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Urteil

1 LB 11/15

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:1206.1LB11.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Das klagende Bundesaufsichtsamt wendet sich gegen die Genehmigung von neun Windkraftanlagen durch das beklagte Landesamt. Die Beigeladene zu 1) ist Eigentümerin und Betreiberin einer Flugsicherungsanlage in M.... Die Beigeladene zu 2) ist Antragstellerin und Adressatin der angefochtenen Genehmigungsbescheide. 2 Der Standort der genehmigten Windkraftanlagen befindet sich - ausgehend von der von der Beigeladenen zu 1) betriebenen Funknavigationsanlage (DVOR 1 M...) - etwa 3,56 bis 4,71 km südlich der DVOR im sog. „Windpark …“. 3 Das Funkfeuer (DVOR) dient Luftfahrzeugen zur Standortbestimmung über Empfangsgeräte an Bord. Über die Funkverbindung können die Flugzeugführer Anweisungen von Fluglotsen zur Flugsicherung umsetzen. Die Signale des Funkfeuers können durch Bauwerke gestört oder verfälscht werden, indem Reflektionen auftreten und das Originalsignal überlagern. Das Luftfahrzeug kann dadurch von seinem Kurs abkommen. 4 In § 18 a LuftVG ist bestimmt: 5 » (1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung teilt seine Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes mit. 6 (1a) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unterrichtet die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um diese, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. … Die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, wenn sie von der Planung von Bauwerken innerhalb von Bereichen nach Satz 1 Kenntnis erhalten. 7 (2) - (3) .... « 8 Das klagende Bundesamt hat die Landesluftfahrtbehörde Schleswig-Holstein - den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr ( im Folgenden: LBV) im Jahr 2010 über die Standorte von Flugsicherungsanlagen informiert. 9 Am 28. September 2012 beantragte die Beigeladene zu 2) die Genehmigung von neun Windkraftanlagen im Windpark „…“. Die neun Anlagen sollen elf bestehende Windkraftanlagen im Wege des sogenannten Repowering ersetzen; die „alten“ Anlagen sollen vollständig zurückgebaut werden. Von den beantragten, auf Stahlbeton- oder Stahlrohrmasten installierten Anlagen weisen acht Anlagen (Enercon E 101; 3.050 kW) eine geplante Höhe von 149,5 m und eine Anlage (Enercon E 70; 2.300 kW) eine geplante Höhe von 99,5 m auf. Die für einen Rückbau vorgesehenen Anlagen (acht Vestas V 47 und drei Enercon E 66) sind ca. 75 m bzw. 130 m hoch. 10 Das beklagte Landesamt übersandte die vollständigen Antragsunterlagen mit Schreiben vom 08. Oktober 2012 mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme (u.a.) an den LBV. Dieser beteiligte die Beigeladene zu 1), die mit Schreiben vom 27.11.2012 „aus zivilen und militärischen“ Flugsicherungsgründen gegen die Anlagen keine Bedenken erhob, wobei für einzelne Anlagen jedoch eine Tages- und Nachtkennzeichnung erforderlich sei. Der LBV teilte dies dem beklagten Landesamt anschließend - mit Schreiben vom 16. Januar 2013 - mit und erteilte seine Zustimmung nach § 14 LuftVG. 11 Mit neun Bescheiden vom 28. Februar 2013 genehmigte das beklagte Landesamt alle beantragten Windkraftanlagen. 12 Durch E-Mail vom 11. März 2013 übersandte das beklagte Landesamt dem LBV die erteilten Genehmigungen „als Textausfertigungen“ in Form von pdf.-Dateien zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 14. März 2013 teilte das klagende Bundesaufsichtsamt dem LBV folgendes mit: 13 „… Auf (der) Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation entscheide ich, dass durch die Errichtung der Bauwerke (hier: 9 Windkraftanlagen) zivile Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. § 18 a LuftVG steht der Errichtung der Bauwerke entgegen. Die Bauwerke dürfen nicht errichtet werden. …“ 14 Dem Schreiben war eine gutachterliche Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) vom 08. März 2013 beigefügt, in der es heißt: 15 „Gemäß Annex 10, Vol. I, Att. C Kap. 3.7.3.4 wird für VOR-Signale ein maximaler Winkelfehler von ± 3 Grad empfohlen. Unter Berücksichtigung des Fehlerbeitrags der Bodenstation von ± 2 Grad (…) verbleibt für Störungen durch externe Umgebungseinflüsse (…) ein zulässiger Störbeitrag von ± 1 Grad. Aufgrund aktueller Flugvermessungen und Plausibilitätsberechnungen unter Berücksichtigung des aktuell vorhandenen Bestandes an Windenergieanlagen ist die Anlage im betroffenen Radialbereich bereits gestört und in der Nutzung entsprechend eingeschränkt. Um den Störbeitrag unter ±1 Grad zu senken und einen uneingeschränkten Betrieb wieder herzustellen, empfiehlt die DFS dem BAF daher, dem beantragten Repowering zu widersprechen. …“ 16 Der Landesbetrieb (LBV-SH) teilte dem beklagten Landesamt daraufhin mit Schreiben vom 05. April 2013 folgendes mit: 17 „Ich widerrufe meine Zustimmung vom 16. Januar 2013. 18 Das geplante Vorhaben liegt innerhalb des Schutzbereichs der zivilen Flugsicherungsanlage Doppler-UKW-Drehfunkfeuer (DVOR) M.... 19 Durch Entscheidung des Bundesamtes für Flugsicherung (BAF), gemäß § 18 a LuftVG, dürfen die beantragten Windkraftanlagen nicht errichtet werden, da zivile Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. 20 Ich bitte Sie darum, die Genehmigungen vom 28. Februar 2013 zu widerrufen.“ 21 Das beklagte Landesamt bat daraufhin - mit Schreiben vom 11. April 2013 - den LBV um Stellungnahme und Prüfung, ob jede einzelne der neun genehmigten Windkraftanlagen von den Folgen des § 18 a LuftVG erfasst werde. Der LBV wandte sich mit Schreiben vom 12. April 2013 an das klagende Bundesamt und teilte diesem mit, dass die „baurechtlichen“ Genehmigungen der Windkraftanlagen zwischenzeitlich am 28. Februar 2013 erteilt worden seien. Zugleich bat er um eine kurzfristige Stellungnahme dazu, ob jede einzelne der neun Windkraftanlagen von den Folgen des § 18 a LuftVG erfasst werde. Das klagende Bundesaufsichtsamt teilte daraufhin durch E-Mail vom 15. April 2013 mit, dass jede einzelne der neun beantragten Windkraftanlagen - auch unter Berücksichtigung der verringerten Anzahl von neun Anlagen als Ersatz von elf bereits bestehenden Anlagen - gegen § 18 a LuftVG verstoße. 22 Auf - erneute - Anfrage teilte das klagende Bundesaufsichtsamt mit Schreiben vom 02. Mai 2013 an den LBV mit, die Frage, ob Störungen zu erwarten seien, sei von der Flugsicherungsorganisation in einer „vertieften fachtechnischen Analyse“ geprüft worden; dabei habe sich ergeben, dass die Anlage im betroffenen Radialbereich bereits gestört und in der Nutzung eingeschränkt sei. Um den Störbeitrag unter ±1 Grad zu senken und einen uneingeschränkten Betrieb wieder herzustellen, sei jeder einzelnen der beantragten Windkraftanlagen zu widersprechen. 23 Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 hörte das beklagte Landesamt die Beigeladene zu 2) zu einer „beabsichtigten“ Rücknahme der erteilten neun Genehmigungen gemäß § 116 LVwG SH an. Das Landesamt beauftragte in der Folgezeit den für Funknavigations- und Radaranlagen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter Dr.-Ing. … (Fa. F… Systems) mit der Ermittlung der tatsächlichen Beeinträchtigung von Flugsicherungsanlagen durch Windkraftanlagen auf der Grundlage von Flugvermessungen. Das Gutachten vom 06. März 2014 gelangte zu dem Ergebnis, dass „Störungen der am stärksten fehlerbehafteten Winkelbereiche des Funkfeuers M...“ eindeutig auf „das Nahfeld und keinesfalls auf die WEA im Bestand“ zurückzuführen seien. In der Folge bestünden „für die untersuchten Winkelbereiche des DVOR Mic auf Signalebene keine Bedenken, dass „durch einige zusätzliche WEA ein messbares Störpotential hinzukommen könnte.“ 24 Auf der Grundlage des Gutachtens entschied das beklagte Landesamt, das Verfahren über eine mögliche Rücknahme der Genehmigung nach § 116 LvWG einzustellen und setzte davon mit Schreiben vom 07. März 2014 - auch - den LBV in Kenntnis. Die Beigeladene zu 2) wurde darüber mit Schreiben vom 19. März 2014 informiert. 25 Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte das beklagte Landesamt dem klagenden Bundesaufsichtsamt die Einstellung des Verfahrens zur Rücknahme der Genehmigungen mit und fügte die neun Genehmigungsbescheide vom 28. Februar 2013 „zur Kenntnis und weiteren Verwendung“ bei; dem Schreiben war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach „gegen diese Bescheide“ binnen Monatsfrist Widerspruch erhoben werden könne. Das Schreiben wurde dem klagenden Bundesaufsichtsamt am 19. Mai 2014 per Einschreiben / Rückschein - zugestellt. 26 Den am 05. Juni 2014 gegen die neun Genehmigungen vom 28. Februar 2013 erhobenen Widerspruch des klagenden Bundesaufsichtsamtes wies das beklagte Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 zurück, da der Widerspruchsführer durch die Genehmigungen nicht in eigenen Rechten verletzt und der Widerspruch zudem verfristet sei. Die Übersendung der Genehmigungen am 15. Mai 2014 sei lediglich ein „Zweitbescheid“. Das klagende Amt habe im Übrigen sein Widerspruchsrecht verwirkt. 27 Die dagegen gerichtete Klage ist am 28. Juli 2014 eingegangen. 28 Das klagende Bundesaufsichtsamt hat die Ansicht vertreten, sein Widerspruch sei fristgerecht erhoben worden und nicht verwirkt. Es sei widerspruchs- und klagebefugt. Die Flugsicherung sei gemäß Art. 87 d GG eine Bundesaufgabe. Die Entscheidung nach § 18 a LuftVG sei dem Bundesaufsichtsamt zugewiesen. Die beklagte Landesbehörde sei für die danach vorzunehmende Bewertung nicht zuständig und § 13 BImSchG sei auf die Entscheidung nach § 18a LuftVG nicht anwendbar. 29 Das beklagte Landesamt und die Beigeladene zu 2) haben die Klage für unzulässig gehalten. 30 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 05. März 2015 abgewiesen. 31 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Dem klagenden Bundesamt fehle die Klagebefugnis. § 18 a LuftVG enthalte eine bloße Zuständigkeits- bzw. Kompetenzzuweisungsnorm. Daraus folge kein Klagerecht. Die „Wahrnehmungszuständigkeit“ im Genehmigungsverfahren begründe keine subjektiven Rechte des klagenden Amtes. Indem § 18 a LuftVG Störungen von Funkanlagen verhindern wolle, sei dessen Normzweck die Sicherheit der Luftfahrt und damit die Gefahrenabwehr, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liege. Ein Schutz des klagenden Bundesamtes sei daneben nicht bezweckt. Selbst wenn das beklagte Landesamt an die Entscheidung des klagenden Bundesamtes gebunden sein sollte, folge daraus für dieses kein subjektives Recht. Es sei vielmehr gehalten, sich an die Fachaufsichtsbehörde zu halten. Daran ändere auch Art. 87 d Abs. 1 GG nichts. Die darin liegende Kompetenzzuweisung sei in § 18 a LuftVG lediglich umgesetzt worden und führe zu keinem Klagerecht. Zudem sei der Widerspruch des klagenden Bundesamtes verfristet. Die Genehmigungen seien ihm bereits durch das Schreiben vom 12. April 2013 mit „Wissen und Wollen“ bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe könne auch durch die Vermittlung einer anderen Behörde - des LBV - erfolgen. Der LBV habe als „verlängerter Arm“ des beklagten Bundesamtes gehandelt. Die Bekanntgabe an den LBV sei zugleich auch mit dem Willen erfolgt, dass die Genehmigung an das klagende Bundesaufsichtsamt weitergeleitet werde. Die mit Zugang des Schreibens ausgelöste Jahresfrist sei bei Einlegung des Widerspruchs vom 05. Juni 2014 abgelaufen gewesen. Auf die erneute Bekanntgabe am 15. Mai 2014 komme es nicht an. 32 Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. 33 Gegen das ihr am 11. Mai 2015 und - (erneut) mit berichtigter Rechtsmittelbelehrung - im Juli 2015 zugestellte Urteil hat das klagende Bundesaufsichtsamt am 10. Juni 2015 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: 34 Der Widerspruch gegen die angefochtenen Genehmigungen sei weder verfristet noch verwirkt. 35 Eine Widerspruchsfrist habe mangels wirksamer Bekanntgabe der Genehmigungen nie zu laufen begonnen. Die Mitteilung des LBV vom 12. April 2013 löse keine Widerspruchsfrist aus. Aus dieser Mitteilung sei lediglich die Existenz der Genehmigungsbescheide erkennbar geworden. Der LBV sei zudem für die Bekanntgabe nicht zuständig. Ein Bekanntgabewille des beklagten Landesamtes - auch im Sinne eines „Boten“ - sei nicht erkennbar. Eine Kenntnisnahme sei nicht als Bekanntgabe zu werten. 36 Eine Verwirkung des Widerspruchs sei nicht anzunehmen, weil im Rücknahmeverfahren keine Veranlassung bestanden habe, gegen unbekannte Genehmigungen Widerspruch einzulegen. Auf eine Rücknahme habe schon aus Gründen der Bundestreue und wegen § 18 a LuftVG vertraut werden dürfen. Einen Verzicht auf die Wahrnehmung seiner Rechte habe das klagende Bundesaufsichtsamt niemals zum Ausdruck gebracht. 37 Es bestehe auch eine Widerspruchsbefugnis. Durch Art. 87 d Abs. 1 S. 1 GG und § 18 a LuftVG liege die Vollzugshoheit beim klagenden Bundesamt. Der dem Bund vorbehaltenen Entscheidung über die Möglichkeit einer Störung von Flugsicherungseinrichtungen durch Bauwerke komme eine höhere Durchsetzungskraft - mit der Folge eines materiellen Bauverbots - zu. Die darin liegende Rechtsposition vermittle auch entsprechenden Rechtsschutz. Dabei sei unerheblich, dass der Entscheidung nach § 18 a LuftVG keine Außenwirkung zukomme. Die Kompetenzüberschreitung durch die beklagte Landesbehörde könne daher Überprüfungsgegenstand sein. 38 Die Klage sei auch begründet, da das beklagte Landesamt die Entscheidung nach § 18 a LuftVG nicht abgewartet habe. Die beklagte Landesbehörde sei an diese Entscheidung gebunden. Indem diese Entscheidung übergangen worden sei, werde die formelle Rechtswidrigkeit der Genehmigungen begründet. Eine ablehnende Entscheidung nach § 18 a LuftVG begründe auch ein materielles Bauverbot, über das sich die beklagte Landesbehörde nicht hinwegsetzen dürfe. Die Bescheide seien allein wegen der ablehnenden Entscheidung gemäß § 18 a LuftVG aufzuheben. 39 Auf die fachwissenschaftliche Diskussion zum Störpotential von Windkraftanlagen gegenüber Flugsicherungseinrichtungen komme es nicht an. Insoweit sei eine Prognoseentscheidung zu treffen, in deren Rahmen der Bundesbehörde eine Einschätzungsprärogative zukomme. Die von der Beigeladenen zu 1) angewandte Prognosemethode liege im Rahmen des Prognosespielraumes. Selbst ein gerichtliches Sachverständigengutachten führe nur zu einer weiteren, nicht aber zu einer besseren Meinung. Weder die Annahme eines zulässigen Gesamtwinkelfehlers von ± 3 Grad noch des anlageneigenen Fehlers von ± 2 Grad seien zu beanstanden. Der maximale Fehler von ± 3 Grad ergebe sich aus internationalen Regelwerken; dieser Fehler liege zudem auf der sicheren Seite. Die DVOR M… dürfe mit einem Fehlerbudget von ± 2 Grad arbeiten. Damit verbleibe ein Fehlerpotential von ± 1 Grad. Bei Inbetriebnahme der neun genehmigten Anlagen ergäbe sich ein Winkelfehler von ± 1,4 Grad; die neun Anlagen trügen dazu ± 0,7 Grad bei. Damit bestehe kein Genehmigungsanspruch. 40 Das klagende Bundesaufsichtsamt beantragt, 41 das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Genehmigungsbescheide vom 28. Februar 2013 nebst Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 aufzuheben. 42 Das beklagte Landesamt beantragt, 43 die Berufung zurückzuweisen. 44 Es ist der Ansicht, der LBV sei für die Bekanntgabe der Genehmigungen an das klagende Bundesaufsichtsamt zuständig. Diesem fehle die Klagebefugnis. Da die Entscheidung nach § 18 a LuftVG kein Verwaltungsakt sei, könne daraus keine Klagebefugnis abgeleitet werden. Der Widerspruch des klagenden Bundesaufsichtsamts sei verfristet. Die neun Genehmigungen seien bereits mittels Schreiben vom 12. April 2013 bekannt gegeben worden. Ein Bekanntgabewille und -bewusstsein des beklagten Landesamtes sei dem Schreiben vom 11. März 2013 zu entnehmen. Die Berufung auf eine fehlende Bekanntgabe sei zudem treuwidrig, nachdem sichere Kenntnis über die ergangenen Verwaltungsakte bestanden habe. Das Treueverhältnis folge aus der Kooperationsbeziehung zum klagenden Bundesaufsichtsamt. Nachdem dieses über die Bescheide in allen für sie relevanten Punkten informiert gewesen sei, könne nach über einem Jahr kein Widerspruch mehr erhoben werden. Die Widerspruchseinlegung sei auch im Hinblick auf das Rücknahmeverfahren nicht entbehrlich gewesen. Das Widerspruchsrecht sei zudem auch verwirkt. 45 Die Klage sei überdies unbegründet. Es führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungen, dass diese entgegen der Entscheidung des klagenden Bundesaufsichtsamtes erteilt worden seien. Diese Entscheidung könne durch die Genehmigungsbehörde in Frage gestellt und einer eigenen gutachtlichen Prüfung zugeführt werden. Die Entscheidung des Bundes sei durch wissenschaftliche Gegenpositionen substantiell in Frage gestellt worden. Die gutachtliche Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) sei mit erheblichen Unplausibilitäten belastet. Es sei nicht nachvollziehbar belegt worden, dass jede der neun Windkraftanlagen die Flugsicherungseinrichtung störe. Der angenommene Winkelfehler werde von dem klagenden Bundesaufsichtsamt nicht auf einzelne Anlagen aufgeschlüsselt. Die Methodik der Beigeladenen zu 1) sei nicht plausibel. Für die Frage, ob die neuen Anlagen die Flugsicherheitseinrichtung zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung störten, könne die erst später ergangene Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes nicht herangezogen werden. Das Gutachten Dr. … belege, dass eine Störung gerade nicht zu befürchten sei. 46 Die Beigeladene zu 1) beantragt, 47 auf die Berufung das erstinstanzliche Urteil und die neun Genehmigungsbescheide vom 28. Februar 2013 aufzuheben. 48 Sie hält das klagende Bundesamt für klagebefugt. Diesem komme die Verantwortung für mögliche Störungen der Flugsicherungsanlagen und die Befugnis zur Entscheidung darüber zu. Eingriffe in seine originäre Aufgabenwahrnehmung brauche es nicht zu dulden. Solche lägen hier in Form der angefochtenen Genehmigungen vor. Rechtspositionen des Staates könnten „eigene“ Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO sein. 49 Der Widerspruch des klagenden Bundesamtes sei nicht verfristet. Eine Bekanntgabe der Genehmigungen sei mit dem Schreiben vom 12. April 2013 nicht erfolgt. Deren Übermittlung per E-Mail genüge nicht dem Schriftformerfordernis; zudem finde auch das Zustellungserfordernis analog § 10 Abs. 7 S. 1 BImSchG Anwendung. Dem Schreiben vom 12. April 2013 sei der genaue Regelungsgehalt der neun Genehmigungen nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen. Die bloße Information über die Existenz der Genehmigungen sei nicht mit einer Bekanntgabe gleichzusetzen. Es fehle auch an einem Bekanntgabewillen und der Zuständigkeit des LBV für die Bekanntgabe. 50 Es liege ebenfalls keine Verwirkung vor, da das klagende Bundesamt keine Vertrauensgrundlage dafür geschaffen habe, dass die Genehmigungen nicht angefochten werden würden. Es habe nur wegen der in Aussicht gestellten Rücknahme keine weiteren Schritte eingeleitet. Auch die Beigeladene zu 2) habe mit dem Verlust der Genehmigungen rechnen müssen. Die neun Genehmigungen seien zu keinem Zeitpunkt akzeptiert worden. 51 Die Genehmigungen seien rechtswidrig. 52 Dies gelte in formeller Hinsicht, weil das beklagte Landesamt die nach § 18 a LuftVG einzuholende Entscheidung des klagenden Bundesamtes nicht abgewartet habe. Der darin liegende Verfahrensfehler sei beachtlich. Die Genehmigungen seien auch materiell rechtswidrig, da das materielle Bauverbot nach § 18 a LuftVG der Genehmigung zwingend entgegenstehe. Mit der Negativentscheidung des klagenden Bundesamtes stehe fest, dass die Genehmigungen gem. § 18 a LuftVG nicht hätten erteilt werden dürfen. 53 Die Entscheidung gemäß § 18 a LuftVG sei auch materiell rechtmäßig. Es komme nicht darauf an, ob ein materieller Anspruch auf die Genehmigungen bestehe, da vorliegend allein über die vom klagenden Bundesaufsichtsamt in Anspruch genommene Rechtsposition zu entscheiden sei. Diese sei missachtet worden. Das für die Entscheidung nach § 18 a LuftVG angewandte Verfahren, die Methodik und die Toleranzwerte seien vielfach gerichtlich bestätigt worden und würden durch das Gutachten Dr. … vom 06.03.2014 nicht in Frage gestellt. Durch die Vorhaben der Beigeladenen zu 2) würde sich der prognostizierte Winkelfehler auf ± 1,4 Grad erhöhen. Die Genehmigungen verletzten das klagende Bundesamt auch in seinen Rechten. 54 Die Beigeladene zu 2) beantragt, 55 die Berufung zurückzuweisen. 56 Sie meint, die Genehmigungen seien bestandskräftig, da der Widerspruch des klagenden Bundesamtes verfristet sei. Insoweit sei auf die Bekanntgabe des LBV vom 12. April 2013 und an das Schreiben des beklagten Landesamtes vom 11. April 2013 abzustellen. Das klagende Bundesaufsichtsamt sei öffentlich-rechtlich gehindert, sich auf eine etwa fehlende Bekanntgabe zu berufen, da es sichere Kenntnis von den Genehmigungen und danach eine Obliegenheit zum Handeln - durch Widerspruchseinlegung - gehabt habe. Es habe ihm daher oblegen, schon auf den Zugang des Schreibens des LBV vom 12. April 2013 das Widerspruchsverfahren einzuleiten. Das klagende Bundesamt habe sich nicht unwissend geben dürfen. Auf ein etwaiges treuwidriges Verhalten des beklagten Landesamtes komme es nicht an. Dieses habe im Übrigen die Rücknahme der Genehmigungen nicht in Aussicht gestellt und habe zudem auch von deren Rücknahme absehen dürfen. 57 Das Widerspruchsrecht des klagenden Bundesamtes sei überdies verwirkt. Eine Verwirkung sei nicht nur in einem Nachbarschaftsverhältnis, sondern auch vorliegend möglich. Zudem bestehe hier ein Nachbarschaftsverhältnis, da die Beigeladene zu 1) - eine Eigengesellschaft des klagenden Bundesamtes - Nutzungsansprüche zur Einschränkung der Nutzungsansprüche der Beigeladenen zu 2) formuliere, die hier durchgesetzt werden sollten. 58 Dem klagenden Bundesamt fehle die Widerspruchs- und Klagebefugnis. Insoweit helfe der Begriff einer „materiellen Verantwortung“ nicht weiter, weil damit nur eine Folge der Verwaltungszuständigkeit bezeichnet werde. Diese „Verantwortung“ führe nicht dazu, dass die Bundesrepublik als eigenständige juristische Person betroffen sei. Eine Klagebefugnis folge auch nicht daraus, dass keine gemeinsame Verwaltungsspitze bestehe. Daraus, dass ohne die Anerkennung einer subjektiven Rechtsposition das Bauverbot nach § 18 a LuftVG leerlaufe, sei keine subjektive Rechtsposition der Bundesrepublik abzuleiten, sondern nur eine Zuständigkeit. Es komme darauf an, ob die materielle Aufgabenverantwortung eine subjektive Rechtsposition begründe, was hier nicht der Fall sei. Die Beachtung objektiven Rechts allein könne nicht eingeklagt werden. 59 Die erteilten Genehmigungen seien im Übrigen rechtmäßig. 60 Gegenteiliges könne nicht aus der Verbindlichkeit der Entscheidung des klagenden Bundesamtes abgeleitet werden, zumal diese zum Zeitpunkt der Genehmigungen noch gar nicht vorgelegen habe. In § 18 a LuftVG sei kein „Beteiligungsweg“ zum Bundesamt geregelt. Die rein fachliche Entscheidung dieses Amtes schütze, anders als es im Fall des § 36 BauGB bezüglich einer Gemeinde der Fall sei, keine „eigene“ Rechtsstellung des Bundesamtes. 61 Die Entscheidung des klagenden Bundesamtes sei inzident auf dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen. Das gelte auch für den Ansatz eines anlageeigenen Fehlers von ± 2 Grad. Das Vorgehen der Beigeladenen zu 1) und des klagenden Bundesamtes genüge nicht wissenschaftlichen Ansprüchen. Der Methodik der Beigeladenen zu 1) fehle es an jeglichen Parametern zur Gestaltung der Rotorblätter, des Mastes und Maschinenhauses und der Ausrichtung der Windkraftanlagen sowie zur Ausrichtung der Windkraftanlagen zur Flugsicherungseinrichtung, zu den unterschiedlichen Vektoren der Störungen, den unterschiedlichen Orten der Nutzung durch ein navigierendes Flugzeug, zur Topographie sowie zur gegenseitigen Beeinflussung von Störungen. Es fehle ebenso eine plausible Worste-Case-Betrachtung und es werde eine zu hohe Prognoseunschärfe von ± 0,6 Grad angesetzt. Weiter werde nicht zwischen „bends“ (kurzen Kursabweichungen) und „scallops“ (schnell oszillierenden Fehlern) unterschieden. Eine Störungsberechnung für die Radialen fehle. Die Bewertungsmethodik sei damit - insgesamt - nicht geeignet, eine der Aufgabenstellung des § 18 a LuftVG oder dem grundrechtlich vermittelten Genehmigungsanspruch der Beigeladenen zu 2) gerecht werdende Prüfung des Sachverhalts zu erreichen. 62 Die neun Windkraftanlagen seien zulässig. Sie beeinflussten den Winkelfehler der Funkanlage nur in einer äußerst geringen, völlig vernachlässigbaren und in keiner Weise identifizierbaren bzw. messbaren Weise. Der simulierte Störbeitrag betrage höchstens ± 0,05 Grad. Das Gutachten Dr. … sei von der Ohio University im November 2015 überprüft und im Ergebnis bestätigt worden; das gleiche ergebe sich aus der Stellungnahme der Ecole Nationale de l‘Aviation (ENAC) vom Mai 2014, wonach Windkraftanlagen keine Fehler des frequenzmodulierten variablen Signals erzeugten. 63 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 64 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat keinen Erfolg. 65 I. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung in seinem Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO). 66 Das erstinstanzliche Urteil ist dem klagenden Bundesamt am 11. Mai 2015 zugestellt worden. Die Berufung ist - fristgerecht - am 10. Juni 2015 eingelegt worden. Der Umstand, dass dem - seinerzeit zugestellten - Urteil eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden war, ist unerheblich. Unabhängig davon, dass das Urteil - nach einer die Rechtsmittelbelehrung betreffenden Berichtigung (Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 06. Juli 2015) - dem klagenden Bundesamt im Juli 2015 erneut zugestellt worden ist, ist die am 10. Juli 2015 eingegangene Berufung fristgerecht, da infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO lief. Im Übrigen bestehen gegen die Frist und Form der eingelegten Berufung keine Bedenken. 67 II. Die Berufung des klagenden Bundesaufsichtsamtes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 68 Es hat dem klagenden Bundesamt zwar zu Unrecht eine Klagebefugnis abgesprochen (unten 1.), aber zu Recht entschieden, dass dieses eine Aufhebung der angefochtenen Genehmigungen des beklagten Landesamtes vom 28. Februar 2013 nicht (mehr) beanspruchen kann. Diese sind bestandskräftig geworden, nachdem das klagende Bundesamt dagegen innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Jahr keinen Widerspruch eingelegt hat (unten 2.). Auf eine fehlende „körperliche“ Bekanntgabe der Genehmigungen kann sich das klagende Bundesamt nicht berufen, da es davon spätestens am 12. April 2014 sichere Kenntnis erlangt hat (unten 3.). Zu Gunsten des klagenden Bundesamtes ist auch keine Hemmung des Ablaufs der Widerspruchsfrist in Betracht zu ziehen (unten 4.). Die Frage, ob das klagende Bundesamt sein Recht zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die angefochtenen Genehmigungen überdies verwirkt hat, kann danach offen bleiben (unten 5.). Das gleiche gilt auch für die - materiell-rechtlichen - Fragen, ob die angefochtenen Genehmigungen nicht hätten ergehen dürfen, weil das beklagte Landesamt eine (positive) Entscheidung des klagenden Bundesamtes gemäß § 18 a Abs. 1 LuftVG nicht abgewartet hat und weil infolge der Errichtung der genehmigten Windkraftanlagen Flugsicherungseinrichtungen - insbesondere die Funknavigationsanlage DVOR M... der Beigeladenen zu 1) - gestört werden können (unten 6.). 69 1. Das klagende Bundesamt ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). 70 Es verteidigt mit der vorliegenden Anfechtungsklage nicht lediglich eine formelle Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Aufgaben, die allein im Allgemeininteresse liegen, ihm steht vielmehr eine subjektive Rechtsposition zur Seite. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 07. April 2016 (4 C 1.15, NVwZ 2016, 1247/1250, Rn. 28) ausgeführt, dass das klagende Bundesamt in Verfahren der vorliegenden Art nicht lediglich als eine in einem Verwaltungsverfahren mitwirkende Behörde beteiligt ist, sondern „als eigenständige juristische Person in andere Behörden bindenden Entscheidungsbefugnissen ihres als Bundesverwaltung geführten originären Aufgabenbereichs (…) betroffen [ist], und zwar durch Maßnahmen einer Behörde einer anderen juristischen Person.“ Wolle man dies anders sehen, müsste das vom klagenden Bundesamt „materiell rechtlich zu verantwortende Bauverbot mangels gemeinsamer Verwaltungsspitze beider Behörden (…) leerlaufen.“ Der Senat folgt dieser rechtlichen Beurteilung. 71 Soweit die Beigeladene zu 2) dem entgegen hält, dem Bundesverwaltungsgericht sei es in seinem Urteil nur um die „materielle Beschwer“ gegangen, ist dem nicht zu folgen. Das gleiche gilt auch für die Einwände gegen eine fehlende gemeinsame „Verwaltungsspitze“ des klagenden Bundesamtes bzw. des beklagten Landesamtes. Gerade im Entscheidungsbereich nach § 18 a LuftVG bestehen entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2) keine Möglichkeiten des Bundes, gegen eine in diesem Bereich erfolgende Entscheidung des beklagten Landesamtes im Wege der Rechtsaufsicht nach Art. 84 Abs. 3 u. 4 GG vorzugehen, da das beklagte Landesamt insoweit - im Bereich des § 18 a LuftVG - nicht im Bereich der (übertragenen) Auftragsverwaltung im Sinne des Art. 87 d Abs. 2 GG tätig wird, sondern im Bereich der in der (allein) in Bundesverwaltung geführten Luftverkehrsverwaltung nach Art. 87 d Abs. 1 S. 1 GG. Das klagende Bundesaufsichtsamt „verteidigt“ mit anderen Worten die ihr allein übertragene und zu verantwortende Bundesverwaltung gegen einen Eingriff einer Behörde des Landes, also eines anderen Rechtsträgers. Damit wird hier gerade nicht, wie die Beigeladene zu 2) meint, eine bloße „Zuständigkeitsnorm“ geltend gemacht. Die (Widerspruchs- und) Klagebefugnis des klagenden Bundesamtes ergibt sich vielmehr daraus, dass es die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben der (ausschließlichen) Bundesverwaltung selbständig, in eigener Verantwortung und frei von Einwirkungen anderer Verwaltungsträger, insbesondere solche der Länder, erfüllen können muss. Die ausschließliche Verwaltungskompetenz des Bundes - und für diesen des klagenden Bundesaufsichtsamtes - entspricht insoweit der Rechtsposition, die (in baurechtlichen Fällen) von Gemeinden hinsichtlich der nach Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten kommunalen Planungshoheit geltend gemacht wird. Der Hinweis darauf, dass die nach Art. 87 d Abs. 1 GG und § 18 a LuftVG der alleinigen Verwaltungskompetenz des Bundes zugewiesenen Aufgaben der Luftsicherheit im „Allgemeininteresse“ liegen, trägt nicht die Annahme, dass der Bund diese Aufgaben nicht gegen (kompetenzwidrige) Eingriffe anderer Behörden – hier: des Landes – verteidigen darf. Auch die gemeindliche Planungshoheit wird im „Allgemeininteresse“ wahrgenommen und ist – unabhängig davon – gegen kompetenzwidrige Eingriffe anderer Verwaltungsträger geschützt. 72 2. Der Widerspruch des klagenden Bundesamtes gegen die angefochtenen Genehmigungen vom 28. Februar 2013 ist verfristet. 73 2.1 Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO wäre der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Genehmigungen an das klagende Bundesamt schriftlich oder zur Niederschrift bei dem beklagten Landesamt zu erheben gewesen. Das klagende Bundesamt meint, diesem Erfordernis durch seinen Widerspruch vom 05. Juni 2014 entsprochen zu haben, der - innerhalb der genannten Frist - nach Übersendung der angefochtenen Genehmigungen durch das Schreiben des beklagten Landesamtes vom 15. Mai 2014 eingelegt worden ist. Dem ist nicht zu folgen, denn die angefochtenen Bescheide sind dem klagenden Bundesamt bereits - weit - vorher wirksam bekannt gegeben worden, ohne dass dagegen - auch innerhalb der Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) - ein Widerspruch des klagenden Bundesamtes erhoben worden wäre. Das ergibt sich - im Einzelnen - aus der „Historie“ des Verwaltungsverfahrens: 74 Auszugehen ist - zunächst - davon, dass dem klagenden Bundesamt nach Stellung des Genehmigungsantrages der Beigeladenen zu 2) am 28. September 2012 sämtliche zugehörigen Antragsunterlagen vorgelegen haben. Die Antragsunterlagen sind vom beklagten Landesamt am 08. Oktober 2012 an den LBV als Landesluftfahrtbehörde übersandt worden und lagen - anschließend - auch dem klagenden Bundesamt vor. Das wird durch dessen Verwaltungsvorgänge belegt; nach einem Vermerk des klagenden Bundesamtes sind die Unterlagen dort am 28. November 2012 eingegangen und enthielten die vollständigen Standortinformationen sämtlicher neun beantragten Windkraftanlagen (mit Angaben zur geographischen Länge und Breite, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Basis- und Gesamthöhe sowie zur Distanz bis zur Funknavigationsanlage), ferner Angaben zu den elf „Altanlagen“ (mit Gauß-Krüger-Koordinaten) sowie eine Vorhabenbeschreibung, die den Antragsunterlagen (erstellt vom „Planungsbüro Ostholstein“) entnommen ist (Bl. 8 - 12 Beiakte F). Auf Grundlage dieser Antragsunterlagen ist - seinerzeit - bereits die Beigeladene zu 1) gutachterlich beteiligt worden. Diese hat am 27. November 2012 gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG Stellung genommen und - abgesehen von erforderlichen Tages- und Nachtkennzeichnungen - keine Einwendungen gegen die Windenergieanlagen erhoben. 75 Aus diesen Vorgängen ist zu entnehmen, dass das klagende Bundesamt über das von der Beigeladenen zu 2) veranlasste Genehmigungsverfahren einschließlich aller zur Genehmigung gestellten Vorhaben bereits umfassend informiert war, bevor die angefochtenen Genehmigungsbescheide am 28. Februar 2013 erteilt worden sind. Zweifel über die sachliche Zuordnung der Genehmigungsbescheide zu den aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Windenergieanlagen konnten damit nicht entstehen. 76 Die genannten Genehmigungsbescheide sind in der Folgezeit dem klagenden Bundesaufsichtsamt - zwar - erst durch deren Übersendung vom 15. Mai 2014 „körperlich“ zugegangen, doch ist die - davon zu unterscheidende und verfahrensrechtlich wirksame - Bekanntgabe der Genehmigungserteilung bereits - weit - vorher erfolgt. 77 Das beklagte Landesamt hat bereits zehn Tage nach Genehmigungserteilung - durch E-Mail vom 11. März 2013 - den LBV die erteilten Genehmigungen als Textausfertigungen zur Kenntnis übersandt und - in Form von eingescannten (pdf.-) Dateien - sämtliche Genehmigungen beigefügt. Den Verwaltungsvorgängen ist insoweit allerdings nicht zu entnehmen, ob der LBV diese E-Mail - mit (pdf.-Anhängen) - an das klagende Bundesamt weiter geleitet hat. Festzustellen ist allerdings, dass der LBV - im Anschluss an die negative Entscheidung des klagenden Bundesamtes gemäß § 18 a LuftVG - in seinem Schreiben vom 05. April 2013 ausdrücklich auf die Genehmigungen vom 28. Februar 2013 Bezug genommen und darum gebeten hat, diese „zu widerrufen“. Das klagende Landesamt hat in seinem Schreiben vom 11. April 2013 - nochmals - auf „die neun erteilten Genehmigungen“ Bezug genommen; diese sind - sodann - in dem Schreiben des LBV an das klagende Bundesamt vom 12. April 2013 erneut ausdrücklich benannt worden. 78 Aus diesen Vorgängen, insbesondere aus dem Zusammenhang, der sich aus der vollständigen Kenntnis aller Antragsunterlagen der Beigeladenen zu 2) und der anschließenden Information darüber, dass (genau) dazu neun Genehmigungen erteilt worden sind, ist zu entnehmen, dass das klagende Bundesamt über die Erteilung der beantragten Genehmigungen - spätestens - am 12. April 2013 informiert war. 79 2.2 Ausgehend davon und im Hinblick darauf, dass insoweit eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlte, hätte der Widerspruch gegen die Genehmigungen binnen Jahresfrist erhoben werden müssen. Das ist nicht erfolgt: 80 Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht lässt sich den Akten weder ein ausdrücklicher noch ein „konkludenter“ Widerspruch des klagenden Bundesamtes bzw. des – für dieses handelnden – LBV gegen die Genehmigungsbescheide vom 28. Februar 2013 entnehmen. 81 Das Schreiben des klagenden Bundesamtes vom 14. März 2013 enthält keinen solchen Widerspruch; es ist (nur) an den LBV gerichtet und enthält allein die Mitteilung, dass „§ 18 a LuftVG der Errichtung der Bauwerke“ entgegenstehe. Das Gleiche gilt für die (spätere) E-Mail des klagenden Bundesamtes an den LBV vom 15. April 2013 und für das Schreiben vom 02. Mai 2013, das – seinem Kontext nach – lediglich die Bitte des LBV vom 26. April 2013 um eine „formelle“ Antwort bedient. 82 Ein „konkludenter“ Widerspruch gegen die Genehmigungsbescheide vom 28. Februar 2013 ist – entgegen der Ansicht des klagenden Bundesamtes – auch nicht aus dessen Schreiben vom 26. März 2014 an das beklagte Landesamt zu „Entscheidungen in drei Genehmigungsverfahren“ zu entnehmen. Das Schreiben richtet sich gegen die Absicht des beklagten Landesamtes, „eine“ bereits erteilte Genehmigung nicht zurückzunehmen und in zwei weiteren Verfahren „eine dem Bauverbot widersprechende Entscheidung“ zu treffen. Dies wird mit Störungswirkungen der Windenergieanlagen begründet; das Schreiben endet mit der Bitte, weitere evtl. zu erteilende Genehmigungen zu übersenden. Ein Widerspruch gegen die (Erteilung der) neun Genehmigungen vom 28. Februar 2013 ist daraus nicht zu entnehmen. Da es sich auf „drei Genehmigungsverfahren“ bezieht, ist nicht einmal der Bezug (gerade) zu den vorliegend betroffenen Genehmigungen vom 28. Februar 2013 klar. Ein Widerspruch müsste, auch wenn er „konkludent“ erhoben wird, jedenfalls erkennen lassen, welche Verwaltungsentscheidung angegriffen wird; Unklarheiten fallen insoweit dem Widerspruchsführer zur Last. 83 Der Widerspruch vom 05. Juni 2014 ist (weit) nach Ablauf der Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) und damit verspätet erhoben worden. Er ist veranlasst durch das Schreiben des beklagten Landesamtes vom 15. Mai 2014 über die Einstellung des Rücknahmeverfahrens und die – damit verbundene – Übersendung der neun Genehmigungsbescheide vom 28. Februar 2013, die nach dem Wortlaut dieses Schreibens ausdrücklich nur “zur Kenntnis und weiteren Verwendung“ erfolgt ist. Die dem Schreiben vom 15. Mai 2014 beigefügte Rechtsmittelbelehrung, wonach „gegen diese Bescheide“ binnen Monatsfrist Widerspruch erhoben werden kann, eröffnet keine neue Widerspruchsmöglichkeit gegen die Bescheide vom 28. Februar 2013. Deren Anfechtbarkeit wird durch ihre Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 VwGO) ausgelöst. Diese ist bereits durch die - spätestens am 12. April 2013 - erfolgte zuverlässige Kenntniserlangung über das Ergehen der Genehmigungsbescheide vom 28. Februar 2013 erfolgt. Damit war die Widerspruchsfrist zum Zeitpunkt des Schreibens des beklagten Landesamtes vom 15. Mai 2014 abgelaufen. Für die Annahme, dass das beklagte Landesamt insoweit abweichend eine neue Rechtsbehelfsfrist in Lauf setzen wollte, bestehen keinerlei Ansatzpunkte. 84 2.3 Gegen den Beginn der Widerspruchsfrist spätestens am 12. April 2013 lässt sich weder einwenden, dass die Information des klagenden Bundesamtes über die erteilten Genehmigungen inhaltlich unzureichend gewesen sei noch anführen, dass keine „willentliche“ Bekanntgabe des beklagten Landesamtes an das klagende Bundesamt erfolgt sei. 85 2.3.1 Was zunächst den Inhalt der Information - genauer: der am 28. Februar 2013 erteilten Genehmigungen - anbetrifft, war dieser auch ohne „körperliche“ Übersendung des Textes der Genehmigungsbescheide klar erkennbar. Das klagende Bundesamt kannte die Anträge und - daraus hervorgehend – die Anzahl, Standorte und Höhen der zur Genehmigung gestellten Vorhaben einschließlich aller Einzelheiten, die für die luftsicherheitsrechtliche Beurteilung erforderlich waren. Ebenso war die Zahl der erteilten Genehmigungen bekannt. Der Umstand, dass sie im Schreiben des LBV vom 12. April 2013 (unzutreffend) als „baurechtliche“ Genehmigungen bezeichnet worden sind, ist für den „Tenor“ der Genehmigungen unerheblich. Abgesehen davon, dass es für die Entscheidung des klagenden Bundesamtes nach § 18 a Abs. 1 LuftVG unerheblich ist, ob „Bauwerke“ immissionsschutzrechtlich (vgl. Nr. 1.6 der 4. BImSchV) oder „baurechtlich“ genehmigt werden, darf von der klagenden Bundesbehörde auch erwartet werden, dass sie die rechtlich zutreffende Genehmigungsgrundlage kennt. Der Vermerk des klagenden Bundesamtes vom 28. November 2012 belegt im Übrigen, dass dieses (auch) schon vor Ergehen der Genehmigungsbescheide ohne Weiteres in der Lage war, die Vorhaben der Beigeladenen zu 2) richtig zuzuordnen und - dementsprechend - die luftsicherheitsrechtlichen Fragen zu überprüfen. 86 2.3.2 Der Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide an das klagende Bundesamt steht auch der - formelle - Gesichtspunkt, dass diese nicht in Schriftform, erfolgt ist, nicht entgegen. Das klagende Bundesaufsichtsamt hatte die - sichere - Information darüber, worüber die beklagte Genehmigungsbehörde in den Bescheiden vom 28. Februar 2013 entschieden hat. 87 Der Einwand der Beigeladenen zu 1), einer formlosen Bekanntgabe stehe das Zustellungserfordernis analog zu § 10 Abs. 7 S. 1 BImSchG entgegen, verfängt nicht. In der genannten Norm ist eine (förmliche) Zustellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides nur in Bezug auf den Antragsteller und die Personen, die Einwendungen erhoben haben, vorgeschrieben. Das klagende Bundesaufsichtsamt fällt darunter nicht. Eine analoge Anwendung verbietet sich mangels Regelungslücke. Das klagende Bundesamt hat keine „Einwendungen“ i.S.d. § 10 BImSchG erhoben; es ist - überwiegend „über“ den LBV, zum Teil auch direkt um Stellungnahme zu dem Vorhaben gebeten worden (§ 10 Abs. 5 S. 1 BImSchG). Gegenüber - in dieser Weise - am Genehmigungsverfahren beteiligten - Behörden schreibt das Gesetz kein Zustellungserfordernis vor. Aus der (allgemeinen) Regelung in § 136 Abs. 2 LVwG (= § 69 Abs. 2 VwVfG) ergibt sich nichts anderes; diese Bestimmung wird durch § 10 Abs. 7 BImSchG als lex spezialis verdrängt. 88 2.3.3 Der Umstand, dass das klagende Bundesaufsichtsamt die Kenntnis über die ergangenen neun Genehmigungen vom 28. Februar 2013 nicht direkt erhalten hat, sondern „über“ den LBV - durch die E-Mail vom 11. März 2013 sowie die Schreiben vom 11. und 12. April 2013 - steht der verwaltungsverfahrensrechtlich wirksamen Bekanntgabe der Genehmigungen ebenfalls nicht entgegen. 89 Auszugehen ist - zunächst - von den insoweit maßgeblichen Verwaltungskompetenzen: Gemäß Art. 87 d Abs. 2 GG können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden. Dies ist - für die hier maßgebliche - Flugsicherung durch das Luftverkehrsgesetz i.d.F. vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698; jetzt i.d.F. vom 28.06.2016, BGBl. I S. 1548) geschehen. Die Flugsicherung (§ 27 c LuftVG) obliegt danach für 18 enumerativ genannte Aufgaben (§ 31 Abs. 2 LuftVG) den Ländern im Auftrage des Bundes; zu diesen Aufgaben gehört nicht die - hier interessierende - Aufgabe der Abwehr von (möglichen) Störungen von Flugsicherungseinrichtungen gemäß § 18 a LuftVG. Diese Aufgabe obliegt - allein - dem klagenden Bundesaufsichtsamt, das - allerdings - mit den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder und der Flugsicherungsorganisation kooperiert (§ 18 a Abs. 1 S. 2, Abs. 1 a LuftVG). 90 In Bezug auf § 18 a LuftVG stehen die lediglich informatorische Einbindung der Landesluftfahrtbehörde (LBV) gem. § 18 a Abs. 1 S. 3, Abs. 1 a S. 1 u. S. 3 LuftVG und die „institutionalisierte Sachkompetenz“ des klagenden Bundesaufsichtsamtes gemäß § 18 a Abs. 1 S. 2 LuftVG (vgl. Giemolla, LuftVG, Komm., 2015, § 18 a Rn. 13) selbständig nebeneinander. Die gesetzlich vorgesehene informatorische Einbindung der Landesluftfahrtbehörde (LBV) begründet allerdings ein - der effektiven Erfüllung der Aufgabe gemäß § 27 c Abs. 1 u. 2 LuftVG dienendes Kooperationsverhältnis zwischen dem klagenden Bundesaufsichtsamt und den Landes-Luftfahrtbehörden (LBV). 91 Im Rahmen dieses Kooperationsverhältnisses kann die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes - hier: der Genehmigungen des beklagten Landesamtes - auch durch Vermittlung der Landesluftfahrtbehörde (LBV) erfolgen, sofern dies mit Wissen und Wollen der den Verwaltungsakt erlassenden bzw. zuständigen Behörde - hier: des beklagten Landesamtes - geschieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.1997, 1 B 129.96, 1 VR 1.97, AuAS 1997, 218; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.11.2006, 4 B 11.06, juris, Rn. 30). Die Wirkung der Bekanntgabe tritt in diesem Fall nicht unmittelbar mit der Übermittlung des Verwaltungsaktes an die Landesluftfahrtbehörde ein, sondern erst dann, wenn mit der Übermittlung an den nach dem Inhalt der Verwaltungsentscheidung zu ermittelnden - Bekanntgabeadressaten - hier: das klagende Bundesamt - zu rechnen war. 92 Das beklagte Landesamt durfte vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass die Landesluftfahrtbehörde (LBV) auch in Bezug auf das klagende Bundesamt zur Entgegennahme von Verwaltungsentscheidungen bestellt worden ist. Eine gesetzliche Grundlage für diese Bestellung ist nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, a.a.O., Rn. 30; Pautsch, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2016, § 41 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urt. v. 15.03.1989, VIII ZR 303/87, NJW-RR 1989, 757 sowie Ellenberger in: Palandt, BGB, 2014, § 130 Rn. 9); dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – zwischen dem klagenden Bundesamt und dem beklagten Landesamt auch in einer die ausschließliche Bundes(-verwaltungs-)kompetenz betreffenden Frage in ständiger Verwaltungspraxis nicht direkt, sondern „über“ die Landesluftfahrtbehörde (LBV) korrespondiert wird. Das ist - bis zur Erteilung der angefochtenen Genehmigungsbescheide am 28. Februar 2013 - durchgängig der Fall gewesen. Erst ab dem 07. März 2014 fand - im Zusammenhang mit einer eventuellen Rücknahme der Genehmigungen - direkter Schriftwechsel zwischen der beklagten Genehmigungsbehörde und dem klagenden Bundesaufsichtsamt (durch Schreiben vom 07. März, 26. März und 15. Mai 2014 mit anschließendem Widerspruchsverfahren) statt. 93 Die nicht-förmliche Übermittlung der Genehmigungen vom 28. Februar 2013 „als Textausfertigungen zur Kenntnis“ an den LBV sowie - ergänzend - die dem LBV mit Schreiben der beklagten Genehmigungsbehörde vom 12. April 2013 (nochmals) übermittelte Information darüber, dass neun Genehmigungen erteilt worden sind, sind damit dem klagenden Bundesaufsichtsamt unmittelbar zuzurechnen. Aufgrund des Kooperationsverhältnisses zwischen dem LBV und dem klagenden Bundesaufsichtsamt und der - durchgehend - festzustellenden Verwaltungspraxis war zu erwarten, dass die - nach ihrem Inhalt eindeutig zuzuordnenden - Genehmigungsentscheidungen des beklagten Landesamtes nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge an das klagende Bundesaufsichtsamt weitergeleitet werden; dies war - spätestens - mit dem Schreiben vom 12. April 2013 der Fall. 94 2.4 Nachdem das klagende Bundesaufsichtsamt in der Folgezeit dagegen - binnen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) - keinen Widerspruch eingelegt hat, sind - ihm gegenüber - die angefochtenen Genehmigungen vom 28. Februar 2013 bestandskräftig geworden. 95 Dem gefundenen Ergebnis lässt sich nicht entgegen halten, für eine Bekanntgabe an das klagende Bundesaufsichtsamt habe dem beklagten Landesamt der Bekanntgabewille gefehlt. Die Genehmigungsbehörde wollte den zuständigen Luftfahrtbehörden - sei es derjenigen des Landes oder derjenigen des Bundes - die mit den Genehmigungen getroffene Entscheidung eröffnen. Sie konnte und durfte erwarten, dass der LBV die bekanntgegebenen Entscheidungen an das klagende Bundesaufsichtsamt weiterleiten wird. Eine gegenteilige Annahme findet weder im Gesetz noch in der hier praktizierten Verfahrensweise der beteiligten Behörden, wie sie aus den Akten ersichtlich ist, eine Stütze. 96 3. Dem klagenden Bundesaufsichtsamt ist es - unabhängig davon - nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine fehlende bzw. nicht wirksame Bekanntgabe der angefochtenen Genehmigungsbescheide bzw. darauf zu berufen, eine Bekanntgabe sei erst am 15. Mai 2014 erfolgt. 97 3.1 Für das sog. „nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis“ (im Baurecht) ist anerkannt, dass die sichere Kenntniserlangung von einer Genehmigung ohne „amtliche“ Bekanntgabe dazu führt, dass der Betroffene sich in aller Regel nach Treu und Glauben so behandeln lassen muss, dass ihm die Genehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden ist, da diese Kenntniserlangung nach Treu und Glauben in aller Regel Veranlassung gibt, in gleicher Weise wie eine Bekanntgabe Einwendungen zu erheben. Für diese Einwendungen gelten regelmäßig die Fristen gemäß §§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO (OVG Münster, Urt. v. 04.12.2015, 7 A 825/14, Juris; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 19.02.2001, 11 A 5502/99, RdL 2003, 177). Die genannten Fristen laufen (dann) so, als seien die Genehmigungen dem Betroffenen in dem Zeitpunkt amtlich bekanntgegeben worden, in dem er von ihnen sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (BVerwG, Urt. v. 25.01.1974, IV C 2.72, NJW 1974, 1260). 98 Das gilt – jedenfalls – dann, wenn gesetzlich keine bestimmte Bekanntgabeform vorgeschrieben ist. Für den – wirksamen - Zugang sind die allgemeinen Regeln nach § 130 BGB maßgeblich. Eine Bekanntgabe ist danach erfolgt, wenn die Verwaltungsentscheidung derart in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihrem maßgeblichen Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 81). 99 3.2 Diese Grundsätze gelten auch für das Verhältnis zwischen dem klagenden Bundesaufsichtsamt und dem beklagten Landesamt. 100 Dafür spricht bereits der – von der Beigeladene zu 2) angeführte – besondere Umstand, dass das klagende Bundesamt vorliegend – auch – im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses tätig ist, das es den Betrieb der Flugsicherungsanlage M... der Beigeladenen zu 1) gegen die Nutzungsansprüche der Beigeladenen zu 2) „verteidigt“. Die Beigeladene zu 1) ist eine Eigengesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverkehrsministerium, zu dessen Geschäftsbereich auch das klagende Bundesamt gehört. 101 Unabhängig davon gelten im Verhältnis zweier Behörden keine strengeren Anforderungen als im sog. „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis“. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass die beiden hier betroffenen Behörden unterschiedlichen „Ebenen“ im Bundesstaat zuzuordnen sind und – im Bereich der Luftsicherheit - unterschiedliche Verwaltungskompetenzen wahrnehmen (das klagende Bundesamt bundeseigene Verwaltung gem. Art. 87 d Abs. 1 Satz 1 GG, das beklagte Landesamt landeseigene Verwaltung im Auftrag des Bundes). Behörden sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Bundes- und Landesbehörden haben zudem den für beide gleichermaßen geltenden Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.07.1958, 2 BvG 1/58, BVerfGE 8, 122 ff.) sowie das in § 18 a Abs. 1 S. 3, Abs. 1 a S. 1 und 3 LuftVG fachrechtlich begründete Kooperationsverhältnis zu beachten; aus beiden Quellen folgt eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf den jeweils anderen Kompetenzbereich. Daraus sowie aus dem auch im Verhältnis der beiden Verwaltungsträger zueinander geltenden Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass sich eine Bundes- oder Landesbehörde nicht auf eine fehlende oder fehlerhafte Bekanntgabe einer Verwaltungsentscheidung berufen kann, wenn sie von dieser Entscheidung bzw. von deren Ergehen gesicherte Kenntnis erlangt hat. Ist dies der Fall, trifft sie eine Obliegenheit zum Handeln, indem sie - insbesondere - fristgebundene Rechtsbehelfe gegen eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verwaltungsentscheidung ergreift. Wird diese Obliegenheit missachtet, muss sich die betroffene Behörde – hier das klagende Bundesaufsichtsamt – so behandeln lassen, dass eine sichere Kenntnis (spätestens) am 12. April 2013 vorlag. 102 Nachdem das klagende Bundesamt – wie ausgeführt (oben 2.) – zu dem genannten Zeitpunkt sichere Kenntnis von den erteilten neun Genehmigungen hatte, hätte es dagegen innerhalb der Fristen nach §§ 74 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch erheben müssen. Das ist nicht geschehen. 103 4. Der in der mündlichen Berufungsverhandlung erörterten Möglichkeit, ob zu Gunsten des klagenden Bundesamtes eine Verlängerung der – mit dem 12. April 2013 beginnenden – (Jahres-)Widerspruchsfrist angenommen werden kann, weil der Ablauf dieser Frist infolge eines Verhaltens des beklagten Landesamts gehemmt worden ist (vgl. § 209 BGB), vermag Senat aus mehreren Gründen nicht zu folgen. 104 4.1 Das klagende Bundesamt hat insoweit geltend gemacht, ihm müsse zugutegehalten werden, dass es „für eine gewisse Zeit auf die falsche Fährte gelockt“ worden sei. Dieses Argument übersieht, dass sich das klagende Bundesamt nicht in der Situation eines rechtsunkundigen Laien befindet, sondern als Fachbehörde eine eigene Prüfungsverantwortung wahrnimmt, die auch die effektive Wahrnehmung von Verfahrensrechten gegenüber anderen Verwaltungsträgern umfasst. Selbst wenn man die Prüfung der Voraussetzungen einer Rücknahme durch das beklagte Landesamt als einen zureichenden Grund dafür in Betracht ziehen wollte, jedenfalls für die Dauer dieser Prüfung keinen Widerspruch gegen die ergangenen neun Genehmigungsbescheide einzulegen, wäre dieser Grund spätestens am 07.03.2014 „verbraucht“ gewesen, denn unter diesem Datum hat das beklagte Landesamt dem klagenden Bundesamt (direkt) mitgeteilt, dass eine Rücknahme der neun Genehmigungsbescheide nicht erfolgen werde. Danach wäre – innerhalb der Jahresfrist ab dem 12. April 2013 – noch immer Zeit für die Einlegung eines Widerspruchs geblieben. Die Erwägung des klagenden Bundesamtes, es habe kein Anlass bestanden, gegen „unbekannte“ Genehmigungen im Wege des Widerspruchs vorzugehen, kann jedenfalls für diesen Zeitpunkt keine Gültigkeit mehr beanspruchen, da – genau – bekannt war, um welche Genehmigungen es ging. Die verbleibende Frist für eine Widerspruchseinlegung ist gleichwohl ungenutzt verstrichen. 105 4.2 Unabhängig davon fehlt für die Annahme einer Hemmung (des Ablaufs) der Widerspruchsfrist auch eine rechtlich tragfähige Grundlage. Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt eine solche Möglichkeit nicht; die – für Ausnahmefälle erörterte - Möglichkeit einer Fristenhemmung aus unionsrechtlichen Gründen (vgl. dazu Dolde/Porsch, in: Schoch u. a., VwGO, 2016, § 70 Rn. 22 a) kommt vorliegend schon im Ansatz nicht in Betracht. Die Frist gem. § 70 Abs. 1 VwGO steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten und ist (deshalb) auch nicht verlängerbar. Das schließt zugleich die Möglichkeit einer durch das Verhalten eines Beteiligten ausgelösten Fristverlängerung aus. Das dient zugleich der Rechtssicherheit, die klare und eindeutige Vorgaben über Möglichkeiten und Fristen von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln erfordert. Der Betroffene soll sich fristgebunden entscheiden und die Behörde soll sich nach Fristablauf darauf verlassen (dürfen), dass die getroffene Regelung beständig ist. 106 Für die Annahme einer – praktisch auf eine Verlängerung der Widerspruchsfrist hinauslaufenden – Möglichkeit einer Hemmung der Widerspruchsfrist besteht auch kein Bedürfnis. Der besonderen Situation eines Drittbetroffenen bzw. – hier – des in gleicher Position stehenden Bundesaufsichtsamtes, der bzw. das zuverlässige Kenntnis vom Ergehen (anfechtbarer) Genehmigungen erlangt hat, wird nach der Gesetzeslage bereits durch die – lange – Jahresfrist Rechnung getragen, die insoweit für die Widerspruchseinlegung gilt. Diese Frist kann ggf. – vorbehaltlich verwirkungsträchtiger Umstände - (voll) ausgeschöpft werden. 107 Wollte man über eine „Hemmung“ wegen des noch laufenden Verfahrens zur Prüfung einer Rücknahme letztlich eine Verlängerung der Widerspruchsfrist gegen die neun Genehmigungsbescheide begründen, würde dies – zudem – die Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen jene Bescheide mit denen gegen die (abschließende) Entscheidung über die Ablehnung einer Rücknahme gem. § 116 Abs.1 LVwG SH (= § 48 Abs. 1 VwVfG) vermengen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, 6 C 32.06, NVwZ 2007, 709 sowie Urt. v. 20.03.2008, 1 C 33.07 [Juris Rn. 13]). Vorliegend sind allein die Genehmigungsbescheide vom 28. Februar 2013 streitgegenständlich, nicht aber die (spätere) Entscheidung des beklagten Landesamtes vom 15. Mai 2014 über eine Ablehnung der Rücknahme jener Bescheide. Das belegen der Wortlaut des Widerspruchsschreibens des klagenden Bundesamtes vom 05. Juni 2014, der sich ausdrücklich nicht gegen die Ablehnung der Rücknahme richtet, sowie der im gerichtlichen Verfahren gestellte Klage- bzw. Berufungsantrag. 108 5. Die – weitere – Frage, ob dem schriftlichen Widerspruch des klagenden Bundesamtes vom 05. Juni 2014 der Einwand einer Verwirkung des Widerspruchsrechts entgegensteht, kann danach offen bleiben. Das klagende Bundesaufsichtsamt wäre gehalten gewesen, den Widerspruch ungesäumt nach Kenntniserlangung zu erheben, zumal dies leicht möglich war. Dafür hätte auch eine Widerspruchsbefugnis bestanden; auf die Ausführungen zur Klagebefugnis (oben zu 1.) kann insoweit verwiesen werden. 109 Im Hinblick auf den Streit der Beteiligten zu dieser Frage merkt der Senat an, dass eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nicht nur im sog. nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis im Baurecht in Betracht kommt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, 4 N 3.86, NJW 1998, 839; Beschl. d. Senats v. 20.11.2015, 1 LA 39/15, NordÖR 2016, 213), sondern auch in anderen Rechtsbeziehungen, in denen der begünstigte Adressat eines Verwaltungsaktes das – alsbaldige - Tätigwerden eines Drittbetroffenen nach Treu und Glauben erwarten darf (vgl. zum Beamtenrecht: OVG Weimar, Urt. v. 28.06.2015, 2 KO 31/16, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 02.08.2016, 2 MB 16/16, juris), zum Umweltrecht: OVG Koblenz, Beschl. v. 14.11.2014, 1 B 11015/14 u.a., juris). Für das klagende Bundesamt hätte - spätestens - nach Erhalt des Schreibens des LBV vom 12. April 2013, demzufolge „zwischenzeitlich am 28. Februar 2013 durch das LLUR“ neun Genehmigungen erteilt worden sind, die - naheliegende - Möglichkeit bestanden, gegen die Bescheide Widerspruch einzulegen. Über den Inhalt der Genehmigungen hat sie sich hinreichend informiert gesehen, denn sie hat diese materiell-rechtlich als rechtswidrig bewertet, da sie gegen das Bauverbot nach § 18 a LuftVG verstießen. Eine Widerspruchserhebung unterblieb gleichwohl. 110 Das – in der mündlichen Verhandlung (nochmals) vorgebrachte - Argument des klagenden Bundesamtes, zu einer Widerspruchseinlegung habe im Hinblick auf die Erwartung einer Rücknahme der erteilten Genehmigungen durch das beklagte Landesamt keine Veranlassung bestanden, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen: Zwar hat das beklagte Landesamt die Beigeladene zu 2) in seinem Schreiben vom 16. Mai 2013 zunächst zu einer „beabsichtigten“ Rücknahme der erteilten neun Genehmigungen angehört, doch konnte das klagende Bundesamt allein daraus nicht ableiten, dass eine Rücknahme auch – sicher – erfolgen werde. Es hätte sich auf eine solche Erwartung auch nicht „verlassen“ dürfen, da das genannte Schreiben (nur) dokumentierte, dass das beklagte Landesamt in eine Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen eingetreten war. 111 Die – ohne weiteres mögliche - Einlegung eines Widerspruchs vermeidet den Eintritt der Bestandskraft der erteilten Genehmigungen. Demgegenüber kommt eine Rücknahme auch in Bezug auf bereits bestandskräftige Genehmigungen in Betracht und steht – zudem – im Ermessen der zuständigen Behörde (§ 116 Abs. 1 LVwG SH [= § 48 Abs. 1 VwVfG]). Daraus folgt, dass eine Widerspruchseinlegung vorrangig gewesen wäre. Ein - ungesäumter - Widerspruch des klagenden Amtes hätte im Erfolgsfalle zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigungen und damit zur Durchsetzung des vom klagenden Amt geltend gemachten materiellen Bauverbots gemäß § 18 a LuftVG geführt. In diesem Falle wäre nicht nur eine Prüfung von Rücknahmevoraussetzungen entbehrlich gewesen, sondern es wäre – danach - Sache der Beigeladenen zu 2) gewesen, einen - zugunsten des klagenden Bundesaufsichtsamtes ergangenen - Widerspruchsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO anzufechten. Es kommt hinzu, dass eine Rücknahme aller neun Genehmigungen keineswegs (sicher) zu erwarten war, da die Prüfung anstand, ob alle neun genehmigten Anlagen die Flugsicherungsanlage der Beigeladenen zu 1) gleichermaßen stören und eine Rücknahme im Ermessen des beklagten Landesamtes stand, wobei auch die Belange der Beigeladenen zu 2) zu berücksichtigen waren. 112 6. Das klagende Bundesamt kann nach alledem eine Aufhebung der angefochtenen Genehmigungen nicht mehr beanspruchen. Die – weiteren – Fragen, ob die Genehmigungen (materiell) rechtswidrig sind und das klagende Bundesamt in seinen Rechten verletzen, bedürfen danach keiner Prüfung mehr. 113 6.1 In der mündlichen Verhandlung ist insoweit erörtert worden, dass die materielle Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigungen bereits daraus abzuleiten ist, dass das beklagte Landesamt die - ausschließlich - dem klagenden Bundesamt zustehende Entscheidung nach § 18 a Abs. 1 LuftVG nicht abgewartet hat. Nach der genannten Bestimmung ist dem klagenden Bundesamt die alleinige Entscheidungskompetenz darüber zugewiesen, ob durch die Errichtung von Bauwerken eine Flugsicherungseinrichtung gestört werden kann. Sobald eine solche Störung möglich ist, besteht ein unmittelbar gesetzlich angeordnetes Bauverbot. Das bedeutet für die beklagte Genehmigungsbehörde, dass sie die positive Entscheidung des klagenden Bundesamtes gemäß § 18 a Abs. 1 LuftVG abzuwarten hat, bevor sie die immissionsrechtliche Genehmigung der beantragten Vorhaben erteilt. Es entspricht einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers, dem klagenden Bundesamt insoweit das alleinige Beurteilungsrecht über die Frage einer möglichen Störung von Flugsicherungseinrichtungen zuzuweisen. Dessen Entscheidung hat einen konstitutiv-feststellenden Inhalt (vgl. Giemulla, LuftVG, Kommentar, 2015, § 18 a Rn. 3 ff). Der Einwand, zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung habe eine (negative) Entscheidung des klagenden Bundesamtes noch nicht vorgelegen, verfängt insoweit nicht, da die Genehmigung gerade das (vorherige) Vorliegen einer positiven Entscheidung des klagenden Bundesaufsichtsamtes gemäß § 18 a LuftVG erfordert. Eine „eigene gutachterliche Prüfung“ durch das beklagte Landesamt kann die in der eigenen Verwaltungskompetenz und Verantwortung zu treffende Entscheidung des klagenden Bundesamtes nach § 18 a Abs. 1 LuftVG weder ersetzen noch antizipieren. Die (am 05. April 2013) widerrufene Zustimmung des LBV vom 16. Januar 2103 betraf nicht die Entscheidung nach § 18 a Abs. 1 LuftVG, die allein dem klagenden Bundesaufsichtsamt vorbehalten ist. 114 6.2 Die – weitere – Frage, ob das klagende Bundesamt die Möglichkeit einer Störung der Flugsicherungseinrichtung M... zu Recht angenommen hat, würde sich, wie die Beigeladene zu 1) zutreffend vorgetragen hat, vorliegend nicht (mehr) stellen, weil bereits das „Übergehen“ der Entscheidungsbefugnis des klagenden Bundesamtes nach § 18 a Abs. 1 LuftVG die materielle Rechtswidrigkeit der Genehmigungen begründet. 115 7. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach alledem zu Recht abgewiesen. Die Berufung des klagenden Bundesamtes ist deshalb zurückzuweisen. 116 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 u. Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. 117 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 118 Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; die Fragen der Bekanntgabe durch Vermittlung einer Behörde und der Anwendung von Treu und Glauben bei sicherer Kenntnis von Bescheiden sind von grundsätzlicher Bedeutung. 119 Beschluss 120 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 60.000,00 EURO festgesetzt. Fußnoten