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Beschluss

9 A 173/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0902.9A173.24.00
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Leitsätze
1. Wird in Einbürgerunssachen auf eine sich abzeichnende Steigerung von Antragszahlen frühzeitig durch Personalaufstockung reagiert, liegt ein strukturelles Organisationsdefizit selbst dann nicht vor, wenn aufgrund eines nicht absehbaren noch höheren Antragsaufkommens die Bearbeitungsdauer auf deutlich mehr als zwölf Monate steigt.(Rn.12) 2. Ein Zurückbleiben hinter eigenen Zielen zur Personalaufstockung durch unvorhergesehenen Personalwechsel, langfristige Krankheitsausfälle, langwierige Einarbeitungen und erfolgte Kündigungen stellt hingegen keinen sachlichen Grund für eine noch längere Bearbeitungszeit dar.(Rn.15)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und der Beklagten für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 StAG eine Frist bis zum 14.03.2026 gesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in Einbürgerunssachen auf eine sich abzeichnende Steigerung von Antragszahlen frühzeitig durch Personalaufstockung reagiert, liegt ein strukturelles Organisationsdefizit selbst dann nicht vor, wenn aufgrund eines nicht absehbaren noch höheren Antragsaufkommens die Bearbeitungsdauer auf deutlich mehr als zwölf Monate steigt.(Rn.12) 2. Ein Zurückbleiben hinter eigenen Zielen zur Personalaufstockung durch unvorhergesehenen Personalwechsel, langfristige Krankheitsausfälle, langwierige Einarbeitungen und erfolgte Kündigungen stellt hingegen keinen sachlichen Grund für eine noch längere Bearbeitungszeit dar.(Rn.15) Das Verfahren wird ausgesetzt und der Beklagten für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 StAG eine Frist bis zum 14.03.2026 gesetzt. I. Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 14.03.2024 die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 18.03.2024 den Eingang seines Einbürgerungsantrags und teilte dem Kläger auf Nachfrage mit Schreiben vom 12.06.2024 mit, dass aufgrund des hohen Antragsaufkommens mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu 24 Monaten zu rechnen sei. Eine Entscheidung über den Einbürgerungsantrag erging bislang nicht. Der Kläger hat am 02.08.2024 Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt vor, seit dem 14.03.2024 auf die Entscheidung über seinen Antrag zu warten. Es liege kein zureichender Grund vor, nicht zu entscheiden. Insbesondere seien durch die Beklagte keine substantiierten Gründe vorgetragen worden. Die Beklagte trägt vor, es liege ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Einbürgerungsantrag des Klägers noch nicht entschieden worden sei. In den Jahren 2015 bis 2020 seien bei ihr durchschnittlich 355 Neuanträge auf Einbürgerung pro Jahr gestellt worden, die von der Organisationseinheit für Einbürgerung mit vier Mitarbeiterinnen und einer Wochenarbeitszeit von 101 Stunden gut hätten bewältigt werden können. Ab 2021 sei es aufgrund der Migrationsbewegungen 2015/2016 zu einem konsequenten Anstieg der Einbürgerungsanträge gekommen. 2021 und 2022 seien jeweils knapp 600 Neuanträge gestellt worden, 2023 1.131 und 2024 seien bereits zur Jahreshälfte über 1.000 Neueinträge eingegangen. Da ein gewisser Anstieg ab 2021 absehbar gewesen sei, habe sie die Organisationseinheit sukzessive von 165 Wochenarbeitszeiten im September 2020 auf 204 Stunden ab Mai 2021 personell aufgestockt. Aufgrund eines nicht vorhersehbaren Anstiegs des Bedarfs an Beratungsgesprächen (von durchschnittlich 193 Beratungen im Jahr 2017/2018, auf durchschnittlich 386 Beratungen im Jahr 2019/2020 und auf durchschnittlich 843 Beratungen im Jahr 2021/2022) habe sich ein nicht unerheblicher Bearbeitungsrückstand gebildet. Zugleich sei es durch Personalwechsel und langfristige Krankheitsausfälle zu einer Überlastung des übrigen Personals gekommen. Sie habe zwar versucht, dem mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, indem sie weitere Stellenanteile geschaffen (theoretisch 262 Stunden ab März 2023) und Hospitationen zwecks Übernahme aus anderen Abteilungen durchgeführt habe, diese seien allerdings nicht erfolgreich verlaufen. Es sei ihr aber gelungen, im Laufe des Jahres 2024 sechs neue Mitarbeiter*innen zu gewinnen. Aufgrund der Komplexität betrage die Einarbeitungszeit neuer Mitarbeiter*innen zudem sechs bis zwölf Monate, in denen auch die einarbeitenden Mitarbeiter*innen in der Arbeitsbewältigung eingeschränkt seien. Daneben habe sie auf die Mehrarbeit mit Prozessmodifikationen und Anpassungen der Organisationsstruktur reagiert. Im Frühjahr 2023 sei die Stelle einer Sachgebietsleitung geschaffen und besetzt worden, eine Stelle für schwierige Tätigkeiten habe man mit einer erfahrenen Mitarbeiterin besetzen können, zudem sei beantragt worden, zwei Stellen entsprechend höher zu stufen. Im Mai 2023 sei das System der Online-Terminvergabe eingestellt worden, sodass Anträge seitdem nur noch postalisch angenommen würden, was einen Zeitgewinn für die Antragsbearbeitung gebracht habe. Bis Oktober 2023 sei die Organisationseinheit für Beratungsgespräche und Antragsabgaben ausgebucht gewesen, seit November 2023 vergebe nur noch die Organisationseinheit zielgerichtet die Termine. 2024 sei die Verwaltungspraxis dahingehend umgestellt worden, dass neben einer chronologischen Bearbeitung der Anträge nun auch die Bearbeitung anhand des Schwierigkeitsgrads erfolge. So werde 50 Prozent der Zeit für die Bearbeitung augenscheinlich nicht komplexer Sachverhalte genutzt. Zudem erfolge die Zuständigkeit seit 2024 anhand einer Unterscheidung zwischen sogenannten Flüchtlingsstaaten und anderen Staaten, was sich bewährt habe. Es erleichtere die Einarbeitung neuer Mitarbeiter*innen, weil bei "anderen Staaten" die Nationalpässe in der Regel vorlägen und die komplexe Identitätsprüfung somit entfalle. Eine Spezialisierung von Mitarbeiter*innen auf ein länderspezifisches Dokumentenwesen beschleunige zudem die Identitätsprüfungen. Sie führt aus, dass unvorhergesehene Personalwechsel, langfristige Krankheitsausfälle, langwierige Einarbeitungen und erfolgte Kündigungen jedoch dazu geführt hätten, dass die maximal verfügbare Wochenstundenzahl theoretisch geblieben sei und effektiv nur mit einer deutlich geringeren Zahl habe gearbeitet werden können. Der extrem angestiegenen Zahl an Einbürgerungsanträgen könne jedoch nicht mit kurzfristigen Personalmaßnahmen begegnet werden. Dem stünden die unzureichende Zahl qualitativ für die anspruchsvolle Aufgabe geeigneter Bewerber*innen sowie die Bindung bestehenden Personals für die Einarbeitung neuer Kolleg*innen entgegen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass seit 2021 eben nicht nur die bloßen Zahlen an Einbürgerungsanträgen erheblich gestiegen seien, sondern auch der Anteil an Anträgen, bei denen aufgrund ungeklärter Identität der Antragsteller*innen ein erhöhter Prüfaufwand für die Bearbeitung bestehe. Denn bei vielen Personen, die seit 2021 Einbürgerungsanträge gestellt hätten, handele es sich um anerkannte Flüchtlinge, bei denen im Unterschied zu sonstigen Antragsteller*innen häufig eine deutlich umfangreichere Identitätsprüfung vorgenommen werden müsse, und zwar nicht nur rein zeitlicher, sondern auch inhaltlicher Natur. Eine Bearbeitung dieser Anträge durch nicht ausreichend geschultes Personal berge die Gefahr einer Aufweichung des Antragsverfahrens. Mittel- und langfristig werde es ihr aufgrund der in die Wege geleiteten und umgesetzten Maßnahmen möglich sein, die Anträge zeitgerechter zu bewältigen. Es handle sich bei der derzeitigen Arbeitsüberlastung um eine zeitlich zwar länger andauernde, aber doch vorübergehende Erscheinung. Um ein strukturelles Organisationsdefizit handle es sich angesichts der theoretisch zur Verfügung stehenden Wochenarbeitszeiten gerade nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Das Verfahren ist gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen. Nach § 75 Satz 1 Var. 2 VwGO ist eine verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme eines Verwaltungsakts auch ohne vorherige Bescheidung durch die Behörde zulässig, wenn diese ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung erhoben werden, § 75 Satz 2 VwGO. Liegt jedoch ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung vor, so ist nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren für eine durch das Gericht bestimmte Frist, die verlängert werden kann, auszusetzen, um der Behörde Gelegenheit zur Entscheidung zu geben. Der Kläger erhob am 02.08.2024 und damit knapp fünf Monate nach Antragstellung Klage. Es entspricht der gesetzgeberischen Wertvorstellung des § 75 Satz 2 VwGO, dass regelmäßig innerhalb der dort genannten drei Monate die Entscheidungsreife für einen Antrag herbeigeführt wird, also etwaige weitere Unterlagen angefordert, Anhörungen durchgeführt und die für die Antragsbearbeitung erforderlichen Mitwirkungen anderer Behörden abgeschlossen werden. Allerdings handelt es sich bei der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Sperrfrist von drei Monaten nur um die regelmäßige Mindestfrist für die Bearbeitung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 ⎯ IV C 2.71 ⎯ , juris Rn. 26). Die Frist kann im Einzelfall auch länger sein, wobei das Interesse der Antragsteller*innen an einer zeitnahen Sachentscheidung und die die Bearbeitungsdauer bedingenden Umstände in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. Es liegen zureichende Gründe dafür vor, dass die Beklagte noch nicht über den Einbürgerungsantrag entschieden hat. Ob ein zureichender Grund für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die vielfältigen Umstände, die auf Seite der Behörde eine verzögerte Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, ebenso zu berücksichtigen wie eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit aus der Sicht des Klägers. Ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, können zureichende Gründe für eine Verzögerung sein. Ebenso wird die Überlastung der Behörde durch eine "vorübergehende Antragsflut", beispielsweise in Folge einer Gesetzesänderung, als zureichender Grund anerkannt. Anders verhält es sich, wenn eine Überlastung von längerer Dauer vorliegt, die auf ein strukturelles Organisationsdefizit zurückzuführen ist. Besteht eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter*innen, ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen beziehungsweise durch entsprechende organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken (zu dem Ganzen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2017 ⎯ 1 BvR 2406/16 ⎯ , Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 ⎯ 1 C 18.17 ⎯ , juris Rn. 16). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts im Schriftsatz vom 30.08.2024 hinreichend detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren des Klägers ergangen war. Zwar ist dem Kläger zuzugeben und wird im Übrigen von der Beklagten auch nicht bestritten, dass die angekündigte Bearbeitungsdauer von ⎯ nach Auskunft der Beklagten ⎯ 24 Monaten einen relativ langen Zeitraum umfasst. Doch auch ausgehend davon, dass die Gründe für die verzögerte Bearbeitung umso gewichtiger sein und im Verfahren nach § 75 VwGO umso konkreter dargelegt werden müssen, je länger das Verfahren dauert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.02.1995 ⎯ 1 BvR 54/94 ⎯ , juris Rn. 6), sind die von der Beklagten vorgetragenen Gründe für die bislang verzögerte Bearbeitung des Antrags des Klägers als zureichend im Sinne des § 75 VwGO anzusehen. Das Gericht ist der Auffassung, dass auf Seiten der Beklagten im Bereich der Einbürgerungsbearbeitung (noch) kein sogenanntes strukturelles Organisationsdefizit zu bejahen ist. Ein strukturelles Defizit liegt vor, wenn eine länger andauernde Überlastungssituation besteht, der organisatorisch nicht begegnet worden ist, obwohl hätte gegengesteuert werden können. Personalknappheit kann eine lange Verfahrensdauer jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn vorhandenes Fachpersonal ungeachtet dessen abgebaut worden ist, dass noch Anschlusssachverhalte in erheblicher Zahl unbearbeitet vorliegen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 02.11.2023 ⎯ 2 E 123/23 ⎯ , juris Rn. 16; VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.06.2012 ⎯ 119/09 ⎯ , juris Rn. 19; VerfGH Thüringen, Beschluss vom 15.03.2001 ⎯ 1/00 ⎯ , juris Rn. 23). Hiervon ist (noch) nicht auszugehen. Die Beklagte hat detailliert dargelegt, wie sie frühzeitig sowohl personell als auch organisatorisch ⎯ soweit möglich und für sie vorhersehbar ⎯ gegengesteuert hat, um die steigenden Antragszahlen ab 2021 zu bewältigen. Aufgrund der ab 2015/2016 gestiegenen Asylantragzahlen war absehbar, dass die Zahlen der Einbürgerungsanträge ab 2021 ebenfalls ansteigen würden. Die Beklagte hat dementsprechend die Wochenarbeitsstunden der Organisationseinheit für Einbürgerungen in einem angemessenen Verhältnis aufgestockt. Es war für sie jedoch nicht absehbar, dass der Beratungsbedarf zugleich überproportional ansteigen würde. Denn während 2017 der Gesamtzahl der Anträge etwa die Hälfte an Beratungsgesprächen gegenüberstand, wurden 2021 fast anderthalbmal so viele Beratungen durchgeführt wie Einbürgerungsanträge gestellt. Dem so verursachten Bearbeitungsrückstand hat die Beklagte versucht, durch personelle und organisatorische Maßnahmen zu begegnen. So hat sie durch die Schaffung weiterer Stellenanteile ab März 2023 eine theoretische Wochenarbeitszeit von 262 Stunden erreicht und sich bemüht, diese Stellen extern als auch intern durch Hospitationen zu besetzen. Sie hat – nach Kenntnis des Gerichts aus neueren Verfahren der Beklagten – die Stelle einer Sachgebietsleitung geschaffen und besetzt und 2024 sieben neue Mitarbeiter*innen eingestellt. Zugleich hat sie die Organisationspraxis von einer rein chronologischen Bearbeitung umgestellt, auf eine Nutzung der Hälfte der Zeit zur Bearbeitung von Anträgen mit verhältnismäßig einfachen Sachverhalten sowie eine Trennung nach Anträgen aus Fluchtstaaten und anderen Staaten. Die Beratungsgespräche sind eingeschränkt worden und die Antragstellung erfolgt nur noch postalisch. Diese Maßnahmen konnten in der Praxis zumindest eine Steigerung der Einbürgerung von 355 im Jahr 2021 auf 577 im Jahr 2024 bewirken. Zugleich stieg jedoch auch die Zahl der Neuanträge von 599 im Jahr 2021 auf 1.733 im Jahr 2024. Soweit die Beklagte ausführt, dass sie angesichts von unvorhergesehenem Personalwechsel, langfristigen Krankheitsausfällen, langwierigen Einarbeitungen und erfolgten Kündigungen nur mit einer deutlich geringeren Wochenarbeitszeit als der theoretisch verfügbaren hätte arbeiten können, so vermögen diese Gründe nur insoweit als sachlicher Grund für eine überlange Bearbeitungsdauer zu verfangen, wie sie über die üblichen Krankheitszeiten und Ausfälle hinausgehen. Denn diese normalen Ausfälle sind in die Personalausstattung üblicherweise ohnehin einzustellen (OVG Bautzen, Beschluss vom 14.02.2023 ⎯ 3 E 2/23 ⎯ , juris Rn. 11). Auch die Einarbeitungszeit von neuen Mitarbeiter*innen und die dadurch verringerten Kapazitäten der einarbeitenden Mitarbeiter*innen zählen zu üblichen und erwartbaren Hürden innerhalb einer Behörde. Insofern kann auch dahingehender Vortrag der Beklagten nicht dergestalt durchgreifen, dass derartige Umstände eine weitere Verzögerung rechtfertigen könnten. Denn in diesen absehbaren Umständen sind ausreichend personelle Maßnahmen zu ergreifen, welche die Personalausfälle auffangen können. Angesichts der Beantragung weiterer Stellen hat die Beklagte bereits organisatorische Maßnahmen in die Wege geleitet, die allerdings auch umgesetzt werden müssen. Ein sachlicher Grund für die verzögerte Bearbeitung liegt jedoch auch in der "vorübergehenden Antragsflut" (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2017 ⎯ 1 BvR 2406/16 ⎯ , juris Rn. 9) durch das am 27.06.2024 in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz. Denn dieses hat zum einen durch eine generelle Hinnahme der Mehrstaatigkeit, zum anderen durch eine Absenkung der Voraufenthaltszeiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StAG) die Anzahl der Neuanträge mutmaßlich noch einmal deutlich erhöht: Bereits 2024 stiegen die Antragszahlen von 1.131 im Jahr 2023 auf 1.733. Soweit die Beklagte anführt, dass auch die rechtliche Prüfung des § 10 StAG durch Ermessensprüfungen und unbestimmte Rechtsbegriffe erneut komplexer geworden sei, was zeitintensive Fortbildungsmaßnahmen erfordere, so ist dies jedoch ebenfalls im Rahmen der entsprechenden personellen und organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen und einzuplanen. Dringliche Gründe, die eine bevorzugte Bearbeitung des Antrags des Klägers im Vergleich zu allen anderen Einbürgerungswilligen rechtfertigten, sind seitens des Klägers bisher nicht vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die allgemeinen Vorteile einer Einbürgerung, die jeder Person zuteilwerden, die eingebürgert wird, reichen nicht aus, um eine Abweichung von der regulären Bearbeitungsreihenfolge zu rechtfertigen. Das Gericht hält angesichts der geschilderten Umstände eine Aussetzungsfrist bis zum 14.03.2026 für angemessen, da diese das Interesse des Klägers an einer Entscheidung in absehbarer Zeit berücksichtigt und zugleich erwarten lässt, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine behördliche Entscheidung getroffen werden kann.