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Urteil

1 KN 16/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:1201.1KN16.17.00
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Leitsätze
Ob eine gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzte Frist angemessen oder unangemessen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Angemessenheit bemisst sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. (Rn.32) § 1 Abs. 3 BauGB ist lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. (Rn.47) § 23 BauNVO betrrifft in den Regelungen zur Baulinie und Baugrenze in § 23 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO nicht nur Bauvorhaben im Sinne von § 23 Abs. 5 BauNVO – also Nebenanlagen oder nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässige Anlagen –. (Rn.56) § 23 Abs. 3 BauNVO ist nicht so zu lesen, dass der Verweis in Satz 3, wonach Abs. 2 Satz 3 („Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.“) entsprechend gilt, so zu verstehen ist, dass nur weitere Ausnahmen hinsichtlich der in Satz 2 geregelten Gebäudeteile zulässig sind. (Rn.59) Der vollständige Ausschluss von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist grundsätzlich zulässig. (Rn.64) Die Umstellung eines älteren Bebauungsplans auf die aktuell geltende Baunutzungsverordnung erscheint als Maßnahme des Bodenschutzes bzw. als Beitrag gegen eine übermäßige Versiegelung der Baugrundstücke als im Ausgangspunkt sinnvoll. (Rn.74) Ein Terrassenbonus ist im Gegensatz zu einem Kellerbonus unter Umständen deshalb gerechtfertigt, weil Terrassen anders als früher als Bestandteile der Hauptgebäude betrachtet würden. (Rn.86)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob eine gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzte Frist angemessen oder unangemessen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Angemessenheit bemisst sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. (Rn.32) § 1 Abs. 3 BauGB ist lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. (Rn.47) § 23 BauNVO betrrifft in den Regelungen zur Baulinie und Baugrenze in § 23 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO nicht nur Bauvorhaben im Sinne von § 23 Abs. 5 BauNVO – also Nebenanlagen oder nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässige Anlagen –. (Rn.56) § 23 Abs. 3 BauNVO ist nicht so zu lesen, dass der Verweis in Satz 3, wonach Abs. 2 Satz 3 („Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.“) entsprechend gilt, so zu verstehen ist, dass nur weitere Ausnahmen hinsichtlich der in Satz 2 geregelten Gebäudeteile zulässig sind. (Rn.59) Der vollständige Ausschluss von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist grundsätzlich zulässig. (Rn.64) Die Umstellung eines älteren Bebauungsplans auf die aktuell geltende Baunutzungsverordnung erscheint als Maßnahme des Bodenschutzes bzw. als Beitrag gegen eine übermäßige Versiegelung der Baugrundstücke als im Ausgangspunkt sinnvoll. (Rn.74) Ein Terrassenbonus ist im Gegensatz zu einem Kellerbonus unter Umständen deshalb gerechtfertigt, weil Terrassen anders als früher als Bestandteile der Hauptgebäude betrachtet würden. (Rn.86) Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht stellen. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet und ist durch die neuen planerischen Regeln, insbesondere zu Ziffer 5 und 6 der Änderungssatzung, betroffen. Der am 28. Juli 2017 gestellte Normenkontrollantrag wahrt die Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 vom 12. Juli 2016 am 29. August 2016. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht deshalb, weil der Antragsteller inzwischen einen dieser Änderung entsprechenden Bauantrag gestellt und das genehmigte Bauvorhaben umgesetzt hat. Die Festsetzungen der Änderungssatzung, insbesondere die Festsetzung der Geltung der Baunutzungsverordnung 1990 sowie die Festsetzungen zu Ziffer 5 „Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche“ und zu Ziffer 6 „Zulässige Grundfläche für besondere Anlagen“, bleiben dennoch relevant. B. Der Antrag ist unbegründet. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 VwGO begründet, wenn die Satzung ungültig ist, d. h., wenn sie an einem formellen oder materiellen Fehler leidet, der nach den §§ 214, 215 BauGB vom Gericht beachtet werden muss. Das ist nicht der Fall. I. Formelle Fehler der Satzung liegen entweder nicht vor oder sind jedenfalls nicht in der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB, d. h. innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung, gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichend erhobene Rüge zu Gunsten von jedermann („inter omnes“) gilt, d. h. Rügen Dritter, die rechtzeitig in der Jahresfrist schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, gelten auch für den Antragsteller (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 16/19 -, Rn. 9, juris). Ausreichend für die schriftliche Geltendmachung gegenüber der Gemeinde ist der rechtzeitige Eingang eines an das Oberverwaltungsgericht gerichteten und von diesem weitergeleiteten Schriftsatzes bei der Gemeinde. Bei Inkraftsetzung der Satzung ist ausweislich der Bekanntmachung vom 29. August 2016 auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen im Sinne von § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen worden. 1) Der Antragsteller, der den Normenkontrollantrag erst mit Schriftsatz vom 15. November 2021 begründet hat, hat selbst rechtzeitig keine formellen Mängel geltend gemacht. 2) Er kann sich aber auf formelle Mängel berufen, die rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist in dem inzwischen durch Rücknahme erledigten Verfahren 1 KN 15/17 geltend gemacht worden sind. Der Antragsteller des Verfahrens 1 KN 15/17 hat mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017, der dem Amt Landschaft Sylt als Vertreter der Antragsgegnerin am 21. Juli 2017 zugestellt worden ist, rechtzeitig innerhalb der erst am 29. August 2017 ablaufenden Jahresfrist formelle Mängel gerügt. a) Soweit er einen Fehler der Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Begründung gerügt hat, dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht stattgefunden habe, wäre dieser schon unbeachtlich. Denn gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften hinsichtlich der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur hinsichtlich § 3 Abs. 2 BauGB beachtlich. Der Fehler liegt zudem nicht vor. Am 2. März 2015 wurde in der Sylter Rundschau öffentlich bekannt gemacht, dass aus Anlass der am 4. Juni 2014 beschlossenen Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 zu einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB eingeladen werde. Ausweislich des Protokolls über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung am 12. März 2015 fand diese sodann statt und zwar in Anwesenheit des Antragstellers. b) Soweit der Antragsteller des Verfahrens 1 KN 15/17 zur Begründung des vorgenannten Fehlers geltend gemacht hat, dass von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zwar im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen werden könne, die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren aber nicht vorlägen, ergibt sich daraus ebenfalls kein formeller Fehler. Ein formeller Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 2a BauGB liegt vor, wenn zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens ausgegangen und deshalb auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht verzichtet wird. Entsprechendes folgt nicht aus dem Vortrag, dass die Voraussetzung einer zulässigen Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m2 gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht erfüllt sein könne, weil schon sein Grundstück eine Fläche von 4.184 m2 habe und deshalb die Angabe einer Größe der Grundfläche von 11.204 m2 in der Begründung der Bebauungsplanänderung falsch sei. Hierbei hat der Antragsteller des Verfahrens 1 KN 15/17 verkannt, dass die zulässige Grundfläche sich nicht auf die Größe des Plangebiets, sondern ausweislich des Verweises auf § 19 Abs. 2 BauNVO auf den überbaubaren Teil des Plangebiets bezieht. Insoweit hat die Antragsgegnerin schon im Verfahren 1 KN 15/17 eine Übersicht vorgelegt, aus der sich eine zulässige Grundfläche von nur 11.204 m2 ergibt. Fehler dieser Übersicht sind mit dem bloßen Bestreiten nicht geltend gemacht worden. Sie sind auch nicht ersichtlich. c) Soweit der Antragsteller des Verfahrens 1 KN 15/17 erstmals mit Schriftsatz vom 23. November 2017 weitere Gründe geltend gemacht hat, aus denen sich eine Unzulässigkeit des beschleunigten Verfahrens ergeben sollte (Nähe eines FFH-Gebiets, Berührung von Grundzügen der Planung) ist die Jahresfrist nicht gewahrt. Es genügt nicht, dass fristgerecht die Unzulässigkeit des beschleunigten Verfahrens geltend gemacht worden ist. Ausweislich § 215 Abs. 1 BauGB muss ebenfalls innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung der die Verletzung begründende Sachverhalt dargelegt werden. Insoweit waren innerhalb der Frist aber nur Darlegungen zur Unzulässigkeit des beschleunigten Verfahrens wegen der zulässigen Grundfläche erfolgt (vgl. zur Jahresfrist wegen des Mangels der rechtswidrig unterlassenen Umweltprüfung bei Fehlen der Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB, Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 09.06.2022 - 1 KN 11/18 -, Rn. 63, juris, m. w. N.). Hinsichtlich des geltend gemachten Fehlers der Berührung von Grundzügen der Planung kommt hinzu, dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren nur § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB für entsprechend anwendbar erklärt. Das Erfordernis, dass Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, ergibt sich aber aus § 13 Abs. 1 BauGB. d) Ohne Erfolg bleibt die im Verfahren 1 KN 15/17 innerhalb der Jahresfrist erhobene Rüge einer zu kurzen Auslegung des geänderten Bebauungsplanentwurfs im Mai 2016. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt und sodann erneut ausgelegt wird. Die Frage, ob die verkürzte Frist angemessen ist, unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ob eine gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzte Frist angemessen oder unangemessen ist, bemisst sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Die Fristverkürzung darf nicht dazu führen, dass das Abwägungsmaterial nicht im gebotenen Umfang ermittelt und bewertet werden kann. Die Fristverkürzung muss mit anderen Worten mit Blick auf Art und Umfang der geänderten Planung sowie die aufgeworfenen Probleme und die Betroffenheiten abwägungsrechtlich vertretbar sein. In welchem Maß die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. Von der Angemessenheit einer Fristverkürzung kann umso eher ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind, und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 13/16 -, Rn. 54, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 16.06.2020 - 1 KN 18/15 -, Rn. 30, juris; BayVGH, Urteil vom 27.02.2018 - 15 N 16.2381 -, Rn. 28, juris). Der Antragsteller des Verfahrens 1 KN 15/17 hat geltend gemacht, dass die Auslegungsdauer vom 2. bis 18. Mai 2016, also zweieinhalb Wochen, zu kurz bemessen gewesen sei. Sie könne weder eine ausreichende Informationsmöglichkeit noch eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleisten. Die öffentliche Auslegung an nur 13 Werktagen genüge angesichts des Umfangs, der Komplexität und der Bedeutung der Änderungen des Planentwurfs nicht. Insbesondere habe überprüft werden müssen, ob die Entscheidung des Senats vom 26. März 2014 zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 berücksichtigt worden sei. Dieser Einwand greift, selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass in den Auslegungszeitraum bei Außerachtlassung der Sonnabende angesichts der Feiertage Himmelfahrt und Pfingsten nur 11 Werktage fielen, nicht durch. Die Änderungen bestanden darin, dass zu Ziffer 5 „Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche“ der textlichen Festsetzungen die Formulierung „keine zweite Hauptanlage entsteht“ durch die Formulierung „keine weitere Hauptanlage entsteht“ ersetzt wurde. Ziffer 6 „Zulässige Grundfläche für besondere Anlagen“ wurde dahin geändert, dass Absatz 2 sich – ohne die Paragrafenangabe – unmittelbar an den ersten Satz anschloss und folgender Absatz angehängt wurde: „Änderungen und Nutzungsänderungen an vorhandenen baulichen Anlagen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Satzungsgebung genehmigungsfähig waren, sind zulässig, auch wenn das in Satz 1 genannte Maß überschritten wird. (§ 19 Abs. 4 und § 1 Abs. 10 BauNVO)“. Ziffer 9 „Nicht bebaute Grundstücksflächen“ mit der Festsetzung, dass innerhalb der festgesetzten Baugebiete die nicht bebauten Grundstücksflächen naturnah zu belassen sind und eine gärtnerische Gestaltung zu unterlassen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB), wurde gestrichen. Dies vorausgesetzt sind die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt worden. Die Änderungen bezogen sich nur auf drei von ursprünglich neun Festsetzungen. Sie betrafen zu Ziffer 5 und 6 Festsetzungen, die im Kern der Erörterungen standen. Sie berührten nicht die Planungskonzeption, sondern trugen unter grundsätzlicher Beibehaltung der Planung Einwendungen Rechnung. Der mit der Rüge aufgeworfene Gesichtspunkt, dass man habe überprüfen müssen, ob die Entscheidung des Senats zur 5. Änderung vom 26. März 2014 berücksichtigt worden sei, hatte sich bereits hinsichtlich des ursprünglichen Entwurfs gestellt, sodass es nicht um eine neue Einarbeitung ging. Zudem waren die Änderungen leicht erkennbar, weil sie in den Planunterlagen rot markiert waren. Worauf die Streichung von Ziffer 9 zurückgeht, ist nach Aktenlage, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Abwägungstabelle zur ersten Auslegung zwar nicht ausdrücklich ersichtlich. Zu dem Hinweis der unteren Naturschutzbehörde, dass auch Terrassen und Nebenanlagen nur außerhalb geschützter Biotope zulässig seien, hat die Antragsgegnerin in der Abwägungstabelle aber ausgeführt, dass der Schutz von Biotopen im Sinne des § 30 BNatSchG sich bereits aus dem Gesetz ergebe und weitergehende Regelungen im Bebauungsplan nicht erforderlich seien. In diesem Zusammenhang mag es zur Streichung von Ziffer 9 gekommen sein. Diese stellte jedenfalls eine bloße Begünstigung der Planbetroffenen dar, weshalb sich auch insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Kürzung der Auslegungsfrist ergeben. e) Weitere formelle Rügen aus dem Schriftsatz vom 23. November 2017 im Verfahren 1 KN 15/17 sind nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Insbesondere haben sie keinen solchen Zusammenhang mit den formellen Rügen aus der Antragsschrift vom 12. Juli 2017, dass sie als schon damals dargelegt angesehen werden könnten. Dies gilt für den behaupteten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung vor der Auslegung), für die nach der Behauptung des Antragstellers fehlenden Ausführungen dazu, aus welchen Gründen das vereinfachte Verfahren angewendet wurde, und für das ohnehin gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 2, § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB nur einen unbeachtlichen Fehler begründende Fehlen eines Hinweises in der Bekanntmachung in der Sylter Rundschau vom 16. Juni 2014, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll. f) Aus der Antragsbegründung des Verfahrens 1 KN 15/17 ergibt sich kein formeller Fehler gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Nach der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Unerheblich ist, wenn der Antragsteller einen Ermittlungs- und Bewertungsmangel nicht explizit rügt. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt es, wenn ein Sachverhalt dargelegt wird, der die Rechtsverletzung oder den Mangel begründen soll. Die Anforderung hat Anstoßfunktion, sie dient dem Zweck, die Gemeinde mit gezielten Informationen auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob der Fehler tatsächlich besteht und wie er gegebenenfalls behoben werden kann. Das Gesetz erlegt dem Einwender eine Mitwirkungslast auf und verlangt eine substanziierte und konkretisierte Rüge. Pauschalen Rügen, allgemein gehaltenen Vorhaltungen und anderen unbestimmten Äußerungen braucht die Gemeinde nicht nachzugehen (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2014 - 4 BN 25.14 -, Rn. 6, juris). Andererseits dürfen keine überspannten Anforderungen an den Inhalt der Rüge gestellt werden. Es kann beispielsweise von einem Bürger nicht verlangt werden, dass er die angeblich verletzte Vorschrift bezeichnet oder rechtliche Darlegungen vorbringt. Insofern genügt für eine Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern die konkrete Darlegung, welcher Umstand in welcher Hinsicht nicht hinreichend ermittelt oder bewertet worden ist (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 215 Rn. 34). Über das ausdrückliche Vorbringen zu formellen Fehlern hinaus verhält sich der innerhalb der Jahresfrist eingegangene Schriftsatz vom 12. Juli 2017 im Verfahren 1 KN 15/17 zur fehlenden Erforderlichkeit der Planung, zur Einhaltung der zulässigen Festsetzungen nach § 9 BauGB und zur unzureichenden Berücksichtigung der Eigentumsrechte des Antragstellers. Dieses Vorbringen lässt sich nicht der Frage der Ermittlung und Bewertung von Abwägungsmaterial zuordnen, vielmehr steht jeweils die Frage der eigentlichen Abwägung im Vordergrund. Der Vortrag ist deshalb erst im Rahmen der Prüfung materieller Fehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. g) Der Senat ist nicht zu einer Amtsermittlung im Hinblick auf etwaige weitere fristgemäß bei der Antragsgegnerin eingegangene Rügen verpflichtet. Da die Antragsgegnerin selbst mit Schriftsatz vom 16. Februar 2022 auf die Inter-omnes-Wirkung von Rügen hingewiesen und insoweit nur auf das Verfahren 1 KN 15/17 verwiesen hat, ist für eine gerichtliche Anfrage kein Anlass (vgl. zur Amtsermittlung im Hinblick auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 16.19 -, Rn. 9, juris). II. Ein nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlicher materieller Fehler liegt ebenfalls nicht vor. 1) Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die städtebauliche Erforderlichkeit in diesem Sinne bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 7.11 -, Rn. 10, juris; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, Rn. 45, juris, und Urteil vom 16.06.2020 - 1 KN 18/15 - Rn. 44, juris). Von diesem Maßstab ausgehend liegt dem Bebauungsplan eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass es an der hierfür erforderlichen kohärenten und widerspruchsfreien planerischen Konzeption der Antragsgegnerin mangele und keine einheitliche und widerspruchsfreie Planungskonzeption ersichtlich sei, die Grundlage einer Planungsbefugnis sein könne. Ferner könne der Planungsinhalt der Änderungssatzung in seinem maßgeblichen Anwendungsbereich nicht umgesetzt werden und stelle diese sowohl was die einzelnen Festsetzungen angehe als auch in der Gesamtschau eine Negativplanung dar. Planungsziele sind nach dem Aufstellungsbeschluss die Neuregelung der Zulässigkeit von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und die Neuregelung der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten. In der Begründung wird im Abschnitt 1.1.3 „Planungsanlass und Entwicklungsziele“ ausgeführt, dass das Plangebiet von einer lockeren Bebauung geprägt sei und durch die Lage eines Teils der Häuser auf sehr großen Grundstücken zum Teil ein parkartiger Eindruck entstehe. Auf einigen Grundstücken befänden sich noch die ursprünglichen Heideflächen. Dieser Charakter des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin, bestimmt von lockerer Bebauung, großzügigen Grundstücken und Heideflächen, solle erhalten werden. Dem habe der Bebauungsplan Nr. 28 bisher schon mit niedrigen Grundflächenzahlen und grundstücksbezogenen Baufenstern Rechnung getragen. Um Entwicklungen der Vergangenheit zu korrigieren, habe die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 insbesondere die Neuregelung der Zahl der Wohnungen sowie den Umgang mit den überbaubaren Grundstücksflächen zum Gegenstand. Mit seinem Vortrag bezweifelt der Antragsteller insbesondere, ob die zur Erreichung dieses Ziels gewählten Festsetzungen, zum Beispiel die Umstellung des Bebauungsplans von der Baunutzungsverordnung 1977 (BauNVO 1977) auf die Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO 1990), geeignet seien und setzt sich mit einzelnen weiteren Festsetzungen, zum Beispiel Ziffer 8 zu Terrassen, Ziffer 2 zur Anzahl der zulässigen Wohnungen und Ziffer 5 zur Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche auseinander. Sowohl Ziffer 5 für sich als auch im Zusammenwirken mit den sonstigen Festsetzungen führten dazu, dass die Grundstückseigentümer im Plangebiet weder ihre Bestandsgebäude erweitern, geschweige denn neue oder zusätzliche bauliche Anlagen auf ihrem Grundstück errichten dürften. Hierbei verkennt der Antragsteller, dass, wie oben dargelegt, § 1 Abs. 3 BauGB lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke ist, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Die Überlegung der Antragsgegnerin, im Plangebiet eine lockere Bebauung auf großzügigen Grundstücken zu erhalten, ist von ihrem Planungsermessen gedeckt. Ob die von ihr insoweit gewählten Festsetzungen geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen, betrifft in sämtlichen von dem Antragsteller insoweit angeführten Gesichtspunkten die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung. Jedenfalls im Ausgangspunkt ist auch die Umstellung von der BauNVO 1977 auf die BauNVO 1990 erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Der hier maßgebliche Unterschied ist, dass nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1977 die Grundflächen von Nebenanlagen auf die zulässige Grundfläche nicht angerechnet werden und das gleiche für Balkone, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen gilt, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Demgegenüber bestimmt § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990, dass bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von 1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 2. Nebenanlagen im Sinne des § 14, 3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen sind. Die Sätze 2 bis 4 regeln ein System möglicher Überschreitungen für die in Satz 1 genannten Anlagen. Diese Änderung wurde bei der Neufassung der Baunutzungsverordnung für erforderlich gehalten, und zwar als Maßnahme des Bodenschutzes bzw. als Beitrag gegen eine übermäßige Versiegelung der Baugrundstücke (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 19 BauNVO Rn. 6), um den ökologischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 19 BauNVO Rn. 6a). Ob insoweit den Anforderungen der Bestandsbebauung, z. B. durch Regelungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2 bis 4 BauNVO, hinreichend Rechnung getragen worden ist oder überhaupt hinreichend Rechnung getragen werden kann, betrifft ebenfalls erst die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung. Der Erforderlichkeit der Umstellung steht nicht entgegen, dass – wie der Antragsteller behauptet – für den Großteil der Bebauungspläne auf Sylt bzw. im Gebiet der Antragsgegnerin noch die BauNVO 1977 gelten würde. Dem ist die Antragsgegnerin für ihr Gemeindegebiet substanziiert und ohne dass der Antragsteller dem widersprochen hätte, entgegengetreten. Auf Bebauungspläne außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin kommt es nicht an. Mit diesen Ausführungen setzt der Senat sich nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Beschluss vom 2. Oktober 2014 im Verfahren 1 MR 8/14, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Veränderungssperre zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 abgelehnt worden ist. Der Senat hat in dem Beschluss zusammenfassend ausgeführt, dass es nach dem bisherigen Sachstand keineswegs offensichtlich sei, dass die Planungsziele sich nicht abwägungsfehlerfrei begründen ließen. Das setzt die Erforderlichkeit der Änderungssatzung voraus. 2) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem (noch) beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, Rn. 67, juris; Urteil vom 06.05.2021 - 1 KN 21/16 -, Rn. 60, juris). Auch insoweit kommt, zumindest teilweise, die Jahresfrist des § 215 BauGB zur Anwendung. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden auch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB können Mängel, die Gegenstand der Regelung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Unbeachtlich werden Fehler im Abwägungsvorgang (b), aber nicht Fehler im Abwägungsergebnis (a) (Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 215 Rn. 32 ff.). Beides liegt nicht vor. a) Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur dann vor, wenn ein Abwägungsfehler zu einem schlechthin unvertretbaren Planinhalt geführt hat. Das ist weder bei einem noch dem Abwägungsvorgang zuzurechnenden Bewertungsfehler noch bei einem Abwägungsausfall notwendigerweise der Fall. Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Es müssen die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sein (Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 215 Rn. 32 ff.). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn es für eine Festsetzung keine gesetzliche Grundlage gibt (vgl. zur unzulässigen Festsetzung der Größe einer Wohnung Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 16.06.2020 - 1 KN 18/15 -, Rn. 79, juris). Danach liegt ein Fehler im Abwägungsergebnis nicht vor. aa) Die Annahme des Antragstellers, dass es für Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen, wonach die festgesetzten Baugrenzen je Baugrundstück bis zu einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise überschritten werden können, sofern auf demselben Baugrundstück keine weitere Hauptanlage entsteht, keine gesetzliche Grundlage gibt, ist unzutreffend. Der Antragsteller wendet sich insoweit gegen die Einschränkung, „sofern auf demselben Baugrundstück keine weitere Hauptanlage entsteht“. Er meint, dass § 23 Abs. 3 BauNVO nicht an das Vorliegen nur einer oder mehrerer Hauptanlagen anknüpfe. Das Vortreten von Gebäudeteilen im geringfügigen Maße gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sei unabhängig davon, wie viele Hauptanlagen auf dem Grundstück bestünden. § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO knüpfe ebenfalls nicht an das Vorliegen nur einer oder mehrerer Hauptanlagen an. Vielmehr erfasse § 23 BauNVO in positiver Hinsicht ausschließlich Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig seien oder zugelassen werden könnten. § 23 Abs. 5 BauNVO sei hinsichtlich der erfassten Anlagen abschließend. Diese abschließende Wirkung hinsichtlich der Bebaubarkeit von nicht überbaubaren Grundstücksflächen würde aber umgangen, wenn nach den Festsetzungen des Plangebers abhängig von dem Vorliegen einer oder mehrerer Hauptanlagen die überbaubare Fläche dennoch ausnahmsweise hiermit bebaut werden könnte. Das Ausschlusskriterium einer weiteren Hauptanlage auf dem Baugrundstück für sich - auch im Zusammenwirken mit den sonstigen dort genannten Festsetzungen - führe dazu, dass die Eigentümer im Plangebiet auch angesichts der tatsächlichen Situation nicht in der Lage seien, neue oder ergänzende Baukörper auf ihren Grundstücken zu platzieren. Damit könne das Planungsziel bzw. die planerische Begründung der textlichen Festsetzung Ziffer 5 nicht erreicht werden. (1) Die Annahme des Antragstellers, § 23 BauNVO betreffe auch in den Regelungen zur Baulinie und Baugrenze in § 23 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO nur Bauvorhaben im Sinne von § 23 Abs. 5 BauNVO – also Nebenanlagen oder nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässige Anlagen –, ist nach dem klaren Wortlaut von § 23 BauNVO unzutreffend. § 23 Abs. 5 BauNVO ist eine spezielle Regelung für Nebenanlagen und nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässige Anlagen. Die Vorschrift insgesamt regelt aber allgemein überbaubare Grundstücksflächen, auch für Hauptgebäude. Die Baugrenzen dürfen deshalb nach Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen in Übereinstimmung mit § 23 BauNVO für Haupt- und Nebenanlagen bis zu einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise überschritten werden. Unerheblich für die Festsetzung des „sofern“-Satzes ist, dass entsprechende Einschränkungen einer Ausnahme in § 23 BauNVO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Es handelt sich um eine Regelung zur überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO mit dem Ziel der Beschränkung der Zahl der Hauptanlagen im Interesse einer gelockerten Bebauung. Diese ist zulässig, wenn man sie mit der Argumentation der Antragsgegnerin im Rahmen der Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (Baugrenzen überschreiten) als zulässige Rückausnahme („sofern keine weitere Hauptanlage“) ansieht. Sie ist aber auch dann gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zulässig, wenn man den „sofern“-Satz als Teil der Beschreibung der Ausnahme ansieht. Es ist der Wunsch der Antragsgegnerin, die für ihr Gemeindegebiet typische Bauweise, die vornehmlich durch große, freistehende Einzelhäuser geprägt ist, zu erhalten (Seite 7 der Begründung zum Bebauungsplan). Es soll vermieden werden, dass durch die Überschreitung der Baugrenze um 5 m in alle Richtungen, d. h. auf allen Seiten, Nebengebäude zu Hauptgebäuden werden. Das ist nicht zu beanstanden. Die Abänderung von der 5. zur 6. Änderung des Inhalts, dass es statt „zweite Hauptanlage“ nunmehr „weitere Hauptanlage“ heißt, ist eine Verbesserung für die Eigentümer. Das hat die Antragsgegnerin in der von ihr am 12. Juli 2016 mitbeschlossenen Abwägung nachvollziehbar ausgeführt, und zwar gerade auch zu den Einwendungen des Antragstellers. Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass möglicherweise Grundstücke im Plangebiet vorhanden sind, die bereits über mehr als eine genehmigte Hauptanlage verfügen und deren Eigentümer auf deren Bestand vertrauen. Nicht ersichtlich ist, dass Ziffer 5 wegen des Ausschlusskriteriums der weiteren Hauptanlage leerläuft. Die Ausnahmen von der Baugrenze können bei Abriss und Neubau von Hauptgebäuden zum Tragen kommen, aber auch bei Nebenanlagen, solange sie nicht zu groß werden. Es soll nur keine weitere in sich abgeschlossene bauliche Anlage entstehen, welche die Hauptnutzung des Grundstücks beinhaltet (so die Definition der Hauptanlage, Seite 7 der Begründung zum Bebauungsplan). (2) Der Antragsteller macht zu diesem Punkt weiter geltend, dass mit dieser Formulierung ein Überschreiten der Baugrenze nicht nur für einen Gebäudeteil, sondern für ein Gebäude ermöglicht werde und dies unzulässig sei. Er liest § 23 Abs. 3 BauNVO so, dass der Verweis in Satz 3, wonach Abs. 2 Satz 3 („Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.“) entsprechend gelte, so zu verstehen sei, dass nur weitere Ausnahmen hinsichtlich der in Satz 2 geregelten Gebäudeteile zulässig seien. Dieser Auslegung folgt der Senat nicht (so auch Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 23 Rn. 77, mit Nachweisen zum Meinungsstand; BayVGH, Urteil vom 23.04.2013 - 1 N 10.1241 -, Rn. 39, juris). Sie findet im Wortlaut keine Stütze und ist auch in der Sache nicht gerechtfertigt (so Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 23 BauNVO Rn. 45). Beides spricht dafür, dass § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ausdrücklich eine Ausnahme von dem Verbot der Überschreitung einer Baugrenze (durch Gebäude und Gebäudeteile) in § 23 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur für Gebäudeteile regelt und § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO über die ausdrücklich geregelte Ausnahme für Gebäudeteile in § 23 Abs. 3 Satz 2 BauGB hinaus weitere Ausnahmen von der Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 BauGB zulässt. Der Umstand, dass die Erweiterung von § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO um die Möglichkeit, weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen im Bebauungsplan vorzusehen, durch den Bundesrat seinerzeit damit begründet wurde, dass es in einzelnen Fällen städtebaulich erwünscht sei, auch mit Gebäudeteilen von nicht nur geringfügigem Ausmaß vor die Baulinie bzw. Baugrenze zu treten (BR-Drs. 402/68, wiedergegeben bei Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 23 Rn. 75), mag zwar den Anlass der Änderung beschreiben, steht einer weiteren Auslegung aber nicht entgegen (so Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 23 BauNVO Rn. 45). Es sind Fälle denkbar, in denen es städtebaulich erwünscht ist, auch mit Gebäuden vor die Baulinie bzw. Baugrenze zu treten. Einer ausufernden Nutzung dieser Möglichkeit steht entgegen, dass § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nur ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß in das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde stellt, während weitergehende Regelungen, nämlich ein Vortreten von Gebäudeteilen, soweit es über ein geringfügiges Ausmaß hinausgeht, und generell ein Vortreten von Gebäuden, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO vom Vorliegen eines Bebauungsplans und damit von einer Vielzahl einzuhaltender formeller und materieller Regelungen abhängig gemacht werden. Soweit gegen die vorstehende Auslegung zutreffend eingewandt wird, dass der festgesetzte Ausnahmetatbestand nicht so weit gefasst werden darf, dass er die Ursprungsfestsetzung außer Kraft setzt, weil sich dies in letzter Konsequenz auf den gesamten Straßenzug auswirken könnte (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 23 Rn. 14), kann dem im Einzelfall Rechnung getragen werden. Angesichts der Grundstücksgrößen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und der sich daraus ergebenden Bebauung, die mit einem Straßenzug nicht zu vergleichen ist, wird die Steuerungsfunktion der Baugrenzen durch die Ausnahmemöglichkeit nicht infrage gestellt. Nur ergänzend wird darauf verwiesen, dass der Senat sich auch an dieser Stelle nicht in Widerspruch zu früheren Entscheidungen in Verfahren des Antragstellers setzt. Bereits in seinem Urteil vom 26. März 2014 - 1 KN 5/13 - hat der Senat die Festsetzung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28, nach der die Baugrenzen (nur) an einer Seite bis zu einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise überschritten werden durften, (nur deshalb) für unzulässig gehalten, weil es zur Verhinderung der Entstehung einer zweiten Hauptanlage ausgereicht hätte, der bisherigen Fassung, nach der (generell) ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB Überschreitungen der Baugrenzen bis zu 5 m zulässig waren, die „Sofernregelung“ der Neufassung anzufügen. bb) Die Annahme des Antragstellers, dass es für Ziffer 7.2 der textlichen Festsetzungen, wonach je Wohnung ein, je Baugrundstück jedoch maximal zwei, Geräteschuppen gem. § 11 Abs. 2 Ortsgestaltungssatzung (OGS) bis zu einer Grundfläche von 9 m2 zulässig sind, keine gesetzliche Grundlage gibt, ist unzutreffend. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als rechtliche Grundlage nicht in Betracht komme und andere gesetzliche Grundlagen nicht ersichtlich seien. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ermögliche nur Festsetzungen für Flächen für Nebenanlagen, die aufgrund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich seien, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten. Es seien keine Vorschriften ersichtlich, nach denen Nebenanlagen in Form von Geräteschuppen nach § 11 Abs. 2 OGS für die Nutzung der Grundstücke im Plangebiet erforderlich seien. Auch die Ortsgestaltungsatzung sehe diese Erforderlichkeit nicht vor. Entsprechend werde ein gesetzliches Erfordernis auch in der Planbegründung mit keinem Wort erwähnt. Hierzu führt die Antragsgegnerin aus, dass nach dem Bebauungsplan Nr. 28 vom 5. Juli 1983 zunächst freistehende Nebenanlagen unzulässig gewesen seien. Entsprechend vermehrt von Hausbesitzern an die Gemeinde herangetragener Wünsche seien ab der 3. Änderung vom 17. Februar 1997 bestimmte freistehende Nebenanlagen, u. a. Geräteschuppen (§ 11 Abs. 2 der OGS) bis zu einer Grundfläche von 9 m2, als zulässig festgesetzt worden. Mit den textlichen Festsetzungen zu Ziffer 7.2 gemäß der 5. Änderung vom 20. August 2012 und der 6. Änderung vom 12. Juli 2016 seien die textlichen Festsetzungen zu den Geräteschuppen modifiziert fortgeführt, dabei textlich insbesondere in den Kontext der „überbaubaren Grundstücksflächen“ (§ 23 Abs. 1/Abs. 5 BauNVO) gestellt worden. Der Antragsteller verkenne, dass die Regelung auf § 23 Abs. 5 BauNVO beruhe. Danach könnten auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt sei. Eine entsprechende Regelung sei hier getroffen worden. Gemäß Ziffer 7.1 seien freistehende Nebenanlagen mit Ausnahme der in 7.2 und 7.3 genannten Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig (§ 23 Abs. 5 BauNVO). Hiervon begründe Ziffer 7.2 eine Ausnahme für Geräteschuppen und Ziffer 7.3 eine Ausnahme für Einstellboxen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin treffen zu. Der vollständige Ausschluss von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist grundsätzlich zulässig (Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 23 Rn. 114, 117, 124, 138). Rechtsgrundlage dafür ist – ebenso wie für eine Zulassung – § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013 - 4 C 15.11 -, Rn. 11, juris). Ziffer 7.2 kann nur so verstanden werden, dass es sich um eine Ausnahme zu der zu Ziffer 7.1 geregelten vollständigen Unzulässigkeit freistehender Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen handelt. Unerheblich ist, dass Ziffer 7.2 auf einen Geräteschuppen gemäß § 11 Abs. 2 OGS abstellt, obwohl die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Ortsgestaltungssatzung vom 8. Dezember 2014 den Geräteschuppen in § 11 Abs. 1 regelte. Für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist es grundsätzlich unerheblich, ob maßgebliche Vorschriften für Festsetzungen überhaupt und wenn ja, ob sie korrekt angegeben werden (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013 - 4 C 15.11 -, Rn. 13, juris, zur fehlenden Angabe einer Rechtsgrundlage für eine Festsetzung). cc) Aus den vom Antragsteller weiter geltend gemachten materiellen Fehlern der Satzung folgen Fehler im Abwägungsergebnis schon deshalb nicht, weil es sich insgesamt um Fragen der Einzelfallgerechtigkeit bei der Umstellung von der BauNVO 1977 auf die BauNVO 1990 und das Verhältnis von aktuellen Vorstellungen zur Bodennutzung einerseits und den Interessen von Grundstückseigentümern andererseits handelt. b) Fehler im Abwägungsvorgang liegen nicht vor. aa) Der Antragsteller, der den Normenkontrollantrag erst mit Schriftsatz vom 15. November 2021 begründet hat, hat selbst rechtzeitig keine Mängel des Abwägungsvorgangs geltend gemacht. bb) Mängel des Abwägungsvorgangs ergeben sich auch nicht aus der rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist der Antragsgegnerin zugestellten Antragsbegründung im Verfahren 1 KN 15/17. Diese ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, weil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung von rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangenen Rügen Dritter sich allgemein auf Mängel nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezieht (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 16/19 -, Rn. 9, juris). Ob der Antragsteller sich auf von Dritten geltend gemachte Mängel berufen hat, ist unerheblich, da das Vorliegen rechtzeitiger Rügen vom Gericht von Amts wegen zu klären (so BVerwG a. a. O.) und die Antragsbegründung des Verfahrens 1 KN 15/17 aktenkundig ist. Im Verfahren 1 KN 15/17 hat der Antragsteller im Abschnitt „fehlende Erforderlichkeit der Planung“ geltend gemacht, dass die überwiegende Anzahl der im Plangebiet vorhandenen Gebäude bereits das Maximum des bisher zulässigen Maßes der Nutzung erreicht habe. Einige Gebäude im Plangebiet seien nach der Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin aus den Jahren 2012 und 2013 sogar als erhaltenswert eingestuft, sodass ein Neubau ausscheide. Die Anzahl der Grundstücke, die noch nicht maximal ausgenutzt seien, sei dagegen gering. Somit sei eine städtebauliche Wirkung der Festsetzung nicht umsetzbar. Im Abschnitt „Einhaltung der zulässigen Festsetzungen nach § 9 BauGB“ hat er geltend gemacht, dass es im abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB keine Rechtsgrundlage für Ziffer 5 der Änderungssatzung gebe, soweit danach die Zulässigkeit der Überschreitung der Baugrenze davon abhängig gemacht werde, dass keine weitere Hauptanlage auf demselben Grundstück entstehe. Im Abschnitt „unzureichende Berücksichtigung der Eigentumsrechte des Antragstellers“ hat der Antragsteller des Verfahrens 1 KN 15/17 ausgeführt, dass die Satzung zu ungerechtfertigten Einschnitten in die grundrechtlich garantierte Baufreiheit und mit einseitigen, restriktiven und unausgewogenen Festsetzungen zu einem Wertverlust des betroffenen Grundstücks führe und das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG verletze. Die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange seien nicht gemäß der gesetzlichen Verpflichtung gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Die textliche Festsetzung in Ziffer 5 der Satzung sowie die Umstellung auf die BauNVO 1990 führten zu wesentlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit. Nach der Neuregelung gelte dies auch für unterirdische Bauteile, für die die Regelung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 16 Abs. 5 BauNVO 1990 ebenfalls maßgeblich sei. Eine hohe unterirdische Ausnutzung der Grundstücke sei bislang auch deshalb möglich gewesen, weil die unterirdische Anlage nach § 19 BauNVO 1977 nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet worden sei. Nunmehr würden nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauNVO 1990 diese Anlagen aber mitgerechnet. Das gelte auch für Garagen, Stellplätze, Zufahrten sowie Nebenanlagen. Diese neue Anrechnung werde durch die Festsetzung in Ziffer 6 nicht hinreichend kompensiert. Für eine Garage müsse jetzt kostbare Wohnfläche aufgegeben werden. Gründe für die Aufhebung der Privilegierung von unterirdischen Anlagen fänden sich in der Planbegründung nicht. Die Einflussnahme auf Bodenpreise sei kein Belang von städtebaulicher Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB und durch diese Regelung auch nicht möglich. Auch das Ziel des Erhalts der lockeren Bebauung, großzügiger Grundstücke und Heideflächen werde durch den Bau von unterirdischen Anlagen nicht tangiert. Sie seien für den Betrachter nicht erkennbar und beeinträchtigten das Erscheinungsbild einer lockeren Bebauung nicht. Beachtet werden müsse, dass sein Grundstück mit 4.184 m2 besonders groß und die GRZ von 0,05 äußerst gering bemessen sei. Da große Grundstücke eine lange Zufahrt erforderlich machten, würden weitere Nebenanlagen faktisch ausgeschlossen. Auch sei zu beachten, dass er sein Schwimmbad vergrößern wolle und Erweiterungswünsche grundsätzlich im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen seien. Er habe sein Vorhaben in der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragen und es sei durch Stellung der Bauvoranfrage auch bekannt gewesen. Die bauliche Erweiterung des Schwimmbads sei notwendig, um dem heutigen Wohnstandard zu entsprechen. Die Anforderungen hätten sich insbesondere im Bereich der sanitären Anlagen bzw. Badezimmer gewandelt. Soweit durch den Vortrag in 1 KN 15/17 die Anstoßwirkung erfüllt ist, berücksichtigt der Senat damit im Zusammenhang stehende Details des Vorbringens des Antragstellers auch insoweit, als sie sich nicht ausdrücklich aus dem Verfahren 1 KN 15/17 ergeben. Das gilt für die Ausführungen des Antragstellers zur Umstellung von der BauNVO 1977 auf die BauNVO 1990 (1) und bei weiter Auslegung auch für seine Ausführungen dazu, dass es einen Terrassenbonus, aber keinen Kellerbonus gebe (2). Auch erfasst werden seine Ausführungen dazu, dass im Plangebiet die bislang möglichen Festsetzungen weitestgehend ausgenutzt worden seien (3). Soweit der Antragsteller sich mit der Begründung, dass diese Festsetzung sich nicht auf die städtebauliche Dichte auswirke und deshalb eine unverhältnismäßige Einschränkung des Eigentums der betroffenen Grundstückseigentümer sei, gegen die Regelung in Ziffer 2 „Anzahl der zulässigen Wohnungen“ wendet, wonach je Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig sind und bei Grundstücken unter 1.250 m2 Grundstücksgröße nur eine Wohnung pro Gebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), ist die Jahresfrist nicht eingehalten, weil sich die Antragsbegründung im Verfahren 1 KN 15/17 zu dieser Festsetzung nicht verhält. (1) Weder die vorgesehene Geltung der BauNVO 1990 insgesamt noch die vorgesehene Geltung des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 begründen einen Fehler im Abwägungsvorgang. Insbesondere verstoßen sie nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. (a) Zu Ersterem führt der Antragsteller aus, dass es der Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung um Anpassungsbedarf für Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gegangen sei und an keiner Stelle ausgeführt werde, weshalb nicht nur § 19 Abs. 4 BauNVO 1990, sondern die BauNVO 1990 insgesamt für anwendbar erklärt worden sei. Die Umstellung eines älteren Bebauungsplans auf die aktuell geltende Baunutzungsverordnung erscheint als Maßnahme des Bodenschutzes bzw. als Beitrag gegen eine übermäßige Versiegelung der Baugrundstücke als im Ausgangspunkt sinnvoll. Auf die Ausführungen oben zu § 1 Abs. 3 BauGB wird insoweit verwiesen (II.1.). Ergänzend folgt dies aus § 25 BauNVO, wonach für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden sind, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind. Diese Regelung gilt nicht nur für den erstmaligen Erlass der BauNVO 1962, sondern auch für die nachfolgenden Änderungen der Baunutzungsverordnung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, §§ 25-27 BauNVO Rn. 1). Daraus, dass nur bei schon ausgelegten Plänen die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind, folgt im Umkehrschluss, dass nicht nur bei neu aufgestellten Bauleitplänen, sondern auch bei Änderungen von Bauleitplänen, deren Pläne nach Inkrafttreten einer Neufassung der Baunutzungsverordnung ausgelegt werden, die jeweilige Neufassung der Baunutzungsverordnung gilt und zwar für die neuen Festsetzungen. Nur dann, wenn geänderte Vorschriften der Baunutzungsverordnung auch für die Festsetzungen von Bebauungsplänen gelten sollen, die aufgrund einer früheren Fassung der Baunutzungsverordnung aufgestellt worden sind, bedarf es der Änderung des Bebauungsplans. Durch ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans kann das neue, im Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplans geltende Recht der Baunutzungsverordnung zur Anwendung gebracht werden, sogenannte Umstellung eines Bebauungsplans auf die jeweils aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung. Es gelten die Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (so Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, Vorb BauNVO Rn. 4; vgl. zum Ganzen auch BayVGH, Urteil vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 -, Rn. 38 f., juris). Die Antragsgegnerin hat die Umstellung auf die BauNVO 1990 auch bewusst in ihren Willen aufgenommen, wie zum Beispiel aus den Ausführungen zu I.2.1 „Maß der baulichen Nutzung“ der Begründung folgt, auch wenn diese sich nur zu § 19 BauNVO verhalten. Dort wird ausgeführt, dass sich (zwar) durch die Umstellung auf die Baunutzungsverordnung von 1990 ein Anpassungsbedarf für Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ergibt, dass die Plangeberin (aber) ihre Auffassung mit dem Verordnungsgeber teilt, dass auch die Versiegelung von Baugrundstücken durch Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche usw. gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zu begrenzen sei. Ist aber die Umstellung auf die aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung im Ausgangspunkt sinnvoll, so bedurfte es konkreter Hinweise des Antragstellers, woraus sich, abgesehen von § 19 Abs. 4 BauNVO 1990, Abwägungsfehler ergeben sollten. Daran fehlt es vollständig und zwar sowohl im Vorbringen des Antragstellers als auch im Schriftsatz des Antragstellers im Verfahren 1 KN 15/17, der sich auch nur zu Fragen des § 19 BauNVO verhält. (b) Aber auch hinsichtlich der Geltung von § 19 Abs. 4 BauNVO sind Fehler im Abwägungsvorgang nicht zu erkennen. Der Antragsteller macht geltend, dass die Einbeziehung von Garagenstellplätzen und ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche in die Berechnung der Grundfläche einen Großteil der Grundstückseigentümer im Plangebiet in nicht vertretbarem Maße beeinträchtige. Das formulierte städteplanerische Ziel, die bauliche und räumliche Qualität zu bewahren und negative Entwicklungen abzuwenden sowie die bisherige Festsetzungspraxis im Hinblick auf Praxistauglichkeit, Verständlichkeit, Eindeutigkeit und Einheitlichkeit zu überprüfen und anzupassen, rechtfertige diese Einschränkung nicht. Aufgrund der vorhandenen Versiegelung vor allem durch die Zufahrten der charakteristischen Pfeifenstielgrundstücke sei es einem Großteil der Grundstückseigentümer nunmehr schlichtweg unmöglich, die Anforderungen der GRZ einzuhalten. Es stelle einen unvertretbaren planerischen Widerspruch dar, dass es keine Sonderregelung für unterirdische Bauwerke, aber eine Sonderregelung für Terrassen gebe, die gemäß Ziffer 8 der Änderungssatzung die GRZ gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO um maximal 25 m2 je Wohnung ausnahmsweise überschreiten dürften. Zu Recht habe der Senat in seinem Urteil vom 26. März 2014 bemängelt, dass sich in der Planbegründung keine Gründe für die Einschränkung der unterirdischen Baumöglichkeiten fänden. Das gelte fort. Offen bleibe, inwiefern unterirdische Bauwerke sich auf das Planungsziel, die baulich wahrnehmbare Qualität des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin zu bewahren und negative Entwicklungen abzuwenden, auswirkten. Die Antragsgegnerin macht hierzu geltend, dass der Eingriff durch die Festsetzungen unter Ziffer 6 (Überschreitung um 120 % statt um 50 %) und den Terrassenbonus gemäß Ziffer 8 ausgeglichen werde. Insbesondere würde in Ziffer 6 Abs. 2 eine besondere, Bestandsschutzgesichtspunkte aufnehmende Privilegierungsregelung getroffen. Für den Antragsteller ergebe sich bei einem unter Berücksichtigung beider Flurstücke 3.512 m2 großen Grundstück und einer GRZ von 0,05 ohne Berücksichtigung des Terrassenbonus eine zulässige überbaubare Grundstücksfläche von 3.512 m2 x 0,05 = 175,6 m2. Diese könne nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO für Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO um 50 %, nach Ziffer 6 der Satzung aber um 120 % überschritten werden. Damit erhöhe sich die GRZ 2 für Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO von 87,80 m2 (= 3.512 m2 x 0,025) auf 210,72 m2 (= 3.512 m2 x 0,06), d. h. um 122,92 m2. Diese Festsetzung werde ergänzt um Ziffer 6 Abs. 2, wonach Änderungen und Nutzungsänderungen an vorhandenen baulichen Anlagen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Satzungsgebung genehmigungsfähig gewesen seien, zulässig seien, auch wenn das in Satz 1 genannte Maß überschritten werde (§ 19 Abs. 4 und § 1 Abs. 10 BauNVO). Zutreffend verweist der Antragsteller darauf, dass er trotz dieser Regelung unter Berücksichtigung seines Pfeifenstielgrundstücks bei der von Ziffer 6 Abs. 2 nicht erfassten Erweiterung und Erneuerung baulicher und sonstiger Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 10 BauNVO Einschränkungen unterliegt. Denn der Pfeifenstiel, d. h. das Flurstück …, umfasst bereits eine Fläche von 320 m2. Ein Fehler im Abwägungsvorgang folgt daraus jedoch nicht, weil die Antragsgegnerin diese Problematik gesehen und einer den Anforderungen von § 1 Abs. 7 BauGB entsprechenden Lösung zugeführt hat. Ihr erklärter öffentlicher Belang sind der Bodenschutz und insoweit insbesondere die Vermeidung und Reduzierung von Versiegelungen. Diesem Belang kommt eine erhebliche Bedeutung zu, wie nicht nur aus den Neuregelungen der BauNVO 1990, sondern zum Beispiel auch aus der Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 BauGB folgt, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Dem entspricht die Abwägung der Antragsgegnerin, die gerade zu den Einwendungen des Antragstellers (vgl. Schreiben an Rechtsanwalt … vom 25. Juli 2016, BA Bl. 230) ausführt, dass die nur im beschränkten Umfange mögliche Neuerrichtung von Anlagen kein Planungsfehler, sondern gerade ein von ihr als Plangeberin verfolgtes Planungsziel sei. Sie wolle die weitere bislang faktisch grenzenlose Versiegelung im Plangebiet steuern, indem die insoweit bereits 1990 vom Verordnungsgeber eingeführte Verpflichtung zur Begrenzung der Versiegelung umgesetzt werde. Der Grundstückseigentümer könne nicht per se davon ausgehen, dass immer die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen für sein Grundstück heranzuziehen seien. Seit 1990 seien mit der Novelle der Baunutzungsverordnung und in den meisten nachfolgenden Änderungen des Baugesetzbuches die Regelungen zum schonenden Umgang mit Grund und Boden vom Bundesgesetzgeber eingeführt und verschärft worden. Der Antragsteller irre, wenn er behaupte, dass die von ihm aufgeführten Anlagen irrelevant für bestimmte Schutzgüter seien. Ob es sich um eine flächige Versiegelung von Zufahrtswegen, Gartenhäuser oder um bauliche Anlagen im Untergrund handele: immer werde dadurch die Funktionsfähigkeit des Bodens (Wasserspeicherung, Belüftung, Dichte und Durchsetzung mit Kleinstlebewesen und Mikroorganismen) erheblich beeinträchtigt. Entsprechend heißt es in der Planbegründung im Abschnitt Festsetzungen des Bebauungsplans – Maß der baulichen Nutzung (zu I.2.1, Seite 5) –, dass sie die Auffassung des Verordnungsgebers teile, dass auch die Versiegelung von Baugrundstücken durch Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche usw. gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zu begrenzen sei, und dass sie daher bewusst auf diese Regelung der Baunutzungsverordnung zurückgreife. Die Antragsgegnerin hat aber auch die privaten Belange des Antragstellers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Dieser hat geltend gemacht, dass die Versiegelungsgrenze für Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO mit 120 % zu niedrig angesetzt sei. Weitere Nebenanlagen oder Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche würden dadurch faktisch ausgeschlossen. Besonders nachteilig würde sich dies auf die auf den Grundstücken gelegenen Zuwegungen auswirken. Auf seinem Grundstück müsse voraussichtlich eine seit 50 Jahren bestehende asphaltierte Zufahrt vom … abgerissen werden, sofern auf dem Grundstück ein Neubau beantragt würde. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass aufgrund der durch Heideflächen und Biotope geprägten Grundstücke im Plangebiet eine Begrenzung der zulässigen Versiegelungen auch für Nebenanlagen usw. sinnvoll und angemessen sei. Gleichwohl verkenne sie nicht, dass einige Grundstückseigentümer von den bisher nicht beschränkten Versiegelungsmöglichkeiten für Nebenanlagen usw. ausgiebig Gebrauch gemacht hätten und sich insbesondere bei den im Plangebiet sehr großen Grundstücken oftmals höhere Erschließungsaufwände ergäben. Sofern diese Versiegelungen zum Zeitpunkt der Satzungsgebung bereits zulässig gewesen und hergestellt worden seien, sollten sie zukünftig der Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen nicht entgegenstehen. Sie habe deshalb eine entsprechende Regelung als textliche Festsetzung aufgenommen, mit der aus ihrer Sicht den Belangen des Antragstellers in ausreichendem Maße entsprochen werde. Ergänzend heißt es in der Planbegründung im Abschnitt Festsetzungen des Bebauungsplans – Maß der baulichen Nutzung (zu I.2.1, Seite 6) –, dass insbesondere für einzelne Grundstücke, insbesondere sogenannte Pfeifenstielgrundstücke, oftmals Versiegelungen in einem Umfange vorhanden seien, welcher die festgesetzten 120 % deutlich überschreite. Sie habe deshalb in bestandssichernder Weise eine entsprechende Regelung als textliche Festsetzung aufgenommen. Diese Ausführungen der Antragsgegnerin und der Umstand, dass diese Überlegungen vor dem Hintergrund der Befürchtung des Antragstellers, bei einem Neubau auf dem Grundstück, d. h. dem Neubau eines Wohnhauses, seine asphaltierte Zufahrt vom … abreißen zu müssen, erfolgt sind, sind bei der Auslegung von Ziffer 6 Abs. 2 der Änderungssatzung zu berücksichtigen. Dass Änderungen und Nutzungsänderungen an vorhandenen baulichen Anlagen, d. h. an vorhandenen Anlagen im Sinne von Ziffer 6 Abs. 1 der Änderungssatzung, die insoweit § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO entspricht, die bereits vor dem Zeitpunkt der Satzungsgebung genehmigungsfähig waren, zulässig sind, auch wenn das in Satz 1 genannte Maß, d. h. die Überschreitung der zulässigen Grundfläche um bis zu 120 %, überschritten wird, kann deshalb nur so verstanden werden, dass die Neuerrichtung eines Wohnhauses nicht eine Neuberechnung der GRZ 2 zur Folge hat. Diese erfolgt erst bei der Erweiterung und Erneuerung entsprechender Anlagen. In ihrem Bestand sind die Anlagen geschützt und auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses genehmigungsfähige Änderungen und Nutzungsänderungen möglich. Damit wird den privaten Belangen der Grundstückseigentümer im Plangebiet auch und gerade im Verhältnis zu den oben dargelegten wichtigen Belangen des Bodenschutzes hinreichend Rechnung getragen. Nur ergänzend verweist der Senat darauf, dass er bereits im Urteil vom 26. März 2014 - 1 KN 5/13 - ausgeführt hat, dass die Anrechnung von Nebenanlagen, Terrassen u. Ä. nach § 14 BauNVO und die Anrechnung für die unterirdischen Baukörper durch Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen, der damals nur die Überschreitung der zulässigen Grundfläche um bis zu 120 % vorsah, zu einem großen Teil kompensiert werde. Hinzu kommt Folgendes: Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung der Zufahrten bei sog. Hammer- oder Pfeifenstielgrundstücken hat die auf die Milderung der nachteiligen Folgen der Anrechnung dieser Zufahrten gerichtete Festsetzung einer möglichen Überschreitung der zulässigen Grundfläche um bis zu 120 % zu einer Besserstellung des Antragstellers geführt. Denn eine Anrechnung dieser Zufahrten auf die zulässige Grundfläche findet danach gerade nicht statt. Die bauliche Ausnutzung eines Pfeifenstielgrundstücks ist nach dieser Rechtsprechung ohne die Fläche der Zufahrt zu berechnen, weil diese nicht zum „Bauland“ im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO gehört (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 MB 2/18 -, Rn. 11, juris). Die Fläche, die den bebaubaren Teil eines sogenannten Hammer- oder Pfeifenstielgrundstücks mit der öffentlichen Verkehrsfläche verbindet, ist keine Garagen- bzw. Stellplatzzufahrt im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO (Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 19 Rn. 8, 21; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 19 BauNVO Rn. 15; Schönenbroicher/Held, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, Stand Oktober 2022, § 19 Rn. 18; Hartmann/Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, § 19 Rn. 39; zweifelnd Ziegler/Seith, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 19 Rn. 32, a. A. Kuchler, Was ist das „Bauland“ im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO?, NuR 2005, 164 (272); vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 19 Rn. 14). Bei Außerachtlassung der Zufahrt und ausgehend (nur) von dem Flurstück … mit einer Größe von 3.192 m2 kann der Antragsteller die zulässige Grundfläche mit Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nicht nur um 79,80 m2 (3.192 m2 x 0,025), sondern um 191,52 m2 (3.192 m2 x 0,06) überschreiten und zwar ohne Berücksichtigung der versiegelten Fläche des Pfeifenstiels. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. April 2022 erstmals die GRZ von 0,05 für Hauptgebäude gerügt hat, macht die Antragsgegnerin zutreffend geltend, dass damit die Rügefrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht eingehalten ist, weil der Antragsteller seinen Wunsch nach einer GRZ von 0,06 statt 0,05 zuletzt mit Schreiben vom 1. Juli 2015 vor Inkrafttreten der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 geltend gemacht hatte. (2) Ein Fehler im Abwägungsvorgang folgt nicht daraus, dass die Änderungssatzung einen Terrassenbonus, aber keinen Kellerbonus vorsieht. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass es einen unvertretbaren planerischen Widerspruch darstelle, dass es keine Sonderregelung für unterirdische Bauwerke gebe. Gemäß Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen zur „Grundfläche von Terrassen“ könnten Terrassen die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) um maximal 25 m2 je Wohnung ausnahmsweise überschreiten (§ 16 Abs. 6 BauNVO). Das werde damit begründet, dass der Terrassenbonus städtebaulich vertretbar sei, weil von Terrassen in der Regel eine andere, weniger wahrnehmbare räumliche Wirkung ausgehe als von oberirdischen baulichen Anlagen (Ziffer I.2.5 der Begründung, Seite 8). Die Planbegründung schweige aber dazu, warum keine entsprechende Sonderregelung für unterirdische Bauwerke getroffen worden sei. Das habe der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. März 2014 - 1 KN 5/13 - für unzulässig gehalten und ausgeführt: „Gründe für die Einschränkung der unterirdischen Baumöglichkeiten finden sich in der Planbegründung nicht. Die Antragsgegnerin hat diese im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf die Einwendung einer anderen Grundstückseigentümerin thematisiert.“ (a. a. O., Rn. 21, juris). Es bleibe das Geheimnis der Antragsgegnerin, inwieweit das Planungsziel, die charakteristische lockere Bebauung mit Häusern auf zum Teil sehr großen Grundstücken und einem parkartigen Eindruck zu erhalten, durch unterirdische Bauwerke beeinträchtigt werden könne. Die Antragsgegnerin macht demgegenüber geltend, dass mit diesem Terrassenbonus dem Bestands- und Vertrauensschutz Rechnung getragen werde, weil Terrassen anders als früher als Bestandteile der Hauptgebäude betrachtet würden. Die Kombination der relativen GRZ-Festsetzung mit der Festsetzung einer (zusätzlich) absolut zulässigen Grundfläche für bestimmt benannte baulichen Anlagen sei zulässig. Ein Anspruch auf einen Kellerbonus ergebe sich daraus nicht. Anders als noch im Rahmen der 5. Änderung verfolge sie nunmehr das städtebaulich beachtliche Ziel, zum Schutz der Bodenfunktion gerade auch die unterirdischen baulichen Anlagen zu begrenzen. Eine unbegrenzte oder auch nur zu weitgehende Zulassung unterirdischer baulicher Anlagen hätte nicht zuletzt erhebliche Beeinträchtigungen der oberirdischen ursprünglichen Heideflächen zur Folge, deren Schutz ebenso zu den wesentlichen Planungszielen rechne. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten abzuwägen, ob es angesichts der Festsetzung für Terrassen geboten war, eine entsprechende Festsetzung für unterirdische Anlagen, insbesondere Keller zu treffen. Denn der Regelungshintergrund von oberirdischen Terrassen einerseits und unterirdischen Bauten ist schon im Ansatz nicht vergleichbar. Terrassen sind keine Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO, insbesondere keine Nebenanlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Sie sind vielmehr Bestandteil der Hauptanlage, an die sie sich anschließen (Schönenbroicher/Held, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, Stand Oktober 2022, § 19 Rn. 30, VG Hannover, Urteil vom 26.11.2019 - 4 A 12592/17 -, Rn. 39, juris). Entsprechend bestimmte § 19 Abs. 4 BauNVO 1977 nicht nur, dass auf die zulässige Grundfläche die Grundfläche von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nicht angerechnet werde, sondern daneben auch, dass das Gleiche für Balkone, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, gelte. Dass § 19 BauNVO 1990 keine Sonderregelung für Terrassen mehr enthält und deren Fläche angesichts der Umstellung auf die BauNVO 1990 deshalb künftig auf die zulässige Grundfläche anzurechnen war, hat die Antragsgegnerin zum Anlass für die Sonderregelung in Ziffer 8 der Änderungssatzung genommen. Demgegenüber hat sie, wie in § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO vorgesehen, für Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichende Bestimmungen im Bebauungsplan getroffen. Eines darüber hinausgehenden Abgleichs dieser Festsetzungen bedurfte es nicht. Im Übrigen findet sich im Zusammenhang mit der 6. Änderungssatzung die vom Senat hinsichtlich der 5. Änderungssatzung vermisste Begründung für die Einschränkung der unterirdischen Baumöglichkeiten. Wie oben dargelegt, wird auf die vom Bundesgesetzgeber eingeführten und verschärften Regelungen zum schonenden Umgang mit Grund und Boden verwiesen und ausgeführt, dass die Funktionsfähigkeit des Bodens (Wasserspeicherung, Belüftung, Dichte und Durchsetzung mit Kleinstlebewesen und Mikroorganismen) unabhängig davon, ob es sich um eine flächige Versiegelung von Zufahrtswegen, um Gartenhäuser oder um bauliche Anlagen im Untergrund handele, erheblich beeinträchtigt werde. (3) Ein Fehler im Abwägungsvorgang ergibt sich auch nicht aus der behaupteten schon weitestgehenden Ausnutzung der bisher geltenden Festsetzungen im Plangebiet. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass die Festsetzungen der Änderungssatzung hinsichtlich der formulierten planerischen Ziele ungeeignet und somit unverhältnismäßig seien und keine städtebauliche Relevanz besäßen. Das zulässige Maß der Nutzung sei in dem größten Teil des Plangebiets mittlerweile ausgeschöpft und, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. März 2014 zu bedenken gegeben habe, sei die Anzahl der Grundstücke, die noch nicht maximal ausgenutzt seien, gering. Hierzu führt die Antragsgegnerin aus, dass entgegen den Ausführungen des Antragstellers die Überschreitung der Baugrenzen gerade nicht eingeschränkt worden sei, da diese im Ausnahmeweg um 5 m überschritten werden könnten. Zwar seien gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauNVO 1990 auch unterirdische Anlagen auf die GRZ 2 anzurechnen. Das führe aber nach der Kombination der zulassenden Festsetzung gemäß Ziffer 6 Abs. 1 und der Bestandsanlagen materiellen Bestandsschutz verschaffenden Festsetzung gemäß Ziffer 6 Abs. 3 (richtig: Nr. 6 Abs. 2) nicht zu einer (womöglich abwägungsfehlerhaften, weil Eigentumsrechte nicht ausreichend berücksichtigenden) „Herabzonung“ in ausgeübte Nutzungen. Es würden vielmehr insbesondere die „überschießenden“ Nutzungen durch vorhandene Bestandsgebäude in ihrem Bestand lediglich beschränkt, indem nochmalige Erweiterungen ausgeschlossen würden. Zugleich unterliege das Plangebiet einem erheblichen Bebauungsdruck mit der Folge, dass insbesondere nach der räumlichen Reduzierung des Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 20.08.2012 - 1 KN 17/11 -, n. v.) immer wieder Altbestand abgebrochen und durch Neubebauung ersetzt werde. Die Letztere wiederum müsse die zulassenden Festsetzungen gemäß Ziffer 6 Abs. 1 der Satzung vom 12. Juli 2016 beachten. Zwar sei das von ihr verfolgte Ziel der Beschränkung bzw. Reduzierung von Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen - bei gleichzeitiger Beachtung bestehenden Bestandsschutzes - nicht überall kurzfristig umsetzbar. Das sei aber auch nicht erforderlich. Es sei gerade nicht so, dass es nach Inkrafttreten der Änderungssatzung keine weiteren Baugenehmigungen gegeben hätte. Die seither erteilten Baugenehmigungen müssten die bauplanerischen Festsetzungen gemäß der streitgegenständlichen Änderungssatzung vom 12. Juli 2016 beachten. Die Antragsgegnerin führt insoweit acht Baugenehmigungen aus der Zeit vom 30. Januar 2017 bis zum 24. Juli 2020 an, von denen einschließlich der Baugenehmigung vom 18. Februar 2019 für den Neubau eines Wohnhauses und einer Erdgarage auf dem Grundstück des Antragstellers fünf Neubauvorhaben, zwei bauliche Veränderungen und eine die Nutzungsänderung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung betreffen. Diese Liste von Baugenehmigungen ist zumindest ein Indiz dafür, dass das Anliegen der Antragsgegnerin, die der BauNVO 1990 zugrundeliegenden Bodenschutzüberlegungen umzusetzen, möglich erscheint. Zudem ist es gerichts- und allgemeinbekannt, dass Bauvorhaben der Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin in vielen Fällen nicht die finanzielle Realisierbarkeit entgegensteht, was die Wahrscheinlichkeit von Um- und Neubauten erhöht. Dies zeigt schon das Bauvorhaben des Antragstellers, der ein (erst) 1954 gebautes Wohnhaus nicht nur renoviert, sondern abgerissen und einen Neubau errichtet und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, trotz Errichtung des Neubaus mit einer Erdgarage im Erfolgsfalle ein Bauvorhaben mit einer Garage im Erdgeschoss des Hauptgebäudes umsetzen zu wollen. Dies zeigen aber auch die Ausführungen des Antragstellers im Verfahren 1 KN 15/17, der die von ihm gewünschte bauliche Erweiterung des Schwimmbades damit begründet hat, dass diese notwendig sei, um dem heutigen Wohnstandard zu entsprechen. Der Senat setzt sich auch an dieser Stelle nicht in Widerspruch zu den Ausführungen in seinem Urteil vom 26. März 2014 - 1 KN 5/13 -, juris. Dort hat er ergänzend darauf hingewiesen, dass auch deshalb Bedenken gegen die Beschränkungen der bisher möglichen Überschreitungen der Baugrenzen und die durch die Umstellung auf die BauNVO 1990 erfolgte Anrechnung der unterirdischen Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO) auf die Grundfläche bestehe, weil die überwiegende Anzahl der im Plangebiet vorhandenen Gebäude bereits das Maximum des bisher zulässigen Maßes der Nutzung erreicht habe, sodass die Anzahl der Grundstücke, die noch nicht ausgenutzt seien, nach dem ausdrücklichen Vortrag der Antragsgegnerin im Parallelverfahren 1 KN 28/13 gering sei. Auf diese Einschränkung hat der Senat in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 1 MR 8/14 - selbst hingewiesen und ausgeführt, dass sich aus diesen Erwägungen nicht ableiten lasse, dass es schlechthin keine tragfähigen Gründe für das planerische Ziel der Antragsgegnerin gebe (Beschlussabdruck Seite 3 unten/Seite 4 oben). (4) Ein Fehler im Abwägungsvorgang ergibt sich auch nicht, wenn man die vom Antragsteller angeführten Belange in ihrer Gesamtheit sieht. Die öffentlichen und privaten Belange sind insgesamt gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 „Kampen-Ost“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des etwa 3.600 m2 großen Grundstücks … (Flurstücke … und …) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, für das der vorgenannte Bebauungsplan ein reines Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung und einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,05 festsetzt. Zulässig sind nur Einzelhäuser mit Reetdächern. Auf dem Grundstück befand sich ein von seinem Vater 1954 erbautes Wohnhaus mit einer im Erdgeschoss gelegenen Garage, das der Antragsteller renovieren bzw. neu errichten wollte. Ein am 23. Juni 2015 gestellter Antrag auf Genehmigung des Neubaus eines Wohnhauses mit Garage (im Erdgeschoss des Hauptgebäudes) wurde im August 2015 unter Hinweis auf eine zur Sicherung der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Planung beschlossene Veränderungssperre vom 19. Juni 2014 abgelehnt. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Unter dem 18. Februar 2019 erhielt der Antragsteller eine Baugenehmigung des Kreises Nordfriesland für das Bauvorhaben „Neubau des Wohnhauses mit Erdgarage“, das inzwischen umgesetzt ist. Bereits mit der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 verfolgte die Antragsgegnerin die Planungsziele Neuregelung der Zulässigkeit von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Neuregelung der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten. Diese Änderungssatzung wurde vom Senat mit Urteil vom 26. März 2014 - 1 KN 5/13 - (juris) für unwirksam erklärt. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Antragsgegnerin wesentliche Teile der Planänderungen nicht ordnungsgemäß abgewogen habe. Das betraf die neugefassten textlichen Festsetzungen zu Ziffer 5, wonach die festgesetzten Baugrenzen je Baugrundstück an einer Seite bis zu einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise überschritten werden können, sofern auf demselben Grundstück keine zweite Hauptanlage entsteht, sowie die Umstellung auf die Baunutzungsverordnung 1990, die städtebaulich nicht gerechtfertigt sei. Es betraf ferner die unterschiedlichen Regelungen zur Anzahl der maximal zulässigen Wohnungen einerseits bei Einzelhäusern (zwei Wohnungen) und andererseits bei Doppelhäusern (eine Wohnung) in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen. Mit der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28, die im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wurde, verfolgt die Antragsgegnerin die oben genannten Planungsziele weiter. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4. Juni 2014 gefasst. Am 12. März 2015 fand eine unter dem 2. März 2015 bekannt gemachte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Der am selben Tag anschließend beschlossene Entwurf des Bebauungsplans lag vom 5. Juni bis zum 6. Juli 2015 aus. Der Antragsteller nahm persönlich mit Schreiben vom 1. Juli 2015 Stellung. Aufgrund der Einwendungen wurde der Entwurf zu Ziffer 5 „Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche“ und zu Ziffer 6 „Zulässige Grundfläche für besondere Anlagen“ geändert. Ziffer 9 „Nicht überbaute Grundstücksflächen“ wurde gestrichen. Der Entwurf lag erneut vom 2. bis zum 18. Mai 2016 mit der Möglichkeit zu Stellungnahmen nur zu den Änderungen, die in den Planunterlagen rot markiert waren, aus. Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 12. Mai 2016 durch seinen Rechtsanwalt und mit Schreiben vom 18. Mai 2016 ergänzend persönlich Stellung. Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 wurde am 12. Juli 2016 beschlossen, ihre Begründung gebilligt und am 29. August 2016 in der Sylter Rundschau bekannt gegeben. Im Textteil B wird einleitend ausgeführt „Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990“. Ferner enthält der Textteil B u. a. folgende Festsetzungen: „5. Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche Die festgesetzten Baugrenzen können je Baugrundstück bis zu einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise überschritten werden, sofern auf demselben Baugrundstück keine weitere Hauptanlage entsteht. Von der Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen ist abzusehen, wenn geschützte Biotope gem. § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von der Überschreitung betroffen wären. (§ 23 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB)“ „6. Zulässige Grundfläche für besondere Anlagen Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, dürfen die zulässige Grundfläche um bis zu 120 vom Hundert überschreiten. Garagen dürfen dabei eine maximale Grundfläche von 70 m2 nicht überschreiten. Änderungen und Nutzungsänderungen an vorhandenen baulichen Anlagen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Satzungsgebung genehmigungsfähig waren, sind zulässig, auch wenn das in Satz 1 genannte Maß überschritten wird. (§ 19 Abs. 4 und § 1 Abs. 10 BauNVO)“ Der Antragsteller hat am 28. Juli 2017 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Diesen hat er mit Schriftsatz vom 15. November 2021 begründet. Er macht formelle und materielle Fehler des Bebauungsplans geltend. Hinsichtlich der formellen Fehler hat er mit Schriftsatz vom 19. April 2022 auf den Vortrag eines Dritten in dessen ebenfalls gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahren 1 KN 15/17 Bezug genommen, den die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2022 in das Verfahren eingeführt hat. Als materiellen Fehler rügt er die mangelnde städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB, die fehlende gesetzliche Grundlage für Ziffer 5 und Ziffer 7.2 der textlichen Festsetzungen sowie einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB. Der Antragsteller beantragt, die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2016 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie hält die angefochtene Satzung für wirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.