Urteil
3 LB 7/17
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2018:0517.3LB7.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichterin - vom 16. November 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Ausbildungsförderung zu erstatten hat, die ihr für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2009 bis September 2010 in Höhe von insgesamt 1.908,-- € für ihre Ausbildung zur Ergotherapeutin zunächst unter Vorbehalt bewilligt worden war, weil das anzurechnende Einkommen ihrer Eltern noch nicht abschließend festgestellt werden konnte. 2 Die am 4. April 1987 geborene Klägerin absolvierte im Juni 2008 ihr Abitur und begann anschließend eine dreijährige Ausbildung. Sie beantragte hierfür am 18. November 2008 Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Sie reichte den Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern für das maßgebliche Steuerjahr 2006 ein und stellte hinsichtlich des Einkommens ihrer Mutter einen Aktualisierungsantrag, da diese seit Juni 2007 zunächst nur noch Krankengeld bezogen habe und danach Arbeitslosengeld. Die Beklagte berechnete auf dieser Grundlage vorläufig die BAföG-Leistungen und bewilligte unter Vorbehalt Ausbildungsförderung für das erste Ausbildungsjahr in Höhe von monatlich 212,-- € (damaliger BAföG-Höchstsatz für im Haushalt der Eltern lebende Schüler). Darüber wurde mit späterem Bescheid vom 13. April 2012 abschließend entschieden und der Betrag für das erste Ausbildungsjahr bestätigt. 3 Am 29. Oktober 2009 stellte die Klägerin einen Folgeantrag für das zweite Ausbildungsjahr (Oktober 2009 bis September 2010) und erhielt zunächst wieder unter Zugrundelegung vorläufiger Elterneinkünfte, die anhand des Einkommensteuerbescheides für 2006 berechnet wurden, mit Bescheid vom 28. Januar 2010 unter Vorbehalt Ausbildungsförderung in voller Höhe (monatlich 212,-- €). Bereits am 5. Januar 2010 hatte die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Einkommensteuerbescheid der Eltern für das Jahr 2007 noch fehle und bei Vorliegen einzureichen sei. 4 Für das dritte Ausbildungsjahr wurde der Klägerin auf ihren Wiederholungsantrag vom 21. Oktober 2010 durch Bescheid vom 30. Dezember 2010 Ausbildungsförderung in voller Höhe (monatlich 216,-- €) unter Zugrundelegung vorläufiger Elterneinkünfte unter Vorbehalt bewilligt. Diesen Förderungsbedarf bestätigte die Beklagte mit endgültigem BAföG-Bescheid vom 30. Mai 2012. 5 Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2012 aufgefordert hatte, legte diese am 2. Februar 2012 den Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern vom 28. März 2011 für das Kalenderjahr 2007 vor. Eine Überprüfung durch die Beklagte ergab, dass das Einkommen der Mutter der Klägerin vom Finanzamt im Wesentlichen so festgesetzt worden war, wie zuvor bei der BAföG-Berechnung prognostiziert. Bei ihrem Vater hingegen war für das Kalenderjahr 2007 ein wesentlich höherer Betrag als im Vorjahr als zu versteuerndes Einkommen aufgeführt. 6 Die Beklagte legte nach Abschluss ihrer Prüfung der Unterlagen die durch den Steuerbescheid 2007 ausgewiesenen Summen der positiven Einkünfte der Eltern der Klägerin einer Neuberechnung zu Grunde und kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin nur Ausbildungsförderung in wesentlich geringerer Höhe für das zweite Ausbildungsjahr zugestanden hätte. Mit BAföG-Bescheid vom 29. März 2012 bewilligte sie unter Aufhebung des unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangenen Bewilligungsbescheides vom 28. Januar 2010 nur noch Ausbildungsförderung in Höhe von 53,-- € monatlich anstatt 212,-- € monatlich für den Zeitraum von Oktober 2009 bis September 2010. Gleichzeitig forderte sie den überzahlten Betrag in Höhe von 1.908,-- € zurück (12 × 159,-- €). 7 Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte ihrer Eltern, wie er in dem Steuerbescheid für 2007 angesetzt war, nicht habe angerechnet werden dürfen. Die darin festgesetzten Einkünfte seien zwar von ihren Eltern zu versteuern gewesen, der volle Betrag habe ihnen aber nicht für den Lebensunterhalt oder zur Unterstützung ihrer Kinder zur Verfügung gestanden, da es sich teilweise um fiktive Einnahmen gehandelt habe, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten. Das Finanzamt habe eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung in Höhe von 10.000,-- € plus Zinsen berücksichtigt, die nicht im Kalenderjahr 2007 erwirtschaftet worden sei, sondern in den Jahren davor. Auch die Einkünfte ihrer Mutter könnten so nicht richtig sein, da sie ab Mai 2007 nur noch Krankengeld bezogen habe. Außerdem hätten ihre Eltern für ihre - der Klägerin - Ausbildung monatlich 390,-- € Schulgeld zu bezahlen gehabt, was bisher in keiner Weise berücksichtigt worden sei. 8 Den Widerspruch wies die Beklagte nach Beteiligung des seinerzeitigen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2012 als unbegründet zurück. Ihrer Ansicht nach seien für die Feststellung des Jahreseinkommens allein die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes maßgeblich. 9 Dagegen hat die Klägerin am 14. Januar 2013 Klage erhoben, mit der sie die endgültige Bewilligung der Ausbildungsförderung in Höhe von 212,-- € monatlich im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum (zweites Ausbildungsjahr) und die Aufhebung der Rückforderung erstrebt hat. Sie hat geltend gemacht, dass der im Steuerbescheid ihrer Eltern für das Kalenderjahr 2007 als Einkommen enthaltene Bilanzgewinn in Höhe von 10.000,-- € (Auflösung einer Ansparabschreibung) kein anzurechnendes Einkommen sei. Die erhaltenen BAföG-Leistungen für das zweite Ausbildungsjahr hätten ihr in voller Höhe zugestanden, da die Einkommensverhältnisse ihrer Eltern entweder über einen Härtefallantrag oder über einen Aktualisierungsantrag zu bereinigen gewesen wären. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide bezogen und hervorgehoben, dass die Klägerin für das zweite Ausbildungsjahr keinen Aktualisierungsantrag gestellt habe. Spätere Anträge oder schriftliche Einlassungen der Klägerin hätten nicht als ein solcher ausgelegt werden können. Auch die Anerkennung eines Härtefalles sei nicht in Betracht gekommen. Es habe an einem entsprechenden Antrag gefehlt. Die aufgelöste Ansparabschreibung sei als nicht verbrauchte Rücklage zurecht als im Kalenderjahr 2007 vorhandenes Einkommen berücksichtigt worden. 15 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. November 2015 den Bescheid vom 29. März 2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2012 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Weiterförderungsantrag der Klägerin vom 29. Oktober 2009 für das zweite Ausbildungsjahr (Oktober 2009 bis September 2010) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und eines Aktualisierungsantrages bezüglich des Einkommens der Eltern der Klägerin erneut zu entscheiden. 16 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 17 Auf den monatlichen Bedarf in Höhe von 212,-- € sei gemäß §11 Abs. 2 BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und Einkommen seiner Eltern nach Maßgabe der §§ 21 ff. BAföG anzurechnen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelte als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Deshalb sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihrer Berechnung die vom Finanzamt festgestellten positiven Einkünfte der Eltern der Klägerin für das Kalenderjahr 2007 zu Grunde gelegt habe. 18 Die nach Steuerrecht festgestellten positiven Einkünfte bedürften in atypischen Fallgestaltungen gemäß § 25 Abs. 6 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten zwar gegebenenfalls einer Korrektur, was insbesondere bei Anrechnung eines real nicht existierenden Einkommens, welches lediglich fiktiv zum Zwecke der einmaligen Versteuerung angesetzt worden ist, geboten sein könne. Hier sei es aber so, dass der Vater der Klägerin mit der Disposition des Betrages in Höhe von 10.000,-- € als Ansparabschreibung die Entscheidung getroffen habe, den Betrag entweder für die angemeldete Investition zu verwenden oder den Rücklagenbetrag spätestens am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres gewinnerhöhend aufzulösen. Den hier freigewordenen Betrag als zusätzliches Einkommen für das Kalenderjahr 2007 bei der Berechnung der Ausbildungsförderung der Klägerin unberücksichtigt zu lassen, verbiete sich unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Mit finanziellen Verfügungen und Dispositionen könnten nicht nur die damit verbundenen Vorteile in Anspruch genommen, sondern auch nachteilige Auswirkungen müssten damit in Kauf genommen werden. 19 Die Beklagte habe aber zu Unrecht einen dem Grunde nach gestellten Aktualisierungsantrag der Klägerin nicht berücksichtigt. Ein solcher Antrag sei gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 letzter HS BAföG zwar vor dem Ende des betreffenden Bewilligungszeitraumes zu stellen; diese Vorschrift könne im besonderen Einzelfall aber nicht wörtlich genommen werden, weil der Klägerin sonst ein wichtiges Recht abgeschnitten würde. Da ihr aufgrund einer vorläufigen Bewilligung der volle Förderungsbetrag zur Verfügung gestellt worden sei und erst lange nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums die maßgeblichen Einkommensverhältnisse festzustellen gewesen seien, um daraufhin den Bewilligungszeitraum endgültig zu bescheiden, müsse die erforderliche Korrekturmöglichkeit für den sich erst dann offenbarenden besonderen Fall auch noch zur Verfügung stehen. Mit Erhebung des Widerspruchs vom 19. April 2012 habe die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Elterneinkünfte in einer Höhe berücksichtigt worden seien, die die tatsächlichen Einkünfte im Bewilligungszeitraum weit überstiegen. Damit habe sie ohne schuldhaftes Zögern das ihr zu Gebote Stehende unternommen, um zunächst das Vorliegen eines Härtefalles rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Auf das Datum des Einkommensteuerbescheides sei demgegenüber nicht abzustellen, da dieser nur ihren Eltern, nicht aber der Klägerin selbst zugegangen sei. 20 Nach vorläufiger Vergleichsberechnung liege der Betrag des Elterneinkommens unter dem Freibetrag von 1.555,-- €, so dass sich voraussichtlich bei der Neuberechnung eine Bewilligung von Ausbildungsförderung in voller Höhe und kein Rückforderungsbetrag ergeben werde. 21 Mit Beschluss vom 22. März 2017 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen, da das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2004 - 5 C 31.03 - abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 22 Die Beklagte begründet die Berufung damit, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts könne auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt Bestand haben. So gehe es bei der Härtefallregelung aus § 25 Abs. 6 BAföG stets um unbillige Härten, die im Bewilligungszeitraum eintreten. Denn der alleinige Zweck dieser Regelung sei, die Durchführung der Ausbildung zu sichern. Aus diesem Grund könne ein Einkommensanteil nur anrechnungsfrei bleiben, wenn zuvor noch im Bewilligungszeitraum ein Härtefallantrag gestellt worden sei, wie dies in § 25 Abs. 6 BAföG ausdrücklich festgelegt sei. Würden hingegen - wie hier - Vorausleistungen in voller, maximal möglicher Höhe während des Bewilligungszeitraums geleistet, könne eine Gefährdung der Ausbildung niemals eintreten, sodass auch kein Raum für eine Härtefallentscheidung nach § 25 Abs. 6 BAföG bestehe. 23 Wollte man demgegenüber die Ansicht vertreten, dass gemäß § 25 Abs. 6 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten der insoweit erforderliche Antrag auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden könne, müsse dies jedenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Einkommen erfolgen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass es für die endgültige Berechnung der Ausbildungsförderung für das zweite Ausbildungsjahr entscheidungserheblich auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 angekommen sei. Dieser Bescheid habe im März 2011 vorgelegen, sei von der Klägerin aber erst im Februar 2012 und somit verspätet eingereicht worden. 24 Das Einkommen des Vaters sei für das Jahr 2007 korrekt berechnet worden. Die Rücklage sei aufgelöst worden und wäre somit tatsächlich als Einkommen vorhanden gewesen. Insoweit handele es sich nicht um fiktives Einkommen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichterin - zu ändern und die Klage abzuweisen. 27 Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin hat keinen Antrag gestellt. 28 Aus den von ihr und ihrer (als Steuerfachangestellte ebenfalls nicht postulationsfähigen) Mutter eingereichten Schriftsätzen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin das erstinstanzliche Urteil verteidigt. 29 Die Klägerin ist mehrfach auf den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen, die - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 30 Der Senat konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Sie ist mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen worden (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO). 31 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2012 zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Der Klägerin stand für das zweite Ausbildungsjahr keine höhere als die ihr endgültig gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von 53,-- € monatlich zu. Der von der Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch für die Monate Oktober 2009 bis September 2010 in Höhe von 1.908,-- € (12 x 159,-- €) ist auf der Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG begründet. Danach ist ein Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Ausbildungsförderung - wie hier - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist. 32 Die Beklagte hat mit Bescheid vom 28. Januar 2010 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BAföG zu Recht unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebliche Steuerbescheid der Eltern der Klägerin für das Kalenderjahr 2007 noch nicht vorlag. Für die Anrechnung des Einkommens u.a. der Eltern des Auszubildenden sind nach § 24 Abs. 1 BAföG die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Die gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG nach Vorliegen des Steuerbescheids gebotene abschließende Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung in Gestalt des BAföG-Bescheides vom 29. März 2012 stützt sich zu Recht auf die Festsetzungen des den Eltern der Klägerin erteilten Einkommensteuerbescheides vom 28. März 2011 für das Jahr 2007, den die Klägerin der Beklagten im Februar 2012 vorgelegt hat. Daraus geht unter anderem hervor, dass das Finanzamt Lübeck die durch den Vater der Klägerin im Jahr 2005 nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildete Rücklage in Höhe von 10.000,-- € gewinnerhöhend aufgelöst hat. Auflösungen solcher Ansparabschreibungen (§ 7g Abs. 5 EStG a.F.) bzw. Investitionsabzugsbeträge (§ 7 Abs. 3 EStG n.F.) sind bei der Ermittlung der Einkünfte der Eltern der Klägerin zu berücksichtigen und gemäß § 24 Abs. 1 BAföG anzurechnen. Denn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Dazu zählt hier als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG die vom Finanzamt Lübeck vorgenommene gewinnerhöhende Auflösung der Ansparabschreibung. 33 Daran ändert im Ergebnis auch nichts der Umstand, dass die steuerrechtlich festgestellten positiven Einkünfte in atypischen Fallgestaltungen gegebenenfalls einer Korrektur bedürfen. Nach § 25 Abs. 6 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben, worunter insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist, fallen. Die Aufzählung dieser gesetzlichen Regelbeispiele ist nicht abschließend. Im Einzelfall können deshalb auch andere atypische Unbilligkeiten nach § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG ausgeglichen werden. Der Wortlaut der Norm spricht dafür, dass ein Einkommensanteil nur anrechnungsfrei bleiben kann, wenn zuvor noch im Bewilligungszeitraum ein Härtefallantrag gestellt wurde (so zum Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG auch BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004 - 5 C 31.03 -, juris Rn. 13 f.). Auch der Sinn und Zweck der Härtefallregelung spricht für dieses Verständnis der Norm. Wie die Beklagte zu Recht hervorhebt, hat die Härtefallregelung - unter anderem - den Zweck, die Durchführung der Ausbildung zu sichern. Wurden - wie hier - Vorausleistungen in voller, maximal möglicher BAföG-Höhe während des Bewilligungszeitraumes geleistet, kann eine Gefährdung der Ausbildung nicht eintreten. 34 Allerdings hat § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auch den Zweck, als allgemeine Regelung unbillige Härten zu vermeiden und insbesondere den Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG) zu einem ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag führt, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 -, juris Rn. 33). Ob bei Berücksichtigung dieses Zwecks etwas anderes gilt und ein Härteantrag auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann, wenn – wie vorliegend – Art und Umfang des anzurechnenden Einkommens erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums festgestellt werden können, kann dahinstehen. Denn es ist schon nichts dafür ersichtlich und auch nicht dargetan, dass im Bewilligungszeitraum 2009/2010 ein Härtefall, d.h. ein gravierender atypischer Fall, vorgelegen haben könnte. 35 Darüber hinaus sind die Härtegründe unverzüglich nach Kenntnis der Umstände geltend zu machen, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen (BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 -, juris, Rn. 34; OVG Schleswig, Urt. v. 14. August 2014 - 3 LB 12.12 -, juris, Rn. 37); daran fehlt es hier. Wenn man annähme, dass die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 19. April 2012 einen entsprechenden Härtefallantrag nach § 25 Abs. 6 BAföG gestellt hat, wäre dies nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, geschehen. Die Klägerin wusste auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 5. Januar 2010 positiv, dass der maßgebliche Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern für das Kalenderjahr 2007 noch fehlte und einzureichen war, sobald er vorlag. Denn bislang war ihr lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung, d.h. vorläufig, Ausbildungsförderung gewährt worden. Der Einkommensteuerbescheid erging im März 2011 und wurde von der Klägerin erst auf weitere Anforderung durch die Beklagte Anfang Februar 2012 - und damit von der Klägerin nicht unverzüglich - eingereicht. Auf die Frage, wann sie den an ihre Eltern adressierten Steuerbescheid und die Höhe des darin festgesetzten Einkommens tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, kommt es insoweit nicht an. Denn aufgrund der ihr obliegenden Verpflichtung, den Einkommensnachweis zu erbringen, muss sie sich insoweit die Kenntnis der Eltern zurechnen lassen. Dass die Klägerin – wie vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen –, Kenntnis vom Einkommen der Eltern erst mit Erhebung der Einwände gegen den hier angegriffenen Bescheid erlangt habe, ist ebenfalls irrelevant. Ihr hätte es oblegen, den Inhalt des Steuerbescheides zur Kenntnis zu nehmen und sie wäre auch in der Lage gewesen zu erkennen, dass das festgesetzte Einkommen zu einer Reduzierung des BAföG-Anspruchs führen würde. Denn aufgrund der BAföG-Bewilligung für das erste Ausbildungsjahr, für das der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 maßgeblich war, wusste die Klägerin, dass bei einem Jahreseinkommen der Eltern um 17.000,-- € der BAföG-Anspruch nicht in voller Höhe zustehen kann. Bei dem im hier maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für 2007 festgesetzten zu versteuernden Einkommen in Höhe von 21.452,-- € hätte es sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass ihr im zweiten Ausbildungsjahr nicht der BAföG-Höchstbetrag zustehen würde. 36 Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass die Erhebung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2012 als Aktualisierungsantrag im Sinne von § 24 Abs. 3 BAföG zu werten sei. Nach dieser Norm ist in Fällen, in denen das anzurechnende Einkommen der Eltern des Auszubildenden im maßgeblichen vorletzten Kalenderjahr (hier 2007 für das zweite Ausbildungsjahr 2009) vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 24 Abs. 1 BAföG) wesentlich höher war, als es im Bewilligungszeitraum der Fall ist, auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. 37 Der Berücksichtigung eines April 2012 gestellten Aktualisierungsantrages steht der eindeutige Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG entgegen, da der Bewilligungszeitraum hier bereits mit Ablauf des September 2010 endete. Diese vom Wortlaut her eindeutige Anordnung des Gesetzes kann nicht durch eine vom Verwaltungsgericht vorgenommene „verfassungskonforme Auslegung“ überwunden werden. Denn die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut der jeweiligen Vorschrift und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 -, juris, Rn. 56). Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es daher, im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn zu verleihen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. April 1994 - 1 BvR 1299/89, juris, Rn. 38). 38 Neben dem eindeutigen Wortlaut spricht auch der Wille des Gesetzgebers gegen das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts. Dieser hatte mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit Wirkung zum 1. Juli 1990 den § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG um den Zusatz des zweiten Halbsatzes der aktuellen Gesetzesfassung ergänzt. Die gesetzgeberische Intention für diese Änderung kommt in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Zwölften BAföG-Änderungsgesetz hinreichend deutlich zum Ausdruck (BT-Drucks. 11/ 5961, S. 23). Dort heißt es: 39 „Die Regelung stellt klar, dass Aktualisierungsanträge nach Ende des Bewilligungszeitraums auch in den von der Rechtsprechung entgegen dem schon bisher geltenden Wortlaut der Vorschrift zugelassenen Fällen nicht gestellt werden können. Es entspricht nicht der Zielsetzung des Ausbildungsförderungsrechts, durch eine Ausnahmeregelung Mittel für einen Zeitraum, der bereits abgeschlossen ist, rückwirkend zufließen zu lassen“. 40 Der Gesetzgeber hat mit der klarstellenden Einfügung des zweiten Halbsatzes somit auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reagiert, nach der ein Auszubildender auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen konnte, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheide seiner Eltern erkennen konnte, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu höheren Anrechnungen auf den Bedarf und damit zur Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge führte (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 1979 - 5 C 7.78 -, juris, Rn. 24; Urt. v. 25. April 1985 - 5 C 42.82 -, juris, Rn. 18). Auf der Grundlage der Neufassung der Vorschrift und der insofern eindeutigen Begründung durch den Gesetzgeber hat auch das Bundesverwaltungsgericht seine bis dahin ergangene Rechtsprechung der neuen Gesetzeslage angepasst und eine Berücksichtigung eines Aktualisierungsantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes für nicht mehr rechtmäßig erklärt. Es hat hervorgehoben, dass „der Wille des Gesetzgebers, mit der Neufassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 3 Satz 1 a.F. BAföG die Grundlage zu entziehen, in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs hinreichend zum Ausdruck kommt und eine verfassungskonforme Auslegung des § 24 Abs. 3 Satz 1 n.F. nicht geboten ist“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004 - 5 C 31.03 -, juris, Rn. 16f). 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. 43 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.