Beschluss
1 LA 39/15
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:1120.1LA39.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 22.07.2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 1 5 .0 0 0, 0 0 E u ro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin erstrebt bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks … in …, das mit einem Wohnhaus sowie - rückwärtig - mit einem Nebengebäude bebaut ist, das nordseits grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen errichtet worden ist. Auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 - … - befinden sich ein Wohn- und Geschäftshaus sowie ein grenzständig errichtetes Werkstatt- und Lagergebäude. Die Beigeladene zu 2 betreibt dort als Pächterin einen Kfz.-Service-Betrieb. Die Grundstückssituation ergibt aus dem nachfolgenden Lageplan: 2 Auf dem Grundstück der Beigeladenen bestand seit Mitte der 30er Jahre des letzten Jahrhunderts ein Schlosser- und Schmiedebetrieb. Der Bau einer grenzständigen Halle wurde 1953 genehmigt; die Rechtsvorgängerin der Klägerin erklärte sich am 01.03.1953 mit "der Grenzmauer ... und der evtl. ... vorgesehenen Fensteröffnungen nach der ... Zeichnung und dem Lageplan unwiderruflich einverstanden." Die "Grenzmauer" sollte nach der genehmigten Bauzeichnung eine Länge von 12 m haben; nach Abnahme wurde festgestellt, dass sie mit einer Länge von 20 m ausgeführt worden war. 3 Im Jahr 1997 wurden westlich und nördlich der Halle Anbauten (Lager) bzw. Überdachungen errichtet; die westseitige Überdachung wurde grenzständig ausgeführt. 4 Aufgrund einer Ortsbesichtigung stellte der Beklagte die "verlängerte" Bauausführung der Halle sowie die Errichtung der Überdachung bzw. des Anbaus fest. Ein bauordnungsrechtliches Verfahren wurde Mitte 2012 eingestellt. Einen Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2012 ab; die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht - Einzelrichterin der 2. Kammer - nach Ortsbesichtigung durch Urteil vom 22.07.2015 abgewiesen und zur Begründung i. W. ausgeführt, die Klägerin könne sich auf eine Nachbarrechtsverletzung nicht berufen, soweit es die Überdachung und das Lager betreffe; diese Baulichkeiten seien von ihrem Grundstück aus nicht sicht- oder wahrnehmbar. Die Überdachung halte zwar keinen Grenzabstand ein, dies gelte aber in gleicher Weise für das Garagengebäude der Klägerin. Unabhängig davon seien Nachbarrechte der Klägerin verwirkt. Ihre Großmutter habe während der Errichtung der Halle dagegen keine Einwände erhoben; die abweichende, um 9 m längere Ausführung der Grenzwand sei auch für einen Laien erkennbar gewesen. Zwar handele es sich bei der Halle um einen "Schwarzbau", doch stehe dies der Verwirkung nicht entgegen. Unerheblich sei, dass die Klägerin erst 2011 Kenntnis von der Überschreitung der genehmigten Wandlänge erlangt habe, da die Verwirkung schon lange vorher eingetreten sei. 5 Gegen das am 05.08.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.08.2015 die Zulassung der Berufung beantragt. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und Nr. 5 VwGO. 6 Die Beigeladenen beantragen, den Zulassungsantrag abzulehnen. II. 7 Der fristgerecht gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 8 1. Die von der Klägerin dargelegten Gründe führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 9 1.1 Soweit die Klägerin aus dem "seit 01.04.2015 erfolgten Betriebswechsel" - gemeint ist wohl der Beginn des Kfz.-Betriebs in … durch die Beigeladene zu 2 - und der "Schaffung einer neuen baulich-funktionellen Kfz.-Werkstatt-Einheit aus der Zusammenführung des Hallenbaus mit der sog. 'Alten Schmiede' " die Entstehung eines "ganz neuen Schwarzbaus" abzuleiten versucht, stellt dies das erstinstanzliche Urteil nicht in Frage. 10 Die Klägerin hat die baulichen Maßnahmen oder Änderungen n ach dem "Betriebswechsel" am 01.04.2015 ausdrücklich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ausgeklammert, indem sie den dazu angekündigten Antrag zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 16.06.2015 (Bl. 146 f. d. A.) in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat (vgl. den erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 10.08.2015, Bl. 220 d. A.). Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund - ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung (Bl. 186 d. A.) - folgenden Hinweis erteilt: 11 "Der Streitgegenstand des Verfahrens hat sich durch den Wechsel des Betreibers der Kfz-Werkstatt zu der Beigeladenen zu 2) am 01. April 2015 geändert. Es stellt sich die Genehmigungsfrage des Kfz-Betriebs nach Ansicht des Gerichts neu. Der Beklagte hat bereits bauaufsichtliche Prüfungen begonnen und wird unter planerischen und immissionsschutzrechtlichen Fragen die Genehmigungsfähigkeit prüfen und den neuen Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten bescheiden. Nach einem etwaigen Widerspruchsverfahren ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg erneut eröffnet. 12 Vor diesem Hintergrund stellt der Vertreter des Klägers den Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 16.06.2015." 13 Damit ist - ausgehend vom Schriftsatz der Klägerin vom 16.06.2015 - der angekündigte Antrag zu 2. - bzgl. der "gegenwärtigen Nutzung" - nicht mehr von dem Streitgegenstand umfasst, über den im erstinstanzlichen Urteil entschieden worden ist. Das hat die Klägerin im Schriftsatz vom 10.08.2015 bestätigt. 14 Soweit die Klägerin "hilfsweise" beantragt hat, "ggf. im Falle einer Ablehnung einer Beseitigungsanordnung ... auch über den Erlass einer Untersagung der gegenwärtigen Nutzung als Kfz.-Werkstatt infolge Betriebswechsels ... zu entscheiden" (s. Berichtigungsbeschluss zum erstinstanzlichen Urteil vom 11.08.2015, Bl. 223 d. A.), bezieht sich dieses Entscheidungsbegehren auf den Fall, dass gegen den Beklagten ein Bescheidungsurteil ergeht; dieser Fall ist nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils nicht gegeben, so dass zur gegenwärtigen Nutzung kein Entscheidungsbedarf bestand. Die Klägerin hat im Zulassungsantrag auch keinen Ansatzpunkt dafür dargelegt, dass ein Bescheidungsurteil hätte ergehen müssen. 15 1.2 Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist den Darlegungen im Zulassungsantrag nicht zu entnehmen, dass durch die Umbaumaßnahmen der Beigeladenen ein "ganz neuer Schwarzbau" entstanden ist. Das gilt selbst dann, wenn die - eine andere Fallgestaltung betreffenden - Maßstäbe angewandt werden, die der von der Klägerin angeführten Entscheidung zur sog. "Pirmasenser Amnestie" (OVG Koblenz, Urt. v. 20.04. 2006, 8 A 10119/06, BauR 2006, 1189 [Ls.]) zu entnehmen sind. Danach wären bauliche Veränderungen nur relevant, wenn sie die vorhandenen Bauten derart "erweitern oder sonst in ihrem Äußeren oder in ihrem Bauzustand verändern oder verbessern oder die Funktionsfähigkeit erhöhen", dass ihre "bauaufsichtliche Behandlung als 'reguläre' Schwarzbauten" gerechtfertigt ist" (a.a.O., bei Juris Rn. 20). Bauliche Veränderungen, die dieses Ausmaß erreichen, sind nicht dargelegt worden: Die in der Begründung des Zulassungsantrags (S. 13-14) erfolgten Hinweise auf - nach dem 01.04.2014 - neu eingestellte Arbeitnehmer, das (möglicherweise) erweiterte Leistungsspektrum des Kfz.-Servicebetriebes, einen Mauerdurchbruch, den Einbau neuer Hebebühnen und von Zwischendecken zur Lagerung von Reifen belegen - baurechtlich irrelevante - betriebliche Änderungen sowie bauliche Veränderungen im Gebäudeinneren, die im Rahmen der auch zuvor vorhandenen Nutzungsart und ihrer Variationsbreite bleiben (vgl. Vermerk des Beklagten vom 12.06.2015, Bl. 165 d. A.). Nur in Bezug auf die Errichtung von Außenwänden im Bereich der Überdachung und den Einbau eines Rolltors in die "Alte Schmiede" ist eine nach außen sichtbare Änderung festzustellen, die indes nicht das gesamte Hallengebäude erfasst und überdies vom Grundstück der Klägerin aus nicht wahrnehmbar ist. Allein auf dieser Grundlage kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Verurteilung des Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur vo ll ständ i gen Beseitigung der Halle bzw. der Überdachung oder des Anbaus bzw. einer diesbezüglichen Neubescheidung gestützt werden. Soweit die genannten baulichen Maßnahmen nach dem "Betriebswechsel" am 01.04.2015 erfolgt sind, sind sie - wie ausgeführt (oben 1.1) - noch Gegenstand bauaufsichtlicher Prüfungen des Beklagten, die sowohl ihre Genehmigungsfähigkeit als auch evtl. - daraus u. U. abzuleitende - Ansprüche der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten umfassen. Dem Abschluss dieser Prüfung kann im vorliegenden Verfahren nicht vorgegriffen werden, indem dem diesbezüglichen Klage- bzw. Hilfsantrag stattgegeben wird, zumal die Klägerin sich mit einer Beschränkung des Streitgegenstandes in diesem Sinne ausdrücklich einverstanden erklärt hat. 16 1.3 Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus den Einwänden, die die Klägerin gegen die Verwirkung ihrer Nachbarrechte anführt. 17 Die Verwirkung betrifft das materielle Abwehrrecht der Klägerin, das auch ihren Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen umfasst (vgl. de Vivie/Barsuhn, BauR 1995, 492/493). 18 1.3.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin sich das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger, insbesondere ihrer Großmutter im Zusammenhang mit dem Hallenbau 1953/1956, zurechnen lassen muss. Sie rückt in deren Rechtsstellung ein (OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.06.2012, 2 L 56/11, NVwZ-RR 2012, 752 m. w. N. [bei Juris, Rn. 7]). Die Behauptung der Klägerin, ihre Großmutter sei szt. "hintergangen", "ausgetrickst" oder "getäuscht" worden (S. 6 der Antragsbegründung [ i m F o l genden: A B ]), ist ins Blaue hinein aufgestellt worden; aus den Akten sind dafür keinerlei Anhaltspunkte zu gewinnen. Es ist - aus der Sicht des Senats - lebensnah und ohne Weiteres einleuchtend, dass die Großmutter der Klägerin die tatsächliche Länge der ab 1953 errichteten Grenzmauer ohne Weiteres wahrnehmen und damit auch die (deutliche) Abweichung von 9 m von der Bauzeichnung, die Grundlage ihrer schriftlichen Zustimmung zur Grenzbebauung vom 01.05.1953 war, hat erkennen können. Nachdem weder während der Errichtung der "verlängerten" Grenzwand noch danach Einwände dagegen erhoben worden sind, waren die Voraussetzungen für die Verwirkung des nachbarlichen Abwehrrechts bereits damals erfüllt. Der Bauherr musste nach Lage der Dinge nicht mehr damit rechnen, dass nach Errichtung der "verlängerten" Grenzmauer und der Nutzung des Bauwerks noch ein Nachbarwiderspruch oder ein sonstiger Einwand dagegen erhoben werden wird. Die Untätigkeit der Rechtsvorgängerin der Klägerin konnte und durfte nach den Umständen des Falles nur so verstanden werden, dass sie gegen den Bau nicht mehr vorgehen wird. 19 1.3.2 Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass eine Verwirkung ausscheide, wenn der Bauherr unabhängig von einer Untätigkeit der Nachbarin gebaut habe, so dass zwischen der Untätigkeit und der Bauausführung kein Kausalzusammenhang bestehe (S. 7 AB). Im rechtlichen Ansatz entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach keine Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte vorliegt, wenn der Bauherr zu seinen Baumaßnahmen nicht durch eine Untätigkeit des Nachbarn und ein dadurch geschaffenes Vertrauen veranlasst worden ist, sondern eine ihm erteilte Genehmigung von sich aus sofort in vollem Umfang ausgenutzt hat (BVerwG, Urt. v. 16.05.1991, 4 C 4.89, NVwZ 1991, 1182/1184 f.). 20 Im vorliegenden Fall verfängt der Einwand der Klägerin nicht: 21 Die um 9 m "verlängerte" Grenzmauer ist nicht in Ausnutzung der Baugenehmigung errichtet worden. Ein darauf gestützter Abwehranspruch der Nachbarin hätte spätestens mit der Sichtbarkeit der "verlängerten" Grenzmauer geltend gemacht werden müssen, die angesichts der deutlichen "Mehrlänge" ohne Weiteres gegeben war (s. o.). Der Bauherr hat die "verlängerte" Grenzmauer szt. "hochgezogen" und dadurch sukzessive sein Vertrauen betätigt, dass die Nachbarin, die den Bau "sehenden Auges" hat wachsen sehen, weiterhin untätig bleibt. Das blieb auch bis zur baulichen Fertigstellung der Halle und ihrer Nutzung so. Insofern ist eine kausale Verknüpfung des von dem untätigen Nachbarn hervorgerufenen Vertrauenstatbestandes mit der Vermögensaufwendung des Bauherrn gegeben (vgl. Beschl. des Senats v. 18.11.2011, 1 LA 56/11, Rn. 16). 22 Es kommt hinzu, dass der Bauherr auch in der Zeit nach Fertigstellung der "verlängerten" Grenzmauer - weitere - erhebliche Investitionen getätigt hat, ohne dass die Rechtsvorgänger der Klägerin dagegen etwas unternommen haben. Diese Investitionen betrafen nicht nur die bauliche Fertigstellung des grenzständigen Hallengebäudes und ihre bauliche und technische Ausstattung im Inneren, sondern - in den Folgejahren - auch ihre Inbetriebnahme als Auto-Reparatur-Halle (1989) sowie den Anbau einer Überdachung und eines Lagers (1997). Darin liegt eine fortgesetzte Betätigung und Festigung des Vertrauens des Bauherrn (des/der Rechtsvorgänger[s] der Beigeladenen) dahingehend, dass von Seiten des Nachbarn auch weiterhin gegen die baulichen Anlagen oder ihre bauliche Nutzung nichts unternommen werden wird. Diese über Jahrzehnte andauernde nachbarliche Untätigkeit führt nicht nur zur Verwirkung der Abwehransprüche gegen die 1989 bzw. 1997 erfolgten Baumaßnahmen, sondern umfasst auch die früheren, bis 1956 fertig gestellten Teile des Vorhabens. Selbst wenn angenommen wird, dass eine Untätigkeit der Nachbarin für die ab 1953 durchgeführten Baumaßnahmen (damals) nicht "kausal" war, wäre das Abwehrrecht der Klägerin wegen der Untätigkeit gegen die späteren, 1989 bzw. 1997 erfolgten Baumaßnahmen am selben Objekt und dessen langjährige bauliche Nutzung verwirkt. Bei einer solchen Sachlage kann ein Nachbar infolge der Verwirkung seiner Abwehrrechte gegen die späteren Baumaßnahmen an derselben baulichen Anlage keine Abwehrrechte gegen frühere Baumaßnahmen mehr geltend machen (sog. "rückbezügliche Verwirkung", vgl. de Vivie/Barsuhn, a.a.O., S. 497, 498). Die Verwirkung der materiellen Abwehrrechte des Nachbarn greift in einer solchen Konstellation auch gegenüber einem ungenehmigten Bauvorhaben ein (BVerwG, Urt. v. 11.02.1997, 4 B 10.97, NJW 1998, 329), so dass es nicht darauf ankommt, ob der Bauherr durch die genehmigungsabweichend errichtete "Mehrlänge" der Grenzmauer den "Boden" der 1953 erteilten Baugenehmigung verlassen hat bzw. für eine (evtl.) Nutzungsänderung (1989) oder für die Überdachung oder den Anbau (1997) eine Baugenehmigung hatte. 23 1.4 Der Hinweis der Klägerin darauf, dass bei einer Grenzbebauung von insgesamt 31 m Länge, was 2/3 der gesamten Grundstücksgrenze entspreche, nur noch durch einen Abriss rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten (S. 15 AB), begründet ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Zwar entnimmt die Klägerin aus dem Urteil des Senats vom 15.09.1992 (1 L 245/91, S. 8/9 d. Abdr.; n. v.) zutreffend, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht nur die Länge einer (zulässigen Grenz-) Garage von 9 m, sondern auch diejenige weiterer Grenzbebauungen einbeziehen darf, doch übersieht sie, dass die Länge der Grenzbebauung vorliegend - ab 1953 - "schrittweise" entstanden ist, ohne dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger dagegen - etwa unter Hinweis auf das zitierte Urteil - vorgegangen sind. Ihr Abwehranspruch ist deshalb verwirkt (s. o.); die Verwirkung kann durch den Hinweis darauf, dass ein - möglicherweise - gegen Nachbarrechte verstoßender Zustand entstanden ist, nicht überwunden werden, da sie rechtshindernd wirkt. 24 2. Die Berufungszulassung kann auch nicht auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt werden. 25 In der Begründung des Zulassungsantrags fehlt die Darlegung, welche "besonderen" tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen und ggf. in welcher Hinsicht diese entscheidungserheblich sind (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO). Soweit die Klägerin Schwierigkeiten annimmt, weil auf dem Grundstück der Beigeladenen ein "neuer Schwarzbau" entstanden sei (AB 4), ist insoweit die Entscheidungserheblichkeit (s. o. 1.1) nicht dargelegt worden; zudem fehlt auch die Darlegung genügender tatsächlicher Ansatzpunkte, deren Klärung möglicherweise "besonders" schwierig sein könnte (s. o. 1.2). Der pauschale Verweis auf die "Komplexität" der über Jahrzehnte gehenden baulichen Entwicklung des Grundstücks der Beigeladenen (AB 6) genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen; in Anbetracht des - in erster Instanz zumindest weitgehend, wenn nicht vollständig - aufgeklärten Sachverhalts wäre eine Konkretisierung evtl. noch verbleibender "besonderer" Schwierigkeiten und ihrer Entscheidungsrelevanz erforderlich gewesen. Das Gleiche gilt für die Beanstandung, das Verhalten des früheren Eigentümers des Grundstücks der Beigeladenen sei nicht hinreichend ermittelt worden (AB 6/7). Die Klägerin setzt sich in ihrer Antragsbegründung nicht damit auseinander, inwieweit der entscheidungserhebliche Sachverhalt, der - ursprünglich - "komplex" gewesen sein mag, bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgeklärt worden ist. Soweit diese Klärung erfolgt ist (was aus der Sicht des Senats der Fall ist), besteht für ein Berufungsverfahren kein Bedarf nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts oder nach Erörterung besonders schwieriger Rechtsfragen mehr. Dann kann mangels (fortbestehender) bestehender besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch nicht greifen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 11.07.1997, 4 L 35/97, NordÖR 1998, 30). 26 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. 27 Sie leitet eine Grundsatzbedeutung aus der Rechtsprechung des OVG Koblenz zur sog. "Pirmasenser Amnestie" (Urt. v. 20.04.2006, a.a.O.) ab, zu der bislang noch keine Rechtsprechung des OVG Schleswig vorliege (AB 4). Das genügt nicht zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es mag angenommen werden, dass es der Klägerin um die grundsätzliche Klärung der Frage geht, ob durch den mehr als nur geringfügigen Eingriff in den Bestand illegaler Bauten ein "neuer Schwarzbau" entsteht. Die Klägerin hat indes nicht dargelegt, dass diese Frage in einem Berufungsverfahren überhaupt entscheidungserheblich wäre. Anlass für eine solche Darlegung hätte nicht nur aus den Gründen bestanden, die bereits oben - zu 1.1 - behandelt worden sind, sondern auch im Hinblick darauf, dass die Entstehung eines "neuen Schwarzbaus" - selbst, wenn man diese unterstellt - dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen würde. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist entscheidungserheblich dem Einwand der Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte ausgesetzt; dieser Einwand stünde auch einem Einschreitensanspruch gegen einen Schwarzbau entgegen, soweit es um den bis zum 01.04.2015 vorhandenen Bauzustand geht (s. o. 1.1). 28 Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem zitierten Koblenzer Fall, in dem es darum ging, ob die Bauaufsichtsbehörde in das durch eine Duldung rechtswidriger Bauten entstandene Vertrauen durch - von Amts wegen veranlasste - Ordnungsverfügungen eingreifen darf, nachdem an den Bauten nachträgliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Die in jenem Fall gegenüber den Betroffenen anzustellenden Ermessenserwägungen sind schon im rechtlichen Ansatz nicht vergleichbar mit den - im vorliegenden Fall - zu Lasten der Klägerin bestehenden Gründen für die Verwirkung ihrer Abwehrrechte. Es ist - mit anderen Worten - denkbar, dass der Beklagte von Amts wegen, bei gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen und nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung gegen die Beigeladenen im Wege einer Bauordnungsverfügung einschreitet, eine andere - hier (allein) entscheidungserhebliche - Frage ist aber, ob die Klägerin dies nachbarrechtlich beanspruchen kann, was - wie ausgeführt - infolge materieller Verwirkung nicht der Fall ist. 29 4. Die Klägerin kann - schließlich - auch keine Berufungszulassung wegen eines Verfahrensmangels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanspruchen. 30 Ihre Ansicht, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht gem. § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es die "tatsächlichen (Umbau-)Verhältnisse" nicht festgestellt habe mit der Folge, dass kein "neuer Schwarzbau" angenommen worden sei, begründet schon deshalb keinen Verfahrensmangel, weil die - anwaltlich vertretene - Klägerin es im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen oder durch eine Beweisanregung auf eine weitere Sachaufklärung zu dringen, was im Rahmen der ohnehin durchgeführten Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich kein konkreter Ansatzpunkt dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht von Amts wegen eine weitere Sachaufklärung zu den "tatsächlichen (Umbau-)Verhältnissen" hätte aufdrängen müssen. 31 5. Weitere Zulassungsgründe sind nicht dargelegt. 32 Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 33 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Zulassungsverfahrens beteiligt haben. 34 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).