Beschluss
1 LA 103/10
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:0223.1LA103.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 28. Oktober 2010 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 60.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, d.h. der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht. 3 Der Vortrag der Kläger, im Zusammenhang mit dem Erbbaurechtsvertrag vom 21. Juli 1961 und dem Grundstückskaufvertrag vom 02. Februar 1977 seien Bodenverkehrsgenehmigungen erteilt worden, mag als richtig unterstellt werden. Der daraus gezogene Schluss, dass dadurch das u.a. streitige Hauptgebäude in bauplanerischer Hinsicht in den Bestandsschutz „hineingewachsen“ sei, weil während der 3jährigen Bindungsfrist der Bodenverkehrsgenehmigungen ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bestanden habe, ist jedoch nicht richtig. Das hat bereits das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 16. Oktober 1989 - 1 A 137/88 - BRS 49 Nr. 104 so entschieden und dies - zutreffend - im Wesentlichen damit begründet, dass eine Bodenverkehrsgenehmigung nur eine Chance zur Legalisierung eines materiell illegalen Gebäudes eröffne. Werde diese Chance - durch Stellung eines Bauantrags innerhalb der 3jährigen Bindungswirkung der Bodenverkehrsgenehmigung, dem aufgrund dieser Bindungswirkung stattgegeben werden müsste - nicht genutzt, verbleibe es bei der materiellen Illegalität des Gebäudes. Diese Chance haben die Voreigentümer des Grundstücks der Kläger nicht genutzt. 4 Das streitige Hauptgebäude (Wohnhaus) genießt auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht keinen Bestandsschutz. Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob der vorliegende Verstoß gegen die Abstandsvorschriften zu irgendeinem Zeitpunkt durch die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung hätte überwunden werden können und ob auf deren Erteilung infolge einer sog. Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch bestand (zu letzterem Aspekt, vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1978 - 4 C 59.75 -, BauR 1978, 283). Jedenfalls unterschritt die lichte Höhe der Aufenthaltsräume stets deutlich die nach den jeweiligen Bauordnungen erforderliche lichte Höhe. Darauf hat der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid (S. 4, 6 u. 7) abgestellt und darauf nochmals in seiner Antragserwiderung vom 03. Februar 2011 hingewiesen. Dazu finden sich weder in der Antragsbegründung noch in dem Schriftsatz der Kläger vom 14. Februar 2011, mit dem sie zur Antragserwiderung des Beklagten Stellung genommen haben, irgendwelche Ausführungen. Solche wären aber erforderlich gewesen; denn das Verwaltungsgericht hatte diesen Gesichtspunkt durch die nach § 117 Abs. 5 VwGO zulässige Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide zum Gegenstand seiner Entscheidungsgründe gemacht. 5 Auch an der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Die Kläger rügen insoweit zunächst, dass der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass das streitige Hauptgebäude nicht bereits Anfang der 30iger Jahre des vorigen Jahrhunderts, sondern erst nach dem 2. Weltkrieg errichtet worden sei. Abgesehen davon, dass der Beklagte für die Richtigkeit seiner Auffassung, dass das Gebäude aus der Zeit nach dem 2. Weltkrieg stamme, auf S. 3 / 4 des Widerspruchsbescheids gewichtige und überzeugende Argumente angeführt hat, machte es die Ermessensentscheidung nicht rechtswidrig, wenn das Gebäude tatsächlich bereits Anfang der 30iger Jahre errichtet worden wäre. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die dazu erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil Bezug, die er für zutreffend hält (S. 13 u. / 14 o.). Aus den von den Klägern angeführten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 20. Mai 1980 - 3 S 617/80 - juris und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 - 4 B 231.96 - BRS 58 Nr. 93 ergibt sich nichts anderes. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg betraf eine ganz andere, nicht vergleichbare Fallgestaltung: Die Behörde hatte dort die materielle Illegalität der zu beseitigenden baulichen Anlage allein noch auf einen Verstoß gegen eine Vorschrift gestützt, von der sie fälschlicherweise angenommen hatte, dass sie bei Errichtung der baulichen Anlage schon gegolten habe. Dass in einem solchen Fall der Irrtum über den Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage die Ermessensentscheidung beeinflussen kann, ist nachvollziehbar. Für den vorliegenden Fall ist daraus jedoch nichts ableitbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. Dezember 1996 gesagt, dass die Behörde beim Erlass einer Beseitigungsverfügung, wenn sie besonders alte und erhaltenswürdige Bausubstanz betreffe, dies in ihre Ermessenserwägungen aufzunehmen habe und die Differenzierung zwischen alten und neuen Gebäuden ermessensgeboten sein könne. Dagegen verstößt die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht. Das in Frage stehende Gebäude ist in keiner Weise besonders erhaltenswürdig. Es ist darüber hinaus - unabhängig davon, ob es Anfang der 30iger Jahre oder kurz nach dem 2. Weltkrieg errichtet worden ist - „alt“ und nicht „neu“. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es unter Ermessensgesichtspunkten einen Unterschied machen soll, ob das Gebäude knapp 80 Jahre oder gut 60 Jahre „alt“ ist. Die Kläger haben dazu auch nichts vorgetragen. Die Ermessensentscheidung verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz beinhaltet nach dem von den Klägern angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02. September 2004 - 1 BvR 1860/02 - BRS 69 Nr. 190, dass eine Maßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und dass die Belastung des betroffenen Eigentümers in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen steht (vgl. dazu auch § 73 Abs. 3 und Abs. 2 LVwG). Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben sind hier beachtet: Die Beseitigungsanordnung ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks - Herstellung baurechtmäßiger Zustände in einer exponierten Lage im Außenbereich und in unmittelbarer Strand- und Ufernähe - geeignet und auch erforderlich; denn auf andere, die Kläger weniger beeinträchtigende Weise lässt sich dieses Ziel nicht erreichen. Die Beseitigung steht auch nicht - darauf weist der Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht hin - zu dem beabsichtigten Erfolg in einem offenbaren Missverhältnis. Die Herstellung baurechtmäßiger Zustände stellt gerade in der dargestellten exponierten Lage ein hohes „Gut“ dar. Deswegen ist der Beklagte auch gegen die baurechtswidrigen Zustände auf dem Nachbargrundstück eingeschritten, um die baurechtliche Situation in diesem Bereich insgesamt zu „bereinigen“. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Behauptung der Kläger, dass sie für den Erwerb des Grundstücks und die Sanierung der Bausubstanz insgesamt einen Betrag von 230.000,-- EURO aufgewandt hätten. Abgesehen davon, dass sie das im Berufungszulassungsverfahren erstmals vortragen und das auch in keiner Weise belegt haben, ist das kein Gesichtspunkt, der die Ermessensentscheidung rechtswidrig machen müsste. Wer ein Wohnhaus im Außenbereich, in dem nicht privilegiertes Wohnen normalerweise nicht zulässig ist, erwirbt, ohne sich vorher bei der zuständigen Behörde zu vergewissern, ob das Haus und dessen Nutzung zum Wohnen genehmigt sind, handelt „auf eigene Gefahr“. Er kann sich in aller Regel nicht darauf berufen, sozusagen gutgläubig erhebliche Investitionen getätigt zu haben. Warum hier eine Abweichung von dieser Regel gerechtfertigt sein sollte, ist nicht erkennbar. 6 Dass die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und damit auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben ist, ergibt sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und bedarf keiner ergänzenden Begründung. Gleiches gilt für die geltend gemachte Divergenz (im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zu den erwähnten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 02. September 2004 und des VGH Baden-Württemberg vom 20. Mai 1980. Die letztere Entscheidung ist im Übrigen schon deshalb nicht divergenzfähig, weil dies nur Entscheidungen des zuständigen Oberverwaltungsgerichts, hier also des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, sind. 7 Die Kosten des Antragsverfahrens haben die Kläger zu tragen, weil ihr Antrag keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 1 VwGO). 8 Der Wert des Streitgegenstandes für das Antragsverfahren ist gem. §§ 47 Abs. 3, Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG) und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtkräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).