Gerichtsbescheid
9 A 58/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0818.9A58.20.00
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2020 – 7336510-421 – wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2020 – 7336510-421 – wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist teilweise unzulässig, soweit der Kläger mit seinen Anträgen die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus begehrt. Jedenfalls seit der Zusammenfassung der verschiedenen Unzulässigkeitsgründe in § 29 Abs. 1 AsylG sind Bescheide, die einen Asylantrag ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen als unzulässig ablehnen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 9.17 –, Rn. 15, Juris). Diese Anfechtungsklage kann darüber hinaus hilfsweise mit einer Verpflichtungsklage auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, verbunden werden, wenn – wie hier – das Bundesamt die Unzulässig-keitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 20). Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. Mai 2020 – 7336510-421 – ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Antrag zu Unrecht unter Berufung auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Hier liegt jedoch kein Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG vor. Ein Zweitantrag ist nach der Legaldefinition aus § 71a Abs. 1 AsylG dann gegeben, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt. Hier ist der Asylantrag im Bundesgebiet jedoch nicht nach erfolglosem Abschluss des in einem anderen EU-Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens gestellt worden – sondern bereits vor Abschluss eines solchen Verfahrens. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 29). Gemäß der Auskunft der finnischen Migrationsbehörde wurde das Asylverfahren des Klägers in Finnland am 28. Februar 2018 unanfechtbar abgelehnt (Bl. 237 der Asylakte). Der Kläger hatte jedoch bereits zuvor, nämlich am 4. Januar 2018 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist, ist auch maßgeblich auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland abzustellen (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13. Juli 2017 – 6 L 665/17.A –, Rn. 5 ff., juris; VG Regensburg, Urteil vom 8. August 2018 – RN 12 K 18.31824 –, Rn. 21, juris; VG Regensburg, Urteil vom 9. April 2019 – RN 13 K 18.31580 –, Rn. 31, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 9. Juli 2018 – Au 4 S 18.31170 –, Rn. 12 f., juris). Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs an (a.A. VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2017 – 1 B 190/17 –, Rn. 31 ff., juris; VG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 B 217/19 –, Rn. 29 ff., juris; offen gelassen bei BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 40). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG, der für die Annahme eines Zweitantrags voraussetzt, dass der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13. Juli 2017 – 6 L 665/17.A –, Rn. 5, juris; VG Regensburg, Urteil vom 8. August 2018 – RN 12 K 18.31824 –, Rn. 21, juris). Stattdessen den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs heranzuziehen und dies damit zu begründen, dass ein Zweitantrag nur im Falle eines Zuständigkeitsübergangs vorliegen kann, überzeugt nicht (so aber unter Berufung auf weitere Argumente VG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 B 217/19 –, Rn. 29 ff., juris). Entsprechend der Legaldefinition sowie der Systematik des § 71a Abs. 1 AsylG setzt die Annahme, dass ein Zweitantrag vorliegt, nicht bereits den Zuständigkeitsübergang auf Deutschland voraus. Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen wurde. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ist nach § 71a Abs. 1 AsylG ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, was – neben den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG – vorliegen muss, damit ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 9. April 2019 – RN 13 K 18.31580 –, Rn. 31, juris). Dieses Tatbestandsmerkmal wäre im Übrigen überflüssig, wenn für die Beurteilung, ob ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat vorliegt, der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs maßgeblich wäre bzw. ein solcher Zuständigkeitsübergang damit für die Annahme eines erfolglosen Abschlusses vorausgesetzt wäre (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13. Juli 2017 – 6 L 665/17.A –, Rn. 5, juris). Es ergibt sich insofern auch kein Problem daraus, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gegenüber einer Entscheidung nach § 71a AsylG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG vorrangig ist (a.A. wohl VG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 B 217/19 –, Rn. 32, juris). Denn eine Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG setzt nicht ausschließlich voraus, dass ein Zweitantrag vorliegt, sondern zugleich, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist im Falle eines Zweitantrags – wie bereits ausgeführt – ein weiteres Asylverfahren jedoch nur dann durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Demgemäß scheidet eine Ablehnung als unzulässig auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG aus, wenn ein anderer Mitgliedstaat als Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dass diese Lesart zu einem – in zeitlicher Hinsicht – eingeschränkteren Anwendungsbereich des § 71a AsylG führt, erscheint unproblematisch. In entsprechenden Konstellationen ist ohnehin grundsätzlich eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorzunehmen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III VO; vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 9. Juli 2018 – Au 4 S 18.31170 –, Rn. 13, juris). Schließlich spricht für diese – am Wortlaut orientierte – Auffassung der Aspekt der Rechtssicherheit. Der Zeitpunkt der Antragstellung in der Bundesrepublik wird regelmäßig feststehen, während die Bestimmung des Zeitpunkts des Zuständigkeitsübergangs je nach Fallgestaltung weitere Unsicherheiten und Rechtsfragen, etwa im Hinblick auf eine etwaige Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Flüchtigkeit des Asylbewerbers, aufwerfen kann. Die Unzulässigkeitsentscheidung kann vorliegend auch nicht auf Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. Angesichts der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung können auch die übrigen Regelungen des Bescheides keinen Bestand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 21). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich als jemenitischer Staatsangehöriger gegen die Ablehnung seines Asylantrages durch die Beklagte als unzulässig. Der Kläger hat nach seinen Angaben bereits vor seinem aktuellen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (erfolglos) ein Asylverfahren in Finnland betrieben (vgl. Bl. 68 der Asylakte). Die finnische Migrationsbehörde teilte mit, dass der Asylantrag des Klägers in Finnland letztlich erst am 28. Februar 2018 rechtskräftig abgelehnt worden sei (vgl. Schriftsatz vom 7. November 2018, Bl. 237 der Asylakte). Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte er am 4. Januar 2018 einen weiteren Asylantrag. In seinen persönlichen Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 3. August 2018 und 26. April 2019 teilte der Kläger im Wesentlichen mit, aus dem Jemen wegen Kriegs- und Gewalthandlungen geflohen zu sein. Mit Bescheid vom 9. Januar 2018 – 7336510-421 – hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Finnland angeordnet. Dieser Dublin-Bescheid ist durch den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 2018 – 7336510-421 – wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) aufgehoben worden. Mit Bescheid vom 15. Mai 2020 – 7336510-421 – lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Mit Nr. 3 wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und die Abschiebung in den Jemen oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Am 28. Mai 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Hierauf wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt wörtlich, die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Az.: 7336510 - 421 vom 15.05.2020 verpflichtet, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 16. August 2021 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.