Urteil
1 LB 7/13
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2013:1017.1LB7.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 04. Oktober 2012 geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den beantragten positiven Bauvorbescheid betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der südlichen (noch abzutrennenden) Hälfte des Flurstücks … zu erteilen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt einen positiven Bauvorbescheid. Sie ist Erbbauberechtigte des Grundstücks … (Flurstück …) in Lübeck. Das 837 m 2 große Grundstück ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut und liegt in einem nicht beplanten Gebiet. 2 Das Grundstück grenzt westlich an die Wegeparzelle …, die zwischen der … und dem … verläuft. Die Wegeparzelle ist 4 m breit, asphaltiert und mit einer Straßenbeleuchtung und -entwässerung versehen. Eine förmliche Widmung der Wegeparzelle ist nicht feststellbar. Sie ist bereits 1951 in einer „Rahmenkarte 1274 D“ als Weg dargestellt. 3 Am 28. Juli 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf der südlichen, noch abzutrennenden Hälfte ihres Grundstückes. Die Erschließung des Neubaus soll über die Wegeparzelle … erfolgen. 4 Nach Versagung des gemeindlichen Einvernehmens lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 ab und führte zur Begründung aus, die zur Bebauung vorgesehene Fläche liege zwar an einem Weg, der nach Auskunft des Bereichs Verkehr öffentlich gewidmet sei, das Vorhaben füge sich aber hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Bei Zulassung des Vorhabens müsse eine negative Vorbildwirkung für eine zweite Baureihe an der Karpfenbruchwiese befürchtet werden. 5 Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2011 zurück und ergänzte die Begründung dahingehend, das Vorhaben sei auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht einfügsam. 6 Ihre dagegen am 13. Juli 2011 erhobene Klage hat die Klägerin mit der Ansicht begründet, das Bauvorhaben solle an der Wegeparzelle … und - damit - an einer öffentlichen Straße errichtet werden. Eine „zweite“ Baureihe liege nicht vor. In der näheren Umgebung sei auch das Grundstück … (entlang der Wegeparzelle) in entsprechender Tiefe wie vorliegend beabsichtigt bebaut. Ein „Ausreißer“ sei darin nicht zu erblicken. 7 Die Beklagte hat erwidert, die Erschließung sei wegen der fehlenden Widmung der Wegeparzelle … nicht gesichert. Durch das Vorhaben werde die Bebauung intensiviert, was städtebauliche Spannungen erzeuge. Das Vorhaben der Klägerin dringe in den hinteren Bereich der zu den Straßen … und … hin orientierten Wohngrundstücke ein. Die hintere Bauflucht würde danach gegenüber bisher 22 m bei 51 m verlaufen. Eine solche Hinterlandbebauung sei in der Regel unzulässig. 8 Das Verwaltungsgericht hat am 26. September 2012 einen Ortstermin durchgeführt und die Klage durch Urteil vom 04. Oktober 2012 mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben füge sich mangels gesicherter Erschließung nicht ein. Die Wegeparzelle … sei nicht gewidmet. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 StrWG seien nicht festzustellen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Weg bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes am 01. Januar 1962 neben einer Erschließungsfunktion auch einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient habe. Die Erschließungsfunktion sei zweifelhaft, weil die Grundstücke zur … bzw. zum … hin ausgerichtet seien. Die Grundstücke seien auf die Wegeparzelle nicht angewiesen, auch nicht im Sinne einer Abkürzung. Ob sich das Vorhaben einfüge, könne dahinstehen. Anzumerken sei, dass nach einer Widmung der Wegeparzelle keine Hinterlandbebauung mehr vorliege und das Maß der Nutzung dem Vorhaben nicht entgegen stünde, da insoweit auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen sei. 9 Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung vom 08. November 2012 hat der Senat mit Beschluss vom 03. April 2013 stattgegeben. Mit der am 07. Mai 2013 eingegangenen Berufungsbegründung vertritt die Klägerin die Ansicht, ihr Grundstück sei gesichert erschlossen. Der 4 m breite, asphaltierte und beleuchtete Weg sei mit öffentlichen Entwässerungseinrichtungen versehen und im Sinne des § 57 Abs. 3 StrWG als gewidmete Verkehrsfläche einzuordnen. Die vorhandenen Verkehre könnten bewältigt werden. Nach altem Lübeckischen Recht habe es förmliche Widmungsakte nicht gegeben. Der Weg werde in den Rahmenkarten seit 1951 und im aktualisierten GIS-System der Beklagten zutreffend als öffentlich gewidmete Verkehrsfläche geführt. Das geplante Vorhaben füge sich auch ein. Es handele sich um keine Hinterlandbebauung. Eine solche sei im Übrigen nicht per se planungsrechtlich unzulässig. Die beabsichtigte Bebauung führe zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Durchlüftung, der bestehenden Ruhelage oder einer Verminderung von Freiflächen bzw. einer Beeinträchtigung des Ortsbildes. Anhaltspunkte für bodenrechtlich beachtliche Spannungen seien nicht gegeben. An der Wegeparzelle … seien schon jetzt Baulichkeiten vorhanden, wie auch sonst im „Hinterland“ der benachbarten Straßen. Wenn sich in Folge der Grundstücksteilung die Grundflächenzahl vergrößere, führe dies nicht zu einer negativen Vorbildwirkung. 10 Die Klägerin beantragt, 11 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 04. Oktober 2012, den Bescheid vom 21. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den beantragten positiven Bauvorbescheid betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der südlichen (noch abzutrennenden) Hälfte des Flurstücks … zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie hält die Begründung ihrer ablehnenden Bescheide für zutreffend. Die Wegeparzelle … vermittle keine gesicherte Erschließung. Die Beleuchtung und die Straßenentwässerung seien erst 1977 hergestellt worden. Das Vorhaben der Klägerin füge sich im Übrigen nicht ein. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese und die im erstinstanzlichen Ortstermin gefertigten Fotoaufnahmen waren Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung. Entscheidungsgründe 15 Die zugelassene Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin kann die Erteilung des begehrten Vorbescheides zur planungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens beanspruchen. 16 Das Verwaltungsgericht ist - zutreffend - davon ausgegangen, dass sich die Zulässigkeit des in der Bauvoranfrage der Klägerin bezeichneten Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, also danach, ob sich das Vorhaben einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Bebauungsplan existiert für den hier betroffenen Bereich nicht. 17 1. Die Erschließung der zur Bebauung vorgesehenen (südlichen) Teilfläche des Grundstücks … ist - i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB - gesichert. 18 Der Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 ff BauGB ist bundesrechtlich definiert; er wird nicht durch Landesrecht konkretisiert. Der Mangel einer (bundesrechtlich gebotenen) Sicherung einer ausreichenden Erschließung kann sich nicht allein aus der Unvereinbarkeit eines Vorhabens mit einer landesrechtlichen Norm ergeben. Einer besonderen rechtlichen Sicherheit der Erschließung bedarf es nicht, wenn das zur Bebauung anstehende Grundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt eine solche unmittelbare Verbindung, ist - planungsrechtlich - jedenfalls zu fordern, dass die Zugänglichkeit des Grundstücks auf Dauer zur Verfügung steht. Das Planungsrecht regelt nicht, auf welche Weise die rechtliche Sicherung zu erfolgen hat. Das ist bauordnungsrechtlich zu entscheiden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 03.05.1988, 4 C 54.85, NVwZ 1989, 353/354, [bei Juris Rn. 13 - 14] sowie Domning u. a., Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Lbl. [Stand 2011], § 4 LBO Rn. 49). 19 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die für die Bebauung vorgesehene Fläche im bauplanungsrechtlichen Sinn erschlossen. 20 Zwar ist - auch nach den Erörterungen in der mündlichen Berufungsverhandlung - eine förmliche Widmung der Wegeverbindung zwischen der … und dem … (Flurstück …) i. S. d. § 6 Abs. 1 StrWG nicht festzustellen. Da die Wegeverbindung bereits seit (mindestens) 1951 besteht, könnte sich ihre Öffentlichkeit aus dem früheren Recht der Hansestadt Lübeck ergeben (§ 57 Abs. 3 StrWG). Die insoweit geltenden Normen vermitteln indes kein eindeutiges Bild: Nach § 1 Satz 2 der Lübeckischen Wegeordnung vom 29.07.1874 war als „öffentlich ... jeder Weg zu betrachten, welcher dem gemeinsamen Verkehre nicht kraft Privatrechts entzogen werden kann.“ Eine förmliche Widmung sah dieses Regelwerk nicht vor, lediglich die Festsetzung von „Wegeklassen“ (§ 5) und die Erstellung eines „Wegeregisters“ über alle öffentlichen Wege (§ 31) waren geregelt. Ob eine solche „Festsetzung“ für die hier interessierende Wegeverbindung jemals erfolgt ist, ist nicht bekannt. Das Straßenbaugesetz vom 28.02.1919 regelte den Ausbau der „Straßenanlagen“, die nach ihrer Fertigstellung vom Senat für „anbaufähig“ erklärt wurden, was dazu führte, dass die Straßen in das Eigentum des Lübeckischen Staates übergingen (§ 16 Abs. 1). Eine Fertigstellungserklärung der Stadt ist nicht feststellbar. Das Gleiche gilt für die Zeit nach der Eingliederung der Hansestadt Lübeck in den Preußischen Staat (1938); Widmungsakte oder Verwaltungsentscheidungen, die die Wegeverbindung förmlich als „öffentliche“ Straße deklarieren, sind auch insoweit nicht bekannt (s. Schriftsatz der Bekl. vom 28.01.2013, S. 2). 21 Das planungsrechtliche Erfordernis, dass die Zugänglichkeit der für die Bebauung vorgesehen Fläche des Grundstücks auf Dauer zur Verfügung steht, ist indes auch dann gegeben, wenn unterstellt wird, dass die Wegeverbindung zwischen der … und dem … (Flurstück …) weder förmlich als öffentliche Straße gewidmet worden ist (§ 6 Abs. 1 StrWG) noch als eine gewidmete Straßenfläche i.S.d. § 57 Abs. 3 StrWG gilt. Die rechtliche Sicherung der Erreichbarkeit der zur Bebauung vorgesehenen Fläche folgt - unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles - daraus, dass die Beklagte als Wegeeigentümerin die Nutzung dieser Erschließungsmöglichkeit nach Treu und Glauben nicht mehr verweigern kann. 22 Die Beklagte hat den in ihrem Eigentum stehenden Weg im Zusammenhang mit der „…“ Anfang der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts angelegt. Sie hat auch danach Baulastaufgaben im Bereich dieses Weges in eigener Zuständigkeit wahrgenommen. Die Historie des technischen Wegeausbaus konnte (auch) in der mündlichen Verhandlung nicht in allen Details geklärt werden; nach den Angaben der Beklagten ist der schon Anfang der 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts angelegte Weg (spätestens) 1977 asphaltiert und mit Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen versehen worden. Diese - wenngleich bescheidene - Ausbauqualität entspricht dem verbreiteten Standard öffentlicher (Verbindungs-)Wege in vorstädtischen Wohnsiedlungen; sie kann auch den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen entsprechen, wie sie in § 11 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 19.03.1996 (die kein sog. „Teileinrichtungsprogramm“ vorsieht) enthalten sind. Die Beklagte hat den Weg in der „Rahmenkarte 1274 D“ aus dem Jahr 1951 als „öffentlich gewidmete Verkehrsfläche“ bezeichnet; im sog. Straßenkataster (GIS) ist dies bis heute so. Seit Anlegung des Weges (vor) 1951 hat die Beklagte die Wegenutzung durch jedermann „eröffnet“ und zugelassen. Sie hat den Weg - noch - im angefochtenen Bescheid vom 21.10.2010 als einen „öffentlich gewidmeten“ Weg angesehen. Die Beklagte hat - ferner - die Nutzung des Weges zur Erschließung des rückwärtigen Teils des Grundstücks … zugelassen, wo eine Pkw-Zufahrt angelegt worden ist. Unter diesen - besonderen - Umständen ist auch bei (unterstellt) fehlender Widmung keine „besondere rechtliche Sicherung“ der Erreichbarkeit des für die Bebauung vorgesehenen Grundstücksteils der Klägerin mehr erforderlich. Die Beklagte kann den über den Verbindungsweg stattfindenden Verkehr nicht mehr unterbinden, nachdem sie ihn über (mindestens) 60 Jahre widerspruchslos zugelassen und durch Wegeausbau- und Verkehrssicherungsmaßnahmen erleichtert hat (vgl. dazu auch VGH München, Beschl. v. 06.12.2004, 20 CS 04.3108, Juris [Rn. 12]). 23 Eine „gesicherte Erschließung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ist danach gegeben. 24 2. Zur planungsrechtlichen Beurteilung ist gem. § 34 Abs. 1 BauGB - weiter - zu fragen, ob sich das Vorhaben der Klägerin nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügt. Das ist der Fall. 25 Zwar läge das Vorhaben - aus Richtung der … gesehen - in „zweiter Reihe“ und wäre eine Hinterlandbebauung (vgl. Urt. des Senats v. 06.12.2001, 1 L 50/99, NordÖR 2002, 199). Dieser Blickwinkel ist jedoch nicht maßgeblich, da das Bauvorhaben nicht im „Hinterland“ der …, sondern direkt anliegend an dem Verbindungsweg - Parzelle … - zwischen der … und dem … ausgeführt werden soll. Vom Verbindungsweg aus gesehen befindet sich das Vorhaben nicht mehr in „zweiter Reihe“, sondern liegt direkt an der (nächsten) Straße an, die ihm eine gesicherte Erschließung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt. Das Vorhaben der Klägerin soll ausschließlich über diesen Weg erschlossen werden und nicht über ein „Vordergrundstück“ zur …. Der etwa 65 m lange Verbindungsweg vermittelt dem Vorhabengrundstück eine selbständige Erschließung. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass in Fällen, in denen die Straßenrandbebauung von zwei Straßen aufeinandertrifft, das zweite und dritte Gebäude nach der Kreuzung oder Einmündung nur als Straßenrandbebauung derjenigen Straße, an der es unmittelbar liegt, zu beurteilen und nicht zugleich als Hinterlandbebauung der gekreuzten Straße (Urt. des Senats v. 27.09.2001, 1 L 45/01, BRS 64 Nr. 87). Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. 26 Auf die - von der Klägerin verneinte - Frage, ob im vorliegenden Fall eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht wäre (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.05.1992, 11 A 1709/89, NVwZ 1993, 400; Söffker, in: Ernst u.a., BauGB, Stand 2013, § 34 Rn. 57 m.w.N.), kommt es damit für das hier betroffene Bauvorhaben nicht an. Das wäre für diejenigen Grundstücke anders zu beurteilen, die nur an die … bzw. den … angrenzen: Die rückwärtigen Flächen dieser Grundstücke könnten nur über Privatgrundstücke an die nächste öffentliche Straße angeschlossen werden können (z. B. in Form von „Pfeifenstielgrundstücken“); das würde gleichzeitig die Entstehung einer „zweiten Reihe“ entlang der … bzw. des … auslösen, die der bisherigen ungestörten Nutzung rückwärtiger Gartenflächen die Grundlage entziehen würde (vgl. dazu Urt. des Senats v. 10.01.1995, 1 L 113/94, Juris [Rn. 32]). Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von den genannten Fällen; die Befürchtung der Beklagten, dass die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung in das Hinterland der zu den Straßen … und … hin orientierten Wohngrundstücke „eindringe“, ist mit Blick auf die Erschließung des Baugrundstücks der Klägerin zur Wegeparzelle … unbegründet. 27 3. Das Erfordernis des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB schließt auch ein, dass sich das Vorhaben der Klägerin nach dem beabsichtigten Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Die Beklagte sieht dies nicht als gegeben an, weil sich infolge einer Grundstücksteilung und Bebauung die bisher vorhandene Grundflächenzahl von 0,085 auf 0,17 erhöhen wird. 28 Die für das (einfügsame) Maß der baulichen Nutzung relevante Umgebung ist räumlich enger zu begrenzen, als es bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung der Fall ist. Insbesondere ist ein Wechsel der städtebaulichen Struktur in der Umgebung des jeweiligen Bauvorhabens zu berücksichtigen (Söffker, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 45). Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es nicht auf die Zahl der Wohnungen oder Wohneinheiten an, sondern auf die nach außen wahrnehmbaren Eigenschaften des Bauwerks, insbesondere auf dessen Größe - nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe - sowie bei offener Bebauung zusätzlich auf das Verhältnis zur umgebenden Freifläche (BVerwG, Urt. v. 23.03.1994, 4 C 18.92, BVerwGE 95, 277, bei juris Rn. 7 sowie Beschl. v. 21.06.2007, 4 B 8.07, BauR 2007, 1611; vgl. auch Urt. des Senats v. 19.06.1996, 1 L 262/95, BRS 58 Nr. 42). Die Grundflächenzahl - als solche - hat für die Beurteilung des Maßes nur eine untergeordnete Bedeutung. Sie ist ein relativer Faktor, weil sie aus dem Verhältnis der überbauten Grundfläche zur Grundstücksgröße abgeleitet ist und deshalb - rechnerisch notwendig - steigen muss, wenn sich die Grundstücksfläche infolge einer Grundstücksteilung reduziert. Die Grundflächenzahl ist - als solche - vor Ort nur schwer ablesbar und für die (verbleibenden) Freiflächen nicht ohne Weiteres wahrnehmbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.03.2013, 4 B 49.12, ZfBR 2013, 480. 29 Das im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Maß der baulichen Nutzung ist aus der Umgebung des Vorhabens am Verbindungsweg zwischen … und … abzuleiten. 30 Auch wenn infolge der von der Klägerin beabsichtigten Bebauung an diesem Weg eine - gegenüber dem jetzigen Zustand - Erhöhung der baulichen Nutzung im Sinne einer „Verdichtung“ bewirkt wird, kann sich daraus für die nördlich und südlich (nur) an die … bzw. an den … angrenzenden Grundstücke hinsichtlich des Maßes der einfügsamen Bebauung keine planungsrechtlich relevante Folgewirkung ergeben, weil das Hinterland dieser Grundstücke, die nur von den genannten Straßen aus erschlossen sind, schon nach der überbaubaren Fläche einer Bebauung entzogen ist. 31 Das von der Klägerin beabsichtigte Vorhaben soll eine Grundfläche von knapp 72 m 2 haben. Eine solche - auf einem ca. 420 m 2 großen Baugrundstück realisierte - Bebauung lässt in der (näheren) Umgebung am Wegeflurstück … noch genügend Freiflächen für eine gelockerte offene Bebauung. Das künftige Baugrundstück selbst wird noch (418 m² - 72 m² =) 346 m² Freiflächen aufweisen, die wiederum an benachbarte Freiflächen angrenzen. 32 Soweit der Senat in seinem Urteil vom 19.04.1995 (1 L 168/94, Juris [Rn. 27]) entschieden hat, dass die Geschossflächenzahl ein „nur bedingt geeignetes“ Maßkriterium des Einfügens sei, was für die Grundflächenzahl - bei im wesentlichen gleich großen Grundstücken - anders zu beurteilen sei, lässt sich daraus im vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung ableiten: Maßgeblich war auch in jenem Fall die „deutlich sichtbare“ Verdichtung der Bebauung in der nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Umgebung; eine solche „Sichtbarkeit“ ist vorliegend nicht gegeben. 33 Soweit für die noch nicht bebauten Grundstücke bzw. Grundstücksteile am Verbindungsweg (Flurstück … .und Flurstück …: …) eine entsprechende Bebauung möglich ist, werden auch dadurch keine relevanten bodenrechtlichen Spannungen hervorgerufen. In dem „Straßengeviert aus Lehmkuhlenweg, Kohlbreite und Karpfenbruchwiese sowie dem Verbindungsweg (Flurstück …) wird eine - insgesamt - einfügsame bauliche Nachverdichtung ermöglicht, die - ersichtlich - zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung der Freiflächen oder der Durchlüftung des Baugebietes führt. 34 4. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich - entgegen der in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragenen Ansicht der Beklagten - auch nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung ein. Auch wenn insoweit die Bebauung entlang der … in die Beurteilung einbezogen wird, folgt aus dem Umstand, dass dort ausschließlich Doppelhäuser errichtet worden sind, nicht die Unzulässigkeit des von der Klägerin an dem Verbindungsweg geplanten Einzelhauses. Was sich - im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB - nach der „Bauweise“ einfügt, ist anhand der Begriffsbestimmungen des § 22 BauNVO zu entscheiden. Es kommt darauf an, ob die Eigenart der näheren Umgebung eine offene oder geschlossene Bauweise ausweist; hieran ist das Vorhaben gebunden (Söfker, in Ernst u. a., a.a.O., § 34 Rn. 46). Eine offene Bauweise lässt nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern oder von Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand zu. Die Bauweise (offen/geschlossen) kann also durch verschiedene Hausformen verwirklicht werden. Ob die Hausform „Einzelhaus“ oder „Doppelhaus“ realisiert wird, hat mit dem Vorliegen einer offenen Bauweise i. S. d. § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO nichts zu tun. Das von der Klägerin beabsichtigte Einzelhaus weicht somit von der offenen Bauweise in der (erweiterten) Umgebung nicht ab. 35 5. Der Berufung der Klägerin ist nach alledem stattzugeben; unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist die Beklagte zur Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Vorbescheides zu verpflichten. 36 Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 37 Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.