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Beschluss

9 A 114/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:0617.9A114.20.00
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Leitsätze
Entgegen der neueren Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge führt die aktuelle Situation im Jemen zu einer solch erheblichen individuellen Gefahrendichte, dass jedem Angehörigen der Zivilbevölkerung im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) droht.(Rn.55)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2020 – – wird hinsichtlich Nr. 3 bis 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entgegen der neueren Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge führt die aktuelle Situation im Jemen zu einer solch erheblichen individuellen Gefahrendichte, dass jedem Angehörigen der Zivilbevölkerung im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) droht.(Rn.55) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2020 – – wird hinsichtlich Nr. 3 bis 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist zulässig und im sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist insoweit zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf die Verpflichtung zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG und entsprechende Teilaufhebung des Bescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, denn hierfür fehlt es vorliegend an einem glaubhaften und substantiierten Vortrag sowohl hinsichtlich erlittener Vorverfolgung im Jemen als auch hinsichtlich drohender Verfolgung bei Rückkehr dorthin. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer nur dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 AsylG gelten als Verfolgungshandlungen solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellen (insbesondere solcher nach Art. 15 Abs. 2 EMRK) oder aber Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist; in Absatz 2 werden Verfolgungshandlungen beispielhaft aufgezählt. § 3b Abs. 1 AsylG beschreibt abschließend die maßgeblichen Verfolgungsgründe. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Heimatland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936, 938). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936, 940 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – NVwZ 1992, 582, 584 und BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – NVwZ 2011, 1463, 1466). Nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011) ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für die Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen und glaubhaft zu machen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen; dabei hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 – juris Rn. 35; OVG Münster, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A – juris Rn. 35 m.w.N.). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 – juris Rn. 17 m.w.N.). Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 – BVerwGE 71, 180, juris Rn. 16). Sowohl eine erlittene Vorverfolgung im Jemen als auch eine drohende Verfolgung bei Rückkehr dorthin sind nicht beachtlich wahrscheinlich. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid an. Konkrete Bedrohungen durch die Huthi lassen sich den vagen und detailarmen Schilderungen des Klägers nicht entnehmen. Eine relevante Verfolgung lässt sich auch nicht aus der vorgetragenen Befürchtung des Klägers folgern, im Falle einer Rückkehr in den Jemen werde er Opfer einer Zwangsrekrutierung. Zwar kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass es bei einer – unterstellten – Rückkehr zu einer Zwangsrekrutierung durch eine der im Jemen kämpfenden Gruppen kommen könnte. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind es insbesondere die Huthi-Milizen, die erheblichen Druck und teilweise auch Zwang bzw. Drohungen einsetzen, um Kämpfer zu gewinnen. Überwiegend wird jedoch offenbar die wirtschaftliche Not der jungen Männer und teilweise auch Kinder ausgenutzt, es wird in Moscheen und Medien geworben und Druck auf Stammesführer ausgeübt, eine bestimmte Anzahl an Kämpfern zu stellen (vgl. dazu EASO, Forced recruitment of men by the Houthis, 08.04.2019; US Department of State, Country Report on Human Rights Practises, 11.03.2020, S. 17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen, 16.12.2019, S. 19; ACCORD, Zwangsrekrutierungen durch die Huthi-Milizen, 10.10.2017; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 04.08.2017; ai, Yemen: Huthi forces recruiting child soldiers for front-line combat, 28.02.2017). Aus den vorliegenden Quellen ergeben sich jedoch schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Zwangsrekrutierungen von Männern im wehrfähigen Alter so weit verbreitet sind, dass die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung vorliegen. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn Zwangsrekrutierungen stellen in einer kriegerischen Auseinandersetzung, in der der Staat – bzw. die jeweils herrschenden Gruppierungen – auf eine Vielzahl von Soldaten angewiesen sind, als solche grundsätzlich schon keine Verfolgungshandlung dar (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris Rn. 82). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020 (C-238/19) bestätigt diese Entscheidungsmaßstäbe auch vor dem Hintergrund des europäischen Rechts. Entsprechend sieht auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die vorstehende Entscheidung und die Fragen, ob Wehrdienstentziehern im Falle einer Rückkehr (hier nach Syrien) Strafmaßnahmen drohen und ob dies zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, keinen weiteren allgemeinen Klärungsbedarf (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.12.2020 – 5 LA 124/19 – juris Rn. 2-5). Jedenfalls fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass solche Rekrutierungen in Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgen würden und damit flüchtlingsschutzrelevant wären. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die Zwangsrekrutierungen nicht aufgrund einer den Betroffenen unterstellten politischen Meinung, Grundhaltung oder Opposition gegen die Huthi erfolgen, sondern willkürlich und wahllos, um deren Bedarf an Kämpfern aufzufüllen. So wird berichtet, die Milizen seien an der Front mit einem Mangel an Kämpfern konfrontiert, da viele getötet worden oder geflohen seien, was wiederum die Milizen dazu veranlasse, Zwangsrekrutierungen einzusetzen. Auf der Website der Huthi sei im März 2017 gemeldet worden, ein Revolutionsführer habe dazu aufgefordert, die Rekrutierung in die Armee auszuweiten, um die Verräter zu ersetzen, die geflohen seien oder sich dem amerikanisch-saudischen Feind angeschlossen hätten. Jungen Männern solle eine Chance gegeben werden, ihr Land zu verteidigen (ACCORD a. a. O.). Es seien Kämpfer von überall im Land und von allen Glaubensrichtungen rekrutiert worden (EASO a. a. O.). Anhaltspunkte dafür, dass solche Zwangsrekrutierungen an eine tatsächliche oder vermutete politische Haltung anknüpfen oder aus Rache etwa für frühere Aktivitäten gegen die Huthi erfolgen, gibt es in keinem der genannten oder sonst ersichtlichen Berichte. Ein Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt auch nicht in der Zugehörigkeit des Klägers zu der „sozialen Gruppe“ wehrfähiger Männer. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als bestimmte soziale Gruppe i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wenn die Mitglieder der Gruppe unveränderliche Merkmale gemein haben und die Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität hat. An beidem fehlt es hier, da die Gruppe der wehrfähigen Männer einen Großteil der Bevölkerung umfasst. Bei Zwangsrekrutierungen handelt es sich regelmäßig um ein typisches Risiko des aktuellen bewaffneten innerstaatlichen Konflikts. Anhaltspunkte dafür, dass in dem Gebiet, das unter Kontrolle der Regierung von Präsident Hadi steht, zwangsweise Einziehungen zum Wehrdienst durch regierungstreue Streitkräfte erfolgen oder es zu politisch motivierten besonderen Bestrafungen wegen Wehrdienstentziehung kommt, gibt es nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht. Dem Kläger ist jedoch der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen. Subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist zu gewähren, wenn jemand stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar, jedoch kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr in Ausnahmefällen auch individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 – juris Rn. 38; VGH München, Urteil vom 27. März 2018 – 20 B 17.3166 – juris Rn. 26). Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C 465/07 – juris Rn. 35; Urteil vom 30. Januar 2014 – C 285/12 – juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 32; Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 19). Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruht oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Für die Feststellung zur Gefahrendichte ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht einerseits eine Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden erforderlich sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierbei sind nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33-34). Zu der wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23). Hierzu ist zunächst unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass bei einer Gefahrendichte von 1:800 (0,125 %) noch nicht von einem hinreichenden Ausmaß willkürlicher Gewalt auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22), die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines ernsthaften Schadens feststellbar werden ließe (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 2122/17 –; OVG Koblenz, Beschluss vom 1. September 2017 – 8 A 11005/17.OVG –). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann allerdings allein das Fehlen der Feststellung einer bestimmten Mindestschwelle des Anteils der Opfer an der Gesamtbevölkerung nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung auszuschließen (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – Rn. 33). Vielmehr sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu berücksichtigen, insbesondere diejenigen, die die Situation des Herkunftslandes des Ausländers kennzeichnen. Konkret fallen darunter insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts sowie das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – Rn. 43). Gemessen an diesen Maßstäben ist von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bei einer Rückkehr in den Jemen auszugehen. Zwar hat er keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung liegt aber im Herkunftsland des Klägers eine erhebliche individuelle Gefahrendichte vor, die dazu führt, dass jedem Angehörigen der Zivilbevölkerung im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AslyG droht. Eine hinreichend genaue Feststellung des Anteils ziviler Opfer an der Gesamtzivilbevölkerung ist aufgrund fehlender Daten nicht möglich. Die vorhandenen Berichte geben aufgrund fehlender neutraler Beobachter nur grobe Schätzwerte an oder zählen einzelne verifizierte Zwischenfälle auf (UN OCHA, Humanitarian Response Plan, März 2021, S. 11; UN Menschenrechtsrat, Situation of Human Rights in Yemen, including Violations and Abuses since September 2014, 28. September 2020, Rn. 3, 26-45). Weitgehend sicher ist die Einschätzung, dass im Jahr 2020 mehr als 2000 Zivilisten direkt durch Gewalthandlungen im Rahmen des bewaffneten Konfliktes getötet oder verletzt worden sind. Das sind zwar weniger als in den Jahren zuvor, jedoch sind die Zahlen gegen Ende des Jahres wieder deutlich angestiegen (UN OCHA, a.a.O., S. 6, 7). Für einzelne Gouvernements werden gesonderte Zahlen genannt, aber nicht für alle (UN OCHA, a.a.O., S. 6). Zahlen zur Gesamtzivilbevölkerung existieren nicht. Die Größe der Gesamtbevölkerung wird nach Hochrechnungen auf etwa 30 Millionen geschätzt. Angaben zum Anteil der Kombattanten bzw. der Zivilbevölkerung an der Gesamtbevölkerung sind allerdings nicht ersichtlich. Indes ergibt sich die erhebliche individuelle Gefahrendichte aus den sonstigen Umständen der Situation im Jemen, insbesondere aus der kaum vorhandenen medizinischen Versorgung, erschwert durch eine Hungersnot sowie die Blockade humanitärer Hilfe, auf die etwa 2/3 der Bevölkerung angewiesen sind, der langen Konfliktdauer von sechs Jahren, die eine Binnenvertreibung von 3,5 Millionen Menschen zur Folge hat, aus der breiten Verteilung verschiedener beweglicher Frontlinien über das gesamte Land und nicht zuletzt aus (auch zielgerichteten) Angriffen auf zivile Einrichtungen wie Krankenhäuser, Wohnhäuser, Schulen, Märkte und Moscheen durch alle Konfliktparteien, die daher in keiner Weise der Zivilbevölkerung Schutz bieten. Das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen, 16.12.2019, S. 8-9, 21, 35-36 m. w. N.) stellt die Situation wie folgt dar: Die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil. Die Sicherheit kann durchstaatliche Behörden nicht gewährleistet werden. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen aus dem Nordwesten des Landes und der Regierung und ihren Unterstützern, darunter die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, dauert weiter an. Daneben ist auch der südjemenitische, von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützte Southern Transitional Council (STC) ein zentraler bewaffneter Akteur. Sowohl STC als auch die Kräfte, die hinter der Regierung stehen, kämpfen gegen die Huthi. Sie bekämpfen sich jedoch auch untereinander, was die Spannungen zwischen Abu Dhabi und Riyadh verdeutlicht. Im Chaos des Krieges zwischen Hadi-Regierung und Huthi erstarkten außerdem Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel, der „Islamische Staat“ und andere bewaffnete Gruppierungen. Die fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Huthi-Milizen die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen und die zunehmende Fragmentierung des Landes tragen zur Instabilität des Landes bei. ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen im Konflikt seit 2015. Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden 2019 circa 1,100 getötete Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf. Die Luftschläge der saudisch-geführten Koalition und die Angriffe der Huthis unterscheiden nicht zwischen Zivilisten und Militärpersonen. Bei einem saudischen Luftangriff im August 2018 wurde beispielsweise ein Schulbus in Saada getroffen und 40 Kinder getötet. Ab Juni 2018 war die Hafenstadt Hodeidah von starken Kämpfen betroffen. Im Dezember 2018 vermittelte die UN ein Abkommen („Stockholm-Abkommen“), das die Demilitarisierung Hodeidahs vorsah. Die Umsetzung gestaltete sich jedoch schwierig. So brachen dort z. B. gleich nach Unterzeichnung des Abkommens, so wie auch im Mai 2019 erneut Kämpfe aus. Gleichzeitig intensivierten die Huthi ihre Angriffe auf saudisches Territorium, und auch die saudischen Luftangriffe verstärkten sich in den letzten Monaten [Mai bis Juli 2019]. Anfang August 2019 kam es in der Hafenstadt Aden zu schweren Gefechten zwischen südjemenitischen Separatisten und gegenüber der Hadi-Regierung loyalen Truppen. Weite Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Im August nahmen die Separatisten Aden ein. Im September erklärten die Huthis einen unilateralen Waffenstillstand; die saudischen Luftangriffe haben seitdem zumindest abgenommen. Im Oktober 2019 kam es Berichten zufolge in den Gouvernements Abyan und Shebwa zu sporadischen Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Separatisten des STC. Saudische Kräfte übernahmen schrittweise die Kontrolle über Aden, und die Kräfte der VAE zogen sich zurück. Am 5. November 2019 wurde das „Riyad-Abkommen“ unterzeichnet, nachdem die Unterzeichnung wegen Eskalation der Kämpfe in Abyan am 31. Oktober verschoben worden war. Das Abkommen zwischen den Separatisten im Südjemen und der Hadi-Regierung soll eine Machtteilung bringen. Die Kämpfe im Gouvernement Abyan gehen weiter. Luftangriffe der saudisch-geführten Militärkoalition in den Gouvernements Hajjah und Sadah, sowie in geringerem Maße in Sanaa, halten an. Die politische Instabilität im Jemen führt dazu, dass der Fluss an Waffen und Munition in die Region nicht kontrolliert werden kann. Im ganzen Land leiden Zivilisten an einem Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, an der sich verschlimmernden Wirtschaftskrise, sowie am Nicht-Funktionieren der Verwaltung, des Gesundheits-, Bildungs- und Justizsystems. In Jemen herrscht laut UN die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesen. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über 3 Millionen Menschen. […] Der Krieg führte landesweit zu weit verbreiteter Gewalt gegen die Zivilbevölkerung. Laut OHCHR wurden seit Konfliktbeginn bis November 2018 mehr als 6,800 Zivilisten getötet und mehr als10,700 verletzt, die meisten davon durch Luftangriffe der von Saudi-Arabien angeführten Koalition. Die wahren Opferzahlen dürften weit höher liegen. Tausende wurden durch die Kämpfe vertrieben, und Millionen Menschen sind von Engpässen in Nahrungsmittelversorgung und medizinischer Versorgung betroffen. ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen seit 2015. Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden im Jahr 2019 circa 1,100 tote Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf. Die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition führte zahlreiche wahllose und unverhältnismäßige Luftangriffe durch, unter anderem auf Wohnhäuser, Märkte, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen, bei denen Tausende von Zivilisten getötet und zivile Objekte unter Verletzung des Völkerrechts beschossen bzw. zerstört wurden. Die Koalition setzte auch international verbotene Streumunition ein. Huthi-Truppen setzten verbotene Landminen ein, es kam zur Rekrutierung von Kindern, und es wurde mit Artillerie wahllos auf Städte gefeuert. Obwohl Beweise auf Völkerrechtsverletzungen durch die Konfliktparteien hindeuten, sind diese bis jetzt nicht adäquat zur Rechenschaft gezogen worden. Alle Konfliktparteien verschlimmerten die humanitäre Katastrophe noch weiter, indem sie dringend benötigte Hilfslieferungen verzögerten bzw. verhinderten. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden teils mit Gewalt in ihrer Arbeit behindert. Laut UN OCHA waren Anfang 2019 nahezu 25 Prozent der Bevölkerung unterernährt. Alle Konfliktparteien zerstörten Einrichtungen, die für das Überleben der jemenitischen Bevölkerung notwendig sind. Luftangriffe der Koalition zerstörten z. B. Ackerland, Bewässerungsanlagen und wichtige Hafeninfrastruktur. Auch medizinische Einrichtungen wurden beschädigt oder zerstört. Im Jahr 2018 verschlechterte sich die humanitäre Lage aufgrund der andauernden Kämpfe weiter. 8,4 Millionen Menschen sind von einer Hungersnot bedroht, und 80 Prozent der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. […] 20 Millionen Menschen haben im Jemen keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Schätzungen zufolge sind nur etwa die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen voll funktionstüchtig. Ein Großteil der medizinischen Geräte des Landes, auch in der Hauptstadt Sanaa, ist veraltet und muss dringend ersetzt werden. Ein fast vollständiger Stopp kommerzieller Lieferungen und Medikamente über den Flughafen, kombiniert mit den Einfuhrbeschränkungen über den Hafen von Hodeidah, führte dazu, dass sich die Preise mehr als verdoppelten und die grundlegenden Medikamente für den größten Teil der Bevölkerung unerschwinglich geworden sind. Die Zugangsmöglichkeiten zu öffentlicher oder privater Gesundheitsversorgung haben sich stark verschlechtert. Vor dem Konflikt waren auch Leistungen in privaten Gesundheitseinrichtungen für viele Jemeniten durchaus leistbar und üblich; heute sind die meisten von der schlechten öffentlichen Versorgung abhängig. Durch die gesunkene Anzahl funktionsfähiger Einrichtungen, den wirtschaftlichen Schäden, und die physischen Barrieren durch Kämpfe und Frontlinien, ist der Zugang zu Gesundheitsversorgung schwierig und oft gefährlich. […] Es gibt Berichte darüber, dass während des Konflikts medizinische Einrichtungen als Militärstützpunkte missbraucht wurden. Weiters beeinträchtigen Luft-, Meeres- und Land-Blockaden medizinische Evakuierungen, sowie den Import von wichtigen medizinischen Gütern und Treibstoff für Krankenhausgeneratoren. Es gibt Berichte über Angriffe auf medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal. Diese bereits etwas ältere, aber umfassende letzte Einschätzung wird durch neuere Berichte bestätigt. Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung von humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA, Humanitarian Response Plan, März 2021, S. 11) fasst die letzten Entwicklungen folgendermaßen zusammen: The ongoing conflict has had a devastating impact on civilians. Since its onset, the war has caused an estimated 233,000 deaths, including 131,000 from indirect causes such as complications arising from lack of food, health services and infrastructure. Armed violence has caused tens of thousands of civilian casualties. In 2020, more than 2,000 civilians were estimated to be killed or injured as a result of the conflict; 1 in 4 of them was a child. Conflict had an enormous impact on civilians’ freedom of movement, livelihoods, and access to infrastructure and basic services: in 2020 an estimated 1,000 incidents of armed violence took place against people’s homes, 42 incidents occurred against marketplaces, and 26 affected transport infrastructure. In addition, there were more than 374 attacks on schools and hospitals and 237 incidents of military use of education and health facilities. The impact of the conflict on civilians is aggravated by the use of heavy explosive weapons including in densely populated areas and mass casualty incidents that killed scores of people in 2020. […] At the onset of 2021, conflict is intensifying. There are now 49 districts directly affected by active front lines in Yemen, up from 35 at the start of 2020. Hostilities are recurrent in Aden, Abyan and Ta’iz governorates and have escalated in border areas of Al Jawf, Ma’rib, and Sana’a and along existing front lines in Al Hodeidah, Hajjah, Ad Dali, Al Bayda, Sa’dah and Ta’iz governorates. Many of these areas of active hostilities encroach on densely populated areas and involve the use of wide impact explosive weapons. In some governorates, escalating hostilities have led to an increase in the number of civilian casualties including in Al Jawf, Al Bayda and Ma’rib, where shelling, rocket attacks and airstrikes caused an estimated 421 civilian casualties last year. Im Jahr 2020 ist die Zahl der Luftangriffe gegenüber 2019 wieder gestiegen (Congressional Research Service, Yemen: Civil War and Regional Intervention, 12. März 2021, S. 4), trotz einer einseitigen Feuerpause der von Saudi-Arabien geführten Koalition im April und Mai 2020 (UN OCHA, Humanitarian Update, 1. Januar 2021, S. 6). Auch die Beklagte prognostiziert in ihrer eigenen Einschätzung unter der Überschrift „Lage im Jemen verschlechtert sich weiter“ keine Besserung, sondern eine Verschlechterung der Lage (BAMF Briefing Notes, 22. März 2021, S. 5-6): Die UN haben davor gewarnt, dass sich die Lage im Jemen „dramatisch verschlechtert.“ Die Kämpfe haben an mehreren Fronten zugenommen, vor allem im Gouvernement Marib, der letzten Hochburg der Regierung im Nordjemen, aber auch in Hajjah, Taizz und Hodeida. Es gab auch eine Zunahme von grenzüberschreitenden Angriffen. Am 21.03.21 fanden Luftangriffe der Koalition auf militärische Ziele in der Hauptstadt Sanaa statt. Gleichzeitig verschlechtert sich die humanitäre Situation. Mehr als 16 Mio. Menschen werden im Jahr 2021 voraussichtlich nicht genug zu essen haben und 50.000 Menschen leben bereits unter Bedingungen, die einer Hungernot ähneln. Die UN haben wiederholt gewarnt, dass der Jemen die größte Hungersnot der modernen Geschichte erleben werde, wenn sich die Lage nicht drastisch ändere. Die UN haben Anfang März 2021 versucht 3,85 Mrd. USD an Hilfsgeldern einzusammeln, aber nur 1,7 Mrd. erhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass Schiffe mit Treibstoff seit Januar 2021 aufgrund eines Streits zwischen den Houthis und der Regierung nicht mehr in den Hafen von Hodeida einlaufen dürfen. Dies führt zu einer akuten Treibstoffknappheit, vor allem in Sanaa und Umgebung, sowie zu erhöhten Lebensmittelpreisen und gefährdet den Betrieb von Krankenhäusern sowie 6 Wasserpumpen. Die Houthis kündigten an, dass der Flughafen in Sanaa, der nur für humanitäre Flüge geöffnet ist, aufgrund des Treibstoffmangels komplett geschlossen werde. Auch in den überwiegend von den Huthi sicher kontrollierten Gebieten kommt es immer wieder zu Gewalthandlungen zwischen ihnen und lokalen Stämmen (Armed Conflict Location & Event Data Project, The Myth of Stability: Infighting an Repression in Houthi-Controlled Areas, 9. Februar 2021, S. 6, 8-9): Disorder and repression in tribal areas were widespread in Houthi-controlled territories between 2015 and 2020, despite this violence being predominantly local in nature […] A related trend highlighted in the above and below figures concerns the use of violence targeting tribal groups to settle disputes, or as a form of retribution to punish resistance against the Houthis. Reports of communities targeted by indiscriminate shelling, as well as tribesmen and communal leaders killed or abducted by Houthi supervisors after refusing to pay taxes or join the battlefront, have substantially increased over the past two years. […] Relationships between the Houthis and the tribes have become increasingly tense since the violent demise of Ali Abdullah Saleh. Without the former president alive to oversee his patronage network and assuage tribal concerns over his allies’ intentions, some tribes of central and northern Yemen have broken ties with the Houthis, sparking short-lived rebellions. The Houthis have responded to mounting tribal opposition with severe repression, resulting in higher levels of violence targeting civilians and breeding further anxiety among the tribes. Die Expertengruppe des UN-Menschenrechtsrats, die ihre eigenen Ergebnisse dahingehend einschränkt, dass diese aufgrund des anhaltenden Konfliktes nur einen Bruchteil der Verletzungen von Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht darstellen können, sieht den Jemen als ein durch anhaltende Luftschläge, die lähmende Blockade, unterschiedslose Artillerieangriffe, die Behinderung humanitärer Hilfslieferungen sowie des Zugangs zu Nahrung und medizinischer Versorgung, großflächige Vertreibung, Leid durch Landminen, willkürliche Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen, Zwangsrekrutierung von Kindern, geschlechtsbezogene Gewalt und endemische Straflosigkeit gepeinigtes Land, dessen Bevölkerung Verheerungen ausgesetzt ist, die das Gewissen der Menschheit erschüttern sollten (UN Menschenrechtsrat, Situation of Human Rights in Yemen, including Violations and Abuses since September 2014, 28. September 2020, Rn. 3, 14). Gefahren drohen der Zivilbevölkerung von allen am Konflikt beteiligten Gruppierungen; neben dem Eigenschutz bleibt nur in einzelnen Fällen ein Schutz durch das Stammessystem möglich (Center for Civilians in Conflict, „We Did Not Know If We Would Die From Bullets or Hunger“ – Civilian Harm and Local Protection Measures in Yemen, 16. Januar 2021, S. 5-6): Parties to the conflict, in contravention of international humanitarian law (IHL), have used civilian property including homes, hospitals, and schools for military purposes, putting civilians at greater risk. Civilians in Baydha, Shabwa, Al-Jawf, and Taiz have said that Houthis systematically stationed themselves and their artillery in and near civilian homes or infrastructure. In Taiz, armed groups affiliated with the Yemeni government used schools for military purposes. A presidential committee ordered them to evacuate these facilities in 2018, but some schools are still occupied by pro-government forces. Civilians in Taiz have reported deliberate sniper attacks against civilians coming from the Houthi-controlled areas of Tabbat Al-Sallal hill, Sofitel hill, and Al-Jasha’ah mountain, into Taiz city, which is under the control of pro-government forces. Civilians reported that Houthis are responsible for enforced disappearances and ill treatment of civilians in Hodeidah, Baydha, and Taiz governorates. Civilians in Shabwa governorate reported that Elite Forces – trained by the UAE – also forcibly disappeared civilians. Detainees held by Houthis, Elite Forces, and other pro-government forces were kept in secret prisons in Taiz, Hodeidah, Shabwa, Baydha, and Al-Jawf. Often, their families are not given access to information on their whereabouts for months at a time, and in some cases, up to three to four years. Detainees are only released when their families pay a bribe, public pressure is exerted through reporting by journalists or intervention by international or Yemeni non-governmental organizations (NGOs), or through prisoner exchanges. Landmines and improvised explosive devices (IEDs) have not only killed and maimed civilians, but have also prevented humanitarian organizations from reaching populations in need, left farms and wells inaccessible, and harmed civilians trying to return home. Houthis planted an estimated 500,000 landmines as they retreated from areas they formerly controlled (including Aden, Lahj, Abyan, Shabwa, Baydha, Al-Dhalee, Taiz, Mocha, Al-Khoukha, Marib, Al-Jawf, Nehm, Hodeidah, Hajja, and Saada). Deteriorating security and economic conditions have impacted women and children. Half of all displaced persons are women, 27 percent of whom are below the age of 18. Only 35 percent of maternal and newborn health services are fully functional. At least one child dies every ten minutes from preventable illnesses such as diarrhea, malnutrition, and respiratory tract infections. More than 4.7 million children struggle to access education. The loss of breadwinners due to the conflict has also increased the suffering of women and children, as due to cultural norms, female-headed households face considerable barriers to seek assistance or employment. Disregard for civilian lives is consistent across Yemen. As the war drags on, civilians have begun to undertake self-protection measures to reduce their exposure to risk, such as fleeing to safer locations or barricading themselves inside their homes. In urban areas such as Taiz city, where clashes happen frequently, civilians store enough food in their homes to survive until the fighting ceases. Civilians in Hodeidah and Taiz, especially in areas where violent clashes and airstrikes take place, have limited options to protect themselves. “No matter what measures you take, they don’t help if you are close to the frontlines. If we leave, where do we go? If we stay, we are at the mercy of men with guns,” said a civilian from Taiz. In parts of Marib, Al-Jawf, and Shabwa, the tribal system has helped to reduce risk to civilians by negotiating routes for civilians to move away from the frontlines to safe areas, declaring and enforcing neutrality in the conflict, facilitating the exchange of civilian prisoners, and securing commitments by members of tribes who fight with different conflict parties to limit fighting to the frontlines. In post-conflict areas such as Bayhan in Shabwa, tribal leaders have even negotiated and signed agreements to prevent retaliation against those who fought with the Houthis. Nach alledem droht dem Kläger als Zivilperson im gesamten Staatsgebiet des Jemen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts von allen Konfliktparteien. Er kann daher auch nicht auf Schutz durch den Staat oder andere gebietsbeherrschende Organisationen (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3d AsylG) oder eine inländische Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG) verwiesen werden. Da die Unterlassung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus den Kläger auch in seinen Rechten verletzt, war die Beklagte zu einer entsprechenden Verpflichtung unter klarstellender Teilaufhebung ihres Bescheides vom 01.09.2020 hinsichtlich Nr. 3 bis 6 zu verurteilen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger begehrt als jemenitischer Staatsangehöriger asylrechtlichen Schutz. Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 05.01.2017 stellte er am 14.11.2019​ einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte den Kläger am 19.12.2019 zu seinen Fluchtgründen an. Er machte insbesondere geltend, sein Studium sei nicht mehr möglich gewesen, nachdem die Huthi die Kontrolle übernommen hätten, generell sei die Lage dadurch sehr unsicher geworden. Die Huthi hätten auch versucht ihn auf ihre Seite zu bekommen und ihn bedroht. Sie hätten ihn als Terroristen und IS-Anhänger bezeichnet und gedroht, sein Stipendium wegzunehmen. Auch in Deutschland sei er von den Huthi telefonisch bedroht worden. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Niederschrift der Anhörung verwiesen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 01.09.2020 – – (zugestellt am 09.09.2020​) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung ab (Nr. 1 und Nr. 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Mit Nr. 5 wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und die Abschiebung in den Jemen angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Er hat am 16.09.2020 Klage erhoben. Der Kläger sieht seinen Vortrag durch das Bundesamt nicht hinreichend gewürdigt. Ihm drohe im Jemen die Zwangsrekrutierung. Er beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 01.09.2020 – – zu verpflichten, 1. ihm gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. hilfsweise: ihm gemäß § 4 AsylG subsidiären Schutz zu gewähren. 3. weiter hilfsweise: die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.