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Beschluss

9 C 53/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:1123.9C53.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig im Studiengang Psychologie – Bachelor – zum Wintersemester 2020/2021 für das 1. Fachsemester zuzulassen, ist gem. § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist. Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. Der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung außerhalb der Kapazität ist nicht glaubhaft gemacht. Die formellen Voraussetzungen dafür sind allerdings erfüllt. Der Antragsteller hat innerhalb der Frist des § 58 Ziff. 2 lit. b) der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 4. Dezember 2019 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 56) in der Fassung der Landesverordnung vom 7. Juli 2020 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 24) bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität gestellt und sich form- und fristgerecht bei der Antragsgegnerin für das entsprechende Semester um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beworben. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, juris). Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2020/2021 durch § 1 Ziff. 2 a) bb) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2020/2021 (ZZVO Wintersemester 2020/2021) vom 8. Juli 2020 in der Fassung der Landesverordnung vom 6. August 2020 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 33) auf 74 (Vorjahr: 60) festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2020/2021 an der Universität zu Lübeck höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Psychologie (1-Fach, Bachelor) zu vereinbaren. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrundeliegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 - beruht auf den Bestimmungen des Ersten Teils der HZVO. Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl im Studiengang Psychologie erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier: 01.02.2020). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Diese anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris). Diese ergibt vorliegend, dass keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. 1. Lehrangebot 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HZVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Der Lehreinheit Psychologie sind die Studiengänge Psychologie Bachelor und Master zugeordnet. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 11.10.2011 - 3 NB 102/10 -, m. w. N.). Die Universitäten erhalten (Global-)Budgets und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz - HSG). Die jeweiligen Fachbereiche wiederum verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Ziff. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). Nach der im Verfahren vorgelegten Gesamterklärung der Antragsgegnerin ist die Anzahl der der Lehreinheit dauerhaft zugeordneten Stellen (8) gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Hinzu kamen in den Vorjahren im Rahmen der von der Antragsgegnerin zur Abfederung des doppelten Abiturjahrgangs in Schleswig-Holstein beschlossenen (befristeten) Überlast noch weitere 8 Stellen; diese Stellen sind aus Hochschulpaktmitteln finanziert. Es handelte sich jedoch um eine von vornherein befristete Sondermaßnahme; beabsichtigt war von Anfang an, die Kapazitäten wieder auf das frühere Niveau von nur 40 Studienplätzen abzusenken. Der Personalabbau sollte gestaffelt erfolgen. Statt der 8 Überlaststellen sind deshalb für den aktuellen Berechnungszeitraum – wie im Vorjahr – nur noch 6 solcher Stellen verfügbar; in jedem der beiden Institute (Psychologie I und Psychologie II) wurde eine Stelle abgebaut. Dadurch entfallen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Da es sich jedoch um den Abbau einer von Anfang an befristeten Sonderkapazität handelt, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf Grundlage des von der Antragsgegnerin vorgelegten Datenerhebungsformularsatzes zum Berechnungsstichtag 01.02.2020 stehen der Lehreinheit Psychologie für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 danach folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden - LVS -) zur Verfügung: Stellengruppen Anzahl Planstellen Deputat / Stelle Deputatstd./ Stellen Vermind. Verfügbare Deptatstd. W3/ W2 4 9 36 36 A13/A14 LZ 1 9 9 9 E15/E14/E13aZ 4 4 16 16 E15/E14/E13aZ 3 9 27 27 E15/E14/E13aZ 1 6,5 6,5 6,5 E15/E14/E13LZ 1 9 9 9 Summe 14 103,5 103,5 Den einzelnen Stellengruppen hat die Antragsgegnerin entsprechend der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 36) in der zum Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung Deputate zugeordnet. Die Deputate der Professoren und der wissenschaftlichen Mitarbeiter betragen nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 LVVO neun LVS; für diejenigen, die befristet eingestellt worden sind und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben wird, sind vier LVS verpflichtend (§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 LVVO). Die LVVO differenziert die Lehrverpflichtungen im Wesentlichen für Professoren und für wissenschaftliche Mitarbeiter und knüpft dabei nicht an die stellenplanmäßigen Eingruppierungen und tarifrechtlichen Stellenbewertungen an. Maßgeblich für die Zuweisung von Lehrverpflichtungen ist dabei u.a., ob die im Stellenplan vorgesehene Stelle befristet oder unbefristet zu besetzen ist, d. h. ihre Widmung im Stellenplan entscheidet darüber, welches Lehrdeputat ihr zuzurechnen ist. Nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Antragsgegnerin ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht zweifelhaft, dass die Stelleneinstufung der Lehrpersonen fehlerfrei erfolgt ist (vgl. hierzu bereits VG Schleswig, B. v. 20.11.2017 - 9 C 115/17 -, juris und B. v. 14.11.2018 – 9 C 84/18 –, und B.v. 21.11.2019 – 9 C 93/19 -, juris). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin – wie in den Vorjahren – für den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. E. ein Lehrdeputat von 6,5 LVS zugrunde gelegt hat. Zwar dürfte nach dem zum Wintersemester 2016/2017 vorgelegten Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 26.03.2015 tatsächlich nur eine Lehrverpflichtung von 4 LVS bestehen. Die Annahme eines Lehrdeputates von 6,5 LVS ist jedoch kapazitätsgünstig (vgl. hierzu schon VG Schleswig, B.v. 17.11.2016 – 7 C 23/16 -, juris, Rn. 17). Aus den mit Schriftsatz vom 16.11.2020 vorgelegten Arbeitsverträgen (Dr. F., Fr. G., Fr. H., Hr. I.) ergibt sich außerdem, dass es sich bei den 4 mit jeweils 4 LVS berechneten Stellen der Stellengruppen E 15/E14/E13 aZ um Stellen mit Beschäftigung „zur Weiterbildung“ – namentlich zum Erwerb von Habilitation bzw. Promotion – handelt, sodass der Ansatz von 4 LVS jeweils nicht zu beanstanden ist, § 4 Abs. 1 Ziff. 6 LVVO. Deputatsermäßigungen hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Eine für Prof. Dr. J. (Stellengruppe C4/W3) als Leiter des Bachelor- und Masterstudiengangs bestehende Deputatsverminderung von 2 LVS hat die Antragsgegnerin zeitlich befristet ausgesetzt, was sich kapazitätsgünstig auswirkt. Damit ergibt sich – wie im Vorjahr – ein unbereinigtes Lehrangebot von 103,5 LVS (= Semesterwochenstunden - SWS). 1.2. Bereinigtes Lehrangebot Das unbereinigte Lehrangebot wird reduziert um den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport). Ausgehend von den Erläuterungen der Antragsgegnerin und den in die vorgelegten Berechnungen eingestellten Zahlen ist ein Dienstleistungsexport von 5,8091SWS (Vorjahr: 4,6433 SWS) zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Gesamterklärung im Einzelnen aufgeführt, welche Veranstaltungen in welche Studiengänge exportiert werden und wie sich der jeweilige Curricularanteil und der Wert für die Studienanfängerzahlen nach § 12 HZVO errechnen. Soweit Antragsteller sich in diesem oder anderen Verfahren darauf berufen, dass der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung nicht zu entnehmen sei, ob und in welchem Umfang ein Export in Wahlpflichtangebote importierender Studiengänge bestünde, so kann die Kammer dies nicht nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Übersicht zum Leistungsexport in der (unpaginierten) Gesamterklärung der Antragsgegnerin, dass ausdrücklich ein Export in Wahlpflichtfächer des Studiengangs Ergotherapie/ Logopädie (Bachelor) erfolgt. Diese werden explizit als „Wahlpflicht“ betitelt. Unabhängig davon, dass ein Export in Wahlpflichtfächer zur Überzeugung des Gerichts zulässig ist, hat die Antragsgegnerin diesen Export hier mit 0,000 angesetzt, sodass er sich kapazitätsmäßig nicht auswirkt. Exporte in rein fakultative Wahlmodule gibt es – auch nach Auskunft der Antragsgegnerin – nicht. Weitere Bedenken gegen den Ansatz des Leistungsexports in nicht zugeordnete Studiengänge sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Lehraufträge wurden im nach § 11 HZVO maßgeblichen Zeitraum nicht vergeben. Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von 97,6099 SWS (103,5 – 5,8901). Dem entspricht ein Jahreswert von 195,2198 SWS. 2. Lehrnachfrage Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HZVO werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte dürfen für Bachelorstudiengänge die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden (Satz 2). Gemäß der Anlage 3 Spalte 2 (Fächergruppe sonstige Studiengänge) beträgt die Bandbreite für den Bachelorstudiengang Psychologie 1-Fach 3,00 bis 3,40, die Bandbreite für den Masterstudiengang 1,50 - 1,70. Die Curricularwerte für den Studiengang Psychologie liegen nach der Satzung der Universität zu Lübeck zur Festsetzung von Curricularwerten vom 6. Juli 2020 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 43) für den Bachelor-Studiengang bei 3,0241 (Vorjahr 3,2385) und für den Master-Studiengang bei 1,6886 (Vorjahr: 1,6812). Sie liegen damit innerhalb der festgesetzten Bandbreiten. Der Curriculareigenanteil, d.h. der auf die Lehreinheit Psychologie entfallende Lehraufwand, beträgt nach der detaillierten auf der Studiengangsordnung vom 5. Mai 2020 beruhenden Berechnung der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang 1,9672 (Vorjahr 2,3173) und für den Masterstudiengang 0,9629 (Vorjahr: 1,1965). Die kapazitätsgünstige Veränderung gegenüber dem Vorjahr beruht dabei auf Veränderungen in den Wahlpflichtkatalogen und den Gruppengrößen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für Vorlesungen eine Gruppengröße von 75 statt wie im Vorjahr 60 bzw. davor von 90 angenommen hat. Zum einen hält sich diese Gruppengröße innerhalb des Rahmens der „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ der HRK vom 14.06.2005, die für Vorlesungen Gruppengrößen von 60 – 100 vorsieht. Zum anderen kann die Hochschule sich bei Vorlesungen stattdessen auch an der tatsächlich zu erwartenden Teilnehmerzahl orientieren, die der Größe der Jahrgangskohorte entspricht. Dies sind hier entsprechend der Zulassungszahl 74, aufgerundet 75 Teilnehmer, während es in den Vorjahren 60 bzw. 90 waren (vgl. VG Schleswig, B.v. 21.11.2019 – 6 C 69/19, n.v.). Für Übungen hat die Antragsgegnerin wie auch in den Vorjahren eine Gruppengröße von jeweils 20 Teilnehmern zugrundegelegt. Damit bewegt sie sich zwar unterhalb der in der o.g. Empfehlung genannten Gruppengröße von 30 – 60 Teilnehmern. Dabei handelt es sich jedoch ausdrücklich um eine maximale Teilnehmerzahl. Dies schließt nicht aus, dass gerade bei Übungen je nach Lehrinhalt und Methodik auch kleinere Gruppen erforderlich sind, um den Studierenden gerecht zu werden (so auch VG Leipzig, B. v. 23.01.2019 – 2 L 1023./18.NC u.a. – juris Rn. 41 und VG Schleswig B.v. 21.11.2019 – 9 C 69/19, n.v. und B.v. 08.11.2018 – 9 C 60/16 -, juris Rn. 86 ff zur Univ. Kiel, bei der ebenfalls in Einzelfällen geringere Gruppengrößen als empfohlen angesetzt sind). Bei der Antragsgegnerin ist im Bachelorstudiengang nur eine Übung im Eigenanteil enthalten, nämlich „Grundlagen empirisch-wissenschaftlichen Arbeitens“ mit 2 SWS. Da diese in ihrer Ausgestaltung nach den Angaben der Antragsgegnerin aber eher einem Seminar gleicht, und der Begriff „Übung“ untechnisch verwandt wurde (in der Annahme, dass dieser Begriff die erforderliche kleinteilige Betreuung besser abbilde), begegnet die hierfür festgelegte Gruppengröße von 20 keinen Bedenken mehr. Insoweit hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Unterricht in dieser Übung in Kleingruppen durchgeführt werde. Eingeübt würden statistische Berechnungen, Hypothesenbildung und Messmethoden sowie Fähigkeiten der Überführung von Untersuchungsfragen in Versuchspläne sowie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um z.B. wissenschaftliche Untersuchungsberichte zu verstehen, zu kritisieren und später selbst zu erstellen. Die Studierenden müssten zudem 3 von 6 Tests bestehen. Da der Unterricht damit tatsächlich didaktisch dem eines Seminares gleicht, ist die gewählte Gruppengröße zulässig. Soweit dieser oder andere Antragsteller/-innen pauschal bemängeln, die Erläuterungen der Antragsgegnerin seien diesbezüglich als willkürliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren, die den Anforderungen an die Bestimmtheit i.S.d. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht würden, so folgt die Kammer dem aus eben genannten Gründen nicht. Wieso darüber hinaus die Erläuterungen der Antragsgegnerin unzureichend sein sollten, wird auch nicht näher dargelegt. Im Masterstudiengang sind die Übungen „Fortgeschrittene Methoden in den Verhaltens- und Neurowissenschaften“, Klinische Neuropsychologie und Nosologie neurologischer Störungen betroffen. Insoweit hat die Antragsgegnerin bereits im Vorjahr nachvollziehbar und hinreichend erläutert, dass bei diesen Übungen aus dem klinischen Bereich der Fokus auf der Heilkunde liege und der Unterricht häufig mit Patientenvorstellungen komplettiert werde, bei denen Gruppen von mehr als 20 Studierenden nicht zumutbar seien. Dies hat die Kammer bereits im Vorjahr gebilligt (vgl. VG Schleswig, B.v. 21. November 2019 -9 C 69/19 -, n.v.). Die Festsetzung der Anteilquoten beruht sodann auf § 13 Abs. 1 HZVO. Danach ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Sind einer Lehreinheit folglich mehrere Studiengänge zugeordnet, so sind für jeden Studiengang Anteilquoten zu bilden, die in ihrer Summe die jährliche Gesamt-Aufnahmekapazität der Lehreinheit wiedergeben. Durch Multiplikation der Anteilquoten mit den Curriculareigenanteilwerten der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil gemäß der Formel (4) der Anlage 1 zur HZVO ermittelt. Der Hochschule steht dabei bei der Festlegung der Anteilquoten, also der Frage, im welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen auf Studienanfänger verteilen will, wenn der Lehreinheit mehr als ein Studiengang zugeordnet ist, ein weites Ermessen zu, da es sich hierbei um eine im Wesentlichen kapazitätsneutrale Widmungsbefugnis handelt (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Rn. 525 f. und VG Schleswig, B. v. 17.11.2016 – 7 C 42/16 -, juris Rn. 50 f.). Die Grenze liegt dort, wo die Anteilquote willkürlich oder kapazitätsvernichtend festgelegt wird (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 12 KapVO Rn. 3). Die Antragsgegnerin hatte bis zum Wintersemester 2015/2016 die Ausbildungskapazität je zur Hälfte auf den Bachelor – und den Masterstudiengang verteilt. In den Folgejahren sind dann 67 % dem Bachelor- und nur noch 33 % dem Masterstudiengang gewidmet worden, da die befristete Überlast aufgrund des doppelten Abiturjahrgangs zunächst nur den Bachelorstudiengang betraf. Die Jahrgänge ab 2016/2017 wachsen nunmehr jedoch in den Masterstudiengang hinein, so dass die Kammer es im Vorjahr als gerechtfertigt angesehen hat, wieder zur alten Verteilung zurückzukehren, um einen ausreichenden Zugang zum Masterstudiengang zu erreichen (im Vorjahr hatte die Antragsgegnerin eine Anteilsquote von 50:50 gebildet). Nunmehr hat die Antragsgegnerin für das kommende Studienjahr eine Anteilsquote von 55:45 zugunsten des Bachelorstudiengangs festgelegt. Diese leichte Abweichung zum Vorjahr bewegt sich im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens. Von einer willkürlichen und kapazitätsvernichtenden Festlegung der Quote kann keine Rede sein, zumal auch der Masterstudiengang voll belegt bzw. überbucht ist (63 Einschreibungen bei 60 festgesetzten Plätzen). Zur Berechnung der Lehrnachfrage beider Lehreinheiten wird der jeweilige Anteil an der jährlichen Aufnahmekapazität der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Anteilsquote Zp) multipliziert mit dem jeweiligen Anteil am Curricularnormwert des zugeordneten Studienganges (Curricular(eigen)anteil CAp). Die sich insoweit ergebenden anteiligen Curriculareigenanteile werden anschließend addiert. Die Summe aller der Lehreinheit zugeordneten gewichteten Curriculareigenanteile ist somit die Lehrnachfrage CA (vgl. zur Berechnung S. 3 der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin). Für den Bachelorstudiengang ergibt sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von (1,9672 x 0,55 =) 1,082 und für den Masterstudiengang von (0,9629 x 0,45=) 0,4334. Damit beträgt der Curricularanteil der Lehreinheit Psychologie insgesamt 1,5154. Bei der Division des bereinigten Lehrangebotes durch den gewichteten Curriculareigenanteil ergibt sich für das Studienjahr eine Zulassungszahl von insgesamt (195,2198 : 1,5154 =) 128,824 (Vorjahr 114,0939). Entsprechend der Anteilsquote für Psychologie Bachelor und Master ergibt sich eine Anfängerkapazität (Ap) von jeweils 70,8532 Plätzen für den Bachelorstudiengang und von 57,9708 Plätzen für den Masterstudiengang. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Durch die Überprüfung des vorstehenden Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils der HZVO (§§ 15, 17 HZVO) erhöht sich die Ausbildungskapazität aufgrund des Schwundausgleiches um weitere Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung vorgelegt. Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität A-Stadt, April 1975, S. 20 - 22) eine Schwundquote q von 0,9606 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0410) errechnet. Die Berechnung berücksichtigte den Schwund über 6 Semester zwischen dem Sommersemester 2017 und dem Wintersemester 2019/2020 und damit über alle Semester der Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs. Dass sich aus dem „Konzept der horizontalen Substitution“ weitere Kapazitäten ergeben, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass auch der Masterstudiengang der Antragsgegnerin, für den sich eine Aufnahmekapazität von 59,7022, aufgerundet 60, ergibt (s.o.), voll belegt bzw. sogar überbucht ist. 4. Ergebnis Dividiert man die oben ermittelte Zulassungszahl von 70,8532 für den Bachelor-Studiengang durch die Schwundquote 0,9606, ergibt sich eine um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl von 73,7593, aufgerundet 74 Studienplätze. Dies entspricht der festgesetzten Kapazität. Ausweislich der Belegungsliste der Antragsgegnerin sind sämtliche Plätze besetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z. B. B. v. 20.07.2012 - 3 NB 18/10 -).