Beschluss
1 LA 11/11
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:0408.1LA11.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 10. November 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Zulassungsantrag bleibt erfolglos, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor; jedenfalls hat der Kläger solche Gründe nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO). 2 Das Verwaltungsgericht hat die Versagung der beantragten Genehmigung auf zwei Versagungsgründe, die das Urteil jeweils für sich allein tragen, gestützt. So hat es auf den Seiten 6 f des Urteilsabdrucks zunächst ausgeführt, dass das Gebäude des Klägers prägende Wirkung im Sinne von § 172 Abs. 3 S. 1, 1. Variante BauGB habe. Ergänzend hat es dargelegt, dass das Gebäude auch von städtebaulicher, insbesondere fremdenverkehrs- und architekturgeschichtlicher Bedeutung im Sinne von § 172 Abs. 1 S. 1 2. Variante BauGB sei. Macht der Kläger - wie hier - im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinngemäß geltend, dass kein Versagungsgrund vorliege, so muss er die Begründung beider Varianten erfolgreich in Zweifel ziehen. Dies ist hier nicht geschehen: Er macht zwar mit beachtlichen Erwägungen geltend, dass die Voraussetzungen der 1. Variante nicht vorlägen (S. 7 - 10 des Zulassungsantrages). Die Urteilsbegründung zur 2. Variante greift der Kläger jedoch nicht an. Allerdings stehen die Ausführungen des Klägers auf den Seiten 10 - 15 des Zulassungsantrages, mit denen er seine Auffassung, dass das Gebäude nicht den Konkretisierungen der Erhaltungssatzung unterfalle, begründet, mit den Voraussetzungen des Versagungsgrundes der 2. Alternative in einem gewissen Zusammenhang. Sie sind aber bereits deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu begründen, weil der Kläger den in der Satzung konkret genannten Merkmalen eine falsche Bedeutung bemisst. Er verkennt, dass die einzelnen aufgeführten städtebaulichen Bezugspunkte (friesische Bauart, Heimatschutzstil, Errichtung in den 20iger Jahren des vorigen Jahrhunderts) nur als besonders wichtige Beispiele benannt sind (insbesondere). Deshalb können auch bauliche Anlagen, die diese Kriterien nicht erfüllen, unter den Schutz der Satzung fallen. Dies gilt insbesondere für Gebäude, die einen deutlichen Bezug zu den oben genannten städtebaulichen Kriterien haben. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung eine Gesamtschau angestellt hat. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Satzung nicht wegen ihrer offenen Formulierung unwirksam ist. Dies folgt daraus, dass § 172 Abs. 1 S. 1 BauGB eine sachliche Konkretisierung des Schutzzweckes in der Satzung nicht erfordert. Es reicht aus, dass aus der Satzung deutlich wird, auf welchen der im Gesetz genannten Schutzzwecke sie sich bezieht. Dafür reicht eine Wiederholung oder Bezugnahme auf das Gesetz aus (BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 zu § 39 h BBauG; Hess. VGH, Urt. v. 24.11.1995 - 4 UE 1290/92 - BRS 57 Nr. 289). 3 Da der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Gebäude städtebauliche, insbesondere fremdenverkehrs- und architekturgeschichtliche Bedeutung im Sinne von § 172 Abs. 3 S. 1 2. Variante BauGB habe, nicht ernstlich in Zweifel gezogen hat, kann auch sein Einwand, dass die städtebauliche Gestalt bei der Erstellung des von ihm beabsichtigten Ersatzneubaus nicht beeinträchtigt werde, nicht überzeugen. Dieser Gesichtspunkt mag in anderen Fallgestaltungen, insbesondere wenn es nur um den Versagungsgrund der 1. Variante geht, erheblich sein. Resultiert das städtebauliche Schutzbedürfnis (auch) aus der geschichtlichen Bedeutung der baulichen Anlage, so folgt aus der Natur der Sache, dass eine Kompensation durch einen Neubau nicht möglich ist (so ausdrücklich Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Stock, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand September 2010, § 172 Rn. 171; Köhler in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, Rn. 83, die der Kläger deshalb zu Unrecht für seine Auffassung in Anspruch nimmt). Die weiteren vom Kläger genannten Nachweise in Literatur und Rechtsprechung äußern sich zu einer solchen Sachlage nicht. 4 Auch die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. Dies folgt bereits aus den Ausführungen zu 1). 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 6 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. 7 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 8 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO). 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).