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Beschluss

2 MB 23/18

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2019:0211.2MB23.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 6. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.185,28 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2018 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, 3 die Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, der Antragstellerin die Aktivbezüge weiterzuzahlen und die Bezüge nicht gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG einzubehalten, 4 im Ergebnis zurecht abgelehnt. 5 Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist hier statthaft, weil die Antragstellerin mit einem gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangigen Antrag nach § 80 VwGO ihr Rechtsschutzziel – Weiterzahlung der ungekürzten Besoldung – nicht erreichen könnte. Denn der Einbehalt der Besoldung, die das Ruhegehalt übersteigt, tritt kraft Gesetzes ein (§ 47 Abs. 4 Satz 2 BBG). Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Hinblick auf die Zurruhesetzungsverfügung ändert daran grundsätzlich nichts (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Auflage 2017, § 47 Rn. 9). Ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO kommt in dem Fall des § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG daher nur in Betracht, wenn die Zurruhesetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erfolgt ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. April 2013 – 1 B 1281/12 –, juris Rn. 5.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2013 – 6 S 9.13 –, juris Rn. 3ff.). 6 Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, gemäß § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. 7 Es fehlt hier bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass Ihr durch den Einbehalt des das Ruhegehalt übersteigen Teils der Besoldung ein wesentlicher Nachteil droht. Ein Nachteil ist wesentlich, wenn dem Rechtssuchenden trotz späteren Obsiegens in der Hauptsache zwischenzeitlich irreversible und grundrechtsbezogene Folgen drohen und das Anliegen daher vorrangig vor dem anderer Rechtssuchender zu behandeln ist. Der Einbehalt des das Ruhegehalt übersteigen Teils der Besoldung ist zweifelsohne nachteilig für die Antragstellerin. Unter Zugrundelegung der Angaben der Antragstellerin zu ihren finanziellen Verhältnissen sind aber keine irreversiblen Folgen erkennbar. Zum einen würde die Antragstellerin im Falle des Obsiegens eine Nachzahlung der gekürzten Gehaltsteile erhalten. Zum anderen drohen ihr aber auch in der Zwischenzeit durch den Einbehalt keine irreversiblen Folgen. Das Nettogehalt der Antragstellerin beläuft sich gegenwärtig auf 3.456,85 EUR (Bezügemitteilung für Oktober 2018, Bl. 156), das ihres Ehemannes nach eigenen Angaben auf 3.529,43 EUR monatlich. Nach unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin beläuft sich der zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin errechnete monatliche Versorgungsbezug der Antragstellerin auf 2.348,93 EUR (brutto). Bei der auch gegenwärtig verwendeten Steuerklasse IV verblieben ihr davon nach Abzug der Lohnsteuer rund 2.000,- Euro 8 Selbst wenn die Antragstellerin und ihr Ehemann keinerlei Einschränkungen in den angegebenen monatlich feststehenden Ausgaben i.H.v. 4.722,02 EUR vornähmen, stünden ihnen bei einem gemeinsamen Einkommen von 5.529,43 Euro (Einkommen des Ehemanns und Versorgungsbezüge der Antragstellerin) noch immer zu zweit monatlich 807,41 Euro für Lebensmittel, Kleidung, Hygiene, Kultur und Urlaub zur Verfügung. 9 Hinzukommt, dass ein wesentlicher Nachteil i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht damit begründet werden kann, dass monatlich Zahlungen i.H.v. 823,- Euro an die 26 Jahre alte Tochter mit abgeschlossenem Lehramtsstudium für ihren Australienaufenthalt zu tätigen sind. Es handelt sich hierbei um rechtlich nicht notwendige Kosten, da gemäß § 1610 Abs. 2 BGB keine Unterhaltspflicht für die Tochter mehr besteht. Daran ändert auch eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Tochter nichts. Die in der Summe der feststehenden Ausgaben enthaltenen 823,- Euro sind daher rechtlich dem frei verfügbaren Einkommen hinzuzurechnen, welches sich damit für den Zwei-Personen-Haushalt der Antragstellerin sogar auf monatlich 1.630,41 Euro belaufen würde. Die Gefahr einer wesentlichen und vor allem unverhältnismäßigen Einschränkung des Lebenskomforts kann der Senat hierin nicht erkennen. 10 Auf das weitere Beschwerdevorbringen der Antragstellerin hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht abgelehnten Anordnungsanspruchs kommt es nicht an. Die Antragstellerin kann ohne Not den Ausgang des Hauptsacheverfahrens und die Klärung ihrer Ansprüche abwarten. Einer vorläufigen Regelung bedarf es in dieser Angelegenheit nicht. 11 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin auch im Hinblick auf einen Anordnungsanspruch keine Einwände glaubhaft gemacht hat, nach denen sich die vom Verwaltungsgericht bestätigte Entscheidung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtsmissbräuchlich bzw. willkürlich erweisen würde und aufgrund der Wechselbeziehung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund demnach geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen wären. Dabei hat der Senat vor allem im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG berücksichtigt, dass eine erneute amtsärztliche Untersuchung am 29. November 2018 der seit dem 19. Januar 2015 durchgehend dienstunfähigen Antragstellerin ihre weitere Dienstunfähigkeit mit keiner Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate attestierte und eine spätere Wiederherstellung zwar als wahrscheinlich angesehen wurde, jedoch abhängig von dem Heilungsverlauf nach einer für Mai 2019 geplanten weiteren Schulter-Operation und eine Nachuntersuchung zum Zwecke der Reaktivierung in einem, spätestens zwei Jahren empfohlen wurde. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO und errechnet sich aus der dreifachen Differenz des gegenwärtigen Netto-Gehalts und dem von der Antragsgegnerin berechneten Versorgungsbezugs als Netto-Betrag [(3.456,85 Euro – 2.000 Euro) x 3 = 4.370,55 Euro]. Wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes war von diesem Betrag die Hälfte festzulegen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).