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Urteil

9 A 53/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0508.9A53.23.00
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Leitsätze
1. Die Pflicht der Eltern nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG SH (juris: SchulG SH 2007), für die Teilnahme ihres schulpflichtigen Kindes am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu sorgen sowie ihr schulpflichtiges Kind an einer Schule anzumelden, kann auch durch vollziehbare, mit der Androhung von Zwangsgeld verbundenen Verfügung angeordnet werden.(Rn.48) 2. Ein entgegenstehender Kindeswille beseitigt nicht die bestehende Schulpflicht und führt nicht zur Nichtigkeit einer gegen die Eltern gerichteten Verpflichtungsanordnung, wenn nicht dargelegt ist, dass die Eltern ihrer Sorgepflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG SH (juris: SchulG SH 2007) nachgekommen sind.(Rn.39) 3. Zur Durchsetzung der Schulpflicht können sich die Behörden auch gegenüber den Eltern der oder des Schulpflichtigen der vorgesehenen Zwangsmittel bedienen.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht der Eltern nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG SH (juris: SchulG SH 2007), für die Teilnahme ihres schulpflichtigen Kindes am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu sorgen sowie ihr schulpflichtiges Kind an einer Schule anzumelden, kann auch durch vollziehbare, mit der Androhung von Zwangsgeld verbundenen Verfügung angeordnet werden.(Rn.48) 2. Ein entgegenstehender Kindeswille beseitigt nicht die bestehende Schulpflicht und führt nicht zur Nichtigkeit einer gegen die Eltern gerichteten Verpflichtungsanordnung, wenn nicht dargelegt ist, dass die Eltern ihrer Sorgepflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG SH (juris: SchulG SH 2007) nachgekommen sind.(Rn.39) 3. Zur Durchsetzung der Schulpflicht können sich die Behörden auch gegenüber den Eltern der oder des Schulpflichtigen der vorgesehenen Zwangsmittel bedienen.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2023 sowie der Bescheid vom 24.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die im Bescheid vom 25.07.2022 in Nr. 1 verfügte Anordnung, dass die Klägerin ihren Sohn XXX bis spätestens zum 05.08.2022 an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule zum Schulbesuch anzumelden und dafür Sorge zu tragen habe, dass er regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt, ist rechtmä- ßig. Ebenso begegnen die in diesem Bescheid enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) und die Androhung eines Zwangsgeldes (Nr. 3) keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Anordnung in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 25.07.2022, dass die Klägerin ihren Sohn an einer Schule anzumelden und dafür Sorge zu tragen habe, dass er regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindli- chen Schulveranstaltungen teilnimmt, ist § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG, wonach die Eltern dafür zu sorgen haben, dass sich Schüler*innen in ihrem Sozialverhalten dahingehend ent- wickeln, dass sie zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt werden und am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen sowie die Pflichten als Schüler*innen erfül- len, und die Schulpflichtigen an einer Schule anzumelden haben. Diese Handlungspflicht der Klägerin wurde vom Beklagten rechtmäßig als vollziehbarer Verwaltungsakt konkretisiert (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.04.2017 ⎯ 9 B 12/17 ⎯, juris Rn. 4; Beschluss vom 09.05.2022 ⎯ 9 B 12/22 ⎯ n. v.; Beschluss der Kammer vom 02.12.2022 ⎯ 9 B 30/22 ⎯, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ⎯ 3 O 7/23 ⎯, juris Rn. 9). Die Ermächtigung, auch gegen die Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht der Schüler*in- nen vorzugehen, ergibt sich auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts aus § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 SchulG. Demnach ermächtigt die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG den Be- klagten zum Erlass eines die elterliche Handlungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes, der gemäß § 28 Abs. 1 SchulG mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ⎯ 3 O 7/23 ⎯, juris Rn. 9). Zwar ergibt sich die Befugnis zum Erlass der angegriffenen Anordnung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG. Diese lässt sich jedoch im Wege der Auslegung ermitteln. Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG müssen die Eltern für die Entwicklung des Sozialverhaltens ihres Kindes so sorgen, dass dieses zur Teilnahme am Schulleben befähigt wird und am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt und die Pflichten als Schülerin oder Schüler erfüllt. Dies umfasst die Pflicht der Eltern, auf ihr Kind dahingehend einzuwirken, dass es die bestehende Schulpflicht einhält. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, mit der Regelung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG die gemeinsame Verantwortung von Schule und Eltern hervorzuheben (siehe Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 16/1000, S. 173). Die Befugnis, aufgrund dieser elterlichen Pflicht eine vollstreckbare Anordnung gegenüber den Eltern zu erlassen, ergibt sich aus der Gesamtschau des § 26 Abs. 1 mit § 28 SchulG. Nach dem Wortlaut von § 28 Abs. 2 SchulG ist zur Durchsetzung der Schulpflicht die Einwirkung u. a. auf die Eltern als milderes Mittel vor der Zuführung von Schüler*innen vorgesehen. Nach § 28 Abs. 1 SchulG ist die Schule schließlich ausdrücklich ermächtigt, die Zuführung von Schülern oder Schülerinnen, die ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnehmen, durch unmittel- baren Zwang anzuordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen zu ersuchen; die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über den Vollzug von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Da § 28 Abs. 1 Satz 2 SchulG auf die Regelungen zum Vollzug von Verwaltungsakten nach dem Landesverwaltungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LVwG) verweist, dieses jedoch nach § 228 Abs. 1 LVwG für eine Zwangsvollstreckung einen Verwaltungsakt voraussetzt, mit dem zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet wird, ist von einer dem § 26 Abs. 1 SchulG inne- wohnenden Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts auszugehen. Denn es entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Schulbehörden effektive Instrumente an die Hand zu geben, um den Unterrichtsbesuch schulpflichtiger Kinder durchsetzen zu können (vgl. .OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ⎯ 3 O 7/23 ⎯, juris Rn. 10). Die auf dieser Ermächtigungsgrundlage getroffene Anordnung des Beklagten ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Beklagte für die angegriffene Verfügung zuständig als untere Schulaufsichtsbehörde zur Durchsetzung der Schulpflicht nach § 24, § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 130 SchulG i. V. m. § 2 Abs. 1 Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Schulämter vom 04.07.1994 (Schulamtszuständigkeitsverord- nung). Denn der Sohn der Klägerin ist an keiner Schule angemeldet. Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die Anordnung aus Nr. 1 des streitgegenständ- lichen Bescheides vom 25.07.2022 keine Bedenken. Die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung gegenüber der Klägerin, ihren Sohn XXX bis spätestens zum 05.08.2022 an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule zum Schulbesuch anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass er regelmäßig am Unter- richt und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt, sind erfüllt. Der Sohn der Klägerin ist schulpflichtig. In Schleswig-Holstein ergibt sich für Kinder und Jugendliche, die hier ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben, die Schulpflicht aus Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Lan- des Schleswig-Holstein und § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchulG. Die Schulpflicht wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SchulG durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffent- lichen Schule oder den Besuch einer Ersatzschule erfüllt. Gemäß § 22 Abs. 1 SchulG beginnt die Schulpflicht für ein Kind, wenn es bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden ist und endet für eine allgemein bildende Schule gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchulG nach neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht). Damit unterliegt der drei- zehnjährige Sohn der Klägerin der Vollzeitschulpflicht, weil er im Sommer 2016 schulpflich- tig wurde und bis zum Sommer 2025 der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Darüber hin- aus schließt sich nach der Vollzeitschulpflicht eine Berufsschulpflicht gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 SchulG mindestens bis zum Ende des Schulhalbjahres an, in dem der oder die Schüler*in volljährig wird. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 ⎯ 6 B 27/09 ⎯, juris Rn. 3, 5, 7), dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.04.1989 ⎯ 1 BvR 235/89 ⎯, juris Rn. 2 7; Nichtannahmebeschluss vom 29.04.2003 ⎯ 1 BvR 436/03 ⎯, juris Rn. 7 9; Nichtannahmebeschluss vom 21.07.2009 ⎯ 1 BvR 1358/09 ⎯, juris Rn. 14) und dem Europäischen Gerichts- hof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Unzulässigkeitsentscheidung vom 11.09.2006 ⎯ 35504/03 ⎯; Urteil vom 10.01.2017 ⎯ 29086/12 ⎯) davon aus, dass die Schulpflicht weder verfassungswidrig ist noch gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte verstößt. Auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat in seinen abschließenden Bemerkungen zu den Staatenberichten Deutschlands über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention trotz teils ausdrücklicher Hinweise auf die allgemeine Schulpflicht in den Berichten (vgl. z. B. Erster Staatenbericht Deutschlands, 1994, CRC/C/11/Add.5, S. 7; Drit- ter und Vierter Staatenbericht Deutschlands, 2010, CRC/C/DEU/3 4, S. 39; sowie Aus- schuss für die Rechte des Kindes, Abschließende Bemerkungen zum Ersten Staatenbericht Deutschlands, 1995, CRC/C/15/Add.43; und Abschließende Bemerkungen zum Dritten und Vierten Staatenbericht Deutschlands, 2014, CRC/C/DEU/CO/3 4) zwar Probleme im Schulsystem angesprochen, aber niemals die Schulpflicht als solche auch nur in Frage ge- stellt. § 1631 BGB und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehen dieser Einschätzung weder entgegen noch setzen sie eine bestehende Schulpflicht außer Kraft. Pflege und Erziehung der Kinder sind nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur das natürliche Recht der Eltern, sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Diese Pflicht kann der Landesgesetzgeber auch als öffentlich-rechtliche, also dem Staat gegenüber bestehende Pflicht ausgestalten, unter des- sen „besondere[m] Schutze“ Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen. Außerdem ob- liegt den Eltern die Pflicht aus Abs. 2 Satz 1 nur „zuvörderst“, aber nicht ausschließlich, und haben sie nach Art. 7 Abs. 1 GG insbesondere die verfassungsrechtlich unbedenkliche all- gemeine Schulpflicht hinzunehmen. Solange diese andauert, ist ihr Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, unmittelbar in eigener Person und in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.08.2015 ⎯ 1 BvR 2388/11 ⎯, juris Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 ⎯ 6 C 12.12 ⎯, juris, Rn. 21). Soweit die Klägerin im Vorverfahren angeführt hat, keine Schule gefunden zu haben, die die von ihr geltend gemachten Anforderungskriterien erfülle, ist dieser Vortrag schon viel zu vage, um eine Ausnahme im hier vorliegenden Einzelfall anzudenken. Wenn die Klägerin mit der konkreten Beschulung ihres Sohnes an einer Schule nicht einverstanden ist, steht ihr der Wechsel an eine andere (staatliche oder Ersatz-)Schule frei. Die Klägerin ist ihrer Pflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG nicht nachgekommen, da ihr Sohn seit dem Schuljahr 2021/2022 keine Schule mehr besucht und an keiner Schule angemeldet ist. Trotz mehrfacher Aufforderung mit Fristsetzung durch den Beklagten ist die Klägerin ihrer Pflicht bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen. Entgegen der Ansicht der Klägerin, ist die in Nr. 1 des Bescheides vom 25.07.2022 enthaltene Verpflichtung vom Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG gedeckt. Mit der Verpflichtung der Klägerin, ihren Sohn an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule anzumelden, deckt sich die Anordnung mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 SchulG. Die daran anknüpfende Anordnung, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt, gibt den Wort- laut von § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG nicht exakt wieder, geht aber auch nicht darüber hinaus. Vielmehr handelt es sich bei dem geforderten Verhalten um eine verkürzte Variante des Gesetzeswortlauts, die von diesem umfasst ist. Dafür zu sorgen, dass sich ihr Sohn in sei- nem Sozialverhalten dahingehend entwickelt, dass er am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt, beschreibt die von dem Beklagten angeordnete Handlung sehr weit und sehr offen. Im Ergebnis hat die Klägerin aber auch nach dem Wortlaut dafür zu sorgen, dass ihr Sohn den Unterricht und die sonstigen schulischen Veranstaltungen besucht. Nur ist der Weg dahin nach dem Gesetzeswortlaut noch umfassender darauf gerichtet, dass auf das Kind eingewirkt wird, damit es selbst seiner eigenen Schulpflicht nach- kommt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Klägerin ist der Anordnung des Be- klagten nicht zu entnehmen. Die Anordnung ist auch nicht nichtig im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 4 LVwG, weil sie aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könnte. Durch die angegriffene Anordnung wird die Klägerin nicht etwa verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht durch ihren Sohn unmittelbar selbst herbeizuführen. Vielmehr soll die Klägerin ihren Sohn an einer Schule anmel- den und in der Folge auf ihren Sohn erzieherisch einwirken, diese Schule auch zu besu- chen. Dies allein ist von der Klägerin mit der Formulierung „zu sorgen“ verlangt und ihr auch möglich (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.07.2014 ⎯ 9 S 897/14 ⎯, juris Rn. 9). Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund des nach dem klägerischen Vortrag mit dem Schrei- ben vom 25.04.2023 erklärten Willens des Sohnes der Klägerin, dass dieser keine allge- meinbildende Schule mehr besuchen wolle. Es ist richtig, dass mit zunehmendem Alter der Kindeswille hinsichtlich des Kindeswohls an Bedeutung gewinnt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2015 ⎯ 1 BvR 3326/14 ⎯, juris Rn. 17; OLG Schleswig, Beschluss vom 27.12.2018 ⎯ 10 UF 176/18 ⎯, juris Rn. 56). Gleichwohl sind auch dem durch Kundgabe des eigenen Willens zum Ausdruck kommenden Selbstbestimmungsrecht des Kindes oder Jugendlichen Grenzen nicht fremd. Es wäre nicht akzeptabel die Grenzen der Rechts- ordnung, die u. a. festgelegt sind in gesetzlichen Rechten und Pflichten der Bürger*innen, vor dem Kindeswillen aufzugeben. Der mit dem vorgelegten Schreiben geäußerte Wille, keine Schule besuchen zu wollen und selbstbestimmt lernen zu wollen, mag beachtlich sein hinsichtlich der Art und Weise, in der XXX lernen möchte, sofern der gesetzlich vorgege- bene Rahmen eingehalten wird. Soweit dabei die gesetzlich vorgegebene und verfassungs- rechtlich verankerte Schulpflicht verletzt wird, findet der Wille des Kindes seine Grenzen. Dem schulpflichtigen Kind diese Grenzen klarzumachen, ist Teil der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG formulierten Handlungspflicht der Eltern. Es ist zur Überzeugung des Gerichts von der Klägerin nicht dargelegt worden, dass sie dieser Pflicht schon in vollem Umfang nach- gekommen wäre, so dass ihren Bemühungen allein XXX Wille entgegenstehen würde. Vielmehr wurde das als Äußerung XXX vorgelegte Schriftstück erst im seit März 2023 anhängigen Klageverfahren vorgelegt. Der letzte Schulbesuch XXX liegt zwei Jahre zu- rück. Das Gericht bezweifelt zum einen, dass ein dreizehnjähriges Kind nach zwei Jahren Schulabsentismus in beachtlicher Weise den gefestigten und mit erzieherischen Mitteln un- umstößlichen Willen ausbilden kann, nicht mehr zur Schule zu gehen. Zum anderen be- schränkte sich der klägerische Vortrag im Vorverfahren auf Vorbehalte der Klägerin gegen zur Verfügung stehende Schulen. Aus Sicht des Gerichts ist XXX Fernbleiben von einer schulischen Bildung überwiegend auf die fehlende Überzeugung der Klägerin von der gesetzlichen Notwendigkeit des Schulbesuchs zurückzuführen und weniger auf einen beachtlichen entgegenstehenden Willen ihres Sohnes. Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Sie ist grundsätzlich geeignet, den legitimen Zweck, nämlich den Schulbesuch des Sohnes der Klägerin entsprechend seiner Schul- pflicht, zu fördern, denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin als Mutter erhebliche Einwirkungsmöglichkeiten (auch außerhalb von unzulässiger Gewalt) auf ihren dreizehnjährigen Sohn hat. Mildere Mittel zur Durchsetzung der Schulpflicht sind nicht er- sichtlich, nachdem einfache Aufforderungen des Beklagten keinen Erfolg gebracht haben. Die Anordnung ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Namentlich sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die es in diesem Einzelfall gebieten könnten, ausnahmsweise ganz oder zeitweise von der Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht ab- zusehen. Es ist mit Blick auf den generellen gesetzlichen Ausschluss von häuslichem Privatunterricht unerheblich, ob der Sohn der Klägerin tatsächlich Lernrückstände aufweist oder nicht oder ob Unterrichtung und Erziehung auf andere Weise als durch den Besuch einer Schule im organisatorisch-formalen Sinne gesichert sind. Grundsätzlich dient die Durchsetzung der Schulpflicht dem Recht auf Bildung wie auch dem Kindeswohl, zumal sie nicht nur dem reinen Wissenserwerb dient (vgl. § 4 SchulG; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.05.2006 ⎯ 2 BvR 1693/04 ⎯, juris Rn. 16). Die Aufforderung an die Klägerin, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn wieder zur Schule geht, soll den Sohn vor erheblichen Nachteilen in seiner schulischen und in seiner übrigen Entwicklung schützen. Ohne den Schulbesuch droht der erst dreizehnjährige Sohn der Klägerin jedenfalls von den nur durch formale Bildungsabschlüsse erreichbaren Möglichkeiten seines weiteren Lebens, wie auch von dem Zusammenleben mit gleichaltrigen Kindern und den sich hieraus ergebenden Möglichkeiten emotionaler, sozialer, kultureller und gesellschaftlicher Bildung ausgeschlos- sen zu werden. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verpflichtungsanordnung aus Nr. 1 des Bescheides ist rechtmäßig. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Nr. 1 des Beschei- des überwiegt das Aussetzungsinteresse der Klägerin. Zwar betrifft die Konkretisierung der gesetzlichen Pflicht aus § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG unter anderem das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Jedoch dient die zeitnahe Durchsetzung dieser Pflicht der Durchsetzung der Schulpflicht und der gesetzlich vorgesehenen Beschulung des Sohnes der Klägerin und seiner Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen, die anderenfalls für einen längeren Zeitraum zu unterbleiben droht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung schützt somit den Sohn der Klägerin vor erheblichen Nachteilen in seiner schulischen und sonstigen Entwicklung und ist daher auch im öffentlichen Interesse geboten. Auch hinsichtlich der Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 25.07.2022 ist die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage für die Androhung eines Zwangsgelds in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheids sind § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 SchulG i. V. m. §§ 228-241 LVwG, wonach zum Vollzug der konkretisierenden Schulanmeldungsanordnung Zwangsmittel angedroht werden können. Die Nummer 3 des Bescheids des Beklagten ist unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 LVwG schriftlich erfolgt und der Klägerin wurde gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung aus Nummer 1 des Bescheides gesetzt. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist auch materiell rechtmäßig. Es bestehen keinerlei Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist sogar eine strafrechtliche Sanktionierung des Entziehens eines Kindes von der Schulpflicht verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2014 ⎯ 2 BvR 920/14 ⎯, juris Rn. 21). Entsprechendes gilt für die Durchsetzung der Pflicht mittels Zwangsmitteln. Gem. § 237 Abs. 1 Nr. 1 LVwG ist ein Zwangsgeld zulässig, wenn die Pflichtigen angehalten werden sollen, eine Handlung vorzunehmen. Die Klägerin ist als Mutter eines schul- pflichtigen Kindes verpflichtet, dieses an einer Schule anzumelden und dafür zu sorgen, dass ihr Sohn am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG) und soll durch den Bescheid dazu angehalten werden, dieser Pflicht nachzukommen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie liegt innerhalb des Rahmens von § 237 Abs. 3 LVwG, der einen Mindestwert von 15 € und einen Höchstwert von 50.000 € vorsieht. Auch die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 24.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2023 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat als zuständige Vollzugsbehörde (§ 231 LVwG) das schriftlich mit Bescheid vom 25.07.2022 angedrohte Zwangsgeld schriftlich festgesetzt, nachdem die Klägerin der Anordnung zur Schulanmeldung ihres Sohnes nicht innerhalb der gesetzten Frist (05.08.2022) nachgekommen ist. Schließlich werden die angegriffenen Entscheidungen nicht unverhältnismäßig durch eine längere Bearbeitungszeit vor dem Erlass der Widerspruchsbescheide. Es blieb der Klägerin unbenommen, nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach § 75 Satz 2 VwGO mit einer Untätigkeitsklage Rechtsschutz gegen die angegriffenen Bescheide zu ersuchen. Eine darüber hinausgehende Folge der behördlichen Untätigkeit bei der Bearbeitung der Widersprüche der Klägerin – im Sinne eines Entfalls des Regelungsbedürfnisses – ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Verpflichtung, ihren dreizehnjährigen Sohn an einer öffentlichen oder Ersatzschule zum Schulbesuch anzumelden und für seinen Schulbesuch zu sorgen, gegen die Androhung eines Zwangsgeldes sowie gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 €. Der Sohn der Klägerin, XXX A., ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 13 Jahre alt und steht aktuell in keinem Schulverhältnis. Nach Verlassen der Grundschule XXX in XXX im Sommer 2021 meldete die Klägerin ihren Sohn an keiner weiterführenden Schule an. Die Grundschule informierte den Beklagten darüber, dass die Klägerin keine weiterführende Schule für ihren Sohn benannt habe. Die Klägerin wurde daraufhin vom Schulamt mit Schreiben vom 17.06.2021 kontaktiert und auf die bestehende Schulpflicht hingewiesen. Der Aufforderung zur Mitteilung, an welcher Schule ihr Sohn an- gemeldet werde, kam die Klägerin nicht nach. Stattdessen teilte sie mit E-Mail vom 30.06.2021 mit, dass sie keine weiterführende Schule für ihren Sohn nennen könne, da es keine Schule gebe, die die Coronamaßnahmen individuell und hinsichtlich einer möglichen Gefährdung umsetze. Die Klägerin wurde daraufhin vom Beklagten mit Schreiben vom 30.06.2021 nochmals auf die bestehende Schulpflicht ⎯ auch in der Zeit der Coronapandemie ⎯ hingewiesen. Mit E-Mail vom 14.07.2021 teilte die Klägerin mit, dass es keine Schule gebe, die die komplexe Unversehrtheit ihres Sohnes garantieren könne und aus diesem Grund keine Anmeldung an einer weiterführenden Schule erfolgen werde. Weiteren schriftlichen Aufforderungen zur Anmeldung XXX an einer weiterführenden Schule kam die Klägerin auch unter mehrmaligem Hinweis auf die Schulpflicht nicht nach. Auch zum da- rauffolgenden Schuljahr 2022/23 erfolgte keine Anmeldung an einer Schule. Ein diesbezügliches Ordnungswidrigkeitenverfahren war zu dem Zeitpunkt schon durch bestandskräftigen Bußgeldbescheid abgeschlossen. Mit Schreiben vom 31.05.2022 ist die Klägerin vom Beklagten erneut aufgefordert worden, die Schule zu benennen, an der sie ihren Sohn angemeldet habe. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Mit Schreiben vom 16.06.2022 ist die Klägerin erneut zur Benennung einer Schule aufgefordert worden, an der ihr Sohn angemeldet sei. Es erfolgte der Hinweis auf die bestehende Schulpflicht und die Ankündigung, andernfalls eine Ordnungswidrigkeit bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Auch wurde angekündigt, dass ggf. das Jugendamt in- formiert werde. Daraufhin teilte die Klägerin mit E-Mail vom 24.06.2022 mit, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits anhängig sei und das Jugendamt bislang nicht invol- viert sei. Gründe, warum sie ihren Sohn nicht an einer Schule anmelde, nannte die Klägerin hingegen nicht. Nach erfolgter Anhörung am 14.07.2022 verpflichtete der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 25.07.2022 dazu, ihren Sohn XXX bis spätestens zum 05.08.2022 an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule zum Schulbesuch anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass er regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Zudem wurde bereits in diesem Bescheid für den Fall der Nichterfüllung dieser Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht. Die Verfügung wurde mit der nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SchulG bestehenden Verantwortung der Eltern begründet, für die Erfüllung der Schulpflicht nach § 20 SchulG Sorge zu tragen. Es stehe der Klägerin nicht frei, die Anmeldung ihres Sohnes an einer Schule von ihren genannten Anforderungskriterien abhängig zu machen. Die Eltern hätten zwar die freie Wahl, ob das Kind eine öffentliche Schule oder eine private (Ersatz-)Schule besuchen solle. Die Eltern hätten ein Recht darauf, dass die Schule die von ihnen getroffenen Erziehungsmaßnahmen respektiere, sie könnten aber nicht verlangen, dass die Schule die Erziehungs- und Bildungsarbeit an den Vorstellungen der Eltern ausrichte. Die Schulpflicht diene nicht ausschließlich der Vermittlung von Wissen und der Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit, sondern auch der Her-anbildung von Staatsbürgern, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhätten. Ein milderes Mittel als die Ordnungsverfügung komme nicht in Betracht, da mehrere Versuche einer einvernehmlichen Lösung bereits fehlgeschlagen seien. Die zuvor aufgezeigten Anstrengungen von Schule und Schulaufsicht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten seien von der Klägerin ausgeschlagen worden. Diese halte ihr Kind bewusst und in Kenntnis der Rechtslage von der Schule fern, da sie einen pflichtgemäßen Schulbesuch ihres Sohnes aus Grün- den der eigenen Präferenz ablehne. Es sei bereits ein erheblicher Zeitraum von etwa einem Jahr vergangen, in welchem XXX trotz mehrfacher Aufforderung keine Schule besucht habe. Ein fortlaufender Absentismus sei nun nicht mehr hinnehmbar, da hierdurch sowohl die Entwicklungsperspektiven des Kindes als auch die gesellschaftlichen Integrationsprozesse gefährdet würden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wurde mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht begründet. Die Schul- pflicht und die Schulbesuchspflicht seien regelhafter Ausdruck des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Das öffentliche Interesse an der angemessenen Förderung an einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Ersatzschule durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte in einer Klassen- und Schulgemeinschaft gehe einer Nichtbeschulung oder einer Heimbeschulung vor. Soziale Integration statt sozialer Absonderung sowie das regelmäßige Einüben des Lebens in einer pluralistischen Gesellschaft seien wesentliches Ziel der Schul- pflicht. Jeder Tag, an dem der Sohn der Klägerin keine Schule besuche, erschwere die Erreichung dieses Zieles. Die Erfüllung der Schulpflicht und der Schulbesuchspflicht diene insgesamt dem Kindeswohl. Es könne auf Dauer nicht hingenommen werden, dass im Falle eines möglichen Widerspruchs und Klageverfahrens der Schulbesuch entgegen der bestehenden Schulpflicht weiter unterbleibe. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € wurde mit dem seit über einem Jahr trotz Kenntnis der Rechtslage bestehenden rechtswidrigen Verhalten der Klägerin begründet. Mit Bescheid vom 24.08.2022 setzte der Beklagte gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € fest, da die Klägerin trotz des sofort vollziehbaren Bescheids vom 25.07.2022 keinen Nachweis erbracht habe, der Verpflichtung nachgekommen zu sein. Zur Zahlung wurde eine Frist bis zum 09.09.2022 gesetzt. Eine Zahlung der Klägerin erfolgte nicht. Gegen den Bescheid vom 25.07.2022 legte die Klägerin am 29.08.2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid stütze sich nicht auf eine taugliche Rechtsgrundlage. Zudem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 24.08.2022 legte die Klägerin am 29.09.2022 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Verpflichtungsbescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2023 wies das Ministerium für Allgemeine und Beruf- liche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein den Widerspruch zurück. Zur Begründung bestätigte die Widerspruchsbehörde die Argumente aus dem angegriffenen Bescheid und führte darüber hinaus aus, dass der Klägerin erhebliche rechtmäßige erzieherische Mittel zur Verfügung ständen, auf Ihren Sohn ein- und auf dessen Schulbesuch hinzuwirken. Mildere Mittel seien nicht mehr ersichtlich. Ausführlicher Schriftverkehr und ein mittlerweile durch Bußgeldbescheid abgeschlossenes Ordnungswidrigkeitenverfahren hätten die Klägerin nicht dazu veranlassen können, die Rückkehr ihres Sohnes in den Schulbetrieb wieder zu ermöglichen. Die Forderung der Klägerin, eine Schule zu benennen, die die universelle Unversehrtheit XXX garantiere, sei realitätsfern. Keine Einrichtung könne eine solche Garantie aussprechen. Ob der Sohn der Klägerin mittlerweile die zu befürchtenden Lernrückstände tatsächlich aufweise oder ob Unterrichtung und Erziehung auf andere Weise als durch den Besuch einer Schule im organisatorisch- formalen Sinne gesichert sei, sei für die Verhältnismäßigkeit des Bescheides ohne Belang. Grundsätzlich diene vielmehr die Durchsetzung der Schulpflicht dem Recht auf Bildung und dem Kindeswohl, zumal sie nicht nur dem Wissenserwerb diene. Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein wies mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2023 den Widerspruch der Klägerin gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid zurück. Gleichzei- tig wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 03.03.2023 das festgesetzte Zwangsgeld zu zahlen. Anderenfalls werde die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Mit 500,00 € liege die Höhe bei einem derart langanhaltenden Verstoß gegen die Schulpflicht noch im unteren Bereich. Angesichts der Hartnäckigkeit des Pflichtverstoßes und der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Klägerin stehe die Höhe des Zwangsgeldes auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, der Erfüllung der Schulpflicht. Die Klägerin hat am 13.03.2023 Klage erhoben. Sie hat ein an das Gericht gerichtetes Schreiben mit Datum vom 25.04.2023 vorgelegt, das von ihrem Sohn verfasst worden sei und in dem erklärt wird, dass XXX A. nicht mehr bereit sei, in eine allgemeinbildende Schule zu gehen und sich dagegen wehren würde, sollte man ihn dazu zwingen. Er wolle frei und selbstbestimmt nach seiner Art lernen. Die Klägerin trägt vor, den angefochtenen Bescheiden fehle eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, da § 26 Abs. 1 SchulG nicht zum Erlass von Verfügungen ermächtige, mit denen Eltern Handlungspflichten auferlegt würden, die im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzbar seien. Die materiellrechtliche Grundlage des § 26 Abs. 1 SchulG, auf die der Beklagte seine Verfügung stütze, enthalte keine Aussage darüber, dass gegenüber den Eltern eine bestimmte Handlungspflicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könne. Diese Ermächtigung lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung herleiten. Die Bestimmung des § 28 SchulG zeige, dass bei Nichterfüllung der Schulbesuchspflicht die Schule den Schulpflichtigen sich zwangsweise zuführen lassen könne. Hätte der Gesetzgeber vorgesehen, dass entsprechende oder überhaupt Maßnahmen auch gegenüber den Eltern zu ergreifen seien, hätte er dies ähnlich deutlich formuliert oder formulieren müssen. Darüber hinaus seien die angefochtenen Bescheide auch nicht verhältnismäßig und missachteten das Selbstbestimmungsrecht ihres bereits in seinem 14. Lebensjahr stehenden Sohnes, ihr Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und § 1631 Abs. 2 BGB, wonach das Kind ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen habe. Schließlich habe ihr Sohn auch selbst erklärt, nicht zum Schulbesuch bereit zu sein. Daher werde mit der Verfügung auch etwas objektiv und subjektiv Unmögliches von ihr verlangt. Außerdem seien die angefochtenen Bescheide unverhältnismäßig, weil erst mehr als sechs Monate später über die Widersprüche entschieden worden sei. Es bestehe also gar kein dringendes Regelungsbedürfnis. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2023 aufzuheben, hilfsweise: die Berufung zuzulas- sen, den Bescheid des Beklagten vom 24.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2023 aufzuheben, hilfsweise: die Berufung zuzulas- sen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der Begründung der angefochtenen Bescheide fest. Der Rechtsstreit ist gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 15.03.2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Beschluss vom 25.04.2023 ist den Beteiligten gemäß § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestattet worden, sich während der münd- lichen Verhandlung am 08.05.2023 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung.