Urteil
8 A 134/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0717.8A134.23.00
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Leitsätze
1. Entscheidend tritt bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange folgendes hinzu: Es ist § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG (juris: EEG 2014)) zu beachten. Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Norm stellt keinen bloßen Programmsatz auf, sondern ist von der Exekutive bei Abwägungsbelangen und bei nach Landesrecht durchzuführenden Entscheidungen anderer Art zu beachten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25. Juni 2025 2 A 21/23 juris Rn. 55). Für die Beurteilung der Wesensfremdheit der Photovoltaikanlage ist deswegen mit einzustellen, dass die erneuerbaren Energien insgesamt eine besondere Bedeutung haben und jede Art ihren Anteil an der angestrebten Treibhausneutralität hat, sodass bodenrechtlich jede Anlage für Solarenergiegewinnung gleich zu behandeln ist und ein gleicher Nutzungszweck zu unterstellen ist.(Rn.42)
2. Auf Seite des Ermessens muss ebenfalls und insbesondere § 2 EEG (juris: EEG 2014) herangezogen werden, welcher ein überwiegendes Interesse an dem Verbleib der Anlage begründet, selbst wenn öffentliche Belange beeinträchtigt sein sollten. Zwar ergibt sich auch unter Anwendung von § 2 EEG (juris: EEG 2014) kein absoluter Vorrang des öffentlichen Interesses an Solaranlagen vor anderen privaten oder öffentlichen Belangen. Die Regelung enthält jedoch eine gesetzliche Gewichtung im Sinne eines relativen Gewichtungsvorrangs , welcher im Regelfall ein überwiegendes Interesse an der Nutzung von Solarenergie begründet, während in atypischen Situationen die Belange zurückzustehen haben. Dieses besondere öffentliche Interesse an der solaren Energiegewinnung hat der Beklagte in der Ermessensausübung nicht ausreichend beachtet und insofern sein Ermessen defizitär ausgeübt.(Rn.46)
Tenor
Die Beseitigungsverfügung vom 28. März 2022 und der Widerspruchbescheid vom 14. Juli 2023 werden hinsichtlich der Photovoltaikanlage sowie der Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidend tritt bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange folgendes hinzu: Es ist § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG (juris: EEG 2014)) zu beachten. Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Norm stellt keinen bloßen Programmsatz auf, sondern ist von der Exekutive bei Abwägungsbelangen und bei nach Landesrecht durchzuführenden Entscheidungen anderer Art zu beachten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25. Juni 2025 2 A 21/23 juris Rn. 55). Für die Beurteilung der Wesensfremdheit der Photovoltaikanlage ist deswegen mit einzustellen, dass die erneuerbaren Energien insgesamt eine besondere Bedeutung haben und jede Art ihren Anteil an der angestrebten Treibhausneutralität hat, sodass bodenrechtlich jede Anlage für Solarenergiegewinnung gleich zu behandeln ist und ein gleicher Nutzungszweck zu unterstellen ist.(Rn.42) 2. Auf Seite des Ermessens muss ebenfalls und insbesondere § 2 EEG (juris: EEG 2014) herangezogen werden, welcher ein überwiegendes Interesse an dem Verbleib der Anlage begründet, selbst wenn öffentliche Belange beeinträchtigt sein sollten. Zwar ergibt sich auch unter Anwendung von § 2 EEG (juris: EEG 2014) kein absoluter Vorrang des öffentlichen Interesses an Solaranlagen vor anderen privaten oder öffentlichen Belangen. Die Regelung enthält jedoch eine gesetzliche Gewichtung im Sinne eines relativen Gewichtungsvorrangs , welcher im Regelfall ein überwiegendes Interesse an der Nutzung von Solarenergie begründet, während in atypischen Situationen die Belange zurückzustehen haben. Dieses besondere öffentliche Interesse an der solaren Energiegewinnung hat der Beklagte in der Ermessensausübung nicht ausreichend beachtet und insofern sein Ermessen defizitär ausgeübt.(Rn.46) Die Beseitigungsverfügung vom 28. März 2022 und der Widerspruchbescheid vom 14. Juli 2023 werden hinsichtlich der Photovoltaikanlage sowie der Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 28. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14. Juli 2023 ist nur teilweise rechtmäßig und verletzt die Kläger im Übrigen in ihren Rechten, § 113 Satz 1 VwGO. Die Beseitigungsverfügung ist hinsichtlich des Schuppens rechtmäßig, hinsichtlich der Photovoltaikanlage jedoch rechtswidrig. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Anfechtungsklage im Grundsatz der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes richtet sich jedoch daneben nach dem jeweiligen materiellen Recht. Danach ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, soweit die Frage zu beurteilen ist, ob auf andere Weise – insbesondere durch eine Genehmigung – rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Behörde ist insoweit verpflichtet, die Beseitigungsanordnung „unter Kontrolle zu halten“ und sie bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen gegebenenfalls aufzuheben (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2021 – 1 LB 11/17 – juris Rn. 53; VG Schleswig, Urteil vom 21. August 2024 – 8 A 128/21 – juris Rn. 61; Urteil vom 18. Dezember 2024 – 8 A 23/22 – n. v.). Insofern ist die Landesbauordnung in der Fassung vom 5. Juli 2024 (GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 8, 11. Juli 2024, Seiten 504 – 642) anzuwenden (LBO 2024). Allerdings verbleibt es bezüglich der Verfahrensvorschriften bei den bisher geltenden Rechtsvorschriften (§ 87 Abs. 1 Satz 1 LBO 2024), so dass insofern die Landesbauordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2019 (GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 14 / 24. Oktober 2019, Seiten 398-422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2021 (GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 17, 30. Dezember 2021, Seiten 1422 – 1595) Anwendung findet (im Folgenden: LBO 2022). Gemäß § 58 Abs. 2 LBO (2022) haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Satz 1 LBO (2022) die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung bestehen insgesamt keine Bedenken. Insbesondere wurden die Kläger vor Erlass mit Schreiben vom 22. Februar 2022 hierzu angehört (§ 87 Abs. 1 LVwG). Eine formelle Rechtwidrigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte auf die im Widerspruch vorgebrachten Argumente nicht gesondert eingegangen ist. Für die formale Rechtmäßigkeit genügt gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 LVwG die Angabe der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe. Es ist im Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, jedes Gegenargument gesondert zu entkräften oder miteinzubeziehen. Die Verwaltung braucht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz nur die ihre Entscheidung maßgebend tragenden Erwägungen bekanntzugeben; sie muss sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinandersetzen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1965 – II C 3.63 – juris Rn. 31). Nach diesen Maßstäben genügt die Darlegung der wesentlichen Gründe in den angefochtenen Bescheiden, die für die Entscheidung tragend waren, um den formellen Anforderungen zu entsprechen. Aus rechtlicher Sicht ist nichts dagegen zu erinnern, wenn keine dezidierte Auseinandersetzung mit allen vorgebrachten Argumenten erfolgt. Ob die Gründe in rechtlicher Hinsicht die Maßnahme tragen, ist keine Frage des Begründungserfordernisses, sondern eine Frage der Tatbestands- oder der Rechtsfolgenseite im Rahmen der Begründetheit. Die materiellen Voraussetzungen für die Beseitigungsverfügung sind hinsichtlich der Photovoltaikanlage nicht erfüllt, da sie nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Der Photovoltaikanlage ist eine formelle Illegalität – also eine im Einzelfall erforderliche Genehmigung – nicht entgegenzuhalten, weil es sich bei ihr um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt, welches keiner Genehmigung bedarf. Die Photovoltaikanlage – die wegen der festen Verbindung mit dem Erdboden über das Ständerwerk eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO darstellt – ist ein verfahrensfreies Vorhaben gem. § 61 Abs. 1 Nr. 3 b) LBO (2022). Danach sind gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter verfahrensfrei. Diesen Anforderungen entspricht die Photovoltaikanlage, welche eine gebäudeunabhängige Solaranlage darstellt, da sie nicht am Haus angebracht ist. Die Paneele überschreiten mit ihrer Länge von jeweils 8,40 Metern nicht die zulässige Gesamtlänge, weil sie nicht nebeneinander, sondern einzeln hintereinander aufgestellt sind und sie bleiben mit 2,50 Metern Höhe 50 Zentimetern unterhalb der zulässigen Gesamthöhe von 3 Metern. Die Photovoltaikanlage ist zudem vielmehr materiell rechtmäßig. Sie ist zwar nicht als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig, jedoch als sonstiges nach § 35 Abs. 2 BauGB. Seit der Fassung des § 35 BauGB vom 3. Juli 2023 ist die Nutzung von solarer Strahlungsenergie auch im Außenbereich leichter möglich, jedoch ist die konkrete Anlage der Kläger dadurch nicht privilegiert. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 a) BauGB erfordert eine Anbringung in, an oder auf Dach- oder Außenwandflächen eines zulässigerweise genutzten Gebäudes und muss diesem Gebäude zudem baulich untergeordnet sein. Daran fehlt es, denn die streitgegenständliche Anlage steht aufgeständert im hinteren Grundstücksbereich und weist insofern keinerlei bauliche Verbindung zu einem Haus auf. Auch § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB ist nicht erfüllt, da die Aufstellung weder längs einer Autobahn noch von Schienenwegen erfolgt ist. Zuletzt sind auch die Voraussetzung der Privilegierung nach § 35 Abs. 2 Nr. 9 BauGB nicht erfüllt. Danach ist die Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) dann zulässig, wenn das Vorhaben u. a. in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 steht. Unabhängig von der Frage, ob eine nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a–c EEG benannte Anlage gegeben ist, fehlt es an einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dem diese zugehörig sein muss. Die Haltung von zwei Schafen genügt nicht für die Begründung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Gemäß § 201 BauGB ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein. Ein landwirtschaftlicher Betrieb erfordert das Element der unmittelbaren Bodenertragsnutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 – IV C 22.73 – juris Rn. 21) und setzt zudem eine bestimmte Organisation, ferner Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit voraus. Es muss sich um ein auf Dauer – und zwar für Generationen – gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln. Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen dabei ein Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung voraus (BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 – 4 C 62.78 – juris Rn. 19). Diesen Anforderungen genügen die Kläger nicht, denn sie halten die Schafe dort nach eigenem Vortrag zur Landschaftspflege (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2023, Seite 7), nicht für die „Wollproduktion“, Schlachtung oder Milcherzeugung. Selbst wenn man die Haltungszwecke als Bodenertragsnutzung werten wollte, so genügt dies nicht, denn nicht jede unmittelbare Bodenertragsnutzung ist Landwirtschaft, wie beispielsweise das Sammeln von Beeren und Pilzen im Wald zeigt. Das Vorliegen einer Bodenertragsnutzung ist vielmehr nur ein Kennzeichen der Landwirtschaft. Hinzukommen muss, dass der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig, eigenverantwortlich bewirtschaftet wird (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 – IV C 22.73 – juris Rn. 22). Daran fehlt es hier, denn zwei Schafe genügen nicht, um eine nachhaltige und planmäßige Wirtschaftlichkeit zu begründen. Die Schafshaltung stellt nicht mehr als Liebhaberei dar, weil keine oder allenfalls geringfügige wirtschaftliche Erträge zu erwarten sind und auch nicht von den Klägern behauptet wurden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Photovoltaikanlage beurteilt sich somit als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Der Photovoltaikanlage beeinträchtigt keine öffentliche-rechtlichen Belange. § 35 Abs. 3 BauGB führt beispielhaft auf, wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt. Die dort genannten öffentlichen Belange sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die vom Gericht voll überprüfbar sind (vgl. Brügelmann-Dürr, BauGB, 133. EGL, 2025, § 35 Rn. 160.) Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine abschließende Aufzählung, allerdings können nur solche Belange eingestellt werden, die einen bodenrechtlich beachtlichen Belang betreffen (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 – IV C 61.70 – juris Rn. 14). Es liegt hier keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB vor. Danach ist eine Beeinträchtigung insbesondere dann gegeben, wenn die Darstellung des Flächennutzungsplans dem Bauvorhaben widerspricht. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A-Stadt vom 24. Juli 2017 stellt das klägerische Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dar. Insofern widersprach die Nutzung dem Flächennutzungsplan bereits bei dessen Beschluss. Die Aussagekraft eines Flächennutzungsplanes ist bei der Beurteilung von öffentlichen Belangen dann eingeschränkt, wenn er zwar hinreichend konkretisierte Aussagen enthält, aber die örtlichen Gegebenheiten von vornherein der Verwirklichung der Planung entgegenstehen. Ein Flächennutzungsplan ist für die Beurteilung öffentlicher Belange nur so lange beachtlich, wie die Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Die Darstellungen sind immer nur als Unterstützung und als einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigten Belanges beizutragen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 – IV C 30.73 – juris Rn. 30; Urteil vom 23. Mai 1980 – 4 C 79.77 – juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. August 1994 – 1 L 55/94 – juris Rn. 29). Im vorliegenden Fall wurde das klägerische Grundstück bereits beim Beschluss über den Flächennutzungsplan im Jahre 2017 – und auch zuvor – nicht landwirtschaftlich genutzt und es ist nicht ersichtlich, dass es einer solchen Nutzung zugeführt wird. Letzteres ist zwar nicht vollständig ausgeschlossen, denn die umliegenden Grundstücke werden allesamt landwirtschaftlich genutzt und die Gemeinde kann langfristige Planungsziele verfolgen, die vorhandenen Flächen von weiteren baulichen Anlagen freizuhalten, um zu einem späteren Zeitpunkt eine planmäßige Nutzung zu gewährleisten. Die Herstellung der Planungsziele ist hier jedoch aus rechtlichen Gründen gehindert, denn es liegt nicht allein an den Klägern, das Wohnhaus im Außenbereich aufzugeben. Dieses ist unter Denkmalschutz gestellt und steht dort seit dem späten 18. Jahrhundert. Es ist schon deswegen nicht ohne weiteres zu beseitigen. Das Wohnhaus selbst ist nach den eingereichten Lichtbildern zudem nicht für die Umnutzung in ein landwirtschaftliches Gebäude geeignet. Die Darstellung der Fläche als Landwirtschaft dient bei umfassender Würdigung aller Umstände nur der Darstellung des Außenbereichs, in denen die Gemeinde jedenfalls keinen Ortsteil fortentwickeln will und als solches allein der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich. Da der Flächennutzungsplan eine Grundzügedarstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des gesamten Gemeindegebietes ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) verbietet sich einerseits eine Herausnahme einzelner Grundstücke aus den Darstellungen sowie andererseits eine kleinteilige Grundstücksausweisung und erklärt damit wiederum trotz der historischen und rechtlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück der Kläger, dass es wie das gesamte übrige Gebiet als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist. Zu berücksichtigen ist dabei zudem, dass die Nutzung einer Fläche für Photovoltaikanlagen – wie oben aufgezeigt – gerade im Außenbereich privilegiert möglich sein soll und eine gesonderte Darstellung in dem Katalog § 5 Abs. 2 BauGB hierfür nicht vorgesehen ist. Danach sind trotz des formalen Widerspruchs gegen die Festsetzungen des Flächennutzungsplans keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, nach welcher ein Flächennutzungsplan erst dann keine Sperrwirkung mehr in Bezug auf ein nicht privilegiertes Vorhaben entfaltet, wenn sich die tatsächlichen baulichen Verhältnisse sowohl quantitativ als auch qualitativ so weit vom Planungsziel entfernt haben, dass die Planungsabsicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen scheint und insofern eine Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 – 4 C 5.99 – juris Rn. 33 und jüngst auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juli 2025 – 1 LA 75/21 – S. 5, n. v.). Der Flächennutzungsplan ist jedenfalls in Bezug auf das klägerische Grundstück auf unabsehbare Zeit nicht der geplanten Nutzung „Landwirtschaft“ zuzuführen, da es mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus bebaut ist und der Flächennutzungsplan zumindest insofern funktionslos geworden ist. Der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB ist durch das Vorhaben ebenfalls nicht beeinträchtigt. Danach kann einem sonstigen Vorhaben entgegengehalten werde, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird.Der öffentliche Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege steht im engen sachlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes und der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung (BVerwG, 29. April 1968 – BVerwG – IV B 77.67 – Wolters Kluwer Rn. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. April 2016 – 8 A 11046/15 – juris Rn. 57; VGH Bayern, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 22 ZB 18.856 – juris Rn. 40). Ob durch ein Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, hängt von der betreffenden Landschaft sowie der Lage, Gestaltung und Benutzung des betreffenden Vorhabens ab. Hat das Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf die Landschaft, ist noch keine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs anzunehmen. Eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vor, sowie dann, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist (BVerwG, 29. April 1968 – BVerwG – IV B 77.67 – Wolters Kluwer Rn. 21; VGH Bayern, BeckRS 2020, 24816 Rn. 31 in Bezug auf die Umnutzung einer Steganlage zur Bewirtung von Restaurantgästen; Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt, 16. Aufl. 2025, BauGB § 35 Rn. 86, beck-online). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dient der öffentliche Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem optischen Landschaftsschutz, während die Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft dem funktionellen Landschaftsschutz dienen soll (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1978 – IV C 12.76 – juris Rn. 28). Die natürliche Eigenart der Landschaft soll insofern Schutz bieten, als dass die Landschaft mit dem ihr zugedachten Zweck erhalten bleibt. Das Landschaftsbild hingegen soll vor allem optisch geschützt werden und insofern auch in ihrem Erholungswert erhalten bleiben. Der Schutzzweck umfasst neben dem Verbot, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beeinträchtigen, insbesondere das Verbot, das Orts- und Landschaftsbild zu verunstalten. Damit wird durch die Regelbeispiele des § 35 Abs. 3 BauGB nicht nur die förmlich unter Natur- und Landschaftsschutz gestellte Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen bewahrt. Vielmehr soll unabhängig hiervon auch jede andere schutzwürdige Landschaft vor Verunstaltungen durch bauliche Anlagen geschützt werden. Das städtebauliche Verunstaltungsverbot beruht auf der Erkenntnis, dass auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft empfindlich gegen ästhetische Beeinträchtigungen sein kann. Jedenfalls da, wo ein Bauvorhaben im Landschaftsbild grob unangemessen ist, bedeutet auch dies eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB und ist von den Baugenehmigungsbehörden zu berücksichtigen (BVerwG, 29. April 1968 – BVerwG – IV B 77.67 – Wolters Kluwer Rn. 21). Im Unterschied zu förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Landschaftsteilen, bei denen schon eine Beeinträchtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zur Unzulässigkeit eines nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich führt, begründet eine Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes außerhalb von Schutzgebieten allein noch nicht die Unzulässigkeit des Vorhabens. Erforderlich ist vielmehr eine Verunstaltung. Sie liegt nur vor, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 4 C 23.95 – juris Rn. 19). Ein öffentlicher Belang nach Nr. 5 steht einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn es mit dem Landschaftsbild vereinbar, also in landschaftsschutzrechtlich-ästhetischer Beziehung erträglich sein mag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1968 – IV B 77.67 – Wolters Kluwer Rn. 21), aber gegen die natürliche Eigenart der Landschaft zumindest deshalb verstößt, weil es in seiner konkreten Beschaffenheit in dieser Umgebung wesensfremd ist (BVerwG, Urteil vom 10. November 1978 – IV C 80.76 – juris Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. November 1993 – 1 L 53/92 – juris Rn. 38). Die natürliche Eigenart der Landschaft schützt den funktionellen Aspekt des Landschaftsbildes. Als solcher dient er dazu, die Landschaft von denjenigen Bauten freizuhalten, die nicht der dort vorkommenden Bodennutzung entsprechen. Deswegen ist es in Bezug auf diesen Belang unerheblich, ob das Vorhaben auffällig und gut sichtbar ist oder ob es von außen wie ein privilegiertes Vorhaben aussieht, ohne ein solches zu sein (vgl. Brügelmann-Dürr, BauGB, 133. EGL, 2025, § 35 Rn.189). Nach diesen Maßstäben liegt keine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Var. 1) vor. Zunächst besteht keine förmlich unter Schutz gestellt Landschaft, weswegen eine Beeinträchtigung von Naturschutz- und Landschaftspflege nur dann anzunehmen ist, wenn ein offener Betrachter das Vorhaben als belastend empfindet. Die dafür erforderliche Schwelle ist nicht erreicht, denn die Photovoltaikanlage mit einer Fläche von ca. 50 m² stellt im Vergleich zu dem Wohnhaus mit ca. 400 m² Grundfläche nur eine untergeordnete Nebenanlage dar und wirkt weder hinsichtlich des Gartens (Grundstücksgröße insgesamt ca. 6.500 m²) noch den angrenzenden Feldern unangemessen. Der Naturschutz steht ebenfalls nicht entgegen, denn es kommt zu keiner erkennbaren Beeinträchtigung der bestehenden Natur, da mit der Photovoltaikanlage keine Bodenversiegelung einhergeht und unter den Paneelen weiterhin Pflanzenwachstum möglich ist und sich Tiere aufhalten können. Der BUND hatte in seiner Stellungnahme ebenfalls keinerlei Verschlechterungen für die Natur gesehen. Solche sind auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden. Soweit der Beklagte den Naturschutz am Schattenwurf der Anlage festmacht und als beeinträchtigt ansieht, kann das Gericht dem nicht folgen. Allein aus einem Schatten kann nicht gefolgert werden, dass Belange des Naturschutzes beeinträchtigt wären. Es trifft zwar zu, dass eine Veränderung der Gegebenheiten dadurch eintritt und ein ehemals sonniger Rasenbereich nunmehr schattiger ist. Er könnte auch von einem angepflanzten Busch herrühren, ohne dass daraus eine Beeinträchtigung des Naturschutzes gefolgert werden würde. Etwas anderes mag gelten, sofern am konkreten Standort insbesondere seltene, unter Schutz gestellte Pflanzen wachsen oder Tiere leben, welche in besonderem Maße auf Sonne angewiesen sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich oder vorgetragen. Auch die Eigenart der natürlichen Landschaft (Var. 4) ist danach nicht beeinträchtigt. In den sie umgebenden landwirtschaftlich genutzten Flächen stellt die Anlage keine dort nicht vorkommende Bodennutzung dar, da sie für sich einen Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung aufweist. Solaranlagen sollen – jedenfalls nach der Novellierung des § 35 BauGB – gerade im Außenbereich realisiert werden und sind im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Hofstellen bzw. in, an und auf Dachflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden bei baulicher Unterordnung privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 8, 9 BauGB). Zwar genügt es nicht, dass ein Stall für eine Hobbytierhaltung lediglich von außen aussieht wie übrige vorhandene landwirtschaftliche Ställe, denn es kommt auf den bodenrechtlichen Nutzungszweck an. Insofern ließe sich anführen, der Gesetzgeber habe gerade nur bestimmte Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie im Außenbereich zulassen wollen – nämlich nur diejenigen auf landwirtschaftlichen Hofstellen. Allerdings wäre eine solche Betrachtungsweise zu kurz gegriffen, denn im Gegensatz zu einem Stall für landwirtschaftliche Zwecke und einem solchen für Hobbytierhaltung unterscheidet sich der bodenrechtliche Zweck der Anlagen voneinander, mögen sie von außen auch gleich aussehen. Während es sich bei dem ersten Stall um einen zur Landwirtschaft zugehörigen handelt, ist der zweite Stall lediglich für Hobbyzwecke aufgestellt oder – sofern der Stall nicht der privaten Tierhaltung dient – zu reinen Abstellzwecken. Bei einer Photovoltaikanlage ist jedoch der Zweck bei Nicht-Landwirten – wie den Klägern – oder privilegierten Vorhaben auf landwirtschaftlichen Hofstellen der gleiche, denn es geht in allen Fällen um die Gewinnung von Energie aus der Sonne. Auf der Hofstelle dient die Photovoltaikanlage nicht der Landwirtschaft als solcher, sondern allenfalls mittelbar durch die Erzeugung des dafür notwendigen Stroms. In beiden Fällen kann zudem eine Einspeisung ins öffentliche Netz stattfinden, woraus sich ebenfalls ergibt, dass es sich um gleiche Nutzungszwecke handelt. Es sind ebenso wenig Gründe ersichtlich, dass der Erholungswert der Landschaft vorliegend beeinträchtigt ist. Erforderlich für eine Beeinträchtigung der 5. Variante ist, dass der Außenbereich an der fraglichen Stelle überhaupt zu Erholungszwecken zur Verfügung steht, denn der Schutzzweck ist die individuelle Möglichkeit in der Natur zu wandern, Picknick zu machen, Sport zu treiben und sich allgemein in der Natur zu erholen (Brügelmann-Dürr, BauGB, 133. EGL, 2025, § 35 Rn. 191). Vorliegend handelt es sich um einen privaten Gartenbereich, welcher der Allgemeinheit von vornherein für Erholungszwecke entzogen ist. Auch aus der Umgebung betrachtet kann keine Beeinträchtigung eines Erholungswertes bestehen, denn das Grundstück der Kläger ist von landwirtschaftlichen Flächen umgeben, welche der Allgemeinheit ebenfalls nur äußerst eingeschränkt für Erholungszwecke zur Verfügung stehen, denn sie dienen insofern nicht der Natur, wie es bei Wald, Heide- oder Dünenlandschaften der Fall ist, sondern stellen Flächen dar, die für die Bewirtschaftung vorgesehen sind und insofern ebenfalls nicht einen besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit dienen, sondern der Bewirtschaftung. Entscheidend tritt bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange folgendes hinzu: Es ist § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu beachten. Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Norm stellt keinen bloßen Programmsatz auf, sondern ist von der Exekutive bei Abwägungsbelangen und bei nach Landesrecht durchzuführenden Entscheidungen anderer Art zu beachten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25. Juni 2025 – 2 A 21/23 – juris Rn. 55). Für die Beurteilung der Wesensfremdheit der Photovoltaikanlage ist deswegen mit einzustellen, dass die erneuerbaren Energien insgesamt eine besondere Bedeutung haben und jede Art ihren Anteil an der angestrebten Treibhausneutralität hat, sodass bodenrechtlich jede Anlage für Solarenergiegewinnung gleich zu behandeln ist und ein gleicher Nutzungszweck zu unterstellen ist. Danach beeinträchtigt die streitgegenständliche Photovoltaikanlage keine öffentlichen Belange. Dass die Erschließung der bereits in Betrieb genommenen Anlage nicht gesichert ist, ist weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen. Das Vorhaben ist mithin materiell-rechtlich zulässig nach § 35 Abs. 2 BauGB. Selbst wenn entgegen der Ansicht des Gerichts die Beeinträchtigung öffentlich-rechtlicher Belange hinsichtlich der Photovoltaikanlage verneint würde und diese dann materiell-rechtlich nicht zulässig sein sollte, leidet die Beseitigungsverfügung zumindest an einem Ermessensfehler. Ermessen ist gem. § 114 Satz 1 VwGO nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Der Beklagte hat zwar erkennt, dass ihm ein Ermessen zusteht. Er hat dargelegt, dass dieses bei baurechtswidrigen Zuständen in der Regel intendiert sei und vorliegend keine Anhaltspunkte vorlägen, nicht einzuschreiten. Dies genügt bei einer Beseitigungsverfügung in der Regel einer pflichtgemäßen Ermessensbetätigung, denn nach ständiger Rechtsprechung erübrigt sich bei einem Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände in der Regel eine besondere Begründung des Für und Wider des Einschreitens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.August 1980 – 4 B 67.80 – juris Rn. 6). Vielmehr ist beim Bestehen baurechtswidriger Zustände ein ordnungsrechtliches Einschreiten im Regelfall geboten (sog. „intendiertes Ermessen“; vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Juni 1997 – 1 L 233/96 – juris Rn. 59; VG Schleswig, Urteil vom 11. Juni 2021 – 8 A 232/18 – juris Rn. 37). Bei der Photovoltaikanlage handelt es sich in Bezug auf die Beseitigungsverfügung jedoch nicht um einen typischen Fall. Auf Seite des Ermessens muss ebenfalls und insbesondere § 2 EEG herangezogen werden, welcher ein überwiegendes Interesse an dem Verbleib der Anlage begründet, selbst wenn öffentliche Belange beeinträchtigt sein sollten. Zwar ergibt sich auch unter Anwendung von § 2 EEG kein absoluter Vorrang des öffentlichen Interesses an Solaranlagen vor anderen privaten oder öffentlichen Belangen. Die Regelung enthält jedoch eine gesetzliche Gewichtung im Sinne eines „relativen Gewichtungsvorrangs“, welcher im Regelfall ein überwiegendes Interesse an der Nutzung von Solarenergie begründet, während in atypischen Situationen die Belange zurückzustehen haben (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25. Juni 2025 – 2 A 21/23 – juris Rn. 58, wobei dort ein atypischer Fall angenommen wurde, bei welchem das öffentliche Interesse an einer Solaranlage trotz der Wertung von § 2 EEG hinter denkmalrechtlichen Belangen zurückzustehen hatte.). Dieses besondere öffentliche Interesse an der solaren Energiegewinnung hat der Beklagte in der Ermessensausübung nicht ausreichend beachtet und insofern sein Ermessen defizitär ausgeübt. Er hat das öffentliche Interesse an der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zwar auf Seite 11 des Widerspruchsbescheides vom14. Juli 2023 angesprochen und ein Überwiegen des privaten Interesses an der Stromerzeugung abgelehnt. Hierbei hat er dann aber besonders darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber es ohne weiteres in der Hand gehabt hätte, Anlagen der streitigen Art in den Katalog der privilegierten Tatbestände aufzunehmen. Dies greift insoweit zu kurz, als es keinen Regelungsbedarf gibt, wenn das Gesetz solche Vorhaben im Einzelfall zulassen kann, wie es über § 35 Abs. 2 BauGB möglich ist. Entscheidend tritt daneben für die Annahme eines Ermessensfehlers noch hinzu, dass der Beklagte die wiederholt vorgebrachten Einwände der Kläger, dass es sich um ein reetgedecktes Haus handelt, welches zudem unter Denkmalschutz steht, nicht in sein Ermessen mit einstellt hat. Auf dieses Argument ist er mit keinem Wort eingegangen, obwohl dieses gerade den atypischen Fall ausmacht. Für ein pflichtgemäßes Ermessen konnte aufgrund der besonderen Umstände nicht auf die üblichen Begründungen zurückgegriffen werden. Es wäre erforderlich gewesen, darzulegen, wieso die Unmöglichkeit eines Anbaus am Dach und der Wand aus brandschutztechnischen oder denkmalrechtlichen Gründen nicht dazu führt, dass von einem Einschreiten abgesehen werden kann. Hinzutritt dann das öffentliche Interesse an jedweder Art der solaren Energiegewinnung. Aus der Nichtbeachtung dieser Umstände folgt jedenfalls eine Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung, denn den Klägern wird die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf diese Weise unmöglich. Ein denkmalgeschütztes Reetdachhaus im Außenbereich, welches keine Möglichkeit hat, eine Photovoltaikanlage auf dem Grundstück zu errichten, ist als Einzelfall zu betrachten und mit den privaten Interessen an der Erzeugung erneuerbarer Energien sowie der besonderen gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse (§ 2 EEG)an dieser Art der Energiegewinnung auf der einen Seite und der Beeinträchtigungen des vom Gesetzgeber gewollten Schutzes des Außenbereiches abzuwägen. Aufgrund der zuvor dargelegten Umstände stellt sich nur ein Absehen von der Beseitigung als ermessensgerecht dar, weil nur auf diese Weise dem überragenden Interesse aus § 2 EEG Rechnung getragen wird. Bei Abwägung aller Belange stehen diese hinter dem zu beachtenden öffentlichen Interesse aus § 2 EEG zurück. Es handelt sich hier zumindest nur um geringe Beeinträchtigungen, sofern solche hilfsweise angenommen würden. Insofern besteht aus Sicht des Erneuerbare Energiengesetz ein typischer Falls, in welchem der relative Gewichtungsvorrang greift. Um diese relative Gewichtungsvorgabe entfallen zu lassen, sind insofern besonders bedeutsam Beeinträchtigungen oder vom Normalfall abweichende Interessen erforderlich (VG Braunschweig, Urteil vom 25. Juni 2025 – 2 A 21/23 – juris Rn. 58), an denen es vorliegend fehlt. Soweit ein öffentlicher Belang überhaupt beeinträchtigt sein sollte, so liegt jedenfalls nur eine geringfügige Beeinträchtigung vor, die hinter dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien zurücktritt. Die Anlage bedurfte keiner Baugenehmigung aufgrund ihrer nur geringen bodenrechtlichen Belange und beeinträchtigt öffentliche Belange im Rahmen des § 35 BauGB allenfalls geringfügig durch einen stärkeren Schattenwurf und der potentiellen Sichtbarkeit. Hingegen steht der Schuppen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Er ist bereits formell illegal. Der Schuppen bedarf einer Baugenehmigung gem. § 59 Abs. 1 LBO (2022). Danach bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Der Schuppen fällt insbesondere nicht unter die Verfahrensfreiheit gem. § 61 Abs. 1 Nr. 1 a) LBO (2022). Dafür wäre erforderlich, dass er aufgrund seiner Lage im Außenbereich nicht mehr als 10 m3 Brutto-Rauminhalt hat. Die genauen Maße des Schuppens stehen zwar nicht sicher fest, er hat jedoch unstreitig einen 10 m3 übersteigenden Rauminhalt bei einer durchschnittlichen Höhe von 2 Metern und einer bisher angenommenen Grundfläche von 3x5 Metern (letztere haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung ohne genaue Angaben als geringer angegeben). Es ist auch keine Verfahrensfreiheit gem. § 61 Abs. 1 Nr. 1 c) LBO (2022) gegeben. Danach sind landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten bis zu 4 Meter Firsthöhe, wenn sie nur zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, verfahrensfrei. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Unabhängig davon, dass es sich nicht um Landwirtschaft handelt (siehe oben) dürfte der Schuppen nur diesem Zweck dienen, was aufgrund der untergestellten Fahrräder nicht der Fall ist. Der Schuppen ist zudem materiell baurechtswidrig und deswegen nicht genehmigungsfähig. Er genießt zunächst keinen Bestandsschutz. Soweit sich die Kläger hinsichtlich des Schuppens darauf berufen, dass ein Bestandsschutz bestehen würde, so fehlt es an der Darlegung, woraus sich dieser ergeben könnte. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Gebäude zulässigerweise errichtet, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Bebauungsrecht errichtet oder wenn – trotz materieller Illegalität – eine Baugenehmigung erteilt worden ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022 – 1 BvL 2/17 – juris Rn. 20; Beschluss vom 24. Juli 2000 – 1 BvR 151/99 – juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 3. August 2016 – 4 C 3.15 – juris Rn. 18; Beschluss vom 27. Juli 1994 – 4 B 48.94 – juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Schuppen wurde nicht genehmigt und er war auch in früheren Jahren – also vor 1991 – nicht genehmigungsfähig. Soweit ein vor 100 Jahren an selber Stelle erbauter Schuppen in materiell-rechtlich zulässiger Weise errichtet worden sein sollte – wofür mangels sicherer Kenntnis des Jahres der Errichtung wenig spricht – so wirkt dies jedenfalls nicht fort, denn der neue Schuppen wurde 1991 zwar auf dem gleichen Fundament und in gleicher Größe errichtet, jedoch ist der heutige Blechschuppen nicht identisch mit dem vorigen Schuppen, sodass sich ein etwaiger Bestandsschutz nicht fortwirkt, denn – selbst – eine Teilidentität genügt für den Erhalt des Bestandschutzes nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 80.82 – juris Rn. 11; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. März 2023 – 1 ME 11/23 – juris Rn. 9; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Februar 1998 – 3 M 134/95 – juris Rn. 24). Es handelt sich um ein den Bestandsschutz zum Erlöschen bringenden Ersatzbau (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 75.71 – juris Rn. 18). Der Schuppen ist nach der gegenwärtigen Rechtslage materiell-rechtlich unzulässig, so dass keine rechtmäßigen Zustände durch die Erteilung einer Genehmigung hergestellt werden können. Das sonstige Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange, § 35 Abs. 2, 3 BauGB. Für den Schuppen gelten die vorstehenden Maßstäbe hinsichtlich der öffentlichen Belange entsprechend. Auch dem Schuppen kann der Flächennutzungsplan zwar nicht mehr entgegengehalten werden (vgl. dazu oben), allerdings beeinträchtigt er jedenfalls den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Die unterschiedliche Beurteilung des Schuppens und der Photovoltaikanlage rührt daher, dass der Schuppen für die Umgebung, welche eine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellt, fremd ist. Das gilt selbst dann, wenn er auch dafür genutzt wird, dass in ihm Futter für die Schafe oder der Rasenmäher für die „Bewirtschaftung“ der Rasenfläche untergebracht ist, denn es handelt sich auch dann lediglich um einen Schuppen, der einer Tierhaltung aus Liebhaberei dient und nicht der Landwirtschaft. Der Schuppen der Kläger hat einen anderen bodenrechtlichen Zweck als ein landwirtschaftlicher Schuppen und ist schon deswegen wesensfremd. Entgegen der Ansicht der Kläger ist es nicht entscheidend, ob die baulichen Anlagen vom öffentlichen Straßengrund aus sichtbar sind, das Grundstück also dicht bewachsen und insofern uneinsehbar sein sollte. Würde dies genügen, so könnte der Außenbereich jederzeit bebaut werden, sofern nur eine ausreichend dichte Hecke gepflanzt oder ein privater Wald die Anlage umgeben würde. Dies würde den Zweck, den Außenbereich von Bebauung frei zu halten, zuwiderlaufen und eine negative Vorbildwirkung nach sich ziehen. Zudem ist der Schuppen trotz des starken Bewuchses voraussichtlich im Winter zu sehen. Die grüne Farbe macht ihn nur dann fast unsichtbar von der Straße aus, wenn die Hecke ebenfalls grün bewachsen ist. Im Winter, wenn das Laub abfällt oder braun wird, dürfte der Schuppen ohne weiteres zu sehen sein. Zudem ist hinsichtlich des Schuppens nicht die Wertung von § 2 EEG miteinzubeziehen, denn der Schuppen dient nicht der solaren Energiegewinnung. Auch hinsichtlich der Versiegelung des Bodens besteht ein Unterschied zu der Photovoltaikanlage, woraus sich zusätzlich eine Beeinträchtigung des Naturschutzes ergibt, denn dieser Bereich steht weder für Tiere und Pflanzen zur Verfügung, noch kann Wasser dort versickern. Es ist bedeutungslos, sollte das Fundament schon seit 100 Jahren dort vorhanden sein, denn wie zuvor dargelegt wurde, steht nicht fest, dass der vorherige Schuppen dort zulässigerweise errichtet wurde. Das bereits vorhandene Fundament muss für die Beurteilung des hiesigen Vorhabens deswegen weggedacht werden. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass der Schuppen für die Mieterinnen und Mieter notwendig sei, weil sie ihre Fahrräder dort unterstellen, kann daraus keine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB hergeleitet werden mit dem Ergebnis, dass dem Vorhaben der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht entgegengehalten werden könnte. Danach ist die Erweiterung eines Wohnhauses auf höchstens zwei Wohnungen zulässig, sofern das Gebäude zulässiger Weise errichtet wurde, die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnverhältnisse angemessen ist und bei der Errichtung einer weiteren Wohnung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie genutzt wird. Die Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Selbst wenn auch ein Schuppen bzw. ein Abstellraum noch unter die Erweiterung eines Wohnhauses gefasst werden könnte, weil die Nutzung noch in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Wohnnutzung steht, so wäre eine solche Erweiterung nur im unmittelbaren Anschluss an das Wohngebäude zulässig und nicht an anderer Stelle des Grundstückes, denn nur die Erweiterung, nicht aber die Neuerrichtung ist vom Tatbestand umfasst (Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 155; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger-Söfker, 157. EL November 2024, BauGB § 35). Nach den oben dargestellten Maßstäben zum Ermessen ist hinsichtlich des Einschreiten gegen den Schuppen nichts zu erinnern, denn es handelt sich um einen typischen Fall, der keiner weiteren Darlegung bedurfte. Ein Ermessensfehler ist diesbezüglich nicht gegeben, obgleich das Für und Wider nicht abgewogen wurde. Aus dem Umstand, dass Fahrräder nirgendwo anders im oder am Haus verwahrt werden können, folgt allein auch keine Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Die mitangefochtene Androhung des Zwangsgeldes ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Androhung eines Zwangsgeldes sind §§ 228, 229, 235 Abs. 1 Nr. 1, §§ 236, 237 LVwG. Die Zwangsgeldandrohung war mit einer ausreichenden Frist versehen, § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG und das angedrohte Zwangsgeld entspricht dem durch § 237 Abs. 3 LVwG vorgegebenen Rahmen, wobei sich aus der Höhe des Zwangsgeldes von 5.000 € und der Bedeutung der Beseitigung auch keine Unverhältnismäßigkeit ergibt. Allerdings gelten für die Androhung die allgemeinen, an Verwaltungsakte zu stellenden Anforderungen, insbesondere der Grundsatz der Bestimmtheit, § 108 Abs. 1 LVwG. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Letzteres gilt natürlich nur dann, wenn der Verwaltungsakt auch einen vollstreckbaren Inhalt hat (Schoch/Schneider-Schröder, 6. EL November 2024, VwVfG § 37 Rn. 35). Diesem Erfordernis wird die Androhung nicht gerecht, denn es ist nicht klar, auf welche der Verpflichtungen sich das angedrohte Zwangsgeld bezieht, denn es bezieht sich pauschal auf die Verfügung, ohne zwischen den beiden Beseitigungen von der Photovoltaikanlage und des Schuppens zu differenzieren. Es wird deswegen nicht klar, ob bei Beseitigung nur einer der beiden Anlagen, bereits 5.000 € festgesetzt würden oder nur, wenn keine der Anlagen beseitigt wird. Obgleich in einem einheitlichen Bescheid zusammengefasst, handelt es sich bei der Beseitigung des Schuppens und der Photovoltaikanlage um zwei separate Handlungsgebote, welche auch entsprechend klar voneinander in der Androhung auseinandergehalten werden müssen. Die Nichtbeachtung „der Verfügung“ stellt deswegen nicht ausreichend bestimmt klar, welche der beiden Verfügungen gemeint ist oder ob diese gemeinsam erfüllt werden müssen, um das Zwangsgeld abzuwenden. Unabhängig davon und darüber hinaus ist die Zwangsgeldandrohung betreffend die Photovoltaikanlage wegen der Rechtswidrigkeit der Beseitigungsverfügung insoweit auch aus diesem Grund rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kläger obsiegen hinsichtlich der Photovoltaikanlage und unterliegen hinsichtlich des Schuppens. Beide Anlagen sind mit dem gleichen Streitwert berücksichtigt. Die Zwangsgeldandrohung erhöht den Streitwert nicht und ist deswegen auch bei der Kostenquote nicht zu berücksichtigen. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts hierzu (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2012 – 2 A 11.08 – juris) begründet, da bei verständiger Würdigung aller Umstände des hier zur Entscheidung stehenden Falls festzustellen ist, dass sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Denn vorliegend ging es um tatsächlich und rechtlich nicht ohne weiteres zu beantwortende Fragen des Baurechts. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die ihnen auferlegten Pflichten, einen Schuppen und eine Photovoltaikanlage zu beseitigen sowie gegen eine Zwangsgeldandrohung. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes A-Straße in der Gemeinde A-Stadt. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A-Stadt weist das klägerische Grundstück als Fläche für Landwirtschaft aus. Das Grundstück liegt mit seiner Größe von 6.504 m2 vollständig im Außenbereich. Es ist bebaut mit einem denkmalgeschützten Reetdachhaus aus dem späten 18. Jahrhundert. Dieses wird zu Wohnzwecken benutzt. Der nicht bebaute Teil des Grundstückes dient als Garten. Im hinteren Bereich weiden Schafe. Das Grundstück ist rundum bewachsen und kaum einsehbar. Im östlichen Teil des Grundstückes steht ein Schuppen. Im Schuppen werden Stroh und Heu als Zusatzfutter für die Schafe gelagert. Dort ist zudem ein Aufsitzrasenmäher untergebracht, welcher der Bewirtschaftung der Fläche dient, sowie Fahrräder und andere Gerätschaften. Ein Schuppen befand sich seit etwa 100 Jahren an derselben Stelle des Grundstückes. Im Jahre 1991 wurde der bestehende Schuppen durch einen aus Blech ersetzt, wobei das vorhandene Fundament genutzt wurde. Am 1. Dezember 2020 stellten die Kläger eine Bauvoranfrage, mit der sie klären wollten, ob eine Photovoltaikanlage mit einer Größe von 35 Metern Länge und einer Tiefe von 2,80 Metern als freistehende Anlage auf dem Grundstück zulässig ist. Mit Bescheid vom 27. Januar 2021 lehnte der Beklagte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides aufgrund von Beeinträchtigungen öffentlich-rechtlicher Belange durch den geplanten Bau im Außenbereich ab. Im gleichen Jahr erbauten die Kläger im hinteren nördlichen Bereich des Grundstückes dennoch eine kleinere freistehende Photovoltaikanlage. Diese besteht aus zwei einzeln hintereinanderstehenden Paneelen mit einer Gesamtlänge von 8,40 Meter und einer Tiefe von je 3,50 Meter. Die Anlage ist an der höchsten Stelle bis zu ca. 2,50 Meter hoch. Diese Paneele stehen auf Ständern und sind schräg gen Süden ausgerichtet. Die Anlage umfasst etwa eine Grundfläche von 50 m2. Durch eine Begehung am 2. Februar 2022 auf dem Grundstück der Kläger wurde der Beklagte auf die Photovoltaikanlage sowie den Schuppen aufmerksam und teilte mit, dass diese rechtswidrig seien und eine Beseitigungsanordnung erlassen werden könne. Hierzu nahmen die Kläger schriftlich Stellung. Sowohl der Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt als auch der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) befürworteten gegenüber dem Beklagten den Verbleib der Photovoltaikanlage. Der BUND führt insbesondere aus, dass die Landschaft nicht beeinträchtigt werde, weil die Anlage vollständig von Bäumen umgeben und deswegen gar nicht zu sehen sei. Eine negative Auswirkung auf das Landschaftsbild könne deswegen davon nicht ausgehen, zudem sei die Anlage Teil des energetischen Konzeptes, welches aufgrund seiner Klimaneutralität aus naturschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen sei (hinsichtlich des gesamten Inhaltes wird auf den Verwaltungsvorgang, Bl. 32 verwiesen). Mit Bescheid vom 28. März 2022 ordnete der Beklagte die Beseitigung des Schuppens sowie der Photovoltaikanlage innerhalb von 12 Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung an. Er drohte zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an, sollte der Verfügung nicht oder nicht ausreichend Folge geleistet werden. Für den Schuppen liege keine Genehmigung vor, ein Bestandsschutz erwachse nicht allein aus dem Umstand, dass der Schuppen bereits bei Erwerb des Grundstückes vorhanden gewesen sei. Hinsichtlich der Photovoltaikanlage könne zwar im Gegensatz zur im Bauvorbescheidverfahren beantragten Anlage ein verfahrensfreies Vorhaben angenommen werden, dennoch entspreche dieses nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Errichtung im Außenbereich stünden bei nicht privilegierten Vorhaben wie den vorliegenden öffentlich-rechtliche Belange entgegen, weil der Flächennutzungsplan entgegenstehe, der Bebauungszusammenhang weiter hinausgeschoben würde und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt werde. Beide Anlagen – die Photovoltaikanlage und der Schuppen – seien deswegen zu beseitigen. Gegen den Bescheid legten die Kläger am 2. Mai 2022 Widerspruch ein. Darin bringen sie zunächst ihr Unverständnis zum Ausdruck, dass eine Photovoltaikanlage vor dem Hintergrund der Energiewende und der notwendigen Unabhängigkeit von der russischen Energie beseitigt werden müsse. Ihr Grundstück sei insgesamt dem Naturschutz gewidmet und biete zahlreichen Tieren Zuflucht. Soweit der Flächennutzungsplan eine landwirtschaftliche Fläche dort vorsehe, sei diese ohnehin nicht gegeben, weil das Grundstück noch nie bewirtschaftet worden sei und eine Gartenfläche darstelle. Der Flächennutzungsplan sei nicht per se geeignet, einer seinen Darstellungen widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit zu nehmen. Es fehle vorliegend an einer hinreichenden Konkretisierung, weil keine qualifizierte Standortzuweisung erfolge, sondern lediglich der Außenbereich wiedergegeben werde. Das denkmalgeschützte Haus dürfe zudem auch nicht abgerissen werden. Selbst wenn die Gemeinde bezüglich des klägerischen Grundstückes geplant habe, auch dort zukünftig Landwirtschaft vorzusehen, so sei diese Festlegung funktionslos, da aus rechtlichen Gründen das Haus dort verbleiben müsse und auch der Garten nicht entfallen werde. Dem Vorhaben stünden auch keine Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Bodenschutzes entgegen. So sei die Anlage von außerhalb des Grundstückes kaum einsehbar, aufgrund des Aufständerungssystems sei es zudem zu keiner Bodenversiegelung gekommen und auch die Schafe könnten weiterhin an der Stelle grasen und dadurch Landschaftspflege betreiben. Selbst ein Wohnhaus sei in einem Landschaftsschutzgebiet zulässig, wenn von ihm keine nachteiligen optischen Wirkungen ausgingen, weil es z. B. begrünt sei. Gleiche Maßstäbe seien an eine Photovoltaikanlage anzulegen. Auch die natürliche Eigenart der Landschaft sei nicht beeinträchtigt. Mit diesem Belang verfolge das Gesetz den Zweck, die Außenbereichsflächen in ihrer natürlichen Eigenart und Funktion vor dem Eindringen wesensfremder Nutzungen zu beschützen. Nicht jede bauliche Anlage sei mit diesem Zweck unvereinbar. Nicht jeder Standort erhalte seine Prägung durch die vorgegebene Bodennutzung oder die Erholungsrelevanz. Sei ein Standort weder für das eine noch das andere geeignet, könne auch keine Beeinträchtigung gegeben sein. Die Schutzwürdigkeit der Landschaft hänge stets von ihrem konkreten Zustand ab. Erforderlich sei, dass eine Anlage als unangemessen wahrgenommen werde, um die natürliche Eigenart der Landschaft zu verletzen. Dies sei bei einer eher kleinen Photovoltaikanlage in einem Hausgarten nicht der Fall, denn durch die Genehmigung des Hauses habe der Garten ohnehin seine Schutzwürdigkeit eingebüßt. Die Anlage verunstalte ebenso wenig das Orts- und Landschaftsbild, denn die kleine Anlage sei zum einen von Bäumen umgeben und störe im Übrigen nicht den landschaftlichen Eindruck, denn sie sei eher klein, werfe keinen Schatten und bewege sich auch nicht. Zum anderen sei die Umgebung durch das Wohnhaus vorbelastet. Ein offener Betrachter werde mit der kleinen Solaranlage die positive Funktion der Gewinnung emissionsfreier Energie verbinden und diese nicht als störenden Fremdkörper empfinden. Dies zeige schon die Empörung in den Medien über die angeordnete Beseitigung. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange hilfsweise doch annehmen wolle, sei hinsichtlich der Beseitigungsanordnung zumindest eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben. Das Interesse der Kläger an der Anlage und das öffentliche Interesse an der Erzeugung von erneuerbarem Strom überwiege das Interesse an der Herstellung bauordnungsrechtlicher Zustände. Es sei hierbei insbesondere zu beachten, dass die Gemeinde selbst am Erhalt der Anlage interessiert sei. Von einer Zulassung drohe vorliegend auch kein Präzedenzfall, denn es bestehe die Besonderheit, dass eine Photovoltaikanlage auf dem Reetdach nicht zu realisieren sei, dass kaum eine öffentliche Wahrnehmbarkeit gegeben sei und Schafe unter der Anlage gehalten würden. Ähnliches gelte für den Geräteschuppen, welcher seit 100 Jahren auf der Wiese stehe. Im Jahr 1991 sei der baufällige frühere Schuppen durch einen aus Blech ersetzt worden, wobei das vorhandene Fundament genutzt worden sei. Es bestehe daher ein Bestandsschutz. Darüber hinaus handle es sich um ein privilegiertes Vorhaben, denn es würden in dem Schuppen Heu und Stroh für die Schafe gelagert sowie der Aufsitzmäher untergestellt. Dies sei zur Bewirtschaftung der großflächigen Wiese und damit letztlich zu landwirtschaftlichen Zwecken erforderlich. Selbst wenn es nur ein sonstiges Vorhaben sein sollte, so stünden jedenfalls keine öffentlichen Belange entgegen. Hierbei verhalte es sich ähnlich wie bei der Photovoltaikanlage. Zudem sei der Eingriff in naturschutzrechtliche Belange, in das Orts- und Landschaftsbild sowie in die natürliche Eigenart der Landschaft nur sehr gering. Der Schuppen habe mit seinen etwa 3 x 5 Metern nur eine untergeordnete Größe, insbesondere im Vergleich zu dem Wohnhaus, welches allein über 400 m2 Grundfläche verfüge. Hilfsweise sei das Ermessen hinsichtlich der Beseitigung zumindest auf Null reduziert, weil allenfalls geringe Beeinträchtigungen von ihm ausgingen, welche im Vergleich mit dem Nutzwert für die Kläger nicht nennenswert seien. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Juli 2023 zurück. Dieser wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 19. Juli 2023 durch Einlegung in den Briefkasten der Geschäftsräume zugestellt. Der Beklagte führt im Wesentlichen die Gründe des Ausgangsbescheides für seine Begründung an. Er ergänzt hinsichtlich des Ermessens zudem, dass eine Abwägung des Für und Wider aufgrund eines intendierten Ermessens entfallen könne und dass keine besonderen Umstände gegeben seien, die ausnahmsweise gegen ein Einschreiten sprechen würden. Es liege ein typischer Fall vor, welcher ein Abwägen entbehrlich mache. Die persönlichen und wirtschaftlichen Gründen seien nicht beachtlich, da das Baurecht allein bodenbezogen sei. Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass die Photovoltaikanlage erneuerbaren Strom produziere, denn der Gesetzgeber habe freistehende private Photovoltaikanlagen ausdrücklich nicht in den Katalog der privilegierten Vorhaben aufgenommen. Die Beseitigungsanordnung sei darüber hinaus auch verhältnismäßig, denn es sei kein milderes Mittel ersichtlich, um ordnungsgemäße Zustände herzustellen. Auch das Interesse an der Herstellung erneuerbaren Stroms habe hinter jenes Interesse an der Wahrung und Herstellung bauordnungsrechtlicher Zustände zurückzustehen. Der Gesetzgeber hätte es in der Hand gehabt, auch diese Nutzungsart im Zuge der Reform mit aufzunehmen. Es könne deswegen bei den ausführenden Behörden keine Ermessensreduzierung auf Null geben, wenn sie gegen diese Anlagen einschritten. Im Hinblick auf den Schuppen gelte entsprechendes. Am 16. August 2023 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führen sie im Wesentlichen die Gründe ihres Widerspruchs an. Darüber hinaus berufen sie sich auf Verfahrensmängel. Es fehle dem Bescheid bereits an einer ausreichenden Begründung, denn es fände vor allem eine Auseinandersetzung mit den unstreitigen Tatsachen statt, während die vorgebrachten Argumente im Wesentlichen nicht berücksichtigt würden. Die Argumente der Kläger seien damit gar nicht ausreichend in Erwägung gezogen worden, weswegen ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 LVwG gegeben sei. Zudem sei der Widerspruchsbescheid formfehlerhaft zugestellt worden. Die Kläger beantragen, die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 28. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Juli 2023 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.