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Beschluss

2 MB 14/14

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0825.2MB14.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Mit dem im Tenor genannten Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, 2 festzustellen, dass sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Anweisung vom 29. Januar 2014 zur Untersuchung beim Gesundheitsamt der Antragsgegnerin zwecks Untersuchung der Dienstfähigkeit vorzustellen, 3 abgelehnt. 4 Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin bleibt erfolglos. Zur Begründung verweist der erkennende Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit folgenden Maßgaben auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses: 5 Der Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht nicht bereits die Vorschrift des § 44 a VwGO entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen nicht Beteiligten ergehen (Satz 2). Die Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, stellt zwar eine behördliche Verfahrenshandlung dar; sie kann jedoch vollstreckt werden. Der Begriff der Vollstreckung in § 44 a Satz 2 VwGO ist seinem Sinn und Zweck nach weit auszulegen. Die Vorschrift dient dem effektiven Rechtsschutz. Bei Verfahrenshandlungen, bei denen dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die abschließende Entscheidung abzuwarten, muss bereits die Verfahrenshandlung selbst angreifbar sein. Demgemäß genügt es für das Vorliegen einer selbständigen Verfahrenshandlung, wenn auf deren Befolgung mittels Disziplinarrechts hingewirkt werden kann. Es kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, sich der Gefahr disziplinarrechtlicher Sanktionen auszusetzen. Wenngleich die an eine aktive Beamtin/aktiven Beamten gerichtete Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar ist, kann die Weigerung, sich untersuchen zu lassen, mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Deshalb handelt es sich um eine selbständig angreifbare Anordnung im Sinne von § 44 a Satz 2 VwGO. Mit Blick auf die einer aktiven Beamtin/einem aktiven Beamten drohende disziplinarrechtliche Ahndung der Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung unterscheidet sich die Rechtslage maßgeblich von den Fällen einer nach Fahrerlaubnisrecht ergehenden Begutachtungsanordnung, in denen § 44 a Satz 2 Alt. 1 VwGO nicht zum Zuge kommt (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.9.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477, 478; OVG Münster, Beschl. v. 1.10.2012 - 1 B 550/12 -, NVwZ-RR 2013, 198, 199; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195, 198; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.11.2005 - 3 BS 222/05 -, NVwZ-RR 2006, 713; mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen vom BVerwG, Beschl. v. 7.5.2013 - 2 B 147/11 -, juris Rdnr. 14, und v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 -, juris Rdnr. 17). 6 Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausginge, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2014 habe den vom Verwaltungsgericht in den ersten beiden Absätzen auf Seite 6 des Entscheidungsabdrucks dargestellten „Maßstäben“ nicht genügt, so läge eine diesen „Maßstäben“ genügende schriftliche Begründung der von der Antragsgegnerin angeordneten amtsärztlichen Untersuchung jedenfalls bei zusätzlicher Berücksichtigung des Inhalts des „Widerspruchsbescheides“ vom 4. April 2014 vor. In diesem „Bescheid“ hat die Antragsgegnerin in ausführlichster Weise die Tatsachen benannt, aus denen sich die ernsthafte Besorgnis der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ergibt und aus denen die Antragstellerin die berechtigten Zweifel der Antragsgegnerin an ihrer Dienstfähigkeit ohne Weiteres entnehmen konnte. Letzteres wird von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht in Abrede gestellt und bedarf daher keiner weitergehenden Begründung. 7 Die Antragstellerin macht im vorgenannten Zusammenhang lediglich geltend, der ursprüngliche Mangel in der Anordnung vom 29. Januar 2014 könne durch einen entsprechenden Vortrag im „Widerspruchsbescheid“ nicht mehr „geheilt“ werden. Dieser Hinweis geht fehl. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17/10 - (juris Rdnr. 21) zwar ausgeführt: Genüge die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, könne dieser Mangel nicht dadurch „geheilt“ werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- oder Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten hätten geben können. Da sich diese Ausführungen jedoch auf eine etwaige „Heilung“ im Rahmen eines der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nachfolgenden Verfahrens über die Versetzung des dortigen Klägers in den Ruhestand beziehen, kann die Antragstellerin sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Denn in ihrem Fall ist ein Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand bislang nicht ergangen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin nach ihrem Beschwerde-vorbringen nicht beabsichtigt, sich einer rechtmäßig angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihre berechtigten Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin im „Widerspruchsbescheid“ vom 4. April 2014 klarstellend und für die Antragstellerin ohne Weiteres erkennbar (nochmals) dargelegt hat. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).