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Beschluss

14 LB 5/15

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0615.14LB5.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 Die Berufung ist unzulässig und daher nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zu verwerfen (§ 4 LDG i.V.m. § 125 Abs. 2 VwGO). 2 Der Kläger hat die Berufungsfrist versäumt. Gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Berufung bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die Berufung unzulässig (§ 64 Abs. 1 Satz 5 BDG). 3 Die Berufungsfrist ist am 21. Oktober 2015 abgelaufen. Zwar ist der Berufungsschriftsatz innerhalb dieser Frist am 19. Oktober 2015 per Fax unter der damaligen gemeinsamen Faxnummer von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht und am 21. Oktober 2015 im Original eingegangen. Adressat dieses Schriftsatzes war aber nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Oberverwaltungsgericht, sodass er bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Ein Schreiben, das bei einer von zwei Gerichten gemeinsam genutzten Poststelle eingeht, geht zunächst nur demjenigen Gericht zu, an das es adressiert ist. Dem anderen Gericht geht es erst dann zu, wenn es an dieses weitergeleitet worden ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 1 MB 30/13 –, www.ovgsh.de m.w.N.). Eine solche Weiterleitung ist hier nicht erfolgt. 4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, da der Kläger dies weder beantragt noch die versäumte Rechtshandlung – Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht – nachgeholt hat (§ 4 LDG i.V.m. § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwGO). Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 8. Mai 2017 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung auch in der Sache nicht vorliegen. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. 6 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 VwGO).