Gerichtsbescheid
9 A 106/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0413.9A106.22.00
21Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung des Bundesamtes und entsprechende Aufhebung des Bescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Weder mit den in der Anhörung am 27. Mai 2022 gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben noch mit dem Vortrag gegenüber dem Gericht ist eine relevante zielgerichtet gegenüber dem Kläger drohende Verfolgung aufgrund eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Persönlichkeitsmerkmale glaubhaft gemacht. Das Gericht teilt insoweit die zutreffende Würdigung im angefochtenen Bescheid. Dem Kläger ist auch der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht zuzuerkennen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung liegt im Herkunftsland des Klägers keine erhebliche individuelle Gefahrendichte vor, die dazu führt, dass jedem Angehörigen der Zivilbevölkerung im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Kläger von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Kläger als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar, jedoch kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr in Ausnahmefällen auch individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 – juris Rn. 38; VGH München, Urteil vom 27. März 2018 – 20 B 17.3166 – juris Rn. 26). Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C 465/07 – juris Rn. 35; Urteil vom 30. Januar 2014 – C 285/12 – juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 32; Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 19). Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruht oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Für die Feststellung zur Gefahrendichte ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht einerseits eine Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden erforderlich sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) der Zivilbevölkerung. Hierbei sind nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33-34). Zu der wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23). Hierzu ist zunächst unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass bei einer Gefahrendichte von 1:800 (0,125 %) noch nicht von einem hinreichenden Ausmaß willkürlicher Gewalt auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22), die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines ernsthaften Schadens feststellbar werden ließe (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 2122/17 – Umdruck S. 55, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 1. September 2017 – 8 A 11005/17.OVG – Umdruck S. 5, juris). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann allerdings allein das Fehlen der Feststellung einer bestimmten Mindestschwelle des Anteils der Opfer an der Gesamtbevölkerung nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung auszuschließen (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C 901/19 – Rn. 33). Vielmehr sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu berücksichtigen, insbesondere diejenigen, die die Situation des Herkunftslandes kennzeichnen. Konkret fallen darunter insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts sowie das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C 901/19 – Rn. 43). Eine hinreichend genaue Feststellung des Anteils ziviler Opfer an der Gesamtzivilbevölkerung ist für den Jemen aufgrund fehlender Daten nicht möglich. Die vorhandenen Berichte geben aufgrund fehlender neutraler Beobachter nur grobe Schätzwerte an oder zählen einzelne verifizierte Zwischenfälle auf (ACLED Armed Conflict Location Event Data Project, Regional Overview: Middle East. 26 November-2 December 2022, BAMF, Länderanalysen. Kurzinformation – Jemen. Humanitäre Lage in Jemen, S. 1; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Jemen, Gesamtaktualisierung am 17. Dezember 2021, S. 16). Zahlen zur Gesamtzivilbevölkerung existieren nicht. Die Größe der Gesamtbevölkerung wird nach Hochrechnungen auf etwa 30 Millionen geschätzt (The World Bank, World Development Indicators, http://wdi.worldbank.org/table/2.1). Angaben zum Anteil der Kombattanten bzw. der Zivilbevölkerung an der Gesamtbevölkerung sind allerdings nicht ersichtlich. Ende 2021 stellte das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Jemen, Gesamtaktualisierung am 17. Dezember 2021, S. 14 ff.) die Situation im Jemen mit Blick auf den bewaffneten Konflikt im Land unter anderem wie folgt dar: […] Das Land ist instabil und von bewaffneten Konflikten geprägt. Es bestehen erhebliche Sicherheitsrisiken. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss In verschiedenen Landesteilen bekämpfen sich Regierungstruppen (unterstützt durch eine ausländische Koalition) und verschiedene aufständische Gruppierungen. Es finden regelmäßig Luftangriffe auf verschiedene Ziele statt. Auch Sanaa und Aden sind immer wieder von bewaffneten Auseinandersetzungen und Angriffen mit Raketen und Drohnen betroffen. […] […] The Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) schätzt, dass seit Beginn der regionalen Intervention im Jemen im März 2015 bis Oktober 2021 über 145.000 JemenitInnen durch Gewalt getötet wurden (CRS 23.11.2021). In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. […] […] Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von terroristischen Akten gegen in- und ausländische Personen und Einrichtungen, einschließlich gegen humanitäre Organisationen. Regelmäßig fordern Anschläge Todesopfer und Verletzte […] […] Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September 2021 wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete des jemenitischen Gouvernements Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe um Marib zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung des Gouvernements Marib, des rohstoffreichen Gouvernements 170 Kilometer östlich von Sanaa, einer der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar 2021 intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib sind seit fast zwei Jahren im Fadenkreuz gefangen, einige leiden unter schwerer Entbehrung. Die Houthi greifen wiederholt und scheinbar wahllos zivile Gebiete an und blockieren den Zugang zu humanitärer Hilfe […] […] Die Anti-Huthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens hat zwischen dem 23.11.2021 und 27.11.2021 mehrere Luftschläge gegen Ziele in Sanaa durchgeführt. Laut Angaben der Koalition richteten sich die Bombardierungen gegen militärische Einrichtungen. Die Huthi hingegen geben an, dass auch Wohnhäuser und eine Fabrik beschädigt worden seien und vermeldeten zwei Tote. Die Huthi hatten am 20.11.2021 mehr als ein Dutzend Drohnen gegen Ziele in Saudi-Arabien abgefeuert. In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen […] Das Auswärtige Amt fasst in seiner Reisewarnung (Auswärtiges Amt, Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), Stand 20. März 2023 (unverändert gültig seit 30. März 2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/jemensicherheit/202260) die Lage im Jemen folgendermaßen zusammen: Sowohl die politische als auch die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil. Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatliche Behörden ist nicht sichergestellt. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen und der Regierung und ihren Unterstützern dauert weiter an. Anfang August 2019 kam es zu schweren Gefechten zwischen südlichen Separatisten und der Regierung loyalen Truppen in der Hafenstadt Aden. In der Folge kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Gruppen in den südlichen Provinzen Abyan, Shabwai sowie vereinzelt in Aden selbst. Daneben kommt es auch in Taizz immer wieder zu Kämpfen. Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Nach Angaben der Vereinten Nationen hat der Konflikt seit März 2015 über 10.000 zivile Opfer gefordert. Die weiterhin fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Milizen der schiitisch-zaiditischen Huthi-Bewegung die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die südjemenitische Bewegung („al-hirak al-ganubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an. Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen und die zunehmende Fragmentierung des Landes tragen zur Instabilität des Landes bei. Auch die Beklagte prognostizierte 2021 in ihrer eigenen Einschätzung unter der Überschrift „Lage im Jemen verschlechtert sich weiter“ keine Besserung, sondern eine Verschlechterung der Lage (BAMF, Briefing Notes, 22. März 2021, S.5-6): Die UN haben davor gewarnt, dass sich die Lage im Jemen „dramatisch verschlechtert.“ Die Kämpfe haben an mehreren Fronten zugenommen, vor allem im Gouvernement Marib, der letzten Hochburg der Regierung im Nordjemen, aber auch in Hajjah, Taizz und Hodeida. Es gab auch eine Zunahme von grenzüberschreitenden Angriffen. Am 21.03.21 fanden Luftangriffe der Koalition auf militärische Ziele in der Hauptstadt Sanaa statt. Gleichzeitig verschlechtert sich die humanitäre Situation. Mehr als 16 Mio. Menschen werden im Jahr 2021 voraussichtlich nicht genug zu essen haben und 50.000 Menschen leben bereits unter Bedingungen, die einer Hungernot ähneln. Die UN haben wiederholt gewarnt, dass der Jemen die größte Hungersnot der modernen Geschichte erleben werde, wenn sich die Lage nicht drastisch ändere. Die UN haben Anfang März 2021 versucht 3,85 Mrd. USD an Hilfsgeldern einzusammeln, aber nur 1,7 Mrd. erhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass Schiffe mit Treibstoff seit Januar 2021 aufgrund eines Streits zwischen den Houthis und der Regierung nicht mehr in den Hafen von Hodeida einlaufen dürfen. Dies führt zu einer akuten Treibstoffknappheit, vor allem in Sanaa und Umgebung, sowie zu erhöhten Lebensmittelpreisen und gefährdet den Betrieb von Krankenhäusern sowie 6 Wasserpumpen. Die Houthis kündigten an, dass der Flughafen in Sanaa, der nur für humanitäre Flüge geöffnet ist, aufgrund des Treibstoffmangels komplett geschlossen werde. Unter Aufgabe der früheren Kammerrechtsprechung (vgl. etwa Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2021 – 9 A 114/20 –) geht die Kammer auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage nunmehr (vgl. Gerichtsbescheid vom 20. März 2023 – 9 A 54/22 –) nicht mehr davon aus, dass jeder Zivilperson im gesamten Staatsgebiet des Jemen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Die von den UN und auch der Beklagten (BAMF, Briefing Notes, 22. März 2021, S. 5 6) prognostizierte Verschlechterung der Lage ist aufgrund der (Nach) Wirkungen des von den UN vermittelten und am 2. März 2022 in Kraft getretenen Waffenstillstands nicht ersichtlich. Der Waffenstillstand lief – nach Verlängerung am 2. Juni 2022 und am 2. August 2022 – am 2. Oktober 2022 aus. Zwar kam der innerstaatliche bewaffnete Konflikt im Jemen während der Waffenruhe nicht vollständig zum Erliegen. Dennoch führte der Waffenstillstand zu einer signifikanten Reduzierung der Intensität des Konflikts und der Anzahl an Opfern (UNICEF Yemen Country Office, Humanitarian Situation Report, Reporting Period 1 January – 31. Dezember 2022, S. 2). Laut ACLED (Armed Conflict Location and Event Data Project, Violence in Yemen During the UN-Mediated Truce: April-October 2022, 14. Oktober 2022, https://acleddata.com/2022/10/14/violence-in-yemen-during-the-un-mediated-truce-april-october-2022/) war die Anzahl an Opfern des Konflikts während des Waffenstillstands durchgehend auf dem niedrigsten Stand seit Januar 2015. Der Waffenstillstand brachte auch mit Blick auf die katastrophale humanitäre Lage Verbesserungen insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu humanitärer Hilfe und wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Zivilbevölkerung mit sich: Among other things, it provided for a halt to offensive military operations by both the Houthi and Internationally Recognized Government (IRG) sides. Overall, the six months of truce brought several tangible benefits to the Yemeni population, including improved access to humanitarian aid (ReliefWeb, 31 May 2022), greater economic opportunities (ACAPS, 17 May 2022), and a significant reduction in violence and casualties countrywide. ACLED’s report on the first two months of truce found that April and May 2022 saw the lowest levels of reported fatalities from political violence in Yemen since January 2015. This trend continued for the whole truce period: reported fatalities from political violence between April and September 2022 were consistently lower than any other month since January 2015. Auch nach Angaben von Mwatana waren keine großflächigen Schlachten oder Kämpfe außerhalb von Scharmützeln in Marib, Taiz, Hodeidah, al-Bayda und Dhale zu verzeichnen, wobei die Kämpfe in Marib hauptsächlich aus Artillerieschießereien südlich und westlich der Stadt bestanden (Mwatana for Human Rights, Violations and Absuses against Civilians during Yemen Truce, 7. November 2022, https://mwatana.org/en/yemens-truce/). Nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung von humanitären Angelegenheiten fanden keine Luftangriffe oder größere Militäroperationen statt, wobei Frontgebiete weiterhin von niedrigschwelligen Zusammenstößen betroffen waren (UN OCHA, Humanitarian Update. Issue 1/ January 2023, 26. Februar 2023, S. 3). In Übersichten und Berichten von ACLED und des UN OCHA Civilian Impact Monitoring Project lassen sich zumindest Zahlen und Anhaltspunkte für eine Gesamtschau finden (ACLED Berichte und Statistiken Country Hub Yemen, https://acleddata.com/middle-east/yemen/; OCHA Civilian Impact Monitoring Project Yemen (CIMP), Quarterly report, Q3 2022: July – September 2022). Danach lag die Gesamtzahl der Todesfälle pro Jahr bei Schlachten, Explosionen, Fremdgewalt und Gewalt gegen Zivilisten in den Jahren 2015, 2016 und 2017 zwischen rund 17.000 und rund 15.000. In den Jahren 2018 bis 2021 schwankte diese Zahl jährlicher Opfer zwischen rund 18.000 und rund 34.000. Im Jahr 2022 brach die Zahl an Todesopfern auf rund 6.000 ein. Die Zahl der Ziviltoten bei Schlachten, Explosionen, Fremdgewalt und Gewalt gegen Zivilisten lag in den Jahren 2015 bis 2019 zwischen rund 4.500 und rund 1.300. Während die Anzahl ziviler Opfer im 1. Quartal 2022 bei rund 1.095 lag, sank diese Zahl im 2. und 3. Quartal 2022 auf je rund 480. Der Waffenstillstand wirkte sich nicht nur auf den bewaffneten Konflikt aus. Denn Bestandteil der Waffenstillstandsvereinbarung war unter anderem auch die Einlauferlaubnis für Schiffe in den Hafen von Hodeidah und die Wiedereröffnung des Sanaa International Airport für kommerziellen Flugverkehr (Human Rights Watch, World Report 2023, S. 703). In der Folge führte der Waffenstillstand nicht nur zu einem Rückgang der Kämpfe, der zivilen Opfer und der Vertriebenenzahl (sie sank auf 18 Prozent der Bevölkerung), sondern auch zu stetigen Eingängen von Treibstoffeinfuhren über den Hafen von Hodeidah und zu kommerziellen Flügen (UNICEF Yemen Country Office, Humanitarian Situation Report, Reporting Period 1 January – 31. Dezember 2022, S. 2, 9; Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, COI Fokus, Jemen Sicherheitslage, 28. November 2022 (Aktualisierung), S. 7). Auch die Bewegungsfreiheit wurde in einigen Gouvernements und Städten erleichtert und der Wechselkurs des jemenitischen Riyals hielt sich relativ stabil (OCHA, Humanitarian Update. Issue 1/January 2023, 26. Februar 2023, S. 3, 4). Zwar stieg seit Ende des Waffenstillstands die Zahl der Binnenvertriebenen wieder. Im November und Dezember 2022 und im Januar 2023 kam es zudem zu Eskalationen und Konflikten entlang der Frontlinien, wodurch schätzungsweise insgesamt 830 Haushalte vertrieben wurden (OCHA, Humanitarian Update. Issue 1/January 2023, 26. Februar 2023, S. 3). In der Gesamtschau zeichnet sich aktuell aber – trotz des Auslaufens des Waffenstillstands – keine beträchtliche Verschlechterung oder Eskalation der Konfliktlage zwischen den Beteiligten im Jemen ab. Insbesondere lässt sich aus den Informationen, die der Kammer vorliegen, nicht herleiten, dass die Konfliktlage in den Zustand vor dem Waffenstillstand zurückkehrt. Im Gegenteil ist auch weiterhin eine verbesserte Lage im Jemen im Vergleich zu der Zeit vor dem Waffenstillstand feststellbar. So teilte der UN-Sondergesandte für den Jemen, Hans Grundberg, sowohl in einem Bericht für den UN-Sicherheitsrat sieben Wochen nach Ende des Waffenstillstands (Office of the special envoy of the Secretary-General for Yemen (OSESGY), Briefing to the United Nations Security Council by the Special envoy for Yemen. Hans Grundberg, 22. November 2022, https://osesgy.unmissions.org/briefing-united-nations-security-council-special-envoy-yemen-hans-grundberg-8) als auch in Berichten über drei Monate und rund sechs Monate nach Ende des Waffenstillstands mit, dass sich die Lage im Jemen merklich gebessert habe. Der im Zuge des Waffenstillstands wieder aufgenommene kommerzielle Flugverkehr von Sanaa wird weiterhin aufrechterhalten und über den Hafen von Hodeiah werden weiterhin Treibstofflieferungen abgewickelt (Grundberg, Bericht vom 16. Januar 2023, https://osesgy.unmissions.org/briefing-united-nations-security-council-special-envoy-yemen-hans-grundberg-9). Über drei Monate nach Ablauf des Waffenstillstands führt der UN-Sondergesandte für den Jemen am 16. Januar 2023 unter anderem aus: […] The overall military situation in Yemen has remained stable. There has been no major escalation, nor changes in the disposition of frontlines. I would like to acknowledge the parties for continuing to show general military restraints. However, we continue to see some limited military activity along frontlines, in particular in Ma’rib, Taiz, Dali’, Hodeidah, and Lahj governorates, as well as along the Saudi-Yemeni border area. These military activities have, regrettably, also resulted in civilian casualties. I call on the parties to respect International Humanitarian Law. Military activity, combined with negative rhetoric and escalatory political and economic measures, create a situation where a simple miscalculation could reignite a cycle of violence that will be difficult to reverse. I therefore urge the parties to actively work to extend the longest period of relative quiet we have seen in the past eight years, which offers a much-needed reprieve for the Yemeni population. The absence of large-scale fighting is also positive for the continuation of the elements operated under the truce. Since the truce first came into force on the 2nd of April last year, 97 roundtrip flights have transported almost 50.000 passengers between Sanaa and Amman, with 46 flights operating since the expiration of the truce on 2nd of October 2022. Similarly, 81 fuel ships have entered Hodeida port, out of which 29 ships have entered since the truce expiration. I welcome the continuation of these measures which allow Yemenis to continue to experience the benefits of the truce beyond its formal expiration on the 2nd of October. […] Im März 2023 bezeichnet Grundberg gegenüber dem UN-Sicherheitsrat (Grundberg-Bericht vom 15. März 2023, https://osesgy.unmissions.org/briefing-united-nations-security-council-special-envoy-yemen-hans-grundberg-10) die Lage rund ein Jahr nach Inkrafttreten des Waffenstillstands und rund ein halbes Jahr nach dem Auslaufen des Waffenstillstands als fragil, aber relativ stabil. Abgesehen von der schlechten wirtschaftlichen und humanitären Situation profitiere die jemenitische Bevölkerung weiterhin von dem abgelaufenen Waffenstillstand. Einige Bestandteile des Waffenstillstands finden weiter Anwendung. So fliegen drei Mal in der Woche kommerzielle Flüge zwischen Sanaa und Amman und Schiffe mit Brennstoffen laufen weiterhin den Hafen von Hodeidah an. Er beschreibt die Lage im März 2023 unter anderem wie folgt: […] The overall military situation in Yemen continues to be relatively stable. Since the truce came into effect on the second of April last year, Yemeni men and women have experienced almost a year of lower levels of violence. But this is fragile. I am concerned by the uptick in the number and the intensity of clashes in several frontline areas, particularly the fronts in Ma’rib and Ta’iz. […] […] In addition to the relative calm, elements of the Truce continue to be implemented. Thanks to the valuable support of the Hashemite Kingdom of Jordan, commercial flights continue to operate three times a week between Sanaa and Amman. Fuel ships continue to enter Hudaydah ports, along with other commodities. Yet, these gains are also fragile. And daily life remains a struggle for most Yemenis. The economic situation continues to be dire with the sadly familiar pattern of tit-for-tat economic retaliations, rather than cooperation. New restrictions hinder the freedom of movement of civilians, particularly women, and impede commercial traffic between different parts of the country. Yemenis’ access to basic services remains limited. […] Laut der Beklagten konnte am 25. Februar 2023 sogar erstmals seit 2016 ein Frachter mit kommerziellen Gütern den Hafen von Hodeiah anlaufen, welcher sich unter Kontrolle der Huthis befindet (BAMF, Briefing Notes vom 27. Februar 2023, S. 5). Auch wenn es sich um einen schwer zu prognostizierenden und volatilen Zustand handelt, zeichnet sich aus der vorliegenden Berichtslage aktuell eine Entwicklung und Situation ab, bei der von einem voll ausgewachsenen Krieg nicht ausgegangen werden kann. Dafür spricht auch, dass nach Informationen der Beklagten unter Vermittlung der UN Verhandlungen über eine Erneuerung des Waffenstillstands zwischen der jemenitischen Regierung und den Huthi geführt werden (BAMF, Briefing Notes vom 27. Februar 2023, S. 5). Gemessen an diesen aktuellen Erkenntnismitteln bewertet die Kammer das Risiko, im gesamten Jemen durch willkürliche Gewalt infolge eines bewaffneten Konflikts Schaden zu erleiden, als unterhalb der Schwelle der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegend. Die Kammer lässt bei ihrer Bewertung nicht außer Acht, dass es sich um einen fragilen und dynamischen Zustand handelt und Frieden im Jemen nicht ersichtlich ist. Aus der Berichtslage ergibt sich jedoch derzeit nicht, dass die für die Feststellung einer individuellen Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts erforderliche Gefahrendichte erreicht werden könnte. Der Waffenstillstand führte zwar nicht zu einem vollständigen Ausbleiben bewaffneter Konflikte und Angriffe auf die Zivilbevölkerung. Aus den Erkenntnissen, die der Kammer vorliegen, ist jedoch eine erhebliche Reduzierung der Häufung von Angriffen und der Anzahl betroffener Gebiete zu erkennen. Die Kammer lässt hierbei nicht die Auswirkungen des Konflikts auf die katastrophale humanitäre Lage im Jemen außer Acht. Nach Angaben des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose ist die humanitäre Lage so schlecht, dass viele Quellen von der schlimmsten humanitären Krise der Welt sprechen (Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, COI Fokus, Jemen Sicherheitslage, 28. November 2022 (Aktualisierung), S. 46). In einem Bericht aus dem Oktober 2022 zählt das Center for Civilians in Conflict (Center for Civilians in Conflict (CIVIC), Risiking the future: Climate Change, Environmental Destruction, and Conflict in Yemen, Oktober 2022, S. 23, 24) insbesondere Frauen und Kinder aufgrund der Gesamtumstände im Jemen zu den besonders gefährdeten Personen. Laut UN OCHA wird für das Jahr 2023 prognostiziert, dass über 21,6 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen werden (OCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs), Humanitarian Needs Overview. Yemen, Humanitarian Programme Cycle 2023, 1. Dezember 2022, S. 1, 26, 58): […] This HNO analysis estimates that 21.6 million people will need humanitarian assistance in 2023. The main factors behind these figures are food insecurity, malnutrition, health, water and sanitation, and protection needs. This includes some 17.3 million people who are estimated to need food and agriculture assistance, 20.3 million people who need support to access critical health services and 15.3 million people who will require support to access clean water and meet basic sanitation needs. Some of the highest levels of vulnerability are concentrated in displacement hosting sites, where very few services are available. Across Yemen, protection needs remain extremely high as a result of the grim humanitarian outlook, which has led to the increased adoption of negative coping strategies. […] […] This analysis estimates that in 2023, there will be 21.6 million people in need (PiN) of humanitarian assistance and protection services in Yemen. This equates to 66 per cent, or two thirds, of the total population—a slight decrease from the 23.4 million people in need in 2022. […] […] Out of 333 districts, 117 (35 per cent) districts have no functioning district hospital, leaving people without secondary health care. Ratio of health worker to population is low with only 12 workers per 10,000 people – significant shortfall of the WHO standard of 20:10,000. Among functioning hospitals, 37 per cent lacks specialist doctors. There is a severe shortage of inpatient and maternity beds available (less than 6 per 10,000 people – half WHO standard) in 19 out of 22 governorates of Yemen. More than 42 per cent of the population require more than 1 hour to reach the nearest fully or partially functional public hospital. […] […] Yemen’s health system prior to the conflict was already weakened by poor governance and lack of investment. However, the prolonged and ongoing conflict, economic decline and institutional deterioration have led to its near collapse. Less than half of health facilities are currently reported to be functioning, with about 11 per cent fully or partially damaged due to the conflict. Access remains severely restricted, with approximately 42 per cent of the population having to travel more than an hour to reach the nearest fully or partially functional public hospital. Low levels of humanitarian funding threaten the suspension or closure of core programmes and services, as well as the payment of incentives for health workers. Unaffordability of health services has led to households resorting to negative coping mechanisms—including not seeking them at all. […] […] Women bear the brunt of this crisis. Maternal mortality rates in Yemen remain extremely high, with one woman dying every two hours during childbirth, from causes that are almost entirely preventable. Yemen now has one of the highest maternal and newborn mortality rates in the MENA region. In rural areas, women have little to no access to reproductive health services, antenatal care and safe delivery, with less than half of births assisted by skilled medical personnel and only one third taking place in a health facility. […] Nach alledem droht zwar nicht jeder Zivilperson im gesamten Staatsgebiet des Jemen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gleichwohl kann aber eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher Umstände, die seiner Person innewohnen, spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C 465/07 – juris Rn. 39.) Von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des Klägers im Jemen ist nicht auszugehen. Er hat keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände glaubhaft gemacht. Für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Jemen bietet das Klagevorbringen des Klägers ebenfalls keinen Anhalt. Insbesondere bestehen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nicht aufgrund möglicherweise nur eingeschränkter Sicherung des Existenzminimums. Zwar darf gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere nach Art. 3 EMRK, unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Bei der Auslegung dieser Norm ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6). Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich –, juris Rn. 216). Sozioökonomische und humanitäre Bedingungen haben weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss darauf, ob einer Person im Zielstaat eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. Denn Art. 3 EMRK dient hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Nur in besonderen Ausnahmefällen können humanitäre Verhältnisse eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und zu einer entsprechenden Verletzung führen, und zwar dann, wenn die humanitären Gründe im Hinblick auf die Lage im Zielstaat zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich –, juris Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12, m. w. N.). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs droht dem Kläger bei einer Rückkehr unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung aufgrund der dortigen humanitären Verhältnisse. Der Kläger ist weder aufgrund Alters oder Gesundheitszustands von dem Einsatz seiner Arbeitskraft und der Erwirtschaftung seines eigenen Lebensunterhalts ausgeschlossen. Etwaigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen bezüglich der Abschiebung des Klägers wäre erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zunächst seitens der zuständigen Ausländerbehörde nachzugehen (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 – BVerwGE 105, 322 ff. – juris Rn. 8 f.). Sie ist für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. Hierzu zählen z. B. fehlende Ausweis- oder Ersatzpapiere, ein etwaiges Verbot, eine mit Art. 6 GG nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken oder eine etwaige rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers wegen Reiseunfähigkeit aus Krankheitsgründen (BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12.99 – BVerwGE 109, 305 ff., juris Rn. 18; Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 10 B 39.12 – Buchholz 402.25 § 34 AsylVfG Nr. 11, juris Rn. 4), letztere sowohl im engeren Sinn als auch – außerhalb des Transportvorgangs – im weiteren Sinn gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. zu diesen Begrifflichkeiten BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 – juris Rn. 11 f. m. w. N.). Die nach Maßgabe der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist demnach nicht zu beanstanden. Gegen die Entscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate zu befristen ist seitens des Klägers nichts zu erinnern, da keine Ermessensfehler ersichtlich sind. Es sind insbesondere keine Aspekte vorgetragen, die zu seinen Gunsten zu einer kürzeren Befristung als 30 Monate oder gar Absehen von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot führen müssten. Vom Vorstehenden abgesehen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des Bescheides vom 3. August 2022 (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger begehrt als jemenitischer Staatsangehöriger asylrechtlichen Schutz. Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 25. April 2022 stellte er am 21. Juni 2022 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte den Kläger am 8. Juli 2022 zu seinen Fluchtgründen an. Er trug vor, er sei vor den Huthis geflohen. In der Gegend, in der er gelebt habe, sei erheblicher Widerstand gegen die Huthis geleistet worden. Die Widerstandskämpfer seien von Huthi besiegt und das Gebiet von ihnen unter Kontrolle gebracht worden. Anschließend seien einige Personen, darunter auch er, entführt worden. Das sei im Mai 2015 gewesen. Es sei drei Tage gefoltert und gepeitscht worden. Dabei sei er unschuldig gewesen. Auf Vermittlung der Dorfältesten sei er freigekommen. Nach einiger Zeit habe es Rekrutierungsversuche durch die Huthis gegeben. Er sei im Juli 2015 persönlich von den Huthi angesprochen worden. Daraufhin sei er drei bis vier Tage später in die Nähe von Ataq geflüchtet und dort bis 2019 geblieben. Als es Konflikte zwischen der legalen Regierung und der Übergangsregierung gegeben habe, sei er nach Saudi-Arabien geflüchtet, wo er bis 2022 geblieben sei. Es habe dann einen Beschluss der saudischen Regierung gegeben, jemenitische Personen zurück in den Jemen zu schicken. Er habe sich daher um ein russisches Visum bemüht. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Niederschrift der Anhörung verwiesen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. August 2022 – – (zugestellt 18. August 2022 (laut Zustellungsnachweis)) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung ab (Nr. 1 und Nr. 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Mit Nr. 5 wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und die Abschiebung in den Jemen angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Er hat am 24. August 2022 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 9. August 2022 – – zu verpflichten, 1. ihm gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 1. hilfsweise: ihm gemäß § 4 AsylG subsidiären Schutz zu gewähren. 2. weiter hilfsweise: die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Rechtsstreit ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylG nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss der Kammer vom 12. April 2023 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.