Beschluss
2 LA 106/16
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:1116.2LA106.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 4. Oktober 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag ist unbegründet. 2 Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (gemeint ist des Gerichtsbescheids) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Damit stützt er sich auf einen Zulassungsgrund, der in Asylverfahren nicht gegeben ist. Gemäß § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung eines der dort näher bezeichneten Gerichte abweicht und darauf beruht („Divergenz“, Nr. 2) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensfehler vorliegt (Nr. 3). In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). 3 Der Kläger macht desweiteren geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Hierzu benennt er zwar die Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung, dies kann jedoch als Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG angesehen werden. Indes ist dieser Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt. 4 Zur grundsätzlichen Bedeutung führt der Kläger aus, dass im Hinblick auf die Bewertung, ob systemische Mängel in Bulgarien vorlägen - wie zu den ernstlichen Zweifeln dargestellt - eine divergierende Rechtsprechung bestehe, was zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage führe. Ungeklärt sei außerdem, ab welchem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist zu laufen beginne, insofern verweist er auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 2016 - 20 L 1609/16.A -, und ob aus der Überschreitung der Dreimonatsfrist subjektive Rechte für den Kläger verletzt seien. 5 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. 6 Selbst wenn man zu dem ersten Komplex - Bestehen systemischer Mängel in Bulgarien - darüber hinwegsähe, dass keine konkrete, sondern allenfalls eine allgemeine Frage gestellt worden ist, die in dieser Allgemeinheit der grundsätzlichen Beantwortung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich ist, fehlt es aber auch an den weiteren Voraussetzungen für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Im Rahmen der Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln verweist der Kläger hierzu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Februar 2016 - A 6 K 1356/14 -, aus dem er eine Passage (juris Rn. 16) zitiert, und weitere nicht näher genannte „diverse Entscheidungen“, die die Rückführung subsidiär Schutzberechtigter nach Bulgarien als rechtswidrig erachteten. Desweiteren nennt er drei erstinstanzliche Entscheidungen aus dem Jahr 2014 und weist auf Auskünfte und Berichte von amnesty international aus dem Jahr 2014 und die Stellungnahme des UNHCR vom 2. Januar 2014 hin. Seine weiteren Ausführungen befassen sich mit der Situation zurückkehrender Kläger mit minderjährigen Kindern (der Kläger ist alleinstehend). 7 Die vom Kläger aufgeworfene erste Frage zielt auf eine Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in Bulgarien. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus (Berlit, in: GK-AsylVfG, § 78 Rdnr. 609). Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen könnten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 8 LA 221/12 -, juris; Berlit, a.a.O., Rdnr. 611). Dazu genügt es nicht, auf ältere Erkenntnismittel zu verweisen und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und weitere nicht näher genannte Entscheidungen entgegenzusetzen, wobei sich letztere nicht einmal zu der aufgeworfenen Frage verhalten, sondern sich mit den Lebensbedingungen subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien - zu dieser Personengruppe gehört der Kläger nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2016 - 2 LA 16/16) - auseinandersetzen. 8 Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Update des UNHCR vom April 2014 ausgeführt, dass der UNHCR danach seine vorher ausgesprochene generelle Empfehlung, von Rückführungen abzusehen, nicht mehr aufrechterhalte, sondern lediglich eine besondere Abwägung bei Personen mit besonderem Schutzbedarf als notwendig erachte. Hierzu hat es weiter auf Erkenntnisse aus Oktober (AIDA-Report) und November 2015 sowie aus Januar 2016 (beide vom Auswärtigen Amt) verwiesen. Die in der Antragsschrift wiedergegebene Passage aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg befasst sich mit denselben Auskünften wie die angegriffene Entscheidung, gelangt jedoch zu einem anderen Ergebnis. 9 Selbst wenn man die Wiedergabe einer anderen Entscheidung genügen ließe, setzt sich diese nicht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Zudem ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Hierfür ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, ist zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erforderlich. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. 10 Die wiedergegebene Passage des Verwaltungsgerichts Freiburg weist nur darauf hin, dass die Zunahme des Flüchtlingsstroms zu einer Umkehrung der Situation führen könnte. Dies genügt jedoch nicht, um zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind. Die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention im Einklang steht, in Bezug auf einen Dublin-Staat - hier Bulgarien - nur dann als widerlegt angesehen werden kann, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien systemische Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 - sowie Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 - und Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. C-493/10 - jeweils juris). Systemische Mängel im Sinne regelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris) so defizitärer Verfahrens- oder Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien, die erwarten lassen, dass auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, werden mit der bloßen Befürchtung, dass sich die Situation umkehren könnte, nicht substantiiert aufgezeigt. 11 Die zweite Frage zum Beginn des Laufs der Dreimonatsfrist kann in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden, da es im gesamten deutschen Recht, selbst wenn man dies auf den Asylbereich verengt, nicht nur in einer Regelung eine Dreimonatsfrist gibt (vgl. etwa § 75 VwGO). Selbst wenn man insoweit abermals auf die Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln zurückgreifen wollte, ergibt sich daraus lediglich, dass es um den Zeitpunkt der Asylantragsstellung gehen soll. In welchem Zusammenhang, insbesondere mit welcher Norm dies bedeutsam sein soll, wird nicht ausgeführt. Aufgrund des Verweises auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 2016 – 20 L 1609/16.A - dürfte es dem Kläger um eine Auslegung des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin-III-VO gehen. Es ist schon nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, sich aus Hinweisen des Klägers in der Antragsschrift selbst eine Frage grundsätzlicher Bedeutung zu suchen, die der Kläger gestellt haben könnte. Im Übrigen ist die Frage, ob die Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin-III-VO mit der Stellung des Asylantrages zu laufen beginnt, nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, da sie sich unmittelbar aus der Norm beantworten lässt. Art. 23 der Dublin-III-VO spricht – nicht nur in diesem Unterabsatz - ausschließlich von einem „Antrag“ auf internationalen Schutz und nicht - so das Verwaltungsgericht Köln - von einem materiellen Asylgesuch. Unter einem Antrag ist nach herkömmlicher Definition das Vorbringen eines Anliegens auf Gewährung eines bestimmten Rechts bei der hierfür nach dem nationalen Recht zuständigen Stelle in der hierfür nach dem nationalen Recht zuständigen Form zu verstehen. Es genügt deshalb nicht allein darauf abzustellen, ob jemand inhaltlich ein bestimmtes Begehren zum Ausdruck bringt, dieses muss vielmehr auch gegenüber der zuständigen Stelle in der zuständigen Form geäußert werden. Hierzu bestimmt für die Bundesrepublik Deutschland § 14 AsylG die zuständige Stelle und die zuständige Form. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Antrag schriftlich oder mündlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Ein solcher Antrag ist hier erst am 8. Juni 2016 gestellt worden. Die sich daran anschließende Frage, ob der Kläger aus einer Überschreitung der Dreimonatsfrist subjektive Rechte herleiten kann, stellt sich nicht, da nicht ersichtlich ist, dass diese Frist überschritten wäre. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. 13 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).