Beschluss
2 O 1/19
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2019:0225.2O1.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer – vom 16. Januar 2019 aufgehoben. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe 1 Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässig und sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Kiel verwiesen. 2 Die Verweisung verstößt gegen § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO. Danach hat das Verwaltungsgericht, falls der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und zugleich den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Die Regelung verfolgt den Zweck, die Rechtswegfrage im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sowie zur Kostenersparnis bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Wege der Vorabentscheidung abschließend prüfen zu lassen. Nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 – 5 B 144.91 –, juris Rn. 2; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 166/89 –, juris Rn. 17). Andernfalls entscheidet das angegangene Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden - also auch für es rechtswegfremden - rechtlichen Gesichtspunkten. Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag des Klägers und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben. Der Gesetzgeber wollte damit erklärtermaßen der Gleichwertigkeit der Gerichtszweige sowie praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen (vgl. BTDrucks. 11/7030 S. 36; BVerwG, Beschluss vom 30. April 2002 – 4 B 72.01 –, juris Rn. 12). 3 Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Dabei steht der Umstand, dass der Kläger sich auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung nur dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 26. August 2009 – 8 E 1044/09 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. September 2014 – 10 S 1451/14 –, juris Rn. 5). 4 Hiervon ausgehend durfte das Verwaltungsgericht den Rechtstreit nicht an das Landgericht Kiel verweisen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Pflicht aus einem öffentlich-rechtlichem Kanalbenutzungsverhältnis ist als öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO zu qualifizieren (dazu unter 1.). Die geltend gemachte Anspruchsgrundlage ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen (dazu unter 2.) 5 1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Lebenssachverhalts bestimmt (st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 – 10 AV 1.16 –, juris Rn. 11). Macht die Verwaltung – wie hier – Schadensersatzansprüche geltend und bestehen schuldrechtliche Sonderverbindungen, richtet sich die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Qualifizierung des Schadensersatzanspruchs nach der Sonderverbindung (Schoch/Schneider/Bier/Ehlers/Schneider, 35. EL September 2018, VwGO § 40 Rn. 467). Als schuldrechtliche Sonderverbindung zwischen der Klägerin und dem Beklagten kommt hier ein durch die Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Neumünster vom 14. Dezember 2010 begründetes öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis in Betracht. Es ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass das Kanalbenutzungsverhältnis ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis darstellt, auf welches die bürgerlichen Vorschriften und Grundsätze über Schadensersatzansprüche bei schuldrechtlichen Pflichtverletzungen entsprechend Anwendung finden und Streitigkeiten hierüber öffentlich-rechtlicher Art sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 – 8 C 36.92 –, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – III ZR 303/05 –, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Urteil vom 9. November 1990, – 8 S 1595/90 –, NVwZ-RR 1991, 325f., zitiert nach beck-online; OVG Münster, Urteil vom 14. Januar 2003 – 15 A 4114/01 –, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 14. Januar 2010 – 7 A 10941/09 –, juris Rn. 22). 6 2. Ein Schadensersatzanspruch aus einer Pflichtverletzung eines öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses kann hier nicht so offensichtlich ausgeschlossen werden, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen. Weder das Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen den Beteiligten zur Zeit des schädigenden Ereignisses noch die Unmöglichkeit einer aus diesem öffentlich-rechtlichen Verhältnis resultierende Pflichtverletzung durch das Einleiten von Beton in die Kanalisation ist offensichtlich. 7 Nach dem bisher unstreitigen Sachverhalt, besteht seit 1965 und bestand auch im hier fraglichen Zeitraum im September 2015 jedenfalls faktisch ein Anschluss des Grundstücks des Beklagten an den Abwasserkanal der Klägerin. Darüber hinaus bestand unstreitig ab Januar 2013 ein von den Stadtwerken Neumünster GmbH bestätigtes Anschlussverhältnis mit dem Beklagten. Inwiefern der Hausbrand im September 2013 und der Antrag eines Neubaus im Februar 2014 überhaupt zu einer Unterbrechung dieses Anschlussverhältnisses bei faktisch bestehendem Grundstücksanschluss geführt haben, bedarf möglicherweise einer näheren Aufklärung, jedenfalls aber einer eingehenden rechtlichen Auseinandersetzung. Im Falle einer Unterbrechung des Anschlussverhältnisses wäre im Hinblick auf die bestehende Kanalverbindung und auch das geplante Anschlussverhältnis für den Neubau das Bestehen von fortwirkenden oder „vorvertraglichen“ Pflichten aus dem Kanalbenutzungsverhältnis zu prüfen. Die Fragen, ob zum Zeitpunkt der Schädigung ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis bestand und ggf. auch ob die Einbringung von Beton eine aus diesem Schuldverhältnis resultierende Pflicht verletzen konnte, haben aufgrund möglicherweise grundsätzlich unterschiedlicher Haftungsmaßstäbe (§ 278 bzw. § 831 BGB) für die Klägerin wesentliche Bedeutung. 8 Es kommt nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht meint, die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis lägen nicht vor. Dies wäre mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden, rechtfertigt aber nach den dargestellten Maßstäben nicht die Verweisung an das Landgericht. 9 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht – wie die Klägerin mit ihrer Beschwerde geltend macht – unter Verletzung rechtlichen Gehörs der Klägerin zustande gekommen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich inhaltlich mit den Argumenten der Beteiligten zum zulässigen Rechtsweg auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung einen Maßstab gewählt, bei dem es aus seiner Sicht auf die Frage der c.i.c. nicht ankam. Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs. 10 Eine Entscheidung in Bezug auf die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten – Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht an – ist ebenso wie eine Streitwertfestsetzung nicht veranlasst. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GVG und §§ 146 ff. VwGO nach Maßgabe der §§ 154 ff. VwGO zu befinden, wobei § 17b Abs. 2 GVG nicht anwendbar ist, weil diese Vorschrift nur die Kosten in Verfahren vor dem „angegangenen“, also dem erstinstanzlichen Gericht erfasst und keine Regelung zu den Kosten des zwischengeschalteten Beschwerdeverfahrens trifft. Das Erfordernis einer Kostenentscheidung besteht im Falle eines erfolgreichen Rechtmittels aber nur, soweit eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können. An dieser Voraussetzung fehlt es hier (vgl. zum Ganzen m.w.N. VGH München, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 4 CE 19.161 –, juris Rn. 7). 11 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) liegen nicht vor. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).