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Beschluss

1 MB 27/10

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2010:1221.1MB27.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 01. November 2010 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert beträgt 7.500,-- Euro. Gründe I. 1 Die Antragsteller sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses in der Straße …, der Beigeladene ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einer Kfz-Werkstatt bebauten Grundstücks … in …. Das Gebiet ist unbeplant. 2 Auf Antrag des Beigeladenen genehmigte der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.07.2010 den Bau einer „Werkstatthalle“ (mit Stellflächen für Unfallwagen) auf dem Flurstück … . Der Ausbau des Dachgeschosses im Haus …, der Einbau eines Büros sowie der Neubau einer Überdachung wurde mit Bescheid vom 20.07.2010 genehmigt. 3 Die Antragsteller haben am 01.09.2010 dagegen Widerspruch eingelegt. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.11.2010 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde. II. 4 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 5 1. Die gegen die mit Bescheid vom 06.07.2010 genehmigte neue Werkstatthalle (mit Stellfläche für Unfallwagen) vorgebrachten Einwände führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. 6 Ein Gebietserhaltungsanspruch greift zu Gunsten der Antragsteller nicht ein. Sie gehen vom Vorliegen eines Dorfgebietes aus - was richtig ist - und halten den „Betrieb“ des Beigeladenen (bezogen auf die Werkstatthalle und die Stellfläche) für „wesentlich störend“. Dem ist nicht zu folgen. 7 Gewerbebetriebe, von denen keine wesentlichen - das im Dorfgebiet typische Maß übersteigenden - Störungen ausgehen, zählen zu den nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO ohne weiteres zulässigen Vorhaben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, der dorfgebietstypisch ist oder zur Zweckbestimmung des Dorfgebiets einen funktionellen Zusammenhang aufweist (BVerwG, Beschl. v. 07.09.1995, 4 B 200.95, NVwZ-RR 1996, 251). Kfz-Werkstätten sind wegen der von ihnen ausgehenden Geräuschbelastung nicht grundsätzlich als wesentlich störende Gewerbebetriebe zu beurteilen; sie können zu wesentlichen Störungen führen, müssen dies aber nicht. Das Spektrum solcher Betriebe von Kleinwerkstätten bis zu Großbetrieben erfordert eine differenzierte Betrachtung je nach dem, welches Ausmaß an Störungen von dem Betrieb hervorgerufenen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1975, 4 B 37.75, BauR 1975, 396). Das Störpotential kann geringer (z. B. bei Wartungsarbeiten) oder größer sein (z. B. bei Karosseriereparaturen im Freien); wegen dieser Unterschiede ist eine typisierende Beurteilung der Gebietsverträglichkeit von Kraftfahrzeugwerkstätten nur eingeschränkt möglich. Der Prüfung, ob diese das Wohnen wesentlich stören, ist der Gesamtbetrieb mit Blick auf die bei einem funktionsgerechten Betriebsablauf üblicherweise anfallenden Arbeiten zugrundezulegen (VGH München, Beschl. v. 25.01.2001, 1 CS 00.3136, Juris; BVerwG, Beschl. v. 22.11.2002, 4 B 72.02, BRS 66 Nr. 77). 8 Ausgehend von der bei den Bauakten befindlichen Betriebsbeschreibung soll die Werkstatthalle mit einer Nutzfläche von 374,42 m² im Rahmen des Kfz-Meisterbetriebes des Beigeladenen zur Wartung und Reparatur eigener Fahrzeuge und von Fremdfahrzeugen (auch i. Z. mit dem Abschleppdienst) genutzt werden. Der Betriebsumfang lässt sich aus den Angaben in der Schallimmissionsprognose (S. 15) ablesen: Danach sind auf der nördlich der Halle gelegenen Fläche 10 Stellplätze und in der Halle 5 Plätze für Kundenfahrzeuge vorgesehen. Karosseriearbeiten an ca. 2 Fahrzeugen pro Jahr sollen nicht im Freien stattfinden. Ausgehend von der damit umrissenen kleinen bis (allenfalls) mittleren Betriebsgröße, die auch in der (relativ kleinen) Werkstatthalle zum Ausdruck kommt, kann für den Gesamtbetrieb des Beigeladenen nicht von einem mit einem Dorfgebiet unverträglichen „wesentlichen“ Störpotential ausgegangen werden. Im Hinblick auf den Abschleppbetrieb ist das Störpotential durch die während der Nachtzeit nicht zugelassene Nutzung (s. Nr. A2001 der Baugenehmigung) eingeschränkt. 9 Ein anderes Ergebnis ist aus der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke in der Umgebung nicht zu gewinnen. Nach dem erstinstanzlich vorgelegten Bestandsplan (Anlagen 3a und 3b der Antragsgegnerin) befinden sich in der Nähe des Baugrundstücks gewerbliche und landwirtschaftliche Nicht-Wohnnutzungen. Die Antragsteller weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass in der (unmittelbar) näheren Umgebung ihres Grundstücks die Zahl der wohngenutzten Grundstücke diejenige der nicht (nur) wohngenutzten Grundstücke überwiege; eine im Bestandsplan angegebenes Maklerbüro sei aufgegeben worden. Der Charakter eines Dorfgebiets ist ungeachtet dessen erhalten geblieben. Die auf dem Grundstück … bereits vorhandene und (am 07.03.1989) genehmigte Kfz.-Werkstatt des Beigeladenen ist bei der Beurteilung der Gebietsart zu berücksichtigen; auf später „schwarz“ verwirklichte Nutzungsänderungen kommt es nicht an. In der Nähe des Baugrundstücks befinden sich eine Tischlerei, landwirtschaftliche Betriebe und eine Gastwirtschaft sowie - ca. 220 m nördlich - ein Lohnunternehmen und ein Stahlbaubetrieb, weiter Resthöfe und „Hauskoppeln“. Der Dorfgebietscharakter würde erst dann „umkippen“, wenn die landwirtschaftliche Nutzung aus dem Gebiet völlig verschwände und die Wiederaufnahme dieser Nutzung ausgeschlossen erschiene (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.05.2001, 4 B 33.01, NVwZ 2001, 1055). Schon einem einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb kann eine den Gebietscharakter prägende Wirkung zukommen. Vorliegend sind die für ein Dorfgebiet prägenden Strukturen und Nutzungsarten noch in hinreichendem Maße vorhanden. 10 Das - somit - gebietsverträgliche Vorhaben des Beigeladen ist nicht als rücksichtslos anzusehen. Insbesondere sind im Rahmen der genehmigten Nutzung keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu erwarten. 11 Der Hinweis der Antragsteller darauf, dass in der neue Werkstatthalle auch „Wohnmobile/Nutzfahrzeuge“ bzw. „Lkw“ repariert oder gewartet werden sollen, vermag eine Fehlerhaftigkeit der Schallimmissionsprognose vom 02.06.2010 bzw. die Annahme unzumutbarer Lärmwirkungen nicht zu begründen. Zum einen ist in dieser Prognose (s. S. 19 ff.) der Lärm von Lkw-Fahrten auf dem Betriebsgelände ebenso berücksichtigt worden wie der von Pkw-Fahrten bzw. -Verladungen und von An- und Abfahrten zum Betrieb (Ziff. 7.4 der TA Lärm). Zum anderen übersehen die Antragsteller, dass die für den „worst case“ prognostizierten Lärmwerte die maßgeblichen Richtwerte nach der TA Lärm „tags an allen Immissionsorten um mehr als 10 dB“ und „im Nachtzeitraum ... um mind. 6 dB“ unterschreiten (S. 22 der Lärmprognose); für den für die Antragsteller maßgeblichen Immissionsort IO 4 betragen die Unterschreitungen 16 db tags und 14 dB nachts. Die Annahme der Antragsteller, dass die Prognosewerte im Falle des Abschleppens (auch) von Lkw „nicht mehr richtig sein können“, ist nicht nur wegen ihrer pauschalen Form zurückzuweisen, sie ist im Hinblick auf die - für Schallbeurteilungen beträchtliche - Unterschreitung der Prognosewerte auch unerheblich. Die Prognosewerte unterschreiten sogar die in der TA Lärm vorgesehenen Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete (55 db(A) tags/ 40 dB(A) nachts) noch deutlich, wobei ein Wert von 3 dB(A) einer Verdoppelung der Schallenergie entspricht. 12 Die Annahme der Antragsteller, für die Lärmbeurteilung seien - fehlerhaft - die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) bzw. die 16. BImSchV herangezogen worden, ist unbegründet. Die Prognose ist - korrekt - nach der TA Lärm erfolgt; lediglich im Rahmen der Beurteilung der An- und Abfahrtsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Ziff. 7.4 der TA Lärm sind die RLS 90 bzw. die 16. BImSchV berücksichtigt worden, was exakt den Vorgaben der TA Lärm entspricht (vgl. Beschl. des Senats vom 20.10.2010, 1 LA 73/10). 13 Soweit die Antragsteller den „Schrottplatz“ - also den „Verwahrraum“ für Unfallwagen, beschlagnahmte oder sichergestellte Fahrzeuge - für rücksichtslos erachten, beziehen sie sich auf optische Wirkungen, die - selbst wenn sie so, wie beschrieben, auftreten - durch den nach der genehmigten Bauzeichnung vorgesehenen 2 m hohen Doppelstabmattenzaun abgeschirmt werden. Abgesehen davon sind solche Wirkungen auch nicht als rücksichtslos einzustufen. 14 2. Soweit die Genehmigung vom 20.07.2010 betroffen ist, enthält das Beschwerdevorbringen ebenfalls keinen Ansatzpunkt für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar grenzt ihr Grundstück an das Baugrundstück an, doch werden nachbarliche Rechte der Antragsteller nicht verletzt. Zum Dachgeschossausbau und zum Einbau eines Büros und eines Kundenraums nimmt der Senat gem. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 4-5 d. Abdr.) Bezug; aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein durchgreifender Einwand dagegen. Das gilt auch für die - in einem Dorfgebiet zulässige - Art der Nutzung in den umgebauten Räumen sowie für die 6 m breite Überdachung an der Westseite des (vorhandenen) Gebäudes des Beigeladenen. Die nach § 6 Abs. 5 LBO vorgeschriebene Abstandsfläche wird insoweit gewahrt. 15 Soweit die Antragsteller - neu - vortragen, die Überdachung unterschreite die gebotene Abstandsfläche um einen Meter, ist zunächst unklar, was mit dem sog. „tatsächlichen“ - im Gegensatz zum „rechtlichen“ - Grenzverlauf gemeint sein soll. Das mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Grenzprotokoll enthält nur eine „nicht maßstäbliche“ Skizze. Nach den bei den Baugenehmigungsunterlagen befindlichen maßstabsgerechten Lageplänen des Katasteramtes Meldorf (1:500 bzw. 1:1000) spricht Überwiegendes dafür, dass das Vordach des Beigeladenen den Mindestabstand von 3 m einhält. Würde der „rechtliche“ Grenzverlauf anders, als in der amtlichen Katasterkarte dargestellt, angenommen, wäre allenfalls denkbar, dass die südliche „Kante“ des Vordachs den Mindestabstand (geringfügig) unterschreitet. Allein diese - von den Antragstellern nicht einmal hinreichend dargelegte - Denkmöglichkeit rechtfertigt indes keine Entscheidung zu ihren Gunsten, zumal - auf der Grundlage der Katasterkarte - nicht auszuschließen ist, dass ihre sog. Halle den gebotenen Grenzabstand zum Grundstück des Beigeladenen ebenfalls nicht wahrt. 16 Was die Frage anbetrifft, ob wegen der genehmigten Umbauten bzw. des Anbaus der westlichen Überdachung - insbesondere in Bezug auf den vom Werkstattteil des vorhandenen Gebäudes zu wahrenden Abstand - die Genehmigungsfrage „neu aufgeworfen“ wird, folgt der Senat ebenfalls den überzeugenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses. 17 3. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat, aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).