Halten und Abwarten ein Passieren von Kraftfahrzeugen problemlos möglich. Im Einsatzfall kämen bei der Anfahrt von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen deren Sonderrechte gegenüber dem fließenden Verkehr zum Zuge. Behinderungen durch ruhenden Kraftfahrzeugverkehr (Falschparker), wie sie bei Feuerwehrzufahrten im Innenbereich leider häufig vorkämen, seien auf den beiden Zuwegungen zum Wohngrundstück gerade wegen des für einen Forstwirtschaftsweg typischen Ausbaus und dessen Breite ausgeschlossen. Bei einem Feuerwehreinsatz des zuständigen Löschbezirks hätte die Anfahrt selbstverständlich auf dem kurzen Weg aus Richtung Differten zu erfolgen und nicht über die L 279 und die Nachbarkommune Völklingen. Sollte die Klägerin der Auffassung sein, dass die von ihr angebrachte Schranke nebst Verbotsschild am Anfang der kurzen Zuwegung im Notfall einem solchen schnellen Zugriff der Feuerwehr auf dem kurzen Weg entgegenstehe, wäre dies eine unzulässige Behinderung von Rettungseinrichtungen und unter Umständen strafrechtlich relevant. Die Klägerin sei daher gut beraten, ihre Absperrschranke so auszurüsten, dass sie bei Einsätzen von Feuerwehr oder Krankenwagen kein Hindernis darstelle und leicht passiert werden könne. Bezüglich der kurzen Zuwegung aus Richtung Differten stehe ihnen entgegen der Auffassung der Klägerin auch ein eigenes Benutzungsrecht mit Kraftfahrzeugen in dem Umfang zu, wie es die Klägerin aufgrund langjähriger Übung dem Rechtsvorgänger Saarforst für den motorisierten Verkehr durch den Förster als früheren Anwohner zugestanden habe. Dazu bedürfe es keiner zusätzlichen Absicherungen durch Baulast oder Wegedienstbarkeit. Bei ihrer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren habe die Klägerin daher zunächst nichts gegen die Benutzung des Forstwirtschaftswegs aus und in Richtung Differten einzuwenden gehabt. Sie habe dieses Verfahren allerdings im eigenen Interesse dazu nutzen wollen, ihnen den „Deal" aufzuzwingen, die oberirdischen Strom- und Telefonleitungen auf ihre Kosten unterirdisch verlegen zu lassen. Die Koppelung von Einvernehmen zur Wohnnutzung und Kostenübernahme für eine erschließungsrechtlich nicht erforderliche Wunsch-Tiefbaumaßnahme der Klägerin sei jedoch rechtlich unzulässig. Aus der gleichen Deal-Mitnahme-Mentalität erklärten sich auch die Ausführungen der Klägerin zur angeblich nicht gesicherten Wasserversorgung des Wohngrundstücks und ihr Einwirken auf den Wasserversorger energis Anfang des Jahres 2019, die Wasserlieferung kurzfristig zum 31.03.2019 einzustellen, was zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren und dem Vergleich vor dem Landgericht geführt habe. In diesem Verfahren habe die Klägerin, wie sich später herausgestellt habe, sachlich unzutreffend behauptet, die derzeitige Wasserversorgung durch energis erfolge ohne erforderliche Zustimmung der Klägerin bzw. deren Wasserwerke und sei daher zu unterlassen. Deshalb seien die Beigeladenen verpflichtet, Trinkwasser ausschließlich vom Wasserwerk der Klägerin zu beziehen und mangels derzeit vorhandener Anschlussmöglichkeit eine neue Wasserleitung ab Pater-Lorson-Straße durch den Forstwirtschaftsweg der Klägerin selbst auf eigene Kosten zu verlegen. Dies sei unzutreffend. Unabhängig davon, dass erstens nach der Wasserversorgungssatzung der Klägerin ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bestehe, wenn tatsächlich eine Anschlussmöglichkeit an eine vor dem Grundstück im Straßengrund bereits verlegte gemeindliche Wasserleitung bestehe, und zweitens bei Fehlen einer solchen Anschlussmöglichkeit neben der Belieferung durch einen anderen Wasserversorger, wie im vorliegenden Fall energis, auch eine eigenverantwortliche nicht leitungsgebundene Wasserversorgung in Betracht komme, seien sie im Sinne einer endgültigen Konfliktbeilegung grundsätzlich offen für einen Anschluss ihres Grundstücks an die Wasserversorgung der Klägerin und auch bereit, einen angemessenen Kostenanteil zu tragen. Allerdings seien sie nach einer näheren Prüfung des Projekts und einer ersten Kostenschätzung zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Wasserleitungsbau in Eigenregie in einem der Klägerin gehörenden Weg aus mehreren Gründen, nicht zuletzt wegen der hohen Kosten (insb. fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung), die schlechtere Lösung sei, zumal der Bau einer neuen Wasserleitung auch Vorteile für die Klägerin selbst und andere Leitungsträger (Erdverkabelung Strom, Telefon) mit sich bringe. Deshalb hätten sie der Klägerin mit Schreiben vom 27.06.2019 ihre modifizierten Vorstellungen für eine Wasserbelieferung durch die Wasserwerke der Klägerin und den möglichen, aber nicht erforderlichen Bau einer neuen kommunalen Wasserleitung mit angemessener Kostenbeteiligung vorgelegt. Die Klägerin habe auf dieses Schreiben zunächst nicht reagiert. Sie habe in einem Ortstermin im Widerspruchsverfahren im Februar 2020 beiläufig die Bereitschaft zur Verlegung einer kommunalen Wasserleitung in Eigenregie geäußert und erst mit Schreiben vom 27.07.2020 unter Vorlage eines Angebots der Firma Rieger vom 29.08.2019 über 79.011,42 € gefordert, innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Wasseranschluss verbunden mit einer Kostenübernahme-Erklärung zu stellen. Dieses Angebot hätten sie abgelehnt. Für diese Ablehnung sei neben Unzumutbarkeit der Kosten in Höhe von rund 80.000 € und der fehlenden Bereitschaft der Klägerin zu einer angemessenen Kostenverteilung unter allen Nutznießern der neuen Wasserleitung (Wasserwerke, Klägerin als Anliegerin und Trägerin der Löschwasserversorgung) sowie der Erdarbeiten für eine Erdverkabelung (Telekom, Werke der Klägerin) schließlich ausschlaggebend gewesen, dass das Forsthaus ursprünglich über eine Wasserleitung in Richtung Friedhof an die kommunale Wasserversorgung der früher selbstständigen Gemeinde Differten angeschlossen gewesen sei. Erst bei Verlegung der kreuzenden energis-Wasserleitung von Ludweiler kommend durch das Forsthausgrundstück sei vermutlich Anfang der sechziger Jahre der Umschluss an diese neue Wasserleitung erfolgt und der Anschluss an die alte kommunale Wasserleitung stillgelegt worden. Da dieser Leitungsbau der energis das Gebiet und Grundstücke der Klägerin betroffen habe, könne der Umschluss und die Stilllegung der alten Wasserleitung der Gemeinde Differten nicht unbemerkt geblieben und gegen deren Willen erfolgt sein. Das heiße, der Umschluss bei der Wasserversorgung sei mit Zustimmung der zuständigen Gemeinde erfolgt, an die die Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach der Gebietsreform gebunden sei. Es habe vermutlich im besonderen Interesse der damaligen Gemeinde gelegen, die sich dadurch ihrer Unterhaltungslast habe entledigen und ihre alte Leitungstrasse an der Einmündung in die bebaute Ortslage nun habe überbauen können. Die Klägerin habe diese für die rechtliche Beurteilung der Wasserversorgung erheblichen Tatsachen sowohl im Baugenehmigungs- als auch im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Zulässigkeit der Wasserversorgung durch energis verschwiegen, obwohl sie als Eigentümerin und fachkompetente Wissensträgerin die Erheblichkeit der alten Wasserleitung habe kennen müssen. Die Klägerin habe damit nicht nur die Beigeladenen, sondern auch Behörden und Gerichte zu ihrem Vorteil in die Irre geführt. Nach Aufklärung dieses Sachverhalts seien die Ausführungen der Klägerin zur Sicherung der Wasserversorgung obsolet. Das Forsthausgrundstück werde durch energis in zulässiger Weise mit Zustimmung der Klägerin mit Trinkwasser versorgt. Ohne die Möglichkeit eines Anschlusses an die alte aktivierte Wasserleitung oder eine neu verlegte Wasserleitung der Wasserwerke könne die Klägerin die Wasserversorgung des Grundstücks durch energis nicht unterbinden. Die Wasserversorgung sei daher gesichert. Die Klägerin könne sie nicht dazu zwingen, sich auf den von ihr gewünschten „Deal" mit Kosten von 80.000 € einzulassen. Nichtsdestotrotz blieben sie offen für ein realistisches Wasserleitungsprojekt der Klägerin mit angemessener Kostenlast und gleichzeitiger Beilegung des Streits um die Wegsperrung betreffend den althergebrachten kurzen Weg zum Forsthaus aus Richtung Differten. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung wurde mit Beschluss der Kammer vom 03.04.2020 zurückgewiesen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verfahren 5 L 2434/17 (VG) und 2 B 289/18 (OVG) sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.