Beschluss
10 E 1126/25
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0724.10E1126.25.00
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Leitsätze
Sofern das angerufene Gericht für einen von mehreren geltend gemachten Ansprüchen – hier das Verwaltungsgericht für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch – zuständig ist, verbleibt es bei seiner Zuständigkeit, wenn dieser Anspruch nicht offensichtlich ausscheidet; auf den Schwerpunkt des Vorbringens kommt es hierbei nicht an.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2025 - 7 K 976/24.F - aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sofern das angerufene Gericht für einen von mehreren geltend gemachten Ansprüchen – hier das Verwaltungsgericht für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch – zuständig ist, verbleibt es bei seiner Zuständigkeit, wenn dieser Anspruch nicht offensichtlich ausscheidet; auf den Schwerpunkt des Vorbringens kommt es hierbei nicht an. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2025 - 7 K 976/24.F - aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. 1. Die Rechtswegbeschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2025 hat Erfolg. Sie ist gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. V. m. §§ 146 Abs. 1, 147 bis 149 VwGO zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Unrecht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur dann zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, das heißt für das Rechtschutzbegehren mit allen in Betracht kommenden Gründen, unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144/91 -, juris Rn. 2; Hess. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 6 B 1926/11 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009 - 8 E 1044/09 -, juris Rn. 4). Andernfalls entscheidet das Gericht des angerufenen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden – also auch eigentlich rechtswegfremden – rechtlichen Gesichtspunkten (OVG S-H, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 O 1/19 -, juris Rn. 2). Für das vorliegende Rechtsschutzbegehren ist auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da es sich teilweise – nämlich im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch – um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn – wie vorliegend – eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 1 C 5/88 -, juris Rn. 11; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 VwGO Rn. 31 ff. m. w. N.). Als öffentlich-rechtlich ist das Rechtsverhältnis (nur) dann einzuordnen, wenn die für den Klageanspruch streitentscheidenden Rechtsnormen dem öffentlichen Recht entstammen. Entscheidend ist dabei die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 -, juris, Rn. 8; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 VwGO Rn. 34 m. w. N.). Richtet sich eine Klage – wie hier – auf die Unterlassung einer Handlung, ist nicht auf die Rechtsnatur der mit der Klage geforderten Unterlassung, sondern auf den Charakter des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 7 B 8/17 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9/89 -, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 9. Mai 1979 - VIII ZR 134/78 -, juris Rn. 5). Dabei ist gleichgültig, welche Anspruchsgrundlage der Kläger selbst in den Vordergrund schiebt (Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 41 VwGO, §§ 17 ff. GVG Rn. 18). Werden aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt mehrere Ansprüche geltend gemacht, die teilweise dem einen, teilweise einem anderen Rechtsweg zuzuordnen sind, verbleibt es bei der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts. Bei der Zusammenstellung der Ansprüche scheiden lediglich diejenigen aus, die offensichtlich nicht gegeben und insbesondere erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel erhoben worden sind, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können (BVerwG, Beschlüsse vom 30. April 2002 - 4 B 72/01 -, juris Rn. 12 und vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144/91 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009 - 8 E 1044/09 -, juris Rn. 4; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 17 GVG Rn. 7; Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 17 GVG Rn. 14). Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrages und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 -, juris Rn. 25 ff.; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 17 GVG Rn. 7). Hiernach steht im vorliegenden Fall einer Verweisung an das Landgericht entgegen, dass die Klägerin gegen die Beklagte (auch) einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ernstlich geltend macht. a) Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist eine Anspruchsgrundlage, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Er teilt als Abwehranspruch die Rechtsnatur des Handelns, gegen das er sich richtet (BVerwG, Beschluss vom 29. April 1985 - 1 B 149/84 -, juris Rn. 8; Jeromin, in: Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, C. § 18 Rn. 240). Die Klägerin will mit ihrer Klage insbesondere erreichen, dass die Beklagte als Hoheitsträgerin nicht (allein) die Beigeladene durch Geldleistungen unterstützt. Sie stützt sich insofern auf einen Unterlassungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur. b) Es handelt sich bei dem geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch auch nicht um einen in der vorliegenden Konstellation eines Konkurrenzverhältnisses offensichtlich nicht gegebenen Anspruch. Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass es sich bei der (beabsichtigten) Zahlung der Beträge an die Beigeladene (auch) um eine hoheitliche Maßnahme handelt (zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Beschluss vom 29. April 1985 - 1 B 149/84 -, juris Rn. 9). Die Klägerin wies insofern zutreffend darauf hin, dass die Beklagte die Zahlungen nicht allein durch ihre Gesellschafterstellung begründete, sondern in erster Linie mit Gesichtspunkten der Daseinsvorsorge (vgl. Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung vom 6. Juli 2023, Bl. 79 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte). Ob es sich vorliegend tatsächlich um eine hoheitliche Maßnahme – oder ausschließlich um eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG) – handelt, ist demgegenüber als eine Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Die hierbei zu treffende Abgrenzung, ob es sich um eine Handlung der Förderung des Wettbewerbs oder um eine Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handelt, hat anhand einer umfassenden Würdigung zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 263/14 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Auch die weiteren Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1985 - 1 B 149/84 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 15 B 1723/09 -, juris Rn. 6) sind nicht offensichtlich ausgeschlossen. Insbesondere kann sich die Klägerin – anders als etwa in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren der Kreiskliniken Calw, in dem sich ein Interessenverband gegen die finanzielle Ausstattung eines kommunalen Krankenhauses wandte (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 263/14 -, juris) – auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG als geschützte Rechtspositionen, in welche die Beklagte möglicherweise durch ihr Handeln eingreift, berufen (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 59). Zudem schließt die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs diejenige eines solchen des öffentlichen Rechts nicht von vorneherein aus (zu einem Nebeneinander dieser Ansprüche: Brüning, in: Schulte/Kloos, Handbuch Öffentliches Wirtschaftsrecht, 1. Aufl. 2016, Teil C. § 5 II. Rn. 56; Vogt-Beheim, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 17 GVG Rn. 10; vgl. auch: BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 -, juris Rn. 33; VGH BW, Beschluss vom 29. November 2012 - 1 S 1258/12 -, juris Rn. 51; VGH BW, Urteil vom 15. August 1994 - 1 S 1613/93 -, juris Rn. 20). Die Begründung dieser Unterlassungsansprüche ist – bei gleichem Streitgegenstand – unterschiedlich. Die Klägerin wendet sich mit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nämlich nicht primär gegen die Unterstützung der Beigeladenen durch die Beklagte als Gesellschafterin, sondern fordert von der Beklagten als Hoheitsträgerin insbesondere das Unterlassen einer Ungleichbehandlung gegenüber der Beigeladenen. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten, die auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts anklingt, kommt es für die Rechtswegzuständigkeit nicht darauf an, welcher Anspruch schwerpunktmäßig geltend gemacht wird (OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009 - 8 E 1044/09 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2011 - 26 K 1653/11 -, juris Rn. 13; LG Itzehoe, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 9 T 27/08 -, juris Rn. 11; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rn. 32). Insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem Klagebegehren im Schwerpunkt um einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch handeln dürfte, für den das Landgericht zuständig wäre. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unterscheidet jedoch nicht nach dem Schwerpunkt der geltend gemachten Ansprüche unterschiedlicher Rechtswege. Zuständig hiernach ist allein das Gericht des zuerst angerufenen Rechtswegs (Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 17 GVG Rn. 7). Insofern kommt dem Kläger ein Wahlrecht zu, das lediglich dadurch eingeschränkt ist, dass sich der Rechtsweg – wie bereits dargestellt – nicht nach offensichtlich nicht einschlägigen Rechtsgrundlagen richtet (OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009 - 8 E 1044/09 -, juris Rn. 24). d) Schließlich folgt auch aus § 14 Abs. 1 UWG keine ausschließliche Zuständigkeit der Zivilgerichte. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtswegzuweisung, sondern lediglich um eine Zuständigkeitsregelung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Scholz, in: Fritzsche/Münker/Stollwerck, BeckOK UWG, Stand: 1. April 2025, § 14 UWG Rn. 7). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – hat die Beklagte als Unterlegene nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie als Gegenpartei aufgetreten ist, indem sie der Beschwerde der Klägerin entgegengetreten ist (vgl. zu der bei fehlender Gegenpartei entfallenden Kostenentscheidung: Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 4 C 15.2471 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Kostenentscheidung entfällt auch nicht nach § 17b Abs. 2 GVG, weil diese Vorschrift nicht die Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 1 DB 34/92 -, juris Rn. 18). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dies mangels eigener Antragstellung der Billigkeit entspricht (§ 162 Abs. 3 VwGO). 3. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) keine Gerichtskosten anfallen. 4. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage. Streitentscheidend für die Rechtswegzuständigkeit ist vorliegend der Grad der Offensichtlichkeit hinsichtlich des Nichtbestehens eines geltend gemachten Anspruchs – hier des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs. Darüber hinaus dürfte der Senat von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abweichen, welches bei einem einheitlichen Streitgegenstand für die Rechtswegzuständigkeit jedenfalls auch auf den Schwerpunkt des Rechtsstreits abgestellt hat (BSG, Beschluss vom 29. September 1994 - 3 BS 2/93 -, juris Rn. 14).