Urteil
2 LB 4/16
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:1114.2LB4.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 9. Kammer - vom 28. Oktober 2014 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 07. November 2012 und vom 29. Januar 2013 werden aufgehoben, soweit mit ihnen ein Ausbaubeitrag in Höhe von mehr als 24.271,83 € verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt 86 %, die Beklagte 14 % der Verfahrenskosten der ersten Instanz und der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag. Er ist Eigentümer des aus dem Flurstück ... der Flur ... bestehenden Grundstücks im Gebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt im Außenbereich; auf ihm betreibt der Kläger einen Reiterhof. Das Grundstück grenzt mit seiner südöstlichen Seite an die Dockenhudener Chaussee und mit seiner südwestlichen Seite an die Datumer Straße. 2 Die Gemeindevertretung der Beklagten beschloss am 25.09.2006 die Erneuerung der Fahrbahn in der Datumer Straße. Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgte am 20.05.2008. 3 Mit Bescheid vom 07.11.2012 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Ausbaubeitrag in Höhe von 28.078,28 € fest. Dagegen legte der Kläger am 10.12.2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er u.a. vortrug, sein Grundstück werde von der Datumer Straße aus nicht erschlossen, da von dieser Straße aus nicht auf das Grundstück heraufgefahren werden könne. 4 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2013 zurückgewiesen. Der Kläger habe jederzeit die Möglichkeit, von der Datumer Straße aus auf das Grundstück heraufzufahren. Dazu müssten lediglich die auf seinem Grundstück vorhandenen Büsche bzw. Sträucher entfernt werden. Es seien keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse vorhanden, die dem Kläger das Anlegen einer Zufahrt oder das Herauffahren auf das Grundstück verwehren könnten. 5 Der Kläger hat am 04.03.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er das Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend u.a. vorgetragen hat, dass ohne eine Auffahrmöglichkeit das Grundstück nicht gewerblich nutzbar sei. Es genüge nicht jede theoretische Auffahrmöglichkeit, sondern nur eine geregelte baulich eingerichtete. Denn sonst wäre den öffentlichen Belangen der Verkehrssicherheit nicht hinreichend Rechnung getragen. Über einen Gehweg fahren zu müssen, würde bedeuten, dass der Gehweg zweckwidrig einer erhöhten Belastung ausgesetzt sei, dass die Fahrzeuge der Kunden und Lieferanten einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wären und erhebliche Mehrgefahren für Fußgänger dadurch bestünden, dass die „Auffahrt“ nicht ohne Weiteres zu erkennen sei. Es finde Lieferverkehr mit schweren Lastkraftwagen statt, zudem Verkehr mit Pferdetransportern, die zur Schonung der Tiere nicht über einen Kantstein gefahren werden sollten. 6 Zudem bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides aufgrund der Rückwirkung der Straßenbaubeitragssatzung. Zwar gebe es in der Satzung ein Verschlechterungsverbot, der Bescheid enthalte jedoch keine Vergleichsberechnung. 7 Es bestünden auch Bedenken dagegen, die Nutzung des Grundstücks zum Betrieb einer Reitanlage, die zwar ein Gewerbe darstelle, aber stark landwirtschaftlichen bzw. sportlichen Charakter habe, einer klassischen Gewerbenutzung gleichzusetzen. Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen gewerblicher Nutzung sei dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Straße abgewickelt werde und ohne Veränderung der für die Beklagte eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nicht abgewickelt werden könne. 8 Das Abrechnungsgebiet sei falsch bestimmt worden. Es hätten auch Anlieger der Nienhöfener Straße zu einem Beitrag herangezogen werden müssen. Die Datumer Straße und die Nienhöfener Straße bildeten eine einheitliche Einrichtung. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 den Bescheid vom 07.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2013 aufzuheben. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung hat die Beklagte die Begründung des Widerspruchsbescheides wiederholt und ergänzend u.a. vorgetragen, einer besonderen Genehmigung oder Zulassung durch die Gemeinde bedürfe es für eine Zufahrt von der Datumer Straße nicht. Es sei demnach allein von der freien Willensentscheidung des Klägers abhängig, ob er eine Zufahrt zu der Datumer Straße schaffe. Die derzeit geltende Straßenbaubeitragssatzung vom 01.12.2010 sei rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft getreten und erfasse damit den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Baumaßnahmen in der Datumer Straße. Eine Vergleichsberechnung sei nicht erforderlich gewesen, da die Änderungen in der Satzung keinen Einfluss auf die Beitragsfläche, die beitragsfähigen Kosten und auf die Ermittlung des Beitragssatzes gehabt hätten. Es wären zwei gleiche Berechnungen miteinander verglichen worden. 14 Das Verwaltungsgericht hatte durch Beschluss vom 29.10.2013 im Verfahren 9 B 41/13 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und zur Begründung u.a. ausgeführt: 15 „Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass das Flurstück ... durch die abgerechnete Maßnahme einen Vorteil erfährt. Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit liegt nur dann vor, wenn von dem jeweiligen Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht. Bei einem Wohngrundstück setzt die bestimmungsgemäße Nutzung voraus, dass das Grundstück von der Straße aus betreten werden kann, bei einem planungsrechtlich zulässig industriell, gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstück muss mit Fahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden können (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.06.2010 - 9 LB 182/08 - juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 396a und 401, a. A. offenbar OVG Schleswig, Beschluss vom 18.11.2010 - 2 LA 57/10 - wonach nicht auf die Nutzung, sondern darauf abzustellen ist, ob das Grundstück in einem beplanten oder faktischen Gewerbe- oder Industriegebiet liegt.). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die planungsrechtliche Zulässigkeit der ausgeübten Nutzung sich aus einer entsprechenden Festsetzung in einem Bebauungsplan ergibt oder - wie hier - auf der Grundlage von § 35 BauGB (vgl. Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 06.06.2013 - 9 A 183/11 - ). Die Kammer legt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugrunde, dass das Flurstück ... im Außenbereich i. S. des § 35 BauGB liegt und planungsrechtlich zulässig gewerblich für den Betrieb eines Reiterhofes genutzt wird. Entgegenstehende Anhaltspunkte bestehen nicht. Angesichts dessen kann von einem Vorteil für dieses Flurstück durch den Ausbau der Datumer Straße und damit von einer Beitragspflicht des Antragstellers nur ausgegangen werden, wenn von der Datumer Straße aus auf das Flurstück heraufgefahren werden kann. 16 Gegenwärtig besteht keine Zufahrt von der Datumer Straße aus auf das Grundstück des Antragstellers. Etwaige Zugangshindernisse auf dem Grundstück, deren Fortbestand allein vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt - wie z.B. ein vorhandener Zaun oder Büsche - schließen die Beitragspflicht nicht aus (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26.09.2007 - 2 LB 20/07 - Die Gemeinde 2008, 47). Hindernisse im Straßenbereich sind für den Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks ein der Beitragspflicht entgegenstehendes, nicht ausräumbares Hindernis, wenn entweder straßenrechtlich kein Anspruch auf Zugang besteht oder die Gemeinde - vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - nicht dem Grundstückseigentümer rechtsverbindlich zugesagt hat, auf Wunsch einen Zugang zu schaffen (vgl. Urteil der Kammer - Einzelrichterin - vom 11.05.2012 - 9 A 97/10 - m.w.N.). Die ausgebaute Einrichtung wird vorliegend von dem Grundstück des Antragstellers durch einen Gehweg getrennt. Die Herstellung einer Zufahrt zu dem Grundstück ist damit nicht allein von dem Willen des Antragstellers abhängig, da hierzu bauliche Veränderungen an dem Gehweg, insbesondere eine Absenkung des Bordsteins erforderlich sind. An einer entsprechenden rechtsverbindlichen und vor Entstehen der Beitragspflicht abgegebenen Zusage der Antragsgegnerin, dies zu bewerkstelligen, fehlt es, sodass es ernstlich zweifelhaft ist, dass der Antragsteller beitragspflichtig ist.“ 17 Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hatte diesen Beschluss durch Beschluss vom 18.12.2013 (- 4 MB 80/13 -) geändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. In den Gründen heißt es u.a.: 18 „Der Aufwand für eine Straßenausbaumaßnahme ist auf alle Grundstücke umzulegen, deren Eigentümern oder dinglich Berechtigten durch sie besondere Vorteile erwachsen. Dies sind regelmäßig alle Grundstücke, die zu der Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen und von denen deshalb angenommen werden kann, dass sie die Einrichtung in stärkerem Maße in Anspruch nehmen können als andere Grundstücke, im Regelfall alle an die Einrichtung angrenzenden und von ihr zugänglichen Grundstücke und Hinterliegergrundstücke (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 06.11.2013 - 4 LB 16/12 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urt. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09; Habermann, in: ders./Arndt et al., KAG SH, § 8 Rn. 176 f., 342). Ausreichend ist grundsätzlich, dass das Grundstück von der Straße aus fußläufig erreicht werden kann (Senatsbeschl. v. 29.04.2013 - 4 LA 271/13; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 26). Vorteil i.S.d. Straßenausbaubeitragsrechts ist nicht das Erschlossensein, sondern die Gebrauchswerterhöhung des Grundstücks infolge der Ausbaumaßnahme. Ausreichend ist daher die Zugänglichkeit der Straße von Grundstück aus, die bei Anliegergrundstücken - wie demjenigen des Antragstellers - regelmäßig gegeben ist. Ist ein Grundstück ausschließlich etwa land- oder forstwirtschaftlich oder anderweitig gewerblich nutzbar, erfordert die wirtschaftliche Nutzung regelmäßig ein Herauffahren mit Maschinen und ist eine Vorteilslage damit nur bei entsprechend ausreichender Breite der Zugänglichkeit von der ausgebauten Einrichtung aus gegeben (vgl. Habermann, a.a.O., § 8 Rn. 180). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nach bisher ersichtlichem Sachstand nicht vor. Auf besondere Erreichbarkeitsanforderungen für eine bauliche, gewerbliche oder sonstige besondere wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks ist daher bei der Abgrenzung des Kreises der bevorteilten Grundstücke nicht abzustellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 2 LA 57/10 -). Das Grundstück liegt nach den eingereichten Plänen allerdings in einer offenkundig mehr als ausreichenden Breite an der ausgebauten Einrichtung an, so dass die Vorteilslage auch für ein Herauffahren mit Fahrzeugen im Rahmen einer gewerblichen Nutzung gegeben wäre. 19 In Bezug auf den hier von der Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden erhobenen Artzuschlag nach § 6 Abs. 4 der Straßenbaubeitragssatzung kommt es für die Frage der ernstlichen Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO allerdings auf die Erreichbarkeit des Grundstückes mit Fahrzeugen, die dem gewerblichen Zweck dienen, an (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 2 LA 57/10 -). Für den Senat ist angesichts des Beschwerdevortrages insb. zu den angrenzenden Grundstücken, zu denen der gleiche Bordstein und Gehweg ohne bauliche Veränderung mit Fahrzeugen überwunden wird, und der aus der Gerichtsakte ersichtlichen Lichtbilder nicht erkennbar, dass der Gehweg in Höhe des Grundstückes des Antragstellers über den vorhandenen, vergleichsweise niedrigen Bordstein für Fahrzeuge zumutbarerweise nicht überfahren werden könnte. 20 Dass ein Fall der zu berücksichtigenden, im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bestehenden ausschließlichen Abwicklung des durch die gewerbliche Nutzung verursachten erhöhten Verkehrs für das Grundstück des Antragstellers über eine andere Straße - die Dockenhudener Chaussee - vorläge, bei dem der Abwicklung dieses erhöhten Verkehrs über die abzurechnende Einrichtung nicht ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen konnte (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urt. v. 23.07.2008 - 2 LB 56/07 -, Juris Rn. 36 ff. unter Bezug auf BVerwG, Urt. v. 23.01.1998 - 8 C 12/96 -, BVerwGE 106, 147), ist für den Senat nicht mit einer für ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gegenüber der Erhebung des Artzuschlages ausreichenden Wahrscheinlichkeit (entsprechend dem vom Verwaltungsgericht zutreffend umschriebenen Maßstab) zu ersehen.“ 21 Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift (Bl. 77-79 der Gerichtsakte) verwiesen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen, der innerhalb der eingeräumten Widerrufsfrist widerrufen worden ist. 22 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 28.10.2014 teilweise - soweit ein höherer Beitrag als 21.830,23 € festgesetzt worden war - stattgegeben. Zwar sei das Grundstück dem Grunde nach beitragspflichtig, das Grundstück sei auch zu Recht als gewerblich genutzt eingestuft. Ein Gewerbezuschlag komme jedoch dennoch nicht in Anschlag, weil der durch die gewerbliche Nutzung des Grundstücks ausgelöste erhöhte Verkehr in für die Beklagte erkennbarer Weise tatsächlich nicht über die Datumer Straße abgewickelt werden könne. 23 Um von der Datumer Straße auf das Grundstück herauffahren zu können, müsse der Gehweg überfahren werden, der von der Fahrbahn mit einem erhöhten Bordstein getrennt sei. Eine angelegte Zufahrt von der Datumer Straße mit einer Absenkung des Bordsteins bestehe nicht. Eine angelegte Zufahrt zum Grundstück des Klägers bestehe jedoch von der Dockenhudener Chaussee. 24 Ein Herauffahren auf das Grundstück von der Datumer Straße könne in zumutbarer Weise nicht ermöglicht werden. 25 Die Beklagte habe danach zu Unrecht in der Beitragsberechnung einen Gewerbezuschlag berücksichtigt. Die in Zeile 10 der Berechnung im Ausgangsbescheid enthaltene beitragspflichtige Fläche sei daher um den Zuschlag aus Zeile 7 zu reduzieren, sodass sich eine beitragspflichtige Fläche von 33.431,70 m² ergebe und ein Beitrag von 21.830,23 €. 26 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 28.11.2014 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der zu der Zeit zuständige 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 18.02.2015 entsprochen hat. 27 Im Berufungsverfahren trägt die Beklagte vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Veranlagung mit einem Artzuschlag für gewerbliche Nutzung zu Recht erfolgt. Dem Auffahren auf das Grundstück von der Datumer Straße stünden keine beachtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei es möglich wie auch zumutbar, den nicht abgesenkten, jedoch vergleichsweise niedrigen Bordstein zwischen Fahrbahn und Gehweg sowohl mit PKW als auch mit größeren LKW oder Fahrzeugen mit Transportanhängern ohne Probleme zu überfahren. 28 Das Verwaltungsgericht habe ferner übersehen, dass dann, wenn das Grundstück des Klägers nicht mit einem Artzuschlag belegt werden dürfe, die Verteilungsfläche sich entsprechend verringere und der Beitragssatz steige. Für diesen Fall wäre der Kläger zu einem Beitrag i.H.v. 24.271,83 € zu veranlagen. 29 Die Beklagte beantragt, 30 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit mit ihm die Bescheide vom 7. November 2012 und vom 29. Januar 2013 über den Betrag von 24.271,83 Euro hinaus aufgehoben worden sind. 31 Der Kläger hat am 27.04.2015 Anschlussberufung eingelegt und beantragt, 32 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 07. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 aufzuheben. 33 Der Kläger trägt vor, seinem Grundstück erwachse von der Datumer Straße kein Vorteil, da es an der für ein gewerblich genutztes Grundstück erforderlichen Auffahrmöglichkeit fehle. Einem Auf-das-Grundstück-Herauffahren stünden sowohl die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück entgegen wie auch der Umstand, dass eine ordnungsgemäße Zufahrt vorhanden sei. Umfang und Wesen des anstehenden Verkehrs seien über Kantstein und Bürgersteig hinweg nicht abzuwickeln. 34 Im Übrigen berufe er sich als Reiterhof auf das in der Satzung enthaltene Sportstättenprivileg. 35 Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 36 Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg; die Anschlussberufung des Klägers ist zurückzuweisen. Die angefochtenen Bescheide sind zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit mit ihnen ein Betrag von mehr als 24.271,83 € verlangt wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb entsprechend zu ändern. 37 Die Rechtmäßigkeit der Bescheide beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 KAG i. V. mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) vom 01.12.2010. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. 38 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Grundstück des Klägers von der ausgebauten Datumer Straße ein beitragsauslösender Vorteil zuwächst, da es an diese Straße angrenzt, so dass deshalb an dieses Grundstück herangefahren werden und es betreten werden kann. Für die Annahme, eine Anbaustraße biete einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück die Möglichkeit ihrer Ingebrauchnahme, ist jedenfalls dann ausreichend Genüge getan, wenn diese Einrichtung dem betreffenden Grundstück tatsächlich und rechtlich gewährleistet, dass mit Personen - und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze dieses Grundstücks herangefahren und von da ggfs. über einen Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 552 ff zu § 8 KAG). 39 Es hat ebenfalls zutreffend erkannt, dass die Beklagte den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke zutreffend bestimmt hat, da die vom Kläger als ebenfalls beitragspflichtig bezeichneten Grundstücke an der Nienhöfener Straße sich außerhalb des Gemeindegebietes befinden. Die Ortsgrenze verläuft an der Au, die Nienhöfener Straße liegt außerhalb des Gemeindegebietes der Beklagten auf dem Gebiet der Nachbargemeinde. Die Einrichtung wird somit aus rechtlichen Gründen durch die Ortsgrenze begrenzt. 40 Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend erkannt, dass der Kläger durch die Neufassung der Satzung nicht nachteilig betroffen ist und das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG deshalb keine Vergleichsberechnung erfordert. 41 Der Senat nimmt insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug. 42 Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis desweiteren zutreffend erkannt, dass die Auferlegung eines Artzuschlages für die gewerbliche Nutzung dieses Grundstücks nicht verlangt werden kann. Zwar ist offenkundig, dass das Grundstück des Klägers gewerblich genutzt wird; insoweit kann auch dazu gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Es hat jedoch jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht am 20.05.2008, an der für die gewerbliche Nutzung erforderlichen besonderen Form des Erschlossenseins gefehlt, nämlich der Möglichkeit, von der Straße aus auf das betreffende Grundstück herauf fahren zu können. 43 Hierbei ist zunächst unbeachtlich, dass zu diesem Zeitpunkt eine Zufahrt baulich nicht angelegt gewesen war und/oder ein Überfahren tatsächlich nicht stattfand. Es ist auch unbeachtlich, ob die vom Kläger (Bl. 12 der Gerichtsakte - 9 B 41/13 - /-4 MB 80/13 -) und von der Beklagten (Bl. 28 ff der Gerichtsakte - 9 B 41/13 - /- 4 MB 80/13 -) im Eilverfahren eingereichten Bildaufnahmen es eher nahelegen, dass ein Überfahren des Kantsteines mit schweren Fahrzeugen tatsächlich möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger aus Rechtsgründen gehindert war, von der Datumer Straße aus eine Zufahrt anzulegen. Die Anlage einer solchen Zufahrt liegt nicht allein im Entschluss des Klägers. 44 Die Gewährleistung des Anliegergebrauchs, der die Zulässigkeit von Zufahrten von privaten Grundstücken auf öffentliche Straßen betrifft, richtet sich nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen des Straßenrechts, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt und dessen Regelungsgehalt das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken umfasst (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341). Ob bei bereits bestehender Zufahrt das Anlegen einer weiteren zulässig ist, beurteilt sich deshalb nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (ebenso OVG Nds, Urt. V. 18.07.2012 – 7 LB 29/11 -, NordÖR 2012, 463 = NdsVBl 2012, 330 = VerkMitt 2013 Nr. 13). 45 § 24 Abs. 1 StrWG stellt lediglich eine Sonderregelung für die Zufahrten zu klassifizierten Straßen außerhalb der Ortsdurchfahrten dar; sie gelten als Sondernutzung und bedürfen deshalb einer entsprechenden Erlaubnis. Für die Zufahrten zu Gemeindestraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage kann deshalb nur im Wege des Umkehrschlusses gefolgert werden, dass sie zu den Straßennutzungen im Rahmen des grundsätzlich erlaubnisfreien Gemeingebrauchs rechnen (BVerwG, Urt. v. 15.12.1972 - 4 C 11.68 -, DVBl 1973, 496 = DÖV 1973, 238). 46 Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Grundstückseigentümer in diesem Falle eine Zufahrt aus freiem Entschluss errichten kann. Auch die Zufahrt zu einer Gemeindestraße kann nur im Benehmen mit dem Straßenbaulastträger angelegt werden. Dies gilt schon deshalb, weil Baumaßnahmen am Straßenkörper (Absenkung des Gehweges, Verstärkung des Gehweges) erforderlich werden. Schon deshalb liegt es nicht im alleinigen Entschluss des Klägers als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, eine Zufahrt anzulegen. 47 Zwar zählt der Anschluss eines Grundstücks an eine Gemeindestraße zum Gemeingebrauch in der Form des Anliegergebrauchs (vgl. Gröller, Rn 17 zu § 24 StrWG). Daraus folgt jedoch nicht, dass von einem Grundstückseigentümer jedwede Zuwegung angelegt werden kann. Der erlaubnisfreie Anliegergebrauch ist nur in seinem Kern durch § 20 Abs. 1 StrWG geschützt. 48 Aus der Begriffsbestimmung der Zufahrten als den für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten oder geeigneten Verbindungen von anliegenden Grundstücken mit einer Straße ergibt sich, dass jede Straßenbenutzung durch eine Zufahrt nach der objektiven Seite hin eine besondere räumliche Beziehung zwischen der Straße und dem durch die Zufahrt mit ihr verbundenen Grundstück voraussetzt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. vom 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, HessVGRspr 1992, 3 = ESVGH 42, 235). In subjektiver Hinsicht folgt aus ihr, dass die Inanspruchnahme der Straße für eine Zufahrt nur von demjenigen gefordert werden kann, der über ein für den Anschluss an die Straße in Betracht kommendes Grundstück verfügen kann. Daher ist auch innerhalb der geschlossenen Ortslage nicht schlechthin jedermann unter Berufung auf den Gemeingebrauch berechtigt, eine Zufahrt zu einer Gemeindestraße anzulegen, zu verändern oder dauernd zu benutzen, sondern nur derjenige, der ihrer bedarf, um sein der Straße benachbartes Grundstück von dieser Straße aus zu erschließen. Die durch diese Einschränkungen geprägte Eigenart des durch Zufahrten verwirklichten Gemeingebrauchs wird durch den Begriff des “Anliegergebrauchs“ umschrieben, der eine zwar erlaubnisfreie, dennoch aber über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende und eben darum nicht jedermann ohne weiteres zustehende Straßenbenutzung bezeichnet. Dabei ist kennzeichnend - und zugleich Voraussetzung - für den Anliegergebrauch, dass das Grundeigentum in besonderer Weise auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße angewiesen sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV 15.75 -, BVerwGE 54, 1). 49 Dieser Anliegerbrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet wird danach vor allem der notwendige Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her (BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 38.92), nicht hingegen eine Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs unter Aufrechterhaltung vorteilhafter Verkehrspositionen (OVG NRW, Beschl. v. 19.02.2004 – 11 B 2601/03 -, mwN.; BayVGH, Beschl. v. 23.06.2015 – 8 CE 15.1023 -, BayVBl 2016, 100 mwN). 50 Ausgehend von den vorstehenden Darlegungen stand und steht es nicht im alleinigen Entschluss des Klägers, eine Zufahrt zur Datumer Straße anzulegen. Ein entsprechender Antrag an die Beklagte als Straßenbaulastträgerin, die entsprechenden baulichen Maßnahmen am Straßenkörper vorzunehmen, kann nicht als bloße Förmelei bezeichnet werden. Vielmehr hätte es die Gemeinde in der Hand, das Anlegen einer solchen Zufahrt abzulehnen. 51 Die straßenrechtlichen Vorschriften enthalten unmittelbar keine Aussage über die sachlichen Voraussetzungen, unter denen dem Anlegen einer Zufahrt vom Straßenbaulastträger zuzustimmen wäre. Die Entscheidung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden; sie hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 73 LVwG). 52 Die notwendige Anbindung des klägerischen Grundstücks an das Straßennetz und damit der Kernbereich des rechtlich geschützten Straßenanliegergebrauchs ist auch ohne die anzulegende Gehwegüberfahrt von der Datumer Straße bereits durch die bestehende Zufahrt von der Dockenhuder Chaussee hinreichend gewährleistet. Ist der aus dem Anliegergebrauch abzuleitende Schutz danach lediglich auf den Erhalt einer angemessenen Zufahrt des Anliegergrundstücks beschränkt, lässt sich hieraus kein Anspruch auf eine zweite höhenangepasste Zufahrtsmöglichkeit ableiten (BayVGH, Beschl. v. 23.06.2015 - 8 CE 15.1023 -, BayVBl 2016, 100 mwN). Der grundstücksbezogenen Garantie des Anliegergebrauchs ist vielmehr bereits durch die vorhandene Zufahrt von der Dockenhudener Chaussee Genüge getan. 53 Aus alledem folgt, dass das Anlegen einer Zufahrt von der Datumer Straße aus nicht allein im Willen des Klägers stand und sein Grundstück deshalb bei einem Ausbau dieser Straße trotz bestehender gewerblicher Nutzung nicht zu einem Artzuschlag herangezogen werden durfte. 54 Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung. Wird auf eine vorhandene oder zulässige Wohnbebauung abgestellt, so genügt die Möglichkeit zum Heranfahren an das Grundstück (so auch die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 18.11.2010 - 2 LA 57/10 -). Es genügt danach hier für die Begründung der Beitragspflicht, dass auf der Datumer Straße an das Grundstück des Klägers herangefahren werden kann, da dieses auch eine Nutzung zu Wohnzwecken (z. B. durch ein Wohnhaus für einen Betriebsleiter) zulässt. 55 Die Ansicht des Klägers, sein Grundstück sei als Sportplatz i.S.d. § 6 Abs. 4 lit. b) der Satzung mit einem Vervielfältiger von 0,3 anzusetzen, geht fehl. Hierzu ist bereits anzumerken, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine „Privilegierung“ handelt, da dann das öffentliche Interesse an dem Bestehen von Sportstätten zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen ginge. Dass die Flächen von Sportplätzen ebenso z.B. wie die von Friedhöfen, Kleingärten, Teichanlagen und Gartenbaubetrieben mit einem niedrigeren Vervielfältiger als 1 eingerechnet werden, hat ihren Grund nicht in der Bevorzugung solcher Nutzungen, sondern darin, dass diese Grundstücke typischerweise eine Fläche aufweisen, der über die eines Wohngrundstücks weit hinausgeht, und zudem der von ihnen ausgelöste Ziel- und Quellverkehr auf die Fläche umgerechnet bei weitem nicht das Maß erreicht, der bei einem wohnlich genutzten Grundstück zu verzeichnen ist. Derartige Verhältnisse liegen bei dem Grundstück des Klägers nicht vor. Die in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschilderten Nutzungsformen (Reitställe, Wohnungen, Gastronomie) lassen eine Vergleichbarkeit mit z.B. einem Fußballplatz, Tennisplatz etc. nicht zu. 56 Hinsichtlich der Höhe des Beitrages ergibt sich Folgendes: 57 Die Beklagte hatte bisher in die Kalkulation des Beitragssatzes die Fläche des klägerischen Grundstücks gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung mit einem Gewichtungsfaktor von 1,3 eingesetzt. Dieses Rechenwerk ist dahingehend zu berichtigen, dass die Fläche des klägerischen Grundstücks lediglich mit dem Faktor 1 eingesetzt wird. Die Gesamt-Abrechnungsfläche ist deshalb von 95.120,50 m² um 9.568,50 ² auf 85.552 m² zu verringern. Bei einem umlagefähigen Aufwand von 62.111,81 m² ergibt sich statt des ursprünglich berechneten Beitragssatzes von 0,652980 €/m² ein Satz von 0,72601237 €/m². Bei einer beitragspflichtigen Grundstückfläche ergibt dies einen Beitrag von 24.271,83 €. Dieser Sach- und Rechtslage hat die Beklagte durch ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag entsprochen. 58 Die Anschlussberufung des Klägers hat nach dem Ausgeführten keinen Erfolg. Das Grundstück des Klägers grenzt an die ausgebaute Straße an und unterliegt aufgrund der bestehenden Wohnnutzung der Beitragspflicht. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 60 Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.