OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 LA 85/16

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0901.2LA85.16.0A
3mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichterin - vom 27. Juni 2016 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe 1 Der allein auf grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargetan ist. 2 Der Kläger stützt sich auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 - (in Rn 36 nach juris) zur Asylhaft in Ungarn, der im Ergebnis zur Auffassung gelangt sei, das Asylverfahren in Ungarn leide an systemischen Mängeln und hält die Frage, 3 ob das Asylverfahren in Ungarn aufgrund der Gefahr rechtsstaatswidriger Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern und des Vorenthaltens von Unterstützungsleistungen für bedürftige Schutzberechtigte mangelhaft ist, 4 für grundsätzlich bedeutsam. 5 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylVfG, Rn. 592, 607 und 609 zu § 78). Daran fehlt es hier gänzlich. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts und Heranziehung zahlreicher Erkenntnisquellen, zuletzt eines Berichts des Ungarischen Helsinki-Komitees vom 15. Juni 2016 das Vorliegen systemischer Mängel im Asylverfahren in Ungarn auch im Hinblick auf die „Asylhaft“ verneint und darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage fehlender Unterstützungsleistungen für Schutzberechtigte bei diesen um eine andere Personengruppe handele, aber auch für diese Gruppe keine systemischen Mängel ersichtlich seien. Dabei hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrundegelegt, dass an die Annahme systemischer Mängel hohe Hürden geknüpft sind. Es hat in seiner Entscheidung das ungarische Asylsystem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich gewürdigt, verkennt auch nicht, dass in Ungarn Missstände herrschen, ist aber zur Überzeugung gekommen, dass systemische Mängel im ungarischen Asylsystem und ein Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 AsylG) zu verneinen sind. 6 Dem ist der Kläger im Wesentlichen mit der wörtlichen Wiedergabe eines Absatzes des zu einem anderen Ergebnis gelangenden Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für die Situation in 2014 (!) zur Asylhaft entgegen getreten. Durch den bloßen Verweis auf eine anders lautende Entscheidung wird jedoch schon kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt (Senatsbeschluss vom 13. April 2015 - 2 LA 39/15 - juris Rn. 3, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A - juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2015 - 13a ZB 15.50097 - juris Rn. 4, zuletzt vom 25. Juni 2016 - 20 ZB 16.50046 - juris Rn. 6). Dies gilt erst recht, wenn diese Entscheidung nur einen Teil der gestellten Frage, insoweit aber einen anderen Zeitraum betrifft und sich das Verwaltungsgericht desweiteren auf aktuellere Erkenntnisquellen stützt. Aber auch unabhängig davon wird mit dem alleinigen Bestreiten der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Form einer Berufungsbegründung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Bei grundsätzlichen Tatsachenfragen, wie der hier gestellten, muss die Antragsbegründung erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll. Eine hierzu notwendige Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts fehlt völlig. Es ist aber Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung bestimmter Auskünfte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern – mit der Folge der Durchführung eines Berufungsverfahrens – seine gegenteilige Bewertung in dem Antrag zutreffend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 4 L 16/16 - juris, Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 2016 - 20 ZB 16.50046 - juris Rn. 6). 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. 8 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).