Beschluss
2 LA 35/20
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:1111.2LA35.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 17. März 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. Gründe 1 Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, OVG Schleswig, Beschluss vom 22. November 2017 - 2 LA 117/15 -, Rn. 19, juris). Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2016 – 2 LA 85/16 –, Rn. 5 f., juris). 2 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Frage, 3 „ob das religiöse Existenzminimum eines Konvertiten, der vom Islam zum christlichen Glauben übergetreten ist, im Iran gewährleistet ist bzw. ob Konvertiten im Iran die Möglichkeit haben, ihren Glauben in der Öffentlichkeit ungefährdet auszuüben“, 4 keine grundsätzliche Bedeutung, da deren Entscheidungserheblichkeit schon nicht dargelegt ist. Eine Entscheidungserheblichkeit dieser Frage liegt nur vor, wenn das Gericht sich die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit verschafft hat, dass dem Kläger aufgrund eines Übertritts vom Islam zum Christentum wegen seiner Religionsausübung Repressalien drohen. Dies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, wenn die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm unter Umständen nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf das Leben als Christ zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A - Rn. 4 ff. und Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A - Rn. 37 ff., - beide juris). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich das Verwaltungsgericht diese Überzeugungsgewissheit verschafft hat. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen des Klägers erschöpft sich in einer abstrakten Darstellung eines Erkenntnismittels aus dem Jahr 2008 zur Situation von Konvertiten im Iran. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht eine Hinwendung des Klägers zum Christentum gerade nicht als glaubhaft erachtetet (Urteilsabdruck, Seite 5 f.). 5 Auch bezüglich der Fragen, 6 „ob der iranische Staat ihn bereits wegen der bloßen Konversion zum Christentum und des in Deutschland zu diesem Zweck erfolgten Kirchenbesuchs mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen auch dann überziehen würde, wenn er gegenüber den iranischen Behörden behaupten würde, lediglich zum Schein aus rein asyltaktischen Gründen zum Christentum konvertiert zu sein“ 7 und 8 „ob der Tatbestand des Abfalls vom Islam – Ertedat – nicht bereits dann verwirklicht ist, wenn den iranischen Sicherheitsorganen ein Sachverhalt bekannt wird, der als Voraussetzung für einen Übertritt zu einem anderen Glauben angesehen würde, da sich ein Moslem bei einem Übertritt zum Christentum zwangsläufig von seiner alten Religion, dem Islam, losgesagt haben muss, da ansonsten ein solcher Übertritt nicht möglich wäre“, 9 ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen lässt Darlegungen dazu, aus welchen Gründen die Beantwortung der Fragen über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren, vollständig vermissen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dient nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Die Ausführungen der Zulassungsbegründung beziehen sich insoweit auch lediglich auf die etwaigen Folgen eines ernstlichen Glaubensübertritts bei einer unterstellten Rückkehr in den Iran. Einen solchen hat das Verwaltungsgericht jedoch gerade nicht angenommen (Urteilsabdruck, Seite 5 f.). Es fehlt damit zudem vollständig an der Darlegung, warum die aufgeworfenen Fragen im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnten und welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen. Aus den vom Verwaltungsgericht einbezogenen Erkenntnismitteln ergibt sich nämlich, dass der bloß formale Glaubenswechsel zum christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran nicht zwingend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung mit sich bringt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10 – Iran –, Situation der Christen, Stand März 2019, Seite 11). 10 Hinsichtlich der weiteren Frage, 11 „ob einem iranischen Staatsangehörigen, der zum Christentum konvertiert ist, nicht auch dann die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn das Gericht von der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts nicht überzeugt ist, weil das Gericht staatsrechtlich an die Entscheidung des nach innerkirchlichen Recht zuständigen Geistlichen gebunden ist bzw. ob das Gericht in seiner Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts an die Entscheidung des nach innerstaatlichen Recht zuständigen Geistlichen gebunden ist“, 12 ist ungeachtet der unzureichenden Darlegung ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen, da diese Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – Rn. 9 m.w.N. und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 -, beide juris; sowie OVG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2017 – 2 LA 67/16 – Rn. 11 f. m.w.N., juris). Danach ist es ureigene Aufgabe des Gerichts, die Ernsthaftigkeit eines vom Asylbewerber behaupteten Glaubenswechsels zu würdigen (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2014 – 13 A 1080/13. A – Rn. 11, 20 ff. m.w.N. und VGH München, Beschluss vom 8. August 2013 – 14 ZB 13.30199 – Rn. 5 m.w.N., beide juris). Die Frage, ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer ernsthaften und innerlich gefestigten Überzeugung beruht, ist höchstpersönlicher Natur und kann (und muss) allein vom Asylbewerber glaubhaft gemacht werden. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 – Rn. 19, juris). 13 Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Einschätzung eines Dritten, auch wenn dieser Taufpastor oder Pastor der aktuellen Gemeinde des Asylsuchenden ist, die vom Gericht zu beurteilende Ernsthaftigkeit einer vom Asylbewerber behaupteten Konversion nicht ersetzen. Dies gilt auch bei verbleibenden Zweifeln des Gerichts an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion. Auch in einem solchen Fall ist die „ergänzende“ Einschätzung der Tauf- oder Gemeindepastoren nicht geeignet, die Würdigung des Gerichts zu ersetzen (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss 29. September 2017, a.a.O.). 14 Weitere Zulassungsgründe trägt der Kläger nicht vor. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 16 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 17 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).