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Beschluss

4 LB 2/14

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0904.4LB2.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 18. Dezember 2013 ist unwirksam. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 VwGO entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist sogleich auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2013 unwirksam ist (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). 2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht hier billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er bei weiterer Durchführung des gerichtlichen Verfahrens unterlegen wäre und durch die Inaussichtstellung der Einbürgerung des Klägers lediglich einer absehbar für ihn negativen Entscheidung des Gerichts zuvorgekommen ist. 3 Es war für einen Erfolg der Klage unschädlich, dass der Kläger den im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen ablehnenden Bescheid des Beklagten nicht innerhalb einer Monatsfrist in das Klageverfahren einbezogen hat. Die Klage war als Untätigkeitsklage gem. § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Eine gerichtliche Nachfrist gemäß § 75 Satz 3 VwGO zur Entscheidung des Beklagten über den Antrag war nicht gesetzt worden und ein zureichender Grund für das Unterlassen einer behördlichen Entscheidung im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht erkennbar. Ergeht nach Klageerhebung ein ablehnender Bescheid des Beklagten bezüglich des mittels einer Untätigkeitsklage rechtshängig gemachten klägerischen Verpflichtungsbegehrens, ohne dass das Verfahren vom Gericht ausgesetzt und nach § 75 Satz 3 VwGO eine Frist für die Bescheidung gesetzt gewesen wäre, so ist der Kläger nicht gehalten, ein Vorverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221; Urt. v. 23.03.1973 - 4 C 2/71 -, BVerwGE 42, 108; Urt. v. 04.06.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254; Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 114/81 -, BVerwGE 66, 342; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rn. 26; ). Vielmehr befreit die Vorschrift des § 75 Satz 1 VwGO den Kläger gerade von der Durchführung eines Vorverfahrens und mithin von der Einlegung eines Widerspruchs. Hierüber besteht für die Fallkonstellation einer von Anfang an zulässigen Untätigkeitsklage wegen einer ohne zureichenden Grund nicht erfolgten behördlichen Entscheidung Einigkeit. Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage bleibt auch nach Ergehen eines behördlichen Bescheides zulässig. Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 18). Das gerichtliche Verfahren wird unter Einbeziehung des ergangenen ablehnenden Bescheides als Verpflichtungsklage fortgeführt (vgl. ebd.), sofern der Kläger nicht anlässlich des Erlasses des Bescheides eine prozessuale Erklärung über eine Erledigung der Hauptsache oder die Rücknahme der Klage abgibt oder sich, was ihm gleichfalls freisteht, durch Einlegung eines Widerspruchs für die Durchführung eines Vorverfahrens mit der Möglichkeit einer Korrektur durch die Widerspruchsbehörde entscheidet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 75 Rn. 25). 4 Die Einbeziehung des nachträglich ergangenen ablehnenden Bescheides des Beklagten war nicht an die Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO gebunden (vgl. Rennert, a.a.O., Rn. 18). Der Bescheid betraf ausschließlich den bereits mit zulässiger Erhebung der Untätigkeitsklage rechtshängig gemachten Streitgegenstand der vom Kläger beantragten Einbürgerung. Die Rechtshängigkeit des Regelungsgegenstandes schon vor Erlass des Bescheides steht einem Eintritt von dessen Bestandskraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens entgegen, ohne dass es einer besonderen fristgebundenen Verfahrenshandlung des Klägers bedürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.09.2012 - 9 S 2153/11 -, NVwZ-RR 2012, 948; OVG NRW, Beschl. v. 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, DVBl 2010, 1309). Sind Streitgegenstand der Untätigkeitsklage und Regelungsgegenstand des nachträglich ergangenen Verwaltungsaktes deckungsgleich, erstreckt sich die zulässigerweise vor Ergehen des Verwaltungsaktes erhobene Klage ohne Weiteres auf den der begehrten Verpflichtung entgegenstehenden Verwaltungsakt. Einer Einbeziehung in das Klageverfahren bedarf es lediglich im Rahmen der spätestens bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu erfolgenden Antragstellung des Klägers (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 11.08.2005 - 4 CE 05.1580 -, BayVBl 2006, 733; Urt. v. 22.06.2007 - 4 B 06.1224 -, BayVBl 2008, 241). Führt der Kläger nach Ergehen des Bescheides das Klageverfahren, nunmehr als Verpflichtungsklage, in Bezug auf sein sachliches Klagebegehren unverändert fort, liegt darin auch ohne ausdrückliche Erklärung eine Einbeziehung des Bescheides in das gerichtliche Verfahren (ähnlich OVG LSA, Beschl. v. 20.05.2009 - 2 O 22/09 -, NVwZ-RR 2009, 744). Sein Verpflichtungsantrag wäre erforderlichenfalls auch ohne nachträgliche Präzisierung vom Gericht dahingehend auszulegen, dass der begehrte Ausspruch der Verpflichtung der Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes unter Aufhebung des zwischenzeitlich ergangenen, ablehnenden Verwaltungsakts erfolgen soll. - Vorliegend hatte der Kläger auf Anfrage des Gerichts ausdrücklich die Einbeziehung des Bescheides des Beklagten vom 12. April 2013 erklärt. Ist der ergangene Bescheid als unselbständiger Annex des zulässigerweise rechtshängig gemachten Verpflichtungsbegehrens des Klägers (vgl. auch OVG NRW, a.a.O., Juris Rn. 18) bereits streitbefangen und der Kläger von der Anforderung der Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 75 Satz 1 VwGO befreit, so kann es auf die Einhaltung einer Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO und die Abgabe einer Widerspruchserklärung nach Ergehen des Bescheides von vorneherein nicht mehr ankommen. Es bedarf auch keiner besonderen gesetzlichen Regelung über die Einbeziehung des Bescheides in das laufende Klageverfahren (vgl. aber VG Hannover, Urt. v. 28.06.2011 - 13 A 626/10 -, Juris). Umgekehrt bedürfte es einer gesetzlichen Norm, die für die besondere Konstellation einer nach § 75 Satz 1 VwGO zulässigen Untätigkeitsklage nunmehr die Einhaltung einer Frist als zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung verlangt. 5 Die Klage wäre auch in der Sache für den Kläger erfolgreich gewesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensunabhängige Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 StAG. Insoweit kann auf den Beschluss des Senats zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 5. Mai 2014 verwiesen werden. Eine verspätete Vorlage von Nachweisen über seinen geistigen und gesundheitlichen Zustand kann dem Kläger im Hinblick auf die Kostentragung für das gerichtliche Verfahren nicht zur Last gelegt werden. Für das Vorliegen einer Ausnahme vom Erfordernis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 i.V.m. Abs. 6 StAG sprach nicht erst das Gutachten des UKSH vom 20. Februar 2014, sondern bereits - wenngleich weniger präzise - das Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde Gülbeyaz vom 13. August 2013 und der Bericht des Dr. Fischer vom 29. Juni 2011. Im Übrigen hätte es auch dem Beklagten oblegen, der Frage des Vorliegens einer Ausnahme etwa durch amtsärztliche Untersuchung des Klägers nachzugehen. 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).