Urteil
26 K 337/21
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0531.26K337.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren mit Beschluss vom 14. März 2023 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu 1 als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. 1.), aber unbegründet (vgl. 2.). 1. Nachdem die Klage infolge der zunächst ausgebliebenen Bescheidung des zulässigen, insbesondere fristgerechten, Widerspruchs vom 12. Dezember 2019 gegen den die Ver-wendungszulage versagenden Bescheid vom 2. Dezember 2019 als Untätigkeitsklage zu-lässig war (§ 75 VwGO), ist sie nach Einbeziehung des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2022 als auch gegen diesen gerichtete Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Die Einbeziehung des Widerspruchsbescheids – die auch noch konkludent durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung erfolgen konnte (OVG Schleswig, Beschl. v. 4.9.2014 – 4 LB 2/14, BeckRS 2014, 55870) – unterliegt keinem Fristerfordernis (vgl. OVG Schleswig Beschl. v. 4.9.2014 – 4 LB 2/14, BeckRS 2014, 55870; Wysk, in: VwGO, 3. Aufl. 2020, § 75 Rn. 10). Infolge der unbefristeten Antragsstellung im Schreiben vom 12. August 2019 („rückwirkend ab dem 01.02.2019“) ist das Vorverfahren auch im Hinblick auf den gesamten geltend gemachten Zeitraum ordnungsgemäß durchgeführt worden. Da sich der Anspruch auf die Verwendungszulage – anders als bei der allgemeinen Alimentationshöhe – nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sondern zunächst eine die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage bejahende Gewährungsentscheidung der Behörde erfordert, ist nicht die allgemeine Leistungs-, sondern die Verpflichtungsklage einschlägig (vgl. Wysk, in: VwGO, 3. Aufl. 2020, § 42 Rn. 66f.). 2. Die Klage ist jedoch im Hinblick auf den Antrag zu 1 unbegründet. Als Anspruchsgrundlage kommt entsprechend dem Vorbringen der Klägerin allein § 46 Bundesbesoldungsgesetz – Überleitungsfassung für Berlin – in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2022 vom 21. Juni 2011 (BBesG BE) i.V.m. § 1b Abs. 1 Nr. 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in Betracht. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE erhalten Beamte, denen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der vorübergehenden vertretungsweisen Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes für die ununterbrochene Dauer von 18 Monaten (vgl. so auch bereits zu parallelen Konstellationen der vertretungsweisen Übernahme der Schulleitung durch Stellvertreter VG Berlin, Urt. v. 17.6.2020 – 26 K 126.18; VG Berlin, Urt. v. 20.9.2013 – 28 K 143.13). Die wahrgenommenen Aufgaben der Schulleitung gehörten zumindest im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 1. April 2020 bereits zu dem der Klägerin ständig übertragenen Amt. Die Klägerin hatte in diesem Zeitraum das Amt einer Studiendirektorin mit den Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin inne. Nach Ziffer 3.3.1 der „Verwaltungsvorschriften über die einheitliche Gestaltung und Zuordnung von Aufgabenbereichen an öffentlichen Schulen des Landes Berlin“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (VV Zuordnung; aktuelle Fassung vom 11.2.2020) – die unter anderem die Aufgabenbereiche schulischer Führungskräfte beschreiben – gehörte in diesem Zeitraum (und bis heute unverändert) unter anderem die „Vertretung des Schulleiters oder der Schulleiterin“ zum Aufgabengebiet der stellvertretenden Schulleiterin. Auch § 73 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) spricht von der „ständigen Vertreterin“ des Schulleiters. Die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters ist daher originärer ständiger Bestandteil des regelmäßigen Aufgabengebietes des Statusamtes, das der Klägerin mit ihrer Ernennung zur Studiendirektorin mit den Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin dauerhaft bereits im Jahr 2009 übertragen worden war, ohne dass es hierbei auf den Grund des Vertretungsfalles (vorübergehende Verhinderung des Schulleiters oder Vakanz des Schulleiterpostens) oder dessen Dauer ankommt (so bereits VG Berlin, Urt. v. 17.6.2020 – 26 K 126.18 –, BA S. 4; VG Berlin, Urt. v. 20.9.2013 – 28 K 143.13 – UA S. 3f.). Eben dies hebt das Amt der Stellvertreterin auch aus anderen Funktionsstellen hervor (vgl. auch § 74 Abs. 3 Nr. 2 SchulG) und rechtfertigt die höhere Besoldung in Gestalt der Amtszulage (vgl. § 18 BBesG BE), die Bestandteil des Grundgehalts ist und somit auch das innegehabte Statusamt der Klägerin ausmacht (§ 42 Abs. 2 BBesG BE: vgl. auch Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rn. 10). Es bestand mithin keine Notwendigkeit für den Beklagten, der Klägerin die Aufgaben der Schulleiterin zu übertragen. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine solche Übertragung bis zum 2. April 2020 stattgefunden hätte (vgl. zum Erfordernis eines solchen Organisationsakts VGH Hessen, Urt. v. 12.11.2020 – 1 A 1866/16 –, juris, Rn. 35ff.). Sofern sich die Klägerin verschiedentlich darauf beruft, dass es dem Willen des Beklagten entsprochen habe, dass sie als Schulleiterin agierte und dass ihre Rolle auch so ausgestaltet worden sei (z.B. Reduzierung des Unterrichtsdeputats, Abgabe der Aufgaben als Stellvertreterin), vermag sie hieraus nichts für sich herzuleiten. Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin – mit seinem Wissen und Wollen – die Aufgaben der Schulleiterin wahrnahm. In dieser vertretungsweisen Übernahme lag ja auch gerade eine ihrem Statusamt entsprechende Aufgabe. Es ist jedoch nicht erkennbar und auch nicht klägerseits substantiiert, dass es vor dem 2. April 2020 zu einer Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes – ein solches ist das der Schulleiterin unstreitig – gekommen wäre. Vielmehr machte der Beklagte verschiedentlich deutlich, dass die Klägerin die Aufgaben einer Schulleiterin gerade ohne eine solche Übertragung, sondern aufgrund ihres Amtes „als stellvertretende Schulleiterin“ ausübte (vgl. z.B. Email-Verkehr der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie v. 24.10.2019, Anlage K 3, sowie v. 29.9.2022, Bl. 761 Personalakte). Die für die Anspruchsberechtigung nach § 46 Abs. 1 BBesG BE erforderliche Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes könnte allenfalls in den Schreiben vom 2. April 2020 und 10. Juli 2020 erblickt werden, mit denen die Aufgaben einer Oberstudiendirektorin auf die im Stellenbesetzungsverfahren ausgewählte Klägerin übertragen wurden (in einer solchen Übertragung an die Stellvertretung wohl keinen Organisationsakt i.S.d. § 46 BBesG BE erblickend VG Berlin, Urt. v. 17.6.2020 – 26 K 126.18 –, BA S. 4f.). Dies sowie die Frage, ob die Übertragung der Aufgaben einer Oberstudiendirektorin bereits durch Schreiben vom 2. April 2020 oder erst bzw. erneut – im Anschluss an die abermalige Durchführung des zunächst formell fehlerhaften Besetzungsverfahrens – durch das dieses ersetzende Schreiben vom 10. Juli 2020 erfolgte, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn es fehlt jedenfalls an der ununterbrochenen Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes für einen Zeitraum von 18 Monaten ab einer solchen Übertragung, da die Klägerin bereits am 25. November 2020 zur Oberstudiendirektorin ernannt wurde (vgl. II.) und damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Aufgaben eines höherwertigen, sondern (erneut) gerade des ihr übertragenen Amtes wahrgenommen hat (und eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 16 erhielt). Sofern die Klägerin in der fehlenden Anspruchsberechtigung trotz seit dem 1. August 2017 inhaltlich unveränderter Tätigkeit eine fehlgeleitete Regelung erblickt, ist auf den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts zu verweisen, der im Besoldungsrecht hervorgehobene Bedeutung besitzt und einer Gewährung zusätzlicher Besoldungsbestandteile ohne gesetzliche Grundlage entgegen steht (vgl. im Rahmen amtsangemessener Alimentation VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 – juris, Rn. 22; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR (Mai 2016), Ziff. 2.1.2.4 Rn. 67). Das Leistungsprinzip fordert zudem nicht, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsgemäße Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert wird (BVerwG, Urt. v. 28.4.2005 – 2 C 29.04 –, juris, Rn. 20, juris), wobei vorliegend infolge des Aufgabenzuschnitts der Stellvertreterposition die Vakanzvertretung ja ohnehin gerade eine dem Statusamt entsprechende Beschäftigung darstellt. Auch aus der von ihr angeführten Rechtsprechung vermag die Klägerin nichts herzuleiten, da diese in keinem Fall die hiesige Konstellation behandelt. Die Entscheidungen betrafen entweder die Übernahme der Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters durch eine sonstige Lehrkraft (BVerwG, Urt. v. 7.4.2005 – 2 C 8.04 –, juris, und Urt. v. 28.4.2011 – 2 C 30.09 –, juris) oder die Gewährung der Verwendungszulage scheiterte jedenfalls bereits daran, dass die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des wahrgenommenen Amtes nicht vorlagen (BVerwG, Urt. v. 28.4.2005 – 2 C 29.04 –, juris, wo der Kläger zwar die Aufgaben des Schulleiters übernahm, jedoch offenbar ohne dessen Stellvertreter zu sein, worauf die Sachverhaltsschilderung in der Ausgangsentscheidung hinweist, vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 10.9.2003 – 1 A 323/01 –, juris). Sofern die Klägerin weiterhin die Länge des Verfahrens zur Nachbesetzung der Stelle des ausgeschiedenen Schulleiters moniert, verfängt dies ebenfalls nicht. Es ist bereits nicht erkennbar, dass dies für die Anspruchsberechtigung hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren allein begehrten Verwendungszulage relevant sein könnte. Unabhängig davon begründet die verzögerte Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens außerhalb – hier weder erkennbarer noch behaupteter – manipulativer Verschleppung auch keinen Schadensersatzanspruch (vgl. z.B. OVG M.-V., Urt. v. 28.10.2009 – 2 L 209/06, BeckRS 2009, 42220). Es gibt keinen Anspruch auf eine zügige Durchführung eines Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 2 C 6.11 –, juris, Rn, 29). Die objektiv-rechtlichen Verfahrensmaßgaben des § 71 SchulG zur Bestellung eines Schulleiters – die entgegen dem Vortrag der Klägervertreterin zudem ohnehin keine Höchstfristen zur Auswahl eines Bewerbers enthalten – ändern hieran nichts. II. Der auf eine Besoldung unmittelbar nach der Besoldungsgruppe A 16 infolge des Übertragungsschreibens vom 2. April 2020 gerichtete Antrag zu 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob die Klägerin im Hinblick auf diesen Klageantrag überhaupt das Vorverfahren ordnungsgemäß durchführte (vgl. § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG]) – der Antrag der Klägerin vom 12. August 2019 und ihr Widerspruch vom 12. Dezember 2019 beziehen sich auch ausweislich dessen Begründung allein auf die Zahlung einer Verwendungszulage – ist der Antrag zu 2 jedenfalls unbegründet, da die Klägerin erst mit Wirkung vom 25. November 2020 zur Oberstudiendirektorin ernannt wurde. Eine Ernennung zum 2. April 2020 hat nicht stattgefunden. Dies wird bereits aus dem Wortlaut des Schreibens deutlich („Es ist beabsichtigt, Sie in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 16 einzuweisen […]“). Der Anspruch auf Besoldung von Beamten entsteht aber erst mit dem Tag, an dem ihre Ernennung wirksam wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG BE). Die zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt – wie hier – erforderliche Ernennung wird mit Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam (§ vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Die Klägerin erhielt ihre Ernennungsurkunde am 25. November 2020 und wurde – erst – damit zur Oberstudiendirektorin ernannt. Sie erhielt auch ab diesem Zeitpunkt Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 16 (vgl. Bl. 710 VV). Demnach bestand für den Zeitraum ab dem 2. April 2020 bis zur Ernennung kein Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge unmittelbar gemäß der Besoldungsgruppe A 16. III. Der Hilfsantrag zu 2a ist unbegründet, da kein Anspruch auf Zahlung einer Verwen-dungszulage besteht (vgl. I.). IV. Der Anspruch auf Prozesszinsen – der auch im Verwaltungsprozess bestehen kann und auch bei Verpflichtungsklagen, die den Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes zum Gegenstand haben, anwendbar ist (vgl. §§ 288, 291 BGB analog i.V.m. § 90 VwGO; vgl. Wolff/Decker, BeckOK/VwGO, § 90 Rn. 20) – scheidet infolge des fehlenden Anspruchs auf Zahlung einer Verwendungszulage oder von Bezügen unmittelbar nach der Besoldungsgruppe A 16 aus (vgl. I.-III.). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vor-läufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt (vgl. Berechnung im Klageschriftsatz v. 20.12.2021). Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Verwendungszulage für die Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes. Die Klägerin steht seit 1994 als Lehrerin im Dienst des Beklagten. Sie ist seit 1997 Beamtin auf Lebenszeit. Zum 6. Mai 2004 wurde sie zur Studiendirektorin ernannt. Zum 1. Juni 2009 wurde sie an die U... versetzt, wo sie ab dem 1. Dezember 2009 die Aufgaben der stellvertretenden Schulleiterin übernahm und in eine freie Stelle der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich Amtszulage eingewiesen wurde. Ab dem 1. August 2017 übernahm sie vertretungsweise die Aufgaben der Schulleitung, da die Stelle ab diesem Zeitpunkt infolge der Versetzung des bisherigen Schulleiters in den Ruhestand zunächst unbesetzt war. Mit Schreiben vom 12. August 2019 beantragte die Klägerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2019 die Bezahlung nach dem höherwertigen Amt der Schulleiterin entsprechend der Besoldungsgruppe A 16. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2019 lehnte der Beklagte die Zahlung einer Verwendungszulage ab. Es gehöre zu den festgelegten Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin wie der Klägerin, den Schulleiter in dessen Abwesenheit zu vertreten. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019, beim Beklagten am 13. Dezember 2019 einge-gangen, legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Infolge der ununterbrochenen Wahrnehmung des höherwertigen Amtes der Schulleiterin für 18 Monate seien die Voraussetzungen für die Zahlung einer Verwendungszulage ab dem 1. Februar 2019 erfüllt. Nachdem die Klägerin im Stellenbesetzungsverfahren für die vakante Position des Schulleiters bzw. der Schulleiterin ausgewählt worden war, übertrug ihr der Beklagte mit am selben Tage zugegangenen Schreiben vom 2. April 2020 die Aufgaben einer Oberstudiendirektorin in der Funktion als Schulleiterin und teilte mit, dass beabsichtigt sei, sie in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 16 einzuweisen. Nachdem das Verfahren zur Besetzung der vakanten Stelle als Schulleiter bzw. Schulleiterin infolge eines Verfahrensfehlers erneut durchgeführt werden musste, wurden der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2020 – der Klägerin an diesem Tage zugegangen – unter Austausch des Schreibens vom 2. April 2020 erneut die Aufgaben einer Oberstudiendirektorin übertragen. Die Urkunde zur Ernennung als Oberstudiendirektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde der Klägerin am 25. November 2020 ausgehändigt. Seit diesem Tag erhielt sie die Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 16. Mit ihrer am 29. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe infolge der Übernahme der Aufgaben der Schulleiterin zum 1. August 2017 seit dem 1. Februar 2019 bis zur Ernennung als Oberstudiendirektorin Anspruch auf Zahlung einer Verwendungszulage, da sie in diesem Zeitraum die Aufgaben eines höherwertigen Amtes für mehr als 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen habe. Es handele sich nicht mehr um eine bloße Verhinderungs-, sondern um eine Vakanzvertretung. Sie habe die Funktion der Schulleiterin – deren Aufgabenfeld sich deutlich von dem einer Stellvertreterin unterscheide – umfassend wahrgenommen und der Beklagte habe sie mit der Wahrnehmung dieses höherwertigen Amtes seit dem Ausscheiden des vormaligen Schulleiters betraut. Es liege mithin eine Aufgabenübertragung an die Klägerin vor. Dies ergebe sich etwa daraus, dass die Klägerin auch nur entsprechend einer Schulleiterin reduzierte Unterrichtsverpflichtungen gehabt habe und ihre Aufgaben als Stellvertreterin zumindest teilweise durch eine andere Lehrkraft übernommen worden seien. Zudem bestehe ab dem 2. April 2020 bereits ein Anspruch unmittelbar auf Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 16, da die Klägerin an diesem Tag zur Oberstudiendirektorin befördert worden sei. Sollte die Ernennung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam geworden sein, müsste die Klägerin bis dahin jedenfalls weiterhin die Verwendungszulage erhalten. Die lange Dauer des Stellenbesetzungsverfahren dürfe nicht dazu führen, dass die Klägerin nicht amtsangemessen besoldet werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2022 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die Erläuterungen im Bescheid vom 2. Dezember 2019 und die gerichtlichen Hinweise vom 30. Dezember 2019 verwiesen, wonach es an der Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes fehle. Mit Wirkung zum 25. November 2022 ist die Klägerin nach Ablauf der Probezeit zur Oberstudiendirektorin (im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) ernannt worden. Die Klägerin stellt nachfolgende Anträge: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Dezember 2019 in Gestalt Widerspruchsbescheids vom 3. November 2022 der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 1. April 2020 eine Verwendungszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A 15 mit Zulage in der damals anwendbaren Besoldungsstufe der Klägerin und der Besoldungsgruppe A 16 in der damals anwendbaren Besoldungsstufe der Klägerin zu gewähren. 2. Der Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin aufgrund der Übertragung der Aufgaben einer Oberstudiendirektorin für die Zeit vom 2. April 2020 bis zum 24. November 2020 bereits Ansprüche auf Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A 16 hat, 2 a. hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2022 der Klägerin für den Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 24. November 2020 eine Verwendungszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A 15 mit Zulage in der für die Klägerin damals anwendbaren Besoldungsstufe und der Besoldungsgruppe A 16 in der damals für die Klägerin anwendbaren Besoldungsstufe zu gewähren. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin aus dem sich aus Ziffer 1 und 2 bzw. bzw. 2a ergebenden Betrag Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. 4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, wobei festgestellt wird, dass die Zuziehung der Rechtsanwältin auch im Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Vertretung des Schulleiters zu den Aufgaben einer Stellvertreterin gehörten, so dass keine Aufgabenübertragung an die Klägerin erfolgt und die Anspruchsvoraussetzungen damit nicht erfüllt seien. Mit Beschluss vom 14. März 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte des hiesigen Verfahrens, die beigezogenen Streitakten der gemeinsam verhandelten Verfahren VG 26 K 329.22 und VG 26 K 333.22 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Band Personalakten, ein Widerspruchsvorgang) verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.