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Beschluss

9 B 30/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1202.9B30.22.00
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Leitsätze
1. Ein per Brief durch eine Rechtsanwältin eingereichter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig, da er den Formvorschriften des § 55d VwGO nicht entspricht. Für eine Ausnahme nach § 55d Satz 3 und 4 VwGO ist es erforderlich, dass die konkrete technische Unmöglichkeit der Übermittlung glaubhaft gemacht wird.(Rn.3) 2. Die Schulpflicht, auch in der konkreten Form der Schulbesuchspflicht, ist weder verfassungswidrig, noch verstößt sie gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte.(Rn.20) 3. Zur Durchsetzung der Schulpflicht können die Behörden sich auch der vorgesehenen Zwangsmittel bedienen.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein per Brief durch eine Rechtsanwältin eingereichter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig, da er den Formvorschriften des § 55d VwGO nicht entspricht. Für eine Ausnahme nach § 55d Satz 3 und 4 VwGO ist es erforderlich, dass die konkrete technische Unmöglichkeit der Übermittlung glaubhaft gemacht wird.(Rn.3) 2. Die Schulpflicht, auch in der konkreten Form der Schulbesuchspflicht, ist weder verfassungswidrig, noch verstößt sie gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte.(Rn.20) 3. Zur Durchsetzung der Schulpflicht können die Behörden sich auch der vorgesehenen Zwangsmittel bedienen.(Rn.28) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Antragsteller begehren mit einem am 01.12.2022 per Post durch ihre Prozessbevollmächtigte eingereichten Schriftsatz die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verpflichtung, ihren zehnjährigen Sohn an einer öffentlichen oder Ersatzschule zum Schulbesuch anzumelden und für seinen Schulbesuch zu sorgen, deren sofortige Vollziehung der Antragsgegner angeordnet hat, sowie gegen die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfüllung. Der Antrag ist bereits unzulässig, da er die formellen Anforderungen nicht einhält. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 5 VwGO) (vgl. zur aktiven Nutzungspflicht OVG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2022 – 1 LA 1/22 – juris Rn. 2-3). Diesen Anforderungen wird der hiesige Antrag nicht gerecht. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat die Antragsschrift samt Anlagen nicht als elektronisches Dokument im Sinne des § 55a VwGO sondern per Brief übermittelt. Dies führt dazu, dass der Antrag unzulässig ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2022 – 4 MB 78/21 – juris Rn. 4). Die Einreichung des Schriftsatzes per Brief war auch nicht ausnahmsweise nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, weil die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich war. Entsprechendes hat die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller entgegen § 55d Satz 4 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO nicht unverzüglich glaubhaft gemacht. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Aus Sicht der beschließenden Kammer ist bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt eine technische Störung vorgelegen hat. Zwar kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch eine eidesstattliche Versicherung der Fall ist, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert. Hierzu hätte es aber jedenfalls einer Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2017 – XII ZB 463/16 – juris Rn. 14), die nicht vorliegt. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller teilt insofern lediglich mit, es komme gelegentlich zu Störungen beim Zugriff auf das Anwaltspostfach, zudem wähle die Kanzlei sich aufgrund einer Baustellensituation über einen fremden Router ein, wobei die Haftungsfrage (Übernahme Berufshaftpflicht) noch nicht geklärt sei. Damit ist schon nicht vorgetragen, dass die Übermittlung aus technischen Gründen unmöglich war. Gelegentliche Störungen kommen bei allen technischen Einrichtungen vor; dass diese gerade zum Zeitpunkt der versuchten Übermittlung auftraten, ist bereits nicht vorgetragen. Eine ungeklärte Versicherungsfrage ist zudem kein technischer Grund i. S. d. § 55d Satz 3 VwGO. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat auch nicht etwa eine Abbildung einer Fehleranzeige, dass die Übermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) gescheitert sei, beigebracht (vgl. zu einem solchen Fall VGH München, Beschluss vom 08.06.2022 – 1 ZB 22.30532 – juris Rn. 3). Insoweit bleibt unklar, ob und gegebenenfalls zu welchen Zeitpunkten sie versucht hat, das beA zu nutzen. Zwischen dem Datum des den eigentlichen Antrag enthaltenden Schriftsatzes und dem des Begleitschriftsatzes liegen zehn Tage. Dass die „gelegentlichen Störungen“ sich über diesen gesamten Zeitraum erstreckten und eine Nutzung unmöglich machten, ist weder vorgetragen noch besonders wahrscheinlich, so es sich, wie vorgetragen, um „gelegentliche“ Störungen handelt. Auch der Umstand, dass die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung nur vorübergehend bestand, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Weder für die gelegentlichen Störungen noch für die Einwahl über einen fremden Router aufgrund einer Baustelle ist ein Zeitraum angegeben, dieser müsste jedoch, den Vortrag zugrundegelegt, zumindest die zehn Tage zwischen dem Erstellen des Antrags und dem Erstellen des Begleitschriftsatzes erfasst haben. Bemühungen um eine zeitnahe Behebung etwaiger technischer Probleme sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen weist die Kammer zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass der Antrag auch abzulehnen wäre, wenn er in zulässiger Form gestellt würde. Denn er ist darüber hinaus unbegründet. Anträge i. S. d. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben dann Erfolg, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, vorläufig von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine Rechts- und – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Sachprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragsteller und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller (st. Rspr. des OVG Schleswig seit dem Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3), in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners wiederherzustellen, unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde begegnet keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken (Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 12. Auflage 2021, § 3 VwZG Rn.1, BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.02.1997 – 1 BvR 1353/95 – juris Rn. 3; Beschluss vom 21.01.1969 – 2 BvR 724/67 – BVerfGE 25, 158-167, juris Rn. 21-27). Insbesondere hat der Antragsgegner auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen, ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Die in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 02.11.2022 gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt separat begründet. Er hat dargelegt, dass die Schul- und Schulbesuchspflicht regelhafter Ausdruck des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags seien und eine angemessene Förderung an einer staatlichen oder Ersatzschule durch ausgebildete Lehrkräfte einer Heimbeschulung vorgehe, um eine soziale Integration und das Einüben des Lebens in einer pluralistischen Gesellschaft zu gewährleisten. Jeder Tag, an dem der Sohn der Antragsteller keine Schule besuche, erschwere die Erfüllung dieses Ziels. Nur die obligatorische Teilhabe am Schulunterricht könne den gemeinschaftsstiftenden Effekt erzeugen, der mit der Schule bezweckt werde. Der Antragsgegner weist darauf hin, dass der Sohn bereits seit mehreren Monaten keine Schule besuche, der Schulbesuch aber dem Kindeswohl diene. Ein weiteres Fernbleiben im Falle eines Widerspruchs und einer Klage könne nicht hingenommen werden. Er hat damit zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist, und er hat Umstände dargelegt, die seiner Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse an der Vollziehung der zugrundeliegenden Ordnungsverfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Inwieweit diese Begründung tragfähig ist, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig, da der zu Grunde liegende Verwaltungsakt in Ziffer 1 des Bescheides offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids, dass die Antragsteller ihren Sohn an einer Schule anzumelden und dafür Sorge zu tragen haben, dass er regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt, ist § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG, wonach die Eltern dafür zu sorgen haben, dass sich Schüler*innen in ihrem Sozialverhalten dahingehend entwickeln, dass sie zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt werden und am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen sowie die Pflichten als Schüler*innen erfüllen, und die Schulpflichtigen an einer Schule anzumelden haben. Die unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstandende Anordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG normierte und durch die Anordnung des Antragsgegners als vollziehbarer Verwaltungsakt konkretisierte (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.04.2017 – 9 B 12/17 – juris Rn. 4; Beschluss vom 09.05.2022 – 9 B 12/22 – n. v.) Handlungspflicht der Eltern dient der Erfüllung der Schulpflicht ihres Sohns. In Schleswig-Holstein ergibt sich für Kinder und Jugendliche, die hier ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben, die Schulpflicht aus Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchulG. Die Schulpflicht wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SchulG durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder den Besuch einer Ersatzschule erfüllt. Gemäß § 22 Abs. 1 SchulG beginnt die Schulpflicht für ein Kind, wenn es bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden ist und endet für eine allgemein bildende Schule gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchulG nach neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht). Damit unterliegt der zehnjährige Sohn der Antragsteller der Vollzeitschulpflicht, weil er im Sommer 2018 schulpflichtig wurde und bis zum Sommer 2027 der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Darüber hinaus schließt sich nach der Vollzeitschulpflicht eine Berufsschulpflicht gemäß §§ 20 Abs. 2 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 SchulG mindestens bis zum Ende des Schulhalbjahres an, in dem der oder die Schüler*in volljährig wird. Entgegen der Ansicht der Antragsteller geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 – 6 B 27/09 – juris Rn. 3, 5, 7), dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.04.1989 – 1 BvR 235/89 – juris Rn. 2-7; Nichtannahmebeschluss vom 29.04.2003 – 1 BvR 436/03 – juris Rn. 7-9; Nichtannahmebeschluss vom 21.07.2009 – 1 BvR 1358/09 – juris Rn. 14) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Unzulässigkeitsentscheidung vom 11.09.2006 – 35504/03 –; Urteil vom 10.01.2017 – 29086/12 –) davon aus, dass die Schulpflicht weder verfassungswidrig ist noch gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte verstößt. Auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat in seinen abschließenden Bemerkungen zu den Staatenberichten Deutschlands über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention trotz teils ausdrücklicher Hinweise auf die allgemeine Schulpflicht in den Berichten (vgl. z. B. Erster Staatenbericht Deutschlands, 1994, CRC/C/11/Add.5, S. 7; Dritter und Vierter Staatenbericht Deutschlands, 2010, CRC/C/DEU/3-4, S. 39; sowie Ausschuss für die Rechte des Kindes, Abschließende Bemerkungen zum Ersten Staatenbericht Deutschlands, 1995, CRC/C/15/Add.43; und Abschließende Bemerkungen zum Dritten und Vierten Staatenbericht Deutschlands, 2014, CRC/C/DEU/CO/3-4) zwar Probleme im Schulsystem angesprochen, aber niemals die Schulpflicht als solche auch nur in Frage gestellt. Eine Vorlage der aufgeworfenen Fragen zum Europäischen Gerichtshof oder zum Bundesverfassungsgericht ist daher untunlich. § 1631 BGB und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehen dieser Einschätzung weder entgegen noch setzen sie eine bestehende Schulpflicht außer Kraft. Pflege und Erziehung der Kinder sind nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur das natürliche Recht der Eltern, sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Diese Pflicht kann der Landesgesetzgeber auch als öffentlich-rechtliche, also dem Staat gegenüber bestehende Pflicht ausgestalten, unter dessen „besondere[m] Schutze“ Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen. Außerdem obliegt den Eltern die Pflicht aus Abs. 2 Satz 1 nur „zuvörderst“, aber nicht ausschließlich, und haben sie nach Art. 7 Abs. 1 GG insbesondere die verfassungsrechtlich unbedenkliche allgemeine Schulpflicht hinzunehmen. Solange diese andauert, ist ihr Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, unmittelbar in eigener Person und in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.08.2015 – 1 BvR 2388/11 – juris Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 – 6 C 12.12 – juris, Rn. 21). Soweit die Antragsteller anführen, aufgrund negativer Erfahrungen und schädigender Corona-Maßnahmen, aber auch generell entspreche die Schulform nicht den natürlichen Bedürfnissen ihres Kindes und führe zu Unwohlsein, denn er habe Angst vor Lehrkräften und der große Klassenverband belaste ihn, er wolle ohne Zwang, Druck und Zensuren lernen, ist dieser Vortrag schon viel zu vage, um eine Ausnahme im hier vorliegenden Einzelfall anzudenken. Wenn die Antragsteller mit der konkreten Beschulung ihres Sohnes an einer Schule nicht einverstanden sind, steht ihnen der Wechsel an eine andere (staatliche oder Ersatz-) Schule frei. Ein solcher hat jedoch trotz der Hinweise des Antragsgegners gerade nicht stattgefunden. Der von den Antragstellern aufgeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2021 (– 1 BvR 971/21 – BVerfGE 159, 355) sieht zwar das Verbot von Präsenzunterricht im konkreten Fall als verfassungsrechtlich gerechtfertigt an, geht aber von einem Gestaltungsspielraum der Länder aus, den diese eben durch die Einführung einer Schul- und Schulbesuchspflicht genutzt haben, sowie von einer grundsätzlichen Ausgestaltung des Bildungsangebots in Form von Präsenzunterricht aus. Eine bestimmte Gestaltung von Schule kann nicht verlangt werden (BVerfG, Beschluss vom 19.11.20212 – 1 BvR 971/21 – BVerfGE 159, 355, juris Rn. 57). Genau dies verlangen aber die Antragsteller, wenn sie vom Antragsgegner die Schaffung passender Bedingungen und eines passenden Schulmodells verlangen. Der Sohn der Antragsteller steht unstreitig seit jedenfalls vier Monaten nicht in einem Schulverhältnis. Ob in tatbestandlicher Hinsicht zusätzlich vorauszusetzen ist, dass für die Verletzung der Schulpflicht eine (Mit-)Verantwortung der mit der Ordnungsverfügung in Anspruch genommenen Eltern gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine solche liegt hier offensichtlich vor. Der nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG ihnen obliegenden Verantwortlichkeit für die Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes und dessen Schulbesuch werden Eltern auch dann nicht gerecht, wenn sie den Schulbesuch zwar nicht aktiv unterbinden, aber ihrem Kind die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen (vgl. VG Münster, Urteil vom 17.11.2017 – 1 K 341/16 – juris Rn. 25). So liegt es hier, denn die Antragsteller geben ausdrücklich an, ihren Sohn nicht gegen seinen Willen in die Schule schicken zu wollen. Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Sie ist grundsätzlich geeignet, den legitimen Zweck, nämlich den Schulbesuch des Sohnes der Antragsteller entsprechend seiner Schulpflicht, zu fördern, denn es kann davon ausgegangen werden, dass Eltern erhebliche Einwirkungsmöglichkeiten (auch außerhalb von unzulässiger Gewalt) auf ihren zehnjährigen Sohn haben. Mildere Mittel zur Durchsetzung der Schulpflicht sind nicht ersichtlich, nachdem einfache Aufforderungen des Antragsgegners keinen Erfolg gebracht haben. Die Anordnung ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Namentlich sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die es in diesem Einzelfall gebieten könnten, ausnahmsweise ganz oder zeitweise von der Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht abzusehen. Es ist mit Blick auf den generellen gesetzlichen Ausschluss von häuslichem Privatunterricht unerheblich, ob der Sohn der Antragsteller tatsächlich Lernrückstände aufweist oder nicht oder ob Unterrichtung und Erziehung auf andere Weise als durch den Besuch einer Schule im organisatorisch-formalen Sinne gesichert sind. Soweit die Antragsteller darüber hinaus pauschal das Recht ihres Sohnes auf Bildung geltend machen, führt dies ebenso wenig weiter. Grundsätzlich dient vielmehr die Durchsetzung der Schulpflicht dem Recht auf Bildung wie auch dem Kindeswohl, zumal sie nicht nur dem reinen Wissenserwerb dient (vgl. § 4 SchulG; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.05.2006 – 2 BvR 1693/04 – juris Rn. 16). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies in diesem Einzelfall anders sein mag, sind weder vorgetragen noch für das Gericht bei summarischer Prüfung ersichtlich. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Ziffer 1 des Bescheides überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Zwar betrifft die Konkretisierung der gesetzlichen Pflicht aus § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG unter anderem das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Jedoch dient die zeitnahe Durchsetzung dieser Pflicht der Durchsetzung der Schulpflicht und der gesetzlich vorgesehenen Beschulung des Sohns der Antragsteller und seiner Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen, die anderenfalls für einen längeren Zeitraum zu unterbleiben droht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung schützt somit den Sohn der Antragsteller vor erheblichen Nachteilen in seiner schulischen und sonstigen Entwicklung und ist daher auch im öffentlichen Interesse geboten. Auch hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist der Antrag unbegründet. Rechtsgrundlage für die Androhung eines Zwangsgelds in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist § 28 Abs. 1 Satz 2 SchulG i. V. m. §§ 228-241 LVwG, wonach zum Vollzug der konkretisierten Schulanmeldungsanordnung Zwangsmittel angedroht werden können. Auch die Anordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Antragsgegners ist unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 LVwG schriftlich erfolgt und den Antragstellern wurde gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheides gesetzt. Hinsichtlich der Zustellung wird auf das zu Ziffer 1 des Bescheides Gesagte verwiesen. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist auch materiell rechtmäßig. Es bestehen keinerlei Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist sogar eine strafrechtliche Sanktionierung des Entziehens eines Kindes von der Schulpflicht verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2014 – 2 BvR 920/14 – juris). Entsprechendes gilt für die Durchsetzung der Pflicht mittels Zwangsmitteln. Gem. § 237 Abs. 1 Nr. 1 LVwG ist ein Zwangsgeld zulässig, wenn die Pflichtigen angehalten werden sollen, eine Handlung vorzunehmen. Die Antragsteller sind als Eltern eines schulpflichtigen Kindes verpflichtet, dieses an einer Schule anzumelden und dafür zu sorgen, dass er am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG) und sollen durch den Bescheid dazu angehalten werden, dieser Pflicht nachzukommen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie liegt innerhalb des Rahmens von § 237 Abs. 3 LVwG, der einen Mindestwert von 15 € und einen Höchstwert von 50.000 € vorsieht. Die Androhung der zwangsweisen Zuführung ist weiterhin auch verhältnismäßig. Sie erscheint geeignet, nach verschiedenen unbeachtet gebliebenen Aufforderungen, die Antragsteller dazu zu bewegen, ihren Sohn entsprechend der Schulpflicht an einer Schule anzumelden und für seinen Schulbesuch zu sorgen, indem ihnen die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens vor Augen geführt werden. Sie ist auch erforderlich, da andere geeignete, aber mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Schließlich ist die Androhung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar greift sie, wenn auch weniger stark als die tatsächliche Anordnung eines Zwangsgeldes, in die Rechte der Antragsteller ein. Jedoch steht diesem Eingriff das Kindeswohl des Sohnes der Antragsteller wie auch sein Recht auf Bildung außerhalb seines Elternhauses entgegen. Ohne einen Schulbesuch droht der erst zehnjährige Sohn der Antragsteller – unabhängig von tatsächlichen Lernmöglichkeiten zuhause und Ausflügen in Bibliotheken und die Natur – jedenfalls von den nur durch formale Bildungsabschlüsse erreichbaren Möglichkeiten seines weiteren Lebens wie auch von dem Zusammenleben mit gleichaltrigen Kindern und den sich hieraus ergebenden Möglichkeiten emotionaler, sozialer, kultureller und gesellschaftlicher Bildung abgeschnitten zu werden. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.