OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 KN 1/05

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2006:0125.2KN1.05.0A
26mal zitiert
15Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 2 Die Kosten sind danach dem Antragsteller aufzuerlegen, denn sein Antrag, die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 in Form der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 für nichtig zu erklären, wäre voraussichtlich abgelehnt worden. Gegenstand der Beurteilung ist nicht die genannte Satzung in Form der 2. Änderungssatzung vom 13. April 2005. Denn der Antragsteller hatte, wie sich aus seiner Antragsschrift ergibt, die Stellplatzsteuersatzung der Gemeinde … in Form der 1. Änderungssatzung zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht. Diesen Antrag hat er nicht nach Erlass der 2. Änderungssatzung umgestellt. 3 Soweit der Antragsteller die Satzung der Antragsgegnerin insgesamt zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht hatte, war sein Antrag nach § 47 Abs.1 Ziffer 2 VwGO i.V.m. § 5 AG VwGO teilweise unzulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 VwGO ist der Normenkontrollantrag nur im Rahmen der Gerichtsbarkeit, d.h. der Rechtswegzuständigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Oberverwaltungsgerichts zulässig. Für den Vollzug des § 8 der Satzung, der Ordnungswidrigkeitenbestimmungen enthält, ist wegen fehlender öffentlich-rechtlicher Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg und damit auch die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht gegeben (Senatsurteil v. 20.03.2002 - 2 K 4/00 -, NordÖR 2002, 453 = SchIHA 2002, 161; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rdnrn. 17, 18). 4 Jedenfalls hätte der Antrag des Antragstellers hinsichtlich der in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fallenden Satzungsbestimmungen voraussichtlich auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die nach § 65 LVwG erforderliche gesetzliche Grundlage für die Satzung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG und Art. 105 Abs. 2 a GG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Kreise örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Art. 105 Abs. 2 a GG bestimmt, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern haben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. 5 Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Steuer auf Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- oder Campingwagen handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (so auch § 1 der Satzung), die im Verhältnis zu bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, S. 325). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Örtliche Aufwandsteuern erfassen vielmehr nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 -, BVerwGE 99, S. 303). 6 In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist inzwischen allgemein anerkannt, dass mit dem Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem Dauerstandplatz grundsätzlich ein besteuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.07.1986 - 2 S 892/85 -; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.11.2000 - 2 S 334/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.1999 - 22 A 391/98 -; Urt. des Senats v. 19.11.2003 - 2 KN 1/03 -; VG Köln, Urt. v. 04.10.2001 - 20 K 8502/98 -; VG Münster, Beschl. v. 06.10.1997 - 9 L 1126/97 -; Urt. v. 10.12.2003 - 9 K 1775/00 -; VG Trier, Urt. v. 14.01.2003 - 2 K 1277/02 -). Das Innehaben eines Mobilheims, das nicht als Hauptwohnung genutzt wird, dient ebensowenig wie das Innehaben einer Zweitwohnung der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs, selbst wenn man Urlaub und Erholung als dazugehörig ansieht. Der Aufwand für einen Wohnwagen auf einem Campingplatz, dazu gehören insbesondere die Erwerbskosten für das Fahrzeug sowie die Stellplatzkosten (hier: 680,00 Euro im Jahr), überschreitet die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der Grundbedürfnisse des Lebens hinaus. Er stellt deshalb die persönliche Lebensführung dar und ist damit grundsätzlich einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 a GG fähig (Urt. des Senats, a.a.O.). Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Stellplatzsteuer handelt es sich auch um eine örtliche Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 G. Gemäß § 2 der Satzung ist Gegenstand der Steuer das Innehaben eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Gemeindegebiet. Damit knüpft die Steuer an die Belegenheit einer Sache im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde an und ist in ihren unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet begrenzt (BVerfG, a.a.O.). 7 Die Stellplatzsteuer für Dauercamper ist auch keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig. 8 Die Stellplatzsteuer und die Einkommensteuer schöpfen jeweils verschiedene Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus: Durch die Einkommensteuer die Einkommenserzielung und durch die Stellplatzsteuer die Einkommensverwendung (vgl. zur Zweitwohnungssteuer BVerfG, a.a.O.). 9 Stellplatzsteuer und Grundsteuer sind ebenfalls nicht gleichartig. Die Steuergegenstände sind verschieden. Bei der Grundsteuer ist dieser die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle. Die Stellplatzsteuer erfasst dagegen das Innehaben eines Mobilheimes o.ä. als Form einer Einkommensverwendung (BVerfG, a.a.O.). 10 Eine Gleichartigkeit im Hinblick auf die Kfz-Steuer scheitert daran, dass es sich bei der Kfz-Steuer nicht um eine Aufwandsteuer, sondern um eine Verkehrssteuer handelt. Sie knüpft nicht an den für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Aufwand, sondern an die Zulassung eines Fahrzeugs zum öffentlichen Verkehr und damit an das Recht an, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen zu dürfen (BFH, Urt. v. 07.03.1984 - II R 40/80 -; vgl. auch VG Münster, Beschl. v. 06.10.1997 - 9 L 1126/97 -). 11 Der Einwand des Antragstellers, die Satzung der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 in Form der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 sei rechtswidrig gewesen, weil sie gegen das Gebot der Normenklarheit verstoßen habe, ist nicht berechtigt. § 2 der Satzung regelt, an welchen Lebenssachverhalt die Stellplatzsteuer anknüpft, nämlich an das Innehaben eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (Dauercamper). Dementsprechend knüpft auch § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung hinsichtlich des Beginns und des Endes der Steuerpflicht an den Beginn und das Ende des Innehabens des Dauerstellplatzes an. § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung bestimmt hingegen, wer - sofern die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind - steuerpflichtig ist. Das ist derjenige, der sein Mobilheim o.ä. an mindestens 51 Tagen im Jahr auf einem eigenen oder fremden Grundstück, und zwar einem Campingplatz im Gemeindegebiet (§ 2 der Satzung), zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs aufgestellt hat. Die Legaldefinition des nicht vorübergehenden Zeitraums in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung bezieht sich sowohl auf das Abstellen des Mobilheims o.ä. als auch auf das Innehaben eines Stellplatzes in § 2. Eine Steuerpflicht kann somit nur entstehen, wenn auf dem Stellplatz auch tatsächlich an mindestens 51 Tagen ein Mobilheim o.ä. abgestellt ist. 12 Die Erhebung einer Steuer auf das Abstellen von Mobilheimen verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Im Bereich des Steuerrechts ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat er eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Diese endet dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (BVerfG, a.a.O.). 13 In seinem Urteil vom 19. November 2003 (Az.: 2 KN 1/03) hatte der Senat die steuerliche Gleichstellung von Mobilheimen usw. mit Zweitwohnungen in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde ... in Form der 1. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2001 beanstandet. Diesen rechtlichen Bedenken hat die Gemeinde ... dadurch Rechnung getragen, dass sie die Erhebung einer Stellplatzsteuer für Dauercamper nunmehr in einer besonderen Satzung regelt. Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass sie die Stellplatzsteuer nicht als Sonderfall der Zweitwohnungssteuer, sondern als Steuer eigener Art ansieht. Eine Vergleichbarkeit mit Wohnungen liegt bei Mobilheimen o.ä. zwar darin, dass beide als Unterkunft dienen. 14 Während Wohnungen im üblichen Sinn und die darin befindlichen Aufenthaltsräume jedoch bestimmte, im Gesetz (vgl. etwa §§ 51 ff. LBO) niedergelegte Mindestanforderungen erfüllen müssen, gelten diese Mindeststandards für Mobilheime nicht, mögen einige mobile Unterkünfte hinsichtlich ihrer Ausstattung auch dem Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts genügen. Ausreichend ist nach allgemeiner Meinung, wenn Einrichtungen wie Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Heizung in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Magdeburg, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzung ist in aller Regel beim Abstellen von Mobilheimen o.ä. für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum, d.h. zum Zwecke des Dauercampens (§ 2 der Satzung) erfüllt. Gemäß § 36 Abs. 1 LNatSchG dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) grundsätzlich nur auf einem Zelt- und Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Zelt- und Campingplätze müssen gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG in Verbindung mit der Zelt- und Campingplatzverordnung vom 15. Juni 2001 (GVOBI. 2001, S. 104) bestimmte Mindestanforderungen insbesondere hinsichtlich der Hygiene sowie der ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung erfüllen. 15 Die Ausgestaltung des Steuermaßstabs (§ 4 der Satzung) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kommt dem Satzungsgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BVerfG, Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87-1528/87 -, BVerfGE 81, S. 108). Die Satzungsregelung, wonach die Steuer 10 v.H. der im Kalenderjahr zu zahlenden Standplatzmiete einschließlich der Mietnebenkosten entsprechend der Bestimmungen des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes beträgt (§ 4 Satz 1) bzw. bei Eigennutzung die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschließlich Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen ist (§ 4 Satz 2), war bereits Gegenstand des vor dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens (Az.: 2 KN 1/03) und ist von dem Senat in seinem Urteil vom 19. November 2003 rechtlich nicht beanstandet worden. 16 Der Einwand des Antragstellers, die Satzung differenziere nicht danach, wie intensiv die tatsächliche Nutzung des Stellplatzes erfolge, ist unberechtigt. Der Senat hat in seinem zitierten Urteil bereits darauf hingewiesen, dass bei einem nicht ganzjährig nutzbaren Standplatz die Miete und damit auch die Steuer entsprechend geringer ausfällt. Im Übrigen kommt es nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung an, sondern auf die Möglichkeit derselben. Der besondere Aufwand kommt bereits in dem Vorhalten des Mobilheims zum Ausdruck und nicht erst in einer tatsächlich ausgeübten Nutzung (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 - 9 C 1.01 -, BVerwGE 115, S. 165 zur Zweitwohnungssteuer). 17 Es verstößt schließlich nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, dass sowohl die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer für Dauercamper in der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 als auch die 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 rückwirkend in Kraft getreten sind. § 2 Abs. 2 KAG lässt den Erlass einer Satzung mit rückwirkender Kraft ausdrücklich zu. Zwar handelt es sich jeweils um sogenannte echte Rückwirkungen. Denn die Satzungen haben den Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs in § 9 bzw. Art. 2 (1. Änderungssatzung) jeweils auf den 01. Januar 2002 und damit auf einen Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Satzungen noch nicht gemäß § 68 Satz 1 LVwG bekannt gemacht worden und damit rechtlich existent geworden sind (BVerwG, Urt. v. 26.02.2003 - 9 CN 2/02 -, NVwZ-RR 2003, 522). Zwar ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG grundsätzlich auch der Erlass einer Satzung mit echter Rückwirkung möglich. Dabei sind jedoch die durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen Grenzen zu beachten. Zu den Grundlagen des Rechtsstaats zählt die Rechtssicherheit, die das Vertrauen der Bürger in die geltende Rechtsordnung schützt. Insbesondere Abgabengesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen, sind deswegen nur insoweit zulässig, als der Vertrauensschutz ausnahmsweise keinen Vorrang beansprucht. In dem Vertrauensschutz findet das Rückwirkungsverbot somit nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerwG, Urt. v. 26.02.2003, a.a.O.). 18 Durch die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Satzung wurde in der Gemeinde … nicht erstmalig rückwirkend zum 01. Januar 2002 eine neue Abgabe eingeführt. Eine Stellplatzsteuer für Dauercamper erhob die Gemeinde bereits auf Grund ihrer Zweitwohnungssteuersatzung in Form der 1. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2001, die ebenfalls am 01. Januar 2002 in Kraft getreten war. Von diesem Zeitpunkt an bestand somit für die nach der Satzung Steuerpflichtigen kein schutzwürdiges Vertrauen mehr darauf, diese Abgabe nicht entrichten zu müssen. Die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer entspricht inhaltlich auch im Wesentlichen den dazu in der genannten Zweitwohnungssteuersatzung getroffenen Regelungen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss eine neue Satzung und anschließend eine Änderungssatzung, um den seinerzeit vom Senat in seinem Urteil vom 19. November 2003 geltend gemachten Bedenken Rechnung zu tragen und eventuelle Widersprüche und Ungenauigkeiten in der ursprünglichen Satzung zu beseitigen. Diese Gründe rechtfertigen regelmäßig den rückwirkenden Erlass einer Satzung (Thiem/Böttcher, KAG S-H, Erl. § 2 KAG Rdnrn. 65, 68). § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG stellt im Übrigen sicher, dass Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Dies ist in § 9 Satz 3 der Satzung vom 10. Dezember 2003 und Art. 2 Satz 2 der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 auch ausdrücklich geregelt. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG n.F.. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).