Beschluss
1 MB 2/18
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2018:0411.1MB2.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin zu 2. wird eingestellt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 22. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31.08.2017. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.12.2017 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zu 2. zurückgenommen. Der Beschwerdeführer zu 1. begehrt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen. II. 2 1. Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin zu 2. ist einzustellen, nachdem sie ihre Beschwerde am 08.02.2018 zurückgenommen hat. 3 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2017 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 4 2.1 Der Beschwerdeführer zu 1. wiederholt in der Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen seine Ansicht, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung löse bodenrechtlich beachtliche Spannungen aus und sei rücksichtslos. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss bereits überzeugend begründet, dass auf diese Gründe eine Nachbarrechtsverletzung nicht gestützt werden kann und insbesondere von dem genehmigten Maß der Nutzung (GRZ) keine rücksichtslose oder „bedrängende“ Wirkung auf das Grundstück des Beschwerdeführers zu 1. (…) ausgeht. Der Senat folgt den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit vollständig und sieht deshalb von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 5 2.2 Soweit der Beschwerdeführer zu 1. in seiner Beschwerdebegründung anführt, die Ausnutzung des Grundstücks der Beigeladenen (…) mit einer von ihm berechneten Grundflächenzahl von 0,31 sei infolge einer „willkürlichen Neuvermessung“ des „Stammgrundstücks …“ entstanden, führt auch dies nicht zur Annahme einer - der angefochtenen Baugenehmigung zuzuordnenden - Nachbarrechtsverletzung. Zwar dürfen nach § 7 Abs. 1 LBO SH durch die Teilung eines Grundstücks keine Verhältnisse geschaffen werden, die zu bauordnungswidrigen Zuständen führen, doch hätte die Beschwerdegegnerin insoweit - außerhalb des vorliegenden Verfahrens - allenfalls (auch zivilrechtlich erforderliche) Maßnahmen zur Vermeidung solcher Zustände anordnen können (§ 59 Abs. 2 S. 2 LBO SH; vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 04.04.2002, 2 S 6.02, BauR 2002, 1235). Die angefochtene Baugenehmigung vom 31.08.2017 enthält dazu keine Regelung und muss eine solche auch nicht enthalten. Die in der Genehmigung getroffene Entscheidung über das zugelassene Maß der baulichen Nutzung hat von dem im Bauantrag bezeichneten „Baugrundstück“ auszugehen (vgl. § 19 Abs. 2 BauNVO); Gleiches gilt auch für die Abstandsflächen (§ 6 Abs. 2 S. 1 LBO SH). Für eine „hypothetische“ Berechnung der Grundflächenzahl, wie sie dem Beschwerdeführer zu 1. vorschwebt, gibt es keine Rechtsgrundlage. 6 2.3 Der Beschwerdeführer zu 1. stützt seine Kritik an der „Höhe“ der von ihm berechneten Grundflächenzahl von 0,31 im Kern darauf, dass damit von der „seit Jahrzehnten“ von der Beschwerdegegnerin geforderten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,20 gleichheitswidrig abgewichen worden sei. Das verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. 7 Der Beschwerdeführer zu 1. übersieht, dass die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nicht von einer „seit Jahrzehnten“ von der Beschwerdegegnerin geforderten GRZ von 0,20 abhängt, sondern allein davon, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB eingehalten werden. 8 2.4 Dem Beschwerdeführer zu 1. mag darin gefolgt werden, dass das genehmigte Maß der baulichen Nutzung der Beigeladenen (mindestens) den von ihm errechneten Wert - oberhalb einer GRZ von 0,20 - erreicht. Das verhilft seiner (Nachbar-) Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg. 9 2.4.1 Auszugehen ist zunächst davon, dass es für das Einfügen des Vorhabens der Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Verhältniszahlen (z. B. Grundflächenzahl) der Baunutzungsverordnung ankommt, entscheidend ist vielmehr, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1994, 4 C 18.92, BVerwGE 95, 277/279). 10 Eine Überschreitung der aus der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen abzuleitenden zulässigen Grundfläche ist - unabhängig davon - nicht festzustellen. 11 Die bauliche Ausnutzung des Grundstücks der Beigeladenen (Flurstück …) ist unter Mitrechnung des Wohnhauses [83,27 m²], der Terrasse [18,00 m²] und des Stellplatzes [24,10 m²] zu ermitteln (§ 19 Abs. 4 S. 1 BauNVO). Die sich danach ergebende Gesamtfläche [125,37 m²] ist in Relation zu der „im Bauland“ liegenden Fläche des Baugrundstücks zu setzen. Dabei ist die Zufahrt nicht zu berücksichtigen, weil diese bei einem „Hammergrundstück“ der vorliegenden Art nicht zum „Bauland“ i. S. d. § 19 Abs. 3 S. 1 BauNVO gehört (vgl. König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2014, § 19 Rn. 21). Die (verbleibende) Fläche des Baugrundstücks beträgt danach [18 m x 20 m =] 360 m². Daraus ergibt sich eine Grundflächenzahl von 0,34825. 12 In der Umgebung sind sowohl geringere als auch höhere Werte festzustellen, wobei für das Einfügensmerkmal des Nutzungsmaßes auf die engere „nähere Umgebung“ abzustellen ist (vgl. Urt. des Senats vom 31.08.2016, 1 LB 4/14, Juris [Rn. 36] und vom 10.05.2017, 1 LB 15/15, Juris [Rn. 28, m.w.N.]). Dem entsprechend ist das weiter entfernte Grundstück …, das nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin eine GRZ von 0,235 aufweist, nicht mehr zu berücksichtigen. 13 Zwar hat die Beschwerdegegnerin für das in der Nähe zum Vorhabengrundstück der Beigeladenen gelegene Grundstück … (Flurstück …) die bauliche Ausnutzung entsprechend einer GRZ von 0,186 errechnet. Für das sog. „Stammgrundstück …“ (Flurstück …) nimmt sie eine GRZ von 0,1865 an (s. Bl. 10 der Beiakte A). Es begegnet indes Zweifeln, ob dies korrekt ist, da die Werte - ersichtlich - nur aus dem Verhältnis der „Hauptnutzung“ (Wohnhaus) zur Grundstücksfläche abgeleitet worden sind, ohne Garagen, Stellplätze oder Nebenanlagen (§ 19 Abs. 4 S. 1 BauNVO) einzubeziehen. Bei deren Berücksichtigung ergibt sich insbesondere für das („Vorderlieger“-) Flurstück … eine deutlich höhere Ausnutzung, die nach der von den Beigeladenen vorgelegten Berechnung mit 0,64 GRZ anzusetzen ist (Bl. 22 der Beiakte A). Auch für das Grundstück … ist bei Einberechnung der dort vorhandenen Garage nebst Zufahrt von einer höheren Ausnutzung - etwa 0,46 GRZ - auszugehen. Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Wert von 0,36 GRZ für das südöstlich angrenzende - ungeteilte - Flurstück … des Beschwerdeführers zu 1. mit den Anschriften „…“ bzw. „…“ dürfte bei mind. 0,3182 liegen. 14 Die Ausnutzung der - ebenfalls der „näheren“ Umgebung des Vorhabengrundstücks zuzurechnenden - Grundstücke „… (Flurstück …), „…“ (Flurstück …) und „…“ (Flurstück …) bzw. „…“ (Flurstück …), dürfte nach überschlägiger Berechnung des Senats zwischen GRZ 0,21 und 0,36 liegen. 15 Soweit die Beschwerdegegnerin anführt, die nähere Umgebung sei „nicht streng durch eine GRZ von 0,20 geprägt“ (vgl. Bescheid vom 28.09.2017, S. 3), ist dies nach den o. a. Ausführungen in dem Sinne richtig, dass die bauliche Ausnutzung der Grundstücke in der „näheren Umgebung“ in Bezug auf die GRZ durchweg höher als GRZ 0,20 ist. 16 2.4.2 Der Beschwerde ist dessen ungeachtet kein Erfolg beschieden, weil eine von der Beschwerdegegnerin genehmigte Überschreitung des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht zugleich subjektive (Nachbar-)Rechte des Beschwerdeführers zu 1. verletzt. Das Maß der baulichen Nutzung ist nicht nachbarschützend (vgl. Beschl. des Senats v. 15.01.2013, 1 MB 46/12, Juris [Rn. 6]; BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995, 4 B 52.95, NVwZ 1996, 170). 17 Eine deutliche Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt, so dass ein Missverhältnis zwischen benachbarten Nutzungen entsteht, könnte im Einzelfall allerdings unter dem Aspekt einer Rücksichtslosigkeit nachbarrechtsverletzend sein. Auch das ist vorliegend nicht der Fall. 18 Es ist schon fraglich, ob ein Missverhältnis der Nutzungen auf den hier betroffenen Nachbargrundstücken angenommen werden kann, zumal auch das - ungeteilte - Flurstück … des Beschwerdeführers zu 1. ähnlich „intensiv“ baulich genutzt ist wie das Grundstück der Beigeladenen. 19 Unabhängig davon wird das nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme im Falle einer Maßüberschreitung erst dann verletzt, wenn infolgedessen für den betroffenen Nachbarn eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner schützenswerten Belange entsteht. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt, indem es eine „erdrückende“ Wirkung des Bauvorhabens der Beigeladenen geprüft und diese - überzeugend - verneint hat (S. 5-6 des erstinstanzl. Beschl.-Abdr.; vgl. dazu auch Beschl. des Senats vom 08.01.2018, 1 MB 23/17, Juris [Rn. 8]). 20 Andere Ansatzpunkte für nachteilige Wirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf das Nachbargrundstück des Beschwerdeführers zu 1. sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Das Vorhaben wahrt „rundum“ alle erforderlichen Abstände (vgl. Urt. des Senats v. 20.01.2005, 1 LB 23/04, NordÖR 2005, 314). Mit Verschattungswirkungen ist für das südöstlich gelegene Grundstück des Beschwerdeführers zu 1. nicht zu rechnen. Soweit vom Vorhabengrundstück aus Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück des Beschwerdeführers zu 1. entstehen, sind diese in innerstädtischen Wohnlagen - wie hier - grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie es der Fall ist, wenn Nachbarn über den Gartenzaun gucken (Beschl. des Senats v. 25.10.2012, 1 MB 38/12, Juris [Rn. 27 m. w. N.). 21 Von einer rücksichtslosen Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen kann nach alledem nicht ausgegangen werden. 22 2.5 Soweit der Beschwerdeführer zu 1. meint, durch die angegriffene Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen entstünden „bodenrechtliche Spannungen“, führt er auch dies auf die „Erhöhung“ der GRZ zurück. Er verkennt insoweit bereits, dass solche „Spannungen“ - wenn sie vorliegen - einer „Bewältigung“ durch eine städtebauliche Planung bedürfen; sie vermitteln damit keinen Nachbarrechtsschutz. Unabhängig davon liegen „bodenrechtliche Spannungen“ nur vor, wenn ein Vorhaben den vorhandenen Rahmen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.2007, 4 B 8.07, BauR 2007, 1691). Das ist auch im Hinblick auf die mit dem hier genehmigten Vorhaben verbundene „Nachverdichtung“ eines unbeplanten Bereichs nicht der Fall. Anzumerken bleibt, dass auch dann, wenn hier „bodenrechtliche Spannungen“ angenommen würden, daraus nicht zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme abzuleiten wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2010, 4 C 7.10, NVwZ 2011, 436 [Rn. 23 a. E.]). 23 2.6 Der Versuch des Beschwerdeführers zu 1., aus dem „Rechtsgedanken“ des § 19 Abs. 2 BauGB einen Einwand gegen die angefochtene Baugenehmigung abzuleiten, muss schon deshalb scheitern, weil die genannte Vorschrift auf Grundstücksteilungen in unbeplanten Gebieten auch nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2017, § 19 Rn. 22). Unabhängig davon besteht für einen Rückgriff auf den „Rechtsgedanken“ des § 19 Abs. 2 BauGB kein Bedarf, weil sowohl die Zulässigkeit von Bauvorhaben in unbeplanten Gebieten als auch der insoweit zu beachtende Nachbarschutz durch § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB und das davon umfasste Gebot der Rücksichtnahme ausreichend geregelt werden. 24 3. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 bzw. § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. 25 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt haben. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).