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Urteil

8 A 103/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0812.8A103.23.00
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Leitsätze
1. Nach Anhang 7 Nummer 3.1 TA Luft können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geruchsauswirkungen vergleichbar genutzte Gebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionswerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Eine solche Gemengelage liegt vor, wenn ein im Dorfgebiet liegendes Grundstück (Wohngebäude und Hausgarten) an ein Grundstück angrenzt, das von einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Biogasanlage und Tierställen genutztes Außenbereichsgrundstück angrenzt.(Rn.36) 2. Angesichts der Privilegierung landwirtschaftlicher Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist mit Geruchsauswirkungen zu rechnen, die gewerblich oder industriell vergleichbare Geruchsauswirkungen verursachen können. Hierfür spricht auch, dass die Definitionen der Gemengelage in Anhang 7 Nummer 3.1 TA Luft und in Nummer 6.7 TA Lärm gleichermaßen darauf abstellen, dass gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen (TA Lärm) beziehungsweise Geruchsimmissionen (TA Luft) vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Dementsprechend sind Grundstücke in Randlage zum Außenbereich vermindert schutzwürdig.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Anhang 7 Nummer 3.1 TA Luft können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geruchsauswirkungen vergleichbar genutzte Gebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionswerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Eine solche Gemengelage liegt vor, wenn ein im Dorfgebiet liegendes Grundstück (Wohngebäude und Hausgarten) an ein Grundstück angrenzt, das von einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Biogasanlage und Tierställen genutztes Außenbereichsgrundstück angrenzt.(Rn.36) 2. Angesichts der Privilegierung landwirtschaftlicher Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist mit Geruchsauswirkungen zu rechnen, die gewerblich oder industriell vergleichbare Geruchsauswirkungen verursachen können. Hierfür spricht auch, dass die Definitionen der Gemengelage in Anhang 7 Nummer 3.1 TA Luft und in Nummer 6.7 TA Lärm gleichermaßen darauf abstellen, dass gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen (TA Lärm) beziehungsweise Geruchsimmissionen (TA Luft) vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Dementsprechend sind Grundstücke in Randlage zum Außenbereich vermindert schutzwürdig.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 19. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2023 zugelassene Bauvorhaben nicht gegen drittschützende Rechte der Kläger verstößt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung einschließlich erteilter Befreiungen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die Baugenehmigung ist zunächst nicht in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt. Eine Baugenehmigung kann dann subjektiv-öffentliche Rechte eines Nachbarn im Sinne des Baurechts verletzen, wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln. Der Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung ist aber aufzuheben, wenn wegen Fehlen oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Nachbarrechtsverletzung, die zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen kann, kann nämlich nur dann vorliegen, wenn die Unbestimmtheit der Bauvorlagen solche Vorschriften betrifft, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte des Klägers bzw. der Klägerin begründen können (Bayerischer VGH, Urt. v. 28. Juni 1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16). Eine Verletzung von Nachbarrechten ist also dann gegeben, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft oder wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Eine Baugenehmigung ist etwa dann aufzuheben, wenn wegen des Fehlens oder der Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (VG Würzburg, Urt. v. 3. Dezember 2020 – W 5 K 19.1469 – juris Rn. 24 m. w. N.). Gemessen an diesen Maßstäben ist die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht zu unbestimmt. Insbesondere fehlt es nicht an inhaltlich so umfassenden und konkreten Bauantragsunterlagen, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden könnte. Vielmehr ergeben sich aus den eingereichten Bauvorlagen, insbesondere aus den Zeichnungen, sämtliche Abmessungen der Gebäude sowie Abstände zu Grundstücksgrenzen. Aus den Gutachten zu Lärm- und Geräuschimmissionen können die Kläger zudem in erkennbarer Weise abschätzen, in welchem Maße sie von Lärm- und Geruchsimmissionen betroffen werden können. Eine Verletzung des vorliegend in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gesetzlich verankerten Rücksichtnahmegebotes liegt nicht vor. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben. Die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann (BVerwG, Beschl. v. 8. November 2010 – 4 B 43.10 – juris Rn. 9). Das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Es besteht kein Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB); das Vorhaben liegt auch nicht in einer Fläche, die Teil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB ist. Seine planungsrechtliche Zulässigkeit erfordert deshalb – insbesondere – im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen die Beachtung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 4. August 2016 – 1 MB 21/15 – juris Rn. 18). Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB darf das streitige Vorhaben nicht zum Nachteil der Kläger zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen. Die Biogasanlage liegt nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Maßgebend dafür, ob ein Grundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt, ist die Verkehrsauffassung (BVerwG, Beschl. v. 25. Mai 1976 – IV B 185.75 – juris Rn. 7). Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch- mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (BVerwG, Urt. v. 14. November 1991 – 4 C 1.91 – juris Rn. 21). Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, das he um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 – juris Rn. 15 m. w. N.). Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (zum Beispiel Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (zum Beispiel kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (BVerwG, Beschl. v. 2. August 2001 – 4 B 26.01 – juris Rn. 5). Dies beruht auf der Erwägung, dass derartige Nebenanlagen nur eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen können. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass grundsätzlich nur Hauptanlagen geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Ines besondere Gewächshäuser, die nur eine der erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen, scheiden auch aus diesem Grunde in aller Regel als maßstabsbildende und damit den Bebauungszusammenhang selbst herstellende Bebauung aus (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 – juris Rn. 20). Baulichkeiten, die – wie die hier vorhandenen drei Rinderställe des Beigeladenen – ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen (zum Beispiel Scheunen oder Ställe), sind für sich genommen keine Bauten, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können (BVerwG, Urt. v. 17. Februar 1984 – 4 C 55.81 – juris Rn. 12; BVerwG, Beschl. v. 6. März 1992 – 4 B 35.92 – juris Rn. 5). Der Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB endet am Ortsrand nicht im Bereich von Grundstücksgrenzen oder am Ende einer (mehr oder weniger breit befestigten) Fahrstraße, sondern mit den „letzten“ tatsächlich vorhandenen (maßstabbildenden) Gebäuden. Die sich daran anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Ein Grundstück am Rande eines Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhanges (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. Oktober 2009 – 1 LA 44/09 – juris Rn. 5). Gemessen an diesen Maßstäben besteht mit der Bebauung im Ort A-Stadt einschließlich des Wohngebäudes der Kläger ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Dieser endet jedoch in dem hier streitentscheidenden Bereich um das Grundstück der Kläger mit der Bebauung entlang der südlichen Straßenseite der Straße A. Nummer 11 bis 1 mit den letzten tatsächlich vorhandenen maßstabbildenden Gebäuden. Dies stellen die hier vorhandenen Wohngebäude und der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen dar. Im Bereich des Grundstücks der Kläger endet der Innenbereich mit dem Wohngebäude beziehungsweise dem Hausgarten der Kläger. Die Gartenfläche – abgesehen von einem Hausgartenbereich – zählen zum Außenbereich. In Ausnahmefällen können Grundstücksbereiche hinter Gebäuden dem Innenbereich zuzuordnen sein, wenn diese bauakzessorisch als Hausgarten oder dem Wohnen zugeordneter Erholungsbereich genutzt werden. Solche bauakzessorischen Bereiche sind als „Außenwohnbereich“ dem Innenbereich allerdings allenfalls in begrenzter Tiefe zuzurechnen und erfassen nur hausnahe und nicht solche Flächen, die einer selbständigen baulichen (Haupt-)Nutzung zugeführt werden können. Für die Abgrenzung gilt ein restriktiver, den Außenbereich möglichst schonender Maßstab. Denn die Hinzurechnung des sogenannten bebauungsakzessorischen Bereichs soll es dem Bauherrn lediglich ermöglichen‚ unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO unterzubringen. Dagegen ist nicht bezweckt‚ dass ein weiteres Hauptgebäude beziehungsweise Wohnhaus errichtet wird und dadurch gegebenenfalls ein „Dominoeffekt“, bei dem im Hausgarten eines Wohnhauses ein neues Wohnhaus errichtet wird, das wiederum über einen Hausgarten verfügt, in den ein neues Wohnhaus gebaut werden könnte etc., ausgelöst werden könnte (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. Oktober 2019 – 1 LB 3/17 – juris Rn. 35). Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf Geruchs- und Lärmbelastungen vor diesem Hintergrund, dass nicht der gesamte Bereich des Grundstücks der Kläger vor Immissionen geschützt ist. Zu betrachten sind in erster Linie sein Wohnhaus sowie die sogenannten geschützten Außenwohnbereiche. Es steht nicht in freiem Belieben der Kläger, ihr gesamtes Grundstück mit „Außenwohnbereichen“ zu versehen und dann vom Nachbarn zu verlangen, dieser habe bei der Nutzung seines Grundstücks hierauf uneingeschränkt Rücksicht zu nehmen. Vielmehr können sogenannte Außenwohnbereiche nur in dem Umfang gegen nachbarliche Bau- und Nutzungsabsichten in Stellung gebracht werden, wie dies eine den berechtigten Wohnerwartungen und -gewohnheiten entsprechende Nutzung des Grundstücks auch außerhalb des Gebäudes darstellt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30. August 2004 – 1 LA 277/03 – juris Rn. 28). Gemessen an diesen Maßstäben zählt lediglich ein in südlicher Ausdehnung von der Hauswand des Gebäudes der Kläger ausgehender Bereich des Gartens der Kläger noch zum Innenbereich. Der Rest des Gartens ist dem Außenbereich zugeordnet. Die sich an den Garten der Kläger anschließenden landwirtschaftlich genutzten Flächen einschließlich der drei Ställe des Beigeladenen zählen zum Außenbereich, weil die drei Rinderställe nicht zu den maßstabsbildenden Gebäuden zählen, sondern nicht maßstabbildende landwirtschaftliche Nebenanlagen darstellen. Ausgehend von der Einordnung des Vorhabens des Beigeladenen als Außenbereichsvorhaben ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme – zu Lasten der Kläger – nicht festzustellen, weil die neu genehmigte Nutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen keine unzumutbaren Geruchs- und Lärmbelastungen im Sinne der § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verursacht. Gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 4 BImSchG zählen zu den schädlichen Umwelteinwirkungen insbesondere Luftverunreinigungen, die als Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch unter anderem Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Geruchsimmissionen die hier maßgebliche Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 18. August 2021 (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft). In Nr. 2.1 Satz 2 Buchst. c), Nr. 4.3.2 Abs. 2 TA Luft in Verbindung mit Anhang 7 „Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen“ TA Luft sind wesentliche Teile der GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie, Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen) aufgenommen worden (BVerwG, Beschl. v. 24. August 2023 – 7 B 5.23 – juris Rn. 19). Die TA Luft ist als normkonkretisierende Vorschrift auch im gerichtlichen Verfahren beachtlich (BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2001 – 7 C 21.00 – juris Rn. 9). Diese führt in Anhang 7 Nummer 1 Abs. 4 an, dass zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsimmission in diesem Anhang in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten Immissionswerte als regelmäßiger Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission festgelegt werden. Mit diesen Immissionswerten sind Kenngrößen zu vergleichen, die auch die durch andere Anlagen verursachte Vorbelastung berücksichtigen. Der Immissionswert drückt die Wahrnehmbarkeit der Gerüche oberhalb einer bestimmten Intensität – Erkennungsschwelle – in Prozent der Jahresstunden aus (Anhang 7 Nummer 4.1 TA Luft). Nach der Tabelle 22 in Anhang 7 Nummer 3.1 TA Luft ist in Dorfgebieten ein Immissionswert von 0,15 zulässig für Geruchsimmissionen verursacht durch Tierhaltungsanlagen in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße der Gesamtbelastung. Dieser Immissionswert gilt auch für Biogasanlagen, die – wie hier – Bestandteil eines Tierhaltungsbetriebes sind und die ausschließlich mit Festmist beziehungsweise Gülle und gegebenenfalls nachwachsenden Rohstoffen betrieben werden (vgl. Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), Stand 8. Februar 2022, S. 15). Anhang 7 Nummer 3.1 Abs. 3 TA Luft sieht weiter vor, dass es bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich ist, Werte von 0,20 (Regelfall) bis 0,25 (begründete Ausnahme) für Tierhaltungsgerüche heranzuziehen. Schließlich heißt es weiter, dass ein Vergleich mit den Immissionswerten jedoch nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung ausreicht. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nummer 5 dieses Anhangs für den jeweiligen Einzelfall bestehen. Nach Anhang 7 Nummer 5 Buchst. a) TA Luft (Beurteilung im Einzelfall) ist für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach diesem Anhang zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 22 festgelegten Immissionswerten nicht ausreichend, wenn in Gemengelagen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass trotz Überschreitung der Immissionswerte aufgrund der Ortüblichkeit der Gerüche keine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, wenn zum Beispiel durch eine über lange Zeit gewachsene Gemengelage von einer Bereitschaft zur gegenseitigen Rücksichtnahme ausgegangen werden kann. Gemengelagen sind in Anhang 7 Nummer 3.1 TA Luft definiert. Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geruchsauswirkungen vergleichbar genutzte Gebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können danach die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionswerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dies ist hier der Fall. Es liegt mit dem Grundstück der Kläger (Wohngebäude und Hausgarten) ein Dorfgebiet vor, dass an den Außenbereich mit der Biogasanlage des Beigeladenen und den schon länger vorhandenen Betrieb des Klägers mit den drei Tierställen grenzt. Auch das Aneinandergrenzen von Dorfgebiet und Außenbereich stellt eine Gemengelage dar, weil angesichts der Privilegierung landwirtschaftlicher Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) im Außenbereich mit Geruchsauswirkungen zu rechnen ist, die gewerblich oder industriell vergleichbare Geruchsauswirkungen verursachen können. Hierfür spricht auch, dass die Definitionen der Gemengelage in Anhang 7 Nummer 3.1 TA Luft und in Nummer 6.7 TA Lärm gleichermaßen darauf abstellen, dass gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen (TA Lärm) beziehungsweise Geruchsimmissionen (TA Luft) vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Auch bei der TA Lärm werden Grundstücke in Randlage zum Außenbereich als Gemengelage im Sinne der Nummer 6.7 TA Lärm eingeordnet und sind wegen ihrer Randlage zum Außenbereich gegenüber einem privilegierten Außenbereichsvorhaben und ihrer Vorbelastung nur vermindert schutzwürdig, so dass in dem dort zu entscheidenden Fall der Immissionswert für ein allgemeines statt für ein reines Wohngebiet zugrunde zulegen war (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 – 4 A 1/13 – juris Rn. 55). Vor dem Hintergrund der Übernahme der wesentlichen Teile der GIRL in die TA Luft erscheint auch eine Übertragung der zu den übernommenen Teilen ergangenen Rechtsprechung zur GIRL – über das Merkmal der Beurteilung im Einzelfall nach Anhang 7 Nummer 5 TA Luft, insbesondere bei Gemengelagen – auf die TA Luft sachgerecht, auch wenn es sich nun um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift handelt. Danach können Überschreitungen des für ein Dorfgebiet maßgeblichen Geruchsimmissionswerts unter anderem bei Vorbelastungen, einer Nähe zu einem landwirtschaftlichen Betrieb (Gemengelage zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und angrenzender Wohnnutzung im Dorfgebiet) oder bei einer Randlage zum Außenbereich anzunehmen sei. So stellten die Immissionswerte der GIRL nur Anhaltspunkte für die tatrichterliche Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen dar; sie könnten zwar als Orientierungshilfe herangezogen werden, indes verbiete sich eine schematische Betrachtungsweise. Ausgehend hiervon gelte der Geruchsimmissionswert von 0,15 zwar grundsätzlich für ein gesamtes Dorfgebiet, er stelle aber keine starre Grenze dar. Vor dem Hintergrund der Mitprägung eines Dorfgebietes durch dort praktizierte landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung könnten im Einzelfall als Folge einer besonderen örtlichen Situation auch Gerüche zumutbar sein, die den Geruchsimmissionswert von 0,15 überschritten. Das gelte jedenfalls für diejenigen Wohnungseigentümer, die mit ihren Wohngebäuden unmittelbar an einen landwirtschaftlichen Betrieb angrenzen; solchen Grundstücken sei in begründeten Einzelfällen nur eine reduzierte Schutzbedürftigkeit zuzuerkennen, so dass ihnen gegebenenfalls eine geringfügig höhere Geruchsbelastung zuzumuten sei. Zulässig sei unter diesen Voraussetzungen etwa ein Wert von 0,176 bei einem Teil eines Gebäudes (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 29. April 2019 – 1 MB 3/18 – juris Rn. 30). Eine Überschreitung des Immissionswerts von 0,15 sei im Einzelfall auch bei einer bestehenden – prägenden – und erheblichen Geruchs-Vorbelastung gerechtfertigt; dann sei jedenfalls ein Immissionswert von 0,18 nicht zu beanstanden (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 4. August 2016 – 1 MB 21/15 – juris Rn. 24). Die Anwendung eines Wertes von 20 % der Jahresstunden stelle in Dorfgebieten nicht die Regel, sondern einen in Einzelfällen zu begründenden Sachverhalt dar. Den anzunehmen komme etwa in Betracht, wenn das Schutz suchende Grundstück am Rande des Dorfgebiets zum Außenbereich liege, in dem landwirtschaftliche Betriebe wegen § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – anders als sonstige Wohnnutzung – bevorzugt zugelassen werden könnten. Eine noch weitergehende Überschreitung des erhöhten Orientierungswertes von bis zu 20 % der Jahresstunden zum Nachteil sonstiger Wohnnutzung sei nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen statthaft. Solche könnten etwa vorliegen, wenn beide konkurrierenden Vorhaben im Außenbereich lägen und entweder tierhaltungsbezogenes Wohnen Schutz reklamiere oder das Schutz beanspruchende Wohnen dort bislang Einzelfall, das heiße Fremdkörper geblieben sei (OVG Lüneburg, Beschl. v. 9. April 2014 – 1 LA 60/13 – juris Rn. 24 m. w. N.). Während im Dorfgebiet grundsätzlich eine Geruchsstundenhäufigkeit von 15 % zumutbar ist, können im und am Rand zum Außenbereich vor diesem Hintergrund unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls auch höhere Werte zulässig sein. In begründeten Einzelfällen ist entsprechend Anhang 7 Nummer 3.1 TA Luft die Festlegung von Zwischenwerten zwischen den Nutzungsbereichen möglich (Bayerischer VGH, Beschl. v. 27. Februar 2025 – 15 CS 24.1814 – juris Rn. 15; Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), Stand 8. Februar 2022, S. 16, der im Übergangsbereich zwischen Dorfgebiet und Außenbereich Werte von 0,15 bis 0,20 für zulässig erachtet). Ausgehend von diesen Maßstäben sind für den erkennenden Einzelrichter keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit aufgrund der von dem angegriffenen Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionsbelastung ersichtlich. Hinsichtlich des Grundstück der Kläger sind im Bereich des Wohnhauses der Kläger einschließlich des Hausgartenbereichs die Werte für ein faktisches Dorfgebiet maßgeblich, weil es sich bei der Bebauung im Ortsteil A-Stadt um ein faktisches Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB handelt. Im Übrigen sind die Werte für den Außenbereich maßgeblich, zu dem der übrige Garten der Kläger zählt. Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Allgemein zulässig sind nach § 5 Abs. 2 BauNVO unter anderem Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude (Nummer 1), sonstige Wohngebäude (Nummer 3) und sonstige Gewerbebetriebe (Nummer 6). Die Einordnung als Dorfgebiet setzt kein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der drei Hauptnutzungsarten des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO voraus. Notwendig ist aber wenigstens eine noch aktive landwirtschaftliche Nutzfläche (VG Ansbach, Urt. v. 18. Juni 2021 – AN 17 K 20.00626 – juris Rn. 25). Hier entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem faktischen Dorfgebiet nach § 5 BauNVO. Vorhanden sind neben zahlreichen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Gebäuden (insbesondere der Betrieb des Beigeladenen) unter anderem die Betriebe A. und A., Malermeister A., die A., das Restaurant A., ein Kindergarten, das Rathaus der Gemeinde A-Stadt und der Hof A. vom A-Stadtrbarg. Maßgeblich für die Beurteilung der Immissionen ist vorliegend die für das Gericht nachvollziehbare immissionsschutzfachliche Beurteilung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 31. Januar 2022. Nach dem grafischen Ergebnis liegt der Wert am Wohnhaus der Kläger bei 15,3 beziehungsweise 12,8 sowie im westlichen Gartenbereich bei 13,6 beziehungsweise 14,4. Im sich südlich anschließenden Hausgartenbereich liegen die Werte bei 16,1, 17,6 beziehungsweise 18,6. Im sich wiederum daran südlich anschließenden Teil des Gartens der Kläger, der zum Außenbereich zählt, liegen die Werte bei 19,1, 21,2 beziehungsweise 23,4. Diese Werte stellen sich angesichts der Nähe zum Betrieb des Beigeladenen, der erheblichen Vorbelastung durch den Betrieb des Beigeladenen mit den drei Rinderställen sowie der Randlage zum Außenbereich noch nicht als unzumutbare Geruchsbelastung dar. Das Gebot der Rücksichtnahme wird auch nicht mit Blick auf die vom Vorhaben zu erwartenden Geräuschimmissionen verletzt. Die Zumutbarkeit der von dem Bauvorhaben hervorgerufenen Lärmimmissionen ist nicht notwendig anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu beurteilen. Nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c) TA Lärm sind nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Biogasanlage nicht genehmigungsbedürftig, weil die jeweils maßgeblichen Grenzwerte der 4. BImSchV ausgehend von der Kurzbeschreibung (Kapitel 1 der Bauvorlagen) und den in der Tabelle angegebenen maßgeblichen Werten der Biogasanlage im Verhältnis zu den Grenzwerten des Anhangs 1 der 4. BImschV nicht überschritten werden. Dies haben die Kläger nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich pauschal behauptet, die Anlage sei genehmigungsbedürftig. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes auftretenden Geräusche und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Wohnnutzung müssen unter Zugrundelegung der Schutzwürdigkeit eines Dorfgebietes als typische Begleiterscheinungen eines ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Betriebes im Regelfall als ortsüblich hingenommen werden. Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen (Tiergeräusche, Maschinenlärm, Geruchsentwicklung) sind gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen (VG Würzburg, Urt. v. 3. Dezember 2020 – W 5 K 19.1469 – juris Rn. 47 m. w. N. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise unzumutbare Lärmbelästigung vorhanden. Vielmehr werden nach dem Gutachten von A. am Wohnhaus der Kläger (Immissionspunkt IP_2) auch die in der TA-Lärm vorgesehenen Werte am Wohngebäude der Kläger eingehalten. Diese liegen im Dorfgebiet gemäß Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. d) TA Lärm in Dorfgebieten tags bei 60 dB(A) und nachts bei 45 dB(A). Nach dem Gutachten von A. zu den Schallimmissionen beträgt der prognostizierte Immissionswert am Wohngebäude der Kläger (Immissionspunkt IP_2) tagsüber 50 dB(A) und nachts 9 dB(A). Dies gilt umso mehr, als das Grundstück der Kläger wegen der Randlage zum Außenbereich gegenüber einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und der Vorbelastung durch die drei Rinderställe nur vermindert schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 – juris Rn. 55). Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch nicht aus sonstigen Gründen verletzt. Eine erdrückende Wirkung kommt den baulichen Anlagen nicht zu. Hält ein – mit Nachbarwiderspruch angefochtenes – Vorhaben den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand ein, kann in der Regel eine erdrückende Wirkung des genehmigten Gebäudes auf das Nachbargebäude nicht angenommen werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 14. Januar 1994 – 1 M 79/93 – juris Ls.). Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) LBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Zur Wandhöhe werden jeweils hinzugerechnet zu einem Viertel die Höhe von Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45 Grad begrenzt werden. Das sich ergebende Maß ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LBO H. Die variable Dachneigung ist in den Bauvorlagen nicht angegeben. Da der Radius der baulichen Anlage mit 12,00 m deutlich niedriger ist als die maximale Höhe des Foliendachs mit 7,32 m beträgt die Dachneigung erkennbar weniger als 45°, so dass das Dach bei den Abstandsflächen nicht zu berücksichtigen ist. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt nach § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO 0,4 H, mindestens 3 m. Über der Geländeoberfläche hat die Gebäudeaußenwand der baulichen Anlage nach den Bauvorlagen eine Höhe von 4,73 m. Der Abstand (4,73 m x 0,4) beträgt danach 1,89 m, so dass der Mindestabstand von 3 m maßgeblich ist. Der tatsächliche Abstand zwischen dem Lager für flüssige Wirtschaftsdünger mit Doppelfoliendach und dem Grundstück der Kläger beträgt nach den Bauvorlagen 6,00 m. Eine Rechtsgrundlage für eine Alternativenprüfung, deren Fehlen zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führen könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es Ausdruck der Baufreiheit des Beklagten, die Biogasanlage errichten zu können, wenn diese – wie hier – genehmigungsfähig ist, insbesondere keine Nachbarrechte verletzt. Es ist ausgeschlossen, dass der von den Klägern befürchtete (und naheliegende) Wertverlust ihres Grundstücks unzumutbare Auswirkungen begründet. Wertminderungen bilden als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, generell vor jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Eine Wertminderung ist lediglich dann beachtlich, wenn sie Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19. Januar 2024 – 22 D 29/23.AK – juris Rn. 105 m. w. N.). Letzteres ist angesichts der Einhaltung der Grenzwerte für Lärm- und Geruchsimmissionen nicht der Fall. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefahr durch das Biogas ersichtlich. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach den regelmäßigen Annahmen des Beschwerdegerichts beträgt der Streitwert für Nachbarklagen bei der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses der Wert von 15.000,00 €, wenn – wie hier – keine Besonderheiten geltend gemacht werden. Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage in der Nähe ihres Grundstückes. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße, A-Stadt (Flurstück, Flur der Gemarkung A-Stadt). Entlang der Straße A. befinden sich auf den Grundstücken der südlichen Straßenseite von Hausnummer 11 bis Hausnummer 5 vier Wohngebäude. Auf dem sich daran anschließenden Flurstück, Flur der Gemarkung A-Stadt (A. 3 und 1) liegt der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen. Südlich dieser Bebauung befinden sich auf den Flurstücken in geringer Entfernung nebeneinander leicht versetzt drei landwirtschaftliche Ställe des Beigeladenen, die in ihrer Längsrichtung parallel zur Straße A. liegen. An die Ställe schließen sich in südlicher Ausdehnung landwirtschaftliche Flächen an. Nördlich des Grundstücks folgt eine dichtere Bebauung des Ortes A-Stadt. In A-Stadt befinden sich neben zahlreichen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Gebäuden unter anderem die Betriebe A., Malermeister A., die A., das Restaurant A., ein Kindergarten, das Rathaus der Gemeinde A-Stadt und der Hof A. vom A.. Unter dem 19. Oktober 2022 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau einer Biogasanlage auf dem Flurstück zwischen dem auf dem Flurstück vorhandenen Stallgebäude und dem Grundstück der Kläger. Nach den im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Bauvorlagen beträgt der Abstand zwischen dem Lager für flüssige Wirtschaftsdünger zur Grundstücksgrenze der Kläger 6,0 m. Diese bauliche Anlage hat Abmessungen von 24,0 m x. 6,0 m, wobei die bauliche Anlage 1,27 m in das Gelände eingelassen ist. Oberhalb des Geländes beträgt die Gebäudehöhe nach den genehmigten Bauvorlagen 4,73 m. Als Dach befindet sich auf der runden baulichen Anlage eine variable Plane als Spitzdach. Mit dem Bauantrag reichte der Beigeladene ein Gutachten zu immissionsschutzrechtlichen Belangen von A. und eine Immissionsschutzstellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ein. Nach der Immissionsschutzstellungnahme liegt die Jahres-Häufigkeit an Geruchsstunden am Wohnhaus der Kläger bei 15,3 beziehungsweise 12,8. Westlich des Gebäudes im Gartenbereich liegt der Wert bei 14,4. Südlich des Gebäudes liegt der Wert bei 18,6 und weiter Richtung Biogasanlage im südlichen Gartenbereich der Kläger schließlich bei 23,4. Nach dem Gutachten von A. zu den Schallimmissionen beträgt der prognostizierte Immissionswert am Wohngebäude der Kläger (Immissionspunkt IP_2) tagsüber 50 dB(A) und nachts 9 dB(A). Gegen die Baugenehmigung erhoben die Kläger mit Schreiben vom 11. November 2022 Widerspruch und trugen zur Begründung vor, die an sich zu begrüßende Form der Energiegewinnung durch Biogasanlagen liege zu nah an der Wohnbebauung. Entgegen der genehmigten Bauvorlagen sei die Anlage nicht um einige Meter tief in die Erde hinein errichtet worden. Dadurch habe der Baukörper eine erdrückende Wirkung. Bereits vor Errichtung der Biogasanlage sei die Geruchsbelastung aufgrund der zahlreichen landwirtschaftlichen Ställe für Tierhaltung im angrenzenden Außenbereich hoch. Durch die Verarbeitung der Gülle und dem Mist aus der Tierhaltung in der Biogasanlage nähme die Geruchsbelastung der Wohnbebauung weiter zu, weil die Gerüche noch näher an die Wohnbebauung gebracht würden. Darüber hinaus komme es zu weiteren Lärmimmissionen, weil die landwirtschaftlichen Fahrzeuge, insbesondere kleine Radlader, die für die Versorgung der Tiere eingesetzt würden, bereits jetzt teils spät in den Abend und teilweise sogar nachts für eine erhebliche Lärmbelästigung sorgten. Die Produktion von Biogasen führe zu einer erhöhten Gefahr für die Anwohner. Zudem werde der Wert der Grundstücke in der Nähe der Biogasanlage um ein erhebliches Maß verringert. Schließlich habe keine alternative Standortprüfung stattgefunden. Im Übrigen sei die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht zu erkennen, ob die baulichen Anlagen ebenerdig erbaut würden. Die Anlage sei zudem genehmigungspflichtig gewesen nach dem BImschG. Schließlich würden die Abstandsflächen nicht eingehalten, weil bei der Bemessung auch das Foliendach mit einer Gesamthöhe der baulichen Anlage von insgesamt 12 m zu berücksichtigen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2023 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Biogasanlage stelle ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar. In der Kurzbeschreibung Kapitel 1 der Bauvorlagen seien in der Tabelle die maßgeblichen Werte der Biogasanlage im Verhältnis zu den Grenzwerten des Anhangs 1 der 4. BImschV dargestellt. Die Baugenehmigung sei auch hinreichend bestimmt, wie sich insbesondere aus den bemaßten Schnittzeichnungen ergebe. Hinsichtlich der Abstandsflächen sei ein Dach erst zu berücksichtigen, wenn die Dachneigung mehr als 45° betrage. Die Dachneigung der Biogasanlage liege bei nur 30°. Das Vorhaben habe angesichts der Ausmaße keine erdrückende Wirkung. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen sei zu berücksichtigen, dass die Werte für das Dorfgebiet von 0,15 nicht auf dem gesamten Grundstück, sondern nur am Wohnhaus und den am Wohnhaus eventuell vorhandenen Außenanlagen zur Freizeitgestaltung wie Terrassen und Balkonen gölten. Im Übrigen seien im Übergangsbereich zwischen Dorfgebiet und Außenbereich Werte bis zu 0,20 zulässig. Zudem sei das Grundstück erheblich durch die Tierhaltung vorbelastet. Eine Alternativenprüfung sei bereits aus dem Grund nicht erforderlich gewesen, dass die zulässigen Werte eingehalten seien. Lärmbeeinträchtigungen seien nicht zu befürchten, weil die Werte nach dem Gutachten eingehalten würden. Sicherheitsrisiken durch die Biogasanlage seien nicht zu erkennen. Einer Wertminderung komme grundsätzlich keine Bedeutung zu hinsichtlich des baurechtlichen Nachbarschutzes. Daraufhin haben die Kläger Klage erhoben und vertiefen ihren Vortrag. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung des Beklagten zugunsten des Beigeladenen vom 19. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 23. Mai 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft der Beklagte die Ausführungen aus dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Mit Beschluss vom 26. Mai 2025 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.