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Beschluss

4 B 49/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Sache hat nicht die vom Beschwerdeführer behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Bei der Prüfung des Einfügungsgebots nach § 34 Abs. 1 BauGB sind in erster Linie solche Maßfaktoren heranzuziehen, die nach außen wahrnehmbar sind; hierzu zählen Grundfläche, Geschossfläche, (nach außen wahrnehmbare) Geschosszahl und Höhe. • Ob auf die absolute Zahl der Vollgeschosse oder auf die nach außen wahrnehmbare Geschosszahl abzustellen ist, ist im Einzelfall zu beurteilen; die bisherige Rechtsprechung des Senats bevorzugt nach außen wahrnehmbare Merkmale und macht die Feinheiten der Vollgeschossberechnung regelmäßig entbehrlich. • Fragen zur Vorbildwirkung von untergeordneten, in höheren Geschossebenen gelegenen baulichen Anlagen und zur daraus folgenden städtebaulichen Spannungszunahme sind einzelfallabhängig und rechtfertigen keine grundsätzliche Klärung durch den Senat.
Entscheidungsgründe
Einfügen nach §34 Abs.1 BauGB: Vorrang nach außen wahrnehmbarer Maßfaktoren gegenüber Vollgeschosszahl • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Sache hat nicht die vom Beschwerdeführer behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Bei der Prüfung des Einfügungsgebots nach § 34 Abs. 1 BauGB sind in erster Linie solche Maßfaktoren heranzuziehen, die nach außen wahrnehmbar sind; hierzu zählen Grundfläche, Geschossfläche, (nach außen wahrnehmbare) Geschosszahl und Höhe. • Ob auf die absolute Zahl der Vollgeschosse oder auf die nach außen wahrnehmbare Geschosszahl abzustellen ist, ist im Einzelfall zu beurteilen; die bisherige Rechtsprechung des Senats bevorzugt nach außen wahrnehmbare Merkmale und macht die Feinheiten der Vollgeschossberechnung regelmäßig entbehrlich. • Fragen zur Vorbildwirkung von untergeordneten, in höheren Geschossebenen gelegenen baulichen Anlagen und zur daraus folgenden städtebaulichen Spannungszunahme sind einzelfallabhängig und rechtfertigen keine grundsätzliche Klärung durch den Senat. Die Klägerin begehrte die Zulassung eines Bauvorhabens, das ein bisher dreigeschossiges Einfamilienhaus durch ein Turmzimmer faktisch viergeschossig erscheinen lassen würde. Die Baubehörde und anschließend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnten die Zulassung im Rahmen des Einfügungsgebots des § 34 Abs. 1 BauGB ab, weil das Vorhaben nach Ansicht des VGH hinsichtlich Geschossfläche und Höhe zwar innerhalb, aber hinsichtlich der nach außen wahrnehmbaren Geschosszahl nicht mehr in den Umgebungsrahmen einfügt. Die Klägerin rügte insbesondere die Heranziehung der Geschosszahl und brachte die Frage auf, ob stattdessen auf die absolute Zahl der Vollgeschosse abzustellen sei. Ferner stellte sie Fragen zur Vorbildwirkung untergeordneter baulicher Anlagen in höheren Geschossen. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision; das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Sache hat nicht die vom Beschwerdeführer angenommene grundsätzliche Bedeutung. • Der VGH hat bei der Prüfung des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auf solche Maßfaktoren abgestellt, die nach außen wahrnehmbar sind, insbesondere auf Grundfläche, Geschossfläche, (nach außen wahrnehmbare) Geschosszahl und Gebäudehöhe. • Die vom VGH getroffene Feststellung, dass das Nachbargebäude wegen seines massiven Dachs nur dreigeschossig in Erscheinung trete, beruhte auf einer Orientierung an der nach außen wahrnehmbaren Geschosszahl; hierfür war es nicht erforderlich, das Dachgeschoss formal als Vollgeschoss zu qualifizieren. • Die Frage, ob grundsätzlich auf die absolute Zahl der Vollgeschosse oder auf die nach außen wahrnehmbare Geschosszahl abzustellen ist, rechtfertigt keine Zulassung der Revision, weil diese Frage im konkret entschiedenen Fall nicht entscheidungserheblich war und die Annahmen des VGH einer anderen Subsumtion nicht zugänglich sind. • Die Senatsrechtsprechung stellt bereits darauf ab, welche Maßfaktoren von außen wahrnehmbar sind und zur Einordnung der Gebäude zueinander dienen; dabei sind die technischen Feinheiten der Vollgeschossberechnung regelmäßig ohne entscheidende Bedeutung. • Die Nebenfragen zur Vorbildwirkung einer untergeordneten, in einer vierten Ebene liegenden baulichen Anlage und zur daraus folgenden Spannungssteigerung im Stadtbild sind einzelfallabhängig und nicht geeignet, eine grundsätzliche Klärung durch den Senat zu rechtfertigen. • Kostenentscheidungen und Streitwertfestsetzung beruhten auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG (§§ 154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO; § 47 Abs.1,3, § 52 Abs.2 GKG). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nicht als gegeben an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend auf nach außen wahrnehmbare Maßfaktoren abgestellt und das Vorhaben im Hinblick auf die nach außen sichtbare Geschosszahl außerhalb des örtlichen Rahmens eingeordnet. Fragen zur Vorrangigkeit der absoluten Vollgeschosszahl sowie zur Vorbildwirkung untergeordneter baulicher Anlagen in einer zusätzlichen Geschossebene sind einzelfallabhängig und begründen keine Zulassung der Revision. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 € festgesetzt.