Urteil
1 LB 2/10
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2010:0923.1LB2.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 2. Kammer – vom 10. September 2009 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind zutreffend. Der Senat macht sich diese in vollem Umfange zu Eigen und nimmt gemäß § 130 b S. 1 VwGO darauf Bezug. 2 Mit Urteil vom 10. September 2009 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Es hat gemeint, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen sei und sich gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB nach allen Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Zur näheren Umgebung gehöre das Klostergelände zwar nicht mehr, so dass die dort vorhandenen Baukörper nicht als Vorbild für das Vorhaben herangezogen werden könnten. Vorbild hierfür sei aber das unmittelbar benachbarte Wohnhaus …, das die Eigenart der näheren Umgebung präge. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien dürfe das Haus nicht als Fremdkörper beurteilt werden, denn das Gebäude falle nach seiner Qualität nicht völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus. Allein die Abweichung hinsichtlich der Bebauungstiefe rechtfertige dies nicht. 3 Mit Beschluss vom 06. Januar 2010 hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen. 4 Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für fehlerhaft. Er meint weiterhin, dass er den Bauvorbescheid zu Recht abgelehnt habe, weil das geplante Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Es liege im Außenbereich und sei deshalb nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach könne es nicht zugelassen werden, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Selbst wenn es noch Bestandteil des Bebauungszusammenhangs und deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre, wäre es nicht zulässig, weil es sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Auf das Gebäude … könnten die Kläger sich nicht berufen, weil das Vorhaben einen Fremdkörper im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstelle. 5 Der Beklagte beantragt, 6 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. September 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen. 7 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Berufung zurückzuweisen, 10 hilfsweise durch eine Ortsbesichtigung des Senats darüber Beweis zu erheben, ob ihr Vorhaben sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und ob die Erschließung gesichert ist. 11 Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertreten zudem die Auffassung, dass die nähere Umgebung sich auch auf den Bereich des Klostergeländes und die nördliche Seite der Moltkestraße erstrecke. Auch dort sei eine die Umgebung prägende Hinterlandbebauung vorhanden. 12 Der Berichterstatter hat das Grundstück der Kläger und seine Umgebung am 07. September 2010 in Augenschein genommen. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, denn das geplante Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die zum Bau vorgesehene Fläche noch Bestandteil des entlang der Moltkestraße verlaufenden Bebauungszusammenhangs ist oder ob sie bereits im Außenbereich liegt. 15 Falls dieser Bereich dem Außenbereich zuzuordnen ist, so ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, das nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach wäre die angestrebte Bebauung jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigen würde. Eine dadurch bewirkte Ausuferung der Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinaus wäre siedlungsstrukturell zu missbilligen und deshalb der Erweiterung einer Splittersiedlung gleichzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87). 16 Ist die vorgesehene Baufläche noch Bestandteil des entlang der Moltkestraße verlaufenden Bebauungszusammenhangs, so ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB zu beurteilen. Danach ist es nicht zulässig, denn es fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (bis 80 m Bautiefe), nicht - wie § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB es fordert - in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Vorhaben fügt sich in der Regel dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es sich hinsichtlich aller in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Merkmale in dem in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmen hält (vgl. zu den zwischen den Beteiligten unstreitigen allgemeinen Voraussetzungen des Einfügens in die nähere Umgebung Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Söfker, BauGB, Loseblatt, Stand April 2010, § 34 Rn. 30 ff). Dies ist hier hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht der Fall, denn die zum Bau vorgesehene Fläche überschreitet die in der näheren Umgebung prägend vorhandenen Bautiefen (bis ca. 35 m) erheblich. 17 Für die Bestimmung der näheren Umgebung kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auszuwirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt (BVerwG, std. Rspr., Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, E 55, 369). Dabei ist der Bereich der näheren Umgebung nicht abstrakt, sondern für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können (std. Rspr. des Senats, z.B. Urt. v. 31.05.2001 – 1 L 86/00; OVG NRW, Urt. v. 30.05.1995 - 7 A 4820/95 -, S. 10 UA - Leitsatz bei juris). So kann ein stark emittierender Gewerbebetrieb einen erheblich größeren Bereich hinsichtlich der Art der Nutzung prägen als hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Nach diesen Grundsätzen gehört die auf der nördlichen Seite der Moltkestraße vorhandene Hinterlandbebauung nicht zur näheren Umgebung des zum Bau vorgesehenen Grundstücks. Eine gegenseitige Beeinflussung von in zweiter Reihe liegenden Wohngebäuden findet über eine Straße hinweg in der Regel (Senat aaO) - so auch hier - nicht statt. Auf die dort vorhandene Hinterlandbebauung können die Kläger sich deshalb nicht berufen. 18 Auf der Südseite der Moltkestraße gibt es keine geeigneten Vorbilder für das Vorhaben. Westlich des Grundstücks der Kläger ist nur eine Straßenrandbebauung vorhanden. Lediglich auf dem Flurstück … (…) befindet sich hinter dem vorderen Gebäude ein zu Wohnzwecken genutzter und genehmigter Anbau, der sich aber nur bis ca. 35 m nach hinten erstreckt. Dass die auf dem unmittelbar westlich neben dem Grundstück der Kläger noch vorhanden Baukörper die Eigenart der näheren Umgebung nicht prägen, weil es sich lediglich um nicht mehr genutzte Nebenanlagen einer Pferdezucht handelt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung. Auf die im Klosterbereich liegenden Baukörper, die durch die Kirchenstraße und den Klosterhof erschlossen werden, können die Kläger sich ebenfalls nicht berufen, weil diese nicht mehr zur näheren Umgebung ihres Grundstücks gehören. Das Kloster stellt vielmehr ein eigenständiges und abgeschlossenes Ensemble dar, das das Baugrundstück nicht prägt und auch von diesem nicht geprägt wird. Es könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, das dem Kloster zugehörige Gebäude auf dem Grundstück 116/68 (Ecke Klosterhof/Moltkestraße) noch der näheren Umgebung zuzuordnen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil dieses Gebäude sich unmittelbar an der Straße befindet und deshalb kein Vorbild für das Vorhaben sein kann. 19 Bei dieser Beurteilung kommt - insoweit teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts - als Vorbild nur das Gebäude auf dem Flurstück … (…) in Betracht. Dieser Baukörper ist aber auszusondern, denn es handelt sich hierbei um einen Fremdkörper im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, E 84, 322). Er fällt nämlich völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung. Fremdkörper sind nicht nur solche baulichen Anlagen, die sich hinsichtlich mehrerer für die Beurteilung des Einfügens maßgeblicher Kriterien völlig von der sonst in der Umgebung vorhandenen Bebauung unterscheiden. Es können auch solche Baukörper ausgesondert werden, die sich nur hinsichtlich eines Merkmals besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheiden. So sind in der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte einzelne Baukörper, die nur hinsichtlich der Bebauungstiefe von der sonstigen Bebauung abweichen, als Fremdkörper, zum Teil auch als „Ausreißer“ bezeichnet, angesehen worden (vgl. Senat, Urt. v. 23.02.1994 – 1 L 172/92, juris Rn. 28 a.E.; Beschl. v. 13.09.2007 – 1 LA 27/07 –; Urt. v. 02.09.2004 – 1 LB 24/04 –, in dem ein Fremdkörper allerdings abgelehnt wurde, weil das einzige in Betracht kommende Bezugsgebäude als „tonangebend“ bewertet wurde; Hess VGH, Urt. v. 04.09.1987 – 4 UE 1048/85, juris). Entscheidend ist, ob die zu beurteilende bauliche Anlage geeignet ist, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Dies wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper. So ist die Situation hier: Die zulässige Bebauungstiefe wird durch die an der Moltkestraße liegende Straßenrandrandbebauung geprägt, die bis zu einer maximalen Bebauungstiefe von ca. 35 m reicht. Diese Tiefe überschreitet das Gebäude drastisch, denn es erstreckt bis ca. 80 m nach hinten. 20 Eine Überschreitung des oben dargestellten Rahmens wäre nur zulässig, wenn diese weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet wäre, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu vertiefen (Söfker aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn nach Genehmigung und Errichtung des beantragten Wohnhauses wäre es Vorbild für weitere vergleichbare Bauwünsche auf allen Nachbargrundstücken. 21 Der Hilfsantrag der Kläger bleibt erfolglos. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks ergibt sich für den Senat bereits sehr deutlich aus den Verwaltungsvorgängen und dem Akteninhalt des erstinstanzlichen Verfahrens. Insbesondere die Flurkartenauszüge legen es nahe, dass das Vorhaben der Kläger sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der Berichterstatter hat gleichwohl gemäß § 87 Abs. 3 S. 1 VwGO über die Situation auf ihrem Grundstück und der Umgebung durch Augenschein Beweis erhoben. Er hat dem Senat das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch die bei dieser Gelegenheit gefertigten Fotos vermittelt. Danach steht es für den Senat zweifelsfrei fest, dass das Vorhaben sich jedenfalls hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Einer Augenscheinseinnahme durch den gesamten Senat bedarf es deshalb nicht. Die Kläger haben auch nicht konkretisiert, weshalb eine Würdigung der örtlichen Gegebenheiten vor Ort durch den gesamten Senat notwendig sein sollte. 22 Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen, weil ihre Klage keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 1 VwGO). Anlass, die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Gemeinde aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, besteht nicht; denn die Gemeinde hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 24 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. 25 Beschluss 26 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EURO festgesetzt.