Urteil
3 KN 3/14
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0922.3KN3.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Satzung des Kreises P... über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KITaPflS -) vom 11. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderung vom 16. März 2016 wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn die Antragsteller nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller begehren mit ihrem am 1. Oktober 2014 bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag, die Kindertagespflegesatzung des Antragsgegners über die Höhe der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KiTaPfls -) für unwirksam zu erklären. 2 Der Antragsgegner erließ am 11. Dezember 2013 durch Beschluss des Kreistages die streitgegenständliche Kindertagespflegesatzung. Diese ist im Januar 2014 bekanntgemacht worden und mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft getreten. 3 In § 1 ist der Satzungszweck wie folgt geregelt: 4 „Der Kreis P... hat als öffentlicher Träger der Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen u.a. in der Kindertagespflege zu gewährleisten. Dies realisiert er fachplanerisch durch die Kindertagesstättenbedarfsplanung und finanziell u.a. durch die Finanzierungsaufwendungen in der Kindertagespflege. Die Grundsätze und die nähere Ausgestaltung der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Kreis P... sowie der Staffelung von Beiträgen oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung im Kreis P... sind in entsprechenden Richtlinien geregelt. 5 Mit dieser Satzung setzt der Kreis P... die Höhe der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen sowie die Höhe der Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten fest.“ 6 In § 2 Abs. 2 der Satzung ist das an die Kindertagespflegepersonen zu zahlende laufende Leistungsentgelt wie folgt geregelt: 7 „Die im Kreis P... tätigen Kindertagespflegepersonen, die über eine gültige Pflegeerlaubnis verfügen, erhalten vom Kreisjugendamt für die nachgewiesene Betreuung jedes Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kreis P... ein Leistungsentgelt. Dieses setzt sich zusammen aus erzieherischem Beitrag (60 %) und Sachaufwand (40 %). 8 Das Leistungsentgelt beträgt je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten geschlossenen privat-rechtlichen Betreuungsvertrag bis zu 4,00 Euro pro Kind pro Betreuungsstunde.“ 9 Der Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte ist in § 3 der Satzung geregelt; die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: 10 „Von den Erziehungsberechtigten werden je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag für die Betreuung ihrer Kinder bei Kindertagespflegepersonen nach § 2 (2) Kostenbeiträge bis zu 4,00 Euro pro Betreuungsstunde pro Kind erhoben.“ 11 Mit Beschluss des Kreistages vom 11. Dezember 2013 trat die Richtlinie des Kreises P... über die Staffelung der Beiträge oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kinderbetreuung mit Wirkung zum 1. August 2014 in Kraft. Danach erhalten Eltern mit geringerem Einkommen und Eltern mit mehreren Kindern in Tagesbetreuung gemäß § 25 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in Verbindung mit § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) auf Antrag eine Ermäßigung des Teilnahmebeitrages oder der Gebühr für den Besuch einer Kindertagesstätte oder des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme einer Kindertagespflegestelle. Weiterhin finden sich in der Richtlinie Regelungen zur Sozialstaffel in Kindertagesstätten (2.), Sozialstaffel in der Kindertagespflege (3.) und eine Geschwisterregelung (4.). In Ziffer 6 „Inkrafttreten“ findet sich in Absatz 3 die folgende Regelung: 12 „Bedarf diese Richtlinie oder ihre Anlage einer Änderung, so sind diese jeweils bis zum 31. Dezember eines Jahres zu ändern, um sicherzustellen, dass für Träger von Kindertagesstätten, Kommunen und Kindertagespflegepersonen für die Umsetzung der Änderungen bis zum Inkrafttreten am 01. August des Folgejahres ausreichend Zeit zur Verfügung steht.“ 13 Mit Beschluss vom 16. März 2016 änderte der Kreistag des Antragsgegners seine Satzung, indem er das Leistungsentgelt in § 2 Abs. 2 anpasste. Dieses beträgt nunmehr bis zu 4,24 Euro pro Betreuungsstunde und setzt sich aus einem Betrag in Höhe von 2,51 Euro für die Förderleistung und einem in Höhe von 1,73 Euro für den Sachaufwand zusammen. Ferner errechnet sich das Monatsentgelt durch eine Multiplikation des wöchentlichen Stundenumfangs mit einem Betrag von 4,33 Euro pro Monat. Der Landrat des Antragsgegners hat die Satzung am 19. Mai 2016 unterzeichnet. Sie ist am 20. Mai 2016 auf der Homepage des Antragsgegners bekannt gemacht worden. Die Änderung trat zum 1. August 2016 in Kraft. 14 Zur Begründung ihres Normenkontrollantrages machen die Antragsteller u.a. geltend, 15 der in der Satzung erhobene Elternbeitrag von bis zu 4,24 € entspreche nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 3 SGB VIII. Denn er enthalte nicht die nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderliche Sozialstaffel. 16 Die Antragsteller beantragen, 17 die Kindertagespflegesatzung über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KiTaPfls -) vom 11. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. Mai 2016 für unwirksam zu erklären. 18 Der Antragsgegner beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehe eine Sozialstaffel in Form der Geschwisterermäßigung. Die Staffelung der Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII nehme er, der Antragsgegner, nach der Richtlinie über die Staffelung der Beiträge oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung (vgl. Nr. 3, 4 der Richtlinie) im Rahmen der Geschwisterregelung ohne besondere Antragstellung vor. Darüber hinaus könne von den Eltern ein Ermäßigungsantrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII gestellt werden. Die Regelung der Sozialstaffel in einer Richtlinie halte er für ausreichend. Diese sei vom Kreistag beschlossen worden und für ihn bindend. 21 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. 23 1. Der Antrag ist zulässig. Es wird eine Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts begehrt, der Antrag ist statthaft und fristgemäß gestellt. Die Antragsteller sind antragsbefugt. 24 Mit ihrem Antrag begehren die Antragsteller ein Tätigwerden im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts. 25 Die Normenkontrollgerichte sind nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen. Es muss sich um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsgerichtsweg im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Darüber hinaus ist im Rahmen dieser Gerichtsbarkeitsklausel zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 CN 1.12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 10, 12). 26 Die angegriffene Satzung ist auf der Grundlage des § 4 Kreisordnung (KrO), § 90 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und § 25 Kindertagesstättengesetz (KitaG) erlassen worden und kann damit der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegen. Sie ist bei der Zahlung und Bemessung des Leistungsentgelts an die Tagespflegepersonen heranzuziehen. Die Zahlung des Leistungsentgelts erfolgt durch den öffentlichen Träger; die Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind mit der streitgegenständlichen Satzung öffentlich-rechtlich ausgestaltet. 27 Er ist statthaft, denn die Antragsteller wenden sich gegen eine im Range unter einem Landesgesetz stehende Satzung - die zum 1. August 2014 in Kraft getretene Kindertagespflegesatzung vom 11. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. März 2016 - des Antragsgegners. Über die Gültigkeit dieser Rechtsnorm hat nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz zur VwGO (AGVwGO) das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden. 28 Die einjährige Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Satzung ist am 27. Januar 2014 durch eine Internetbekanntmachung auf der kreiseigenen Homepage des Antragsgegners bekanntgemacht worden, worauf in der P...er Zeitung am ... Januar 2014 und in den H..er Nachrichten am … Januar 2014 hingewiesen worden ist; der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist am 18. Januar 2015 bei Gericht eingegangen. Die 1. Änderungssatzung ist am 20. Mai 2016 auf der kreiseigenen Homepage des Antragsgegners bekanntgemacht worden. Die Antragssteller haben mit Schriftsatz vom 17. September 2016 klargestellt, dass sie auch die Satzung in der Form der 1. Änderungssatzung zur Überprüfung durch den Senat stellen. 29 Durch die 1. Änderungssatzung des Kreises P... vom 16. März 2016 während des laufenden Normenkontrollverfahrens hat sich nicht etwa der Normenkontrollantrag der Antragsteller erledigt bzw. bedarf es einer Änderung des Antrages gemäß § 91 VwGO. Denn der Antragsgegner hat die Satzung vom 11. Dezember 2013 nicht aufgehoben, sondern lediglich die Höhe der einzelnen Bestandteile der Geldleistung in § 2 Abs. 2 und § 3 der Satzung im Sinne des § 4 der Satzung angepasst. Dass es sich bei der Kindertagespflegesatzung vom 16. März 2016 lediglich um eine Änderungssatzung handelt, ergibt sich aus dessen § 5. Darin heißt es: 30 „Diese Satzung wurde vom Kreistag des Kreises P... in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2013 beschlossen und ist zum 1. August 2014 in Kraft getreten. Sie wurde vom Kreistag in seiner Sitzung am 16. März 2016 geändert. 31 Die Änderung tritt zum 1. August 2016 in Kraft. 32 Die Geltungsdauer der Satzung ist unbestimmt.“ 33 Indem die Antragssteller auch die zum 1. August 2016 vorgenommene Erhöhung der Geldleistung für Tagespflegepersonen auf bis zu 4,24 Euro und den darin enthaltenen Betrag für die Anerkennung einer Förderleistung in Höhe von 2,51 Euro je Stunde nicht für angemessen halten, haben sie hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Satzung weiterhin in Form der 1. Änderungssatzung angreifen wollen. 34 Die Antragsteller sind auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Voraussetzung ist, dass sie geltend machen können, durch die Kindertagespflegesatzung oder ihrer Anwendung unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Möglichkeit einer Betroffenheit in eigenen Rechten daraus, dass sie auf der Grundlage der Satzung zu Elternbeiträgen herangezogen werden. 35 2. Der Antrag ist begründet. Die Kindertagespflegesatzung vom 11. Dezember 2013 in der Form der 1. Änderungssatzung vom 16. März 2016 ist wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Sie enthält keine Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen, die für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege zu entrichten sind und verstößt damit gegen § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, zu staffeln. Nach Satz 3 können als Kriterien insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. 36 Der Mangel führt nicht nur zur Unwirksamkeit des in § 3 der Satzung geregelten Elternbeitrages und des dort mit § 2 Abs. 2 in Bezug genommenen Leistungsentgelts für die Tagespflegepersonen, sondern zieht auch die Nichtigkeit der Satzung insgesamt nach sich. 37 Wegen der Gesamtnichtigkeit der Satzung kommt es nicht mehr darauf an, ob die weiteren im Einzelnen gerügten Aspekte - wie die fehlende Angemessenheit und Bestimmtheit des in der Satzung festgelegten Elternbeitrages, die Verstöße gegen das gebührenrechtliche Kostendeckungsprinzip des kommunalen Abgabenrechts, den Gleichheitsgrundsatz und das Recht der Eltern auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Gefährdung des Kindeswohls durch die von dem Antragsgegner geschaffene Differenzkostenregelung - gerechtfertigt sind. 38 Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 3 KiTaG ist eine Staffel ausdrücklich vorgeschrieben. Darüber hinaus ist bundesrechtlich die Möglichkeit eines (teilweisen) Erlasses von Kostenbeiträgen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung des Einkommens angeordnet - § 90 Abs. 2 bis 4 SGB VIII. Zwar weist der Antragsgegner in § 1 der Satzung darauf hin, dass die Staffelung von Beiträgen oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung in einer entsprechenden Richtlinie geregelt ist. Auch findet sich in Nummer 4 dieser Richtlinie mit der Geschwisterregelung eine einkommensunabhängige Sozialstaffel und in den Nummern 2 und 3 Regelungen zur Ermäßigung des Kostenbeitrages unter Berücksichtigung des Einkommens der Erziehungsberechtigten. Dieses Vorgehen hält einer rechtlichen Überprüfung allerdings nicht Stand. Denn zur Festsetzung von Kostenbeiträgen, die nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu staffeln sind, bedarf es nach Auffassung des Senats einer gesetzlichen Grundlage - hier einer Satzung - . 39 Dabei war zwar in den Blick zu nehmen, dass § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 10) eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII darstellt, so dass es einer zusätzlichen landesrechtlichen Regelung nicht bedarf. Wegen der unmittelbaren Außenwirkungen der dann vom örtlichen Träger zu treffenden Regelungen - der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber hat keine Regelung getroffen -, kann dies nach Auffassung des Senats allerdings nicht in Form von Verwaltungsrichtlinien erfolgen (vgl. dazu auch Wiesener, SGB VIII, 5. Auflage, Rn. 4a zu § 90, Stähr in Hauck/Noftz, SGB, 08/15; § 90 SGB VIII, VGH Kassel, Beschl. v. 11.11.1998 - 5 N 520/94 -, NJW-RR 2000, 55). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 40 Die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist Teil der Gebührenbemessung und gehört damit zum notwendigen sowie wesentlichen Regelungsinhalt der Satzung. Die Sozialstaffel betrifft nicht nur die Ausgestaltung der Satzung, sondern die Frage, ob überhaupt eine Regelung getroffen wird. Diese Entscheidung hat der Jugendhilfeträger in einer Satzung zu treffen und nicht in einer Verwaltungsrichtlinie, die nicht Gegenstand der Satzung ist, sondern auf die in der Satzung lediglich verwiesen wird. 41 Zudem handelt es sich bei einer Regelung zur Staffelung der Gebührenbeiträge um einen Rechtssatz mit Außenwirkung, mit der der Träger des öffentlichen Rechts, der eine solche Regelung erlässt, deren Verbindlichkeit und unmittelbare Außenwirkung erreichen will. Die Entstehung eines solchen Rechtssatzes mit materiell-rechtlicher Außenwirkung setzt auch bei kommunaler Rechtssetzung unter anderem die öffentliche Bekanntmachung dieser Regelungen voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 17 [Ersatz von Schülerbeförderungskosten]). Die Richtlinie über die Staffelung der Beiträge oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kinderbetreuung ist zwar vom Kreistag am 11. Dezember 2013 mit Wirkung zum 1. August 2014 beschlossen worden. Ihr fehlt aber schon deshalb die Außenwirkung, weil sie nicht in der gebotenen Form öffentlich bekannt gemacht worden ist. Anders als bei der streitgegenständlichen Satzung ergeben sich aus den in den Gerichtsakten befindlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie die Formerfordernisse des § 66 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) (Form), § 4 Abs. 2 KrO (Ausfertigung) und des § 68 LVwG (Amtliche Bekanntmachung) erfüllt. Daran ändert auch der Einwand des Antragsgegners, dass die Richtlinie für ihn bindend sei, nichts. Außenwirkung kommt dieser Richtlinie damit allenfalls mittelbar in Form der Bindung der Verwaltung über Art. 3 Abs. 3 GG zu. Anders als eine Satzung, die im Wege der Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht zur Überprüfung gestellt werden kann, kann die Verwaltungsrichtlinie nicht auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Lediglich der Verwaltungsakt, der sie anwendet, wird einer Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Verwaltungsgericht unterzogen. 42 Das Fehlen der Sozialstaffel in der streitgegenständlichen Satzung führt zunächst zur Ungültigkeit der Regelung in § 3 der Satzung (Elternbeitrag) und - weil die Satzung ohne diese Regelung keinen Sinn ergibt - zu ihrer Gesamtnichtigkeit. 43 Denn die Staffelung der Kostenbeiträge (Sozialstaffel) hat Einfluss auf den Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte (§ 3 der Satzung) und auf das in § 2 Abs. 2 geregelte Leistungsentgelt der Kindertagespflegeperson. Einen weiteren Regelungsgehalt enthält die Satzung nicht. Gemäß § 3 der Satzung werden von den Erziehungsberechtigten je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen der Kindertagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag nach § 2 Abs. 2 der Satzung Kostenbeiträge bis zu 4,24 Euro pro Betreuungsstunde je Kind erhoben. Dass heißt, der Antragsgegner legt die Höhe des Elternbeitrages und die des Leistungsentgelts nicht konkret fest, sondern überlässt dies einer privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson, indem er lediglich die Obergrenze vorgibt, bis zu der er das zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson privatrechtlich vereinbarte Leistungsentgelt übernimmt. Da der Kostenbeitrag für die Erziehungsberechtigten sich aber unter anderem nach der Staffelung - so insbesondere nach dem Einkommen, nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der täglichen Betreuungszeit - richtet, kann die eine ohne die andere Regelung keinen Bestand haben. Der Senat folgt der oben zitierten Entscheidung des VGH Kassel, nach der das Fehlen der Regelung über „die Erhebung sozial gestaffelter Kindergartengebühren“ in der Satzung nicht zur Ungültigkeit der Regelung über die Benutzungsgebühren geführt hat, nicht. Diese betrifft einen anderen Fall. Der VGH Kassel hatte lediglich die Wirksamkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren bei den Erziehungsberechtigten, hier § 3 der Satzung (Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte) zu überprüfen, nicht jedoch einen Fall wie den vorliegenden, bei dem ein Einfluss auf die Höhe des zwischen den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen vereinbarten Nutzungsentgelts - hier § 2 Abs. 2 der Satzung - nicht ausgeschlossen werden kann. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass der durch die Ermäßigung der Elternbeiträge entstandene finanzielle Spielraum der Eltern beim Abschluss des Betreuungsvertrages ein anderer sein dürfte. Bereits vor diesem Hintergrund kann eine Abhängigkeit beider Regelungen voneinander nicht ausgeschlossen werden. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.09.2016 - 5 BN 1.16 -). 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 46 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.